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Leitsatz (amtlich)
a) F眉r die Rechtzeitigkeit des Eingangs eines per Telefax 眉bersandten Schriftsatzes kommt es allein darauf an, ob die gesendeten Signale noch vor Ablauf des letzten Tages der Frist vom Telefaxger盲t des Gerichts vollst盲ndig empfangen worden sind.
b) Der mit einem "OK"-Vermerk versehene Sendebericht begr眉ndet nicht den Beweis des ersten Anscheins f眉r den tats盲chlichen Zugang der Sendung beim Empf盲nger. Er belegt nur das Zustandekommen der Verbindung, nicht aber die erfolgreiche 脺bermittlung der Signale an das Empfangsger盲t.
c) Die Vers盲umung einer Frist wegen Verz枚gerung bei der 脺bermittlung eines Telefax kann der Partei nicht als Verschulden zugerechnet werden, wenn sie bzw. ihr Prozessbevollm盲chtigter mit der ordnungsgem盲脽en Nutzung eines funktionsf盲higen Sendeger盲tes und der korrekten Eingabe der Sendenummer alles zur Fristwahrung Erforderliche getan und so rechtzeitig mit der 脺bermittlung begonnen hat, dass unter normalen Umst盲nden mit deren Abschluss bis 24.00 Uhr gerechnet werden konnte.
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Normenkette
ZPO 搂听85 Abs. 2, 搂搂听233, 520 Abs. 2
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Verfahrensgang
Brandenburgisches OLG (Beschluss vom 17.02.2015; Aktenzeichen 12 U 184/14) |
LG Frankfurt (Oder) (Urteil vom 14.08.2014; Aktenzeichen 14 O 33/12) |
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Tenor
Auf die Rechtsbeschwerde der Kl盲gerin wird der Beschluss des 12. Zivilsenats des OLG Brandenburg vom 17.2.2015 aufgehoben.
Der Kl盲gerin wird Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Vers盲umung der Berufungsbegr眉ndungsfrist gew盲hrt.
Die Sache wird zur Verhandlung und Entscheidung, auch 眉ber die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das OLG zur眉ckverwiesen.
Beschwerdewert: 22.000 EUR
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I.
Rz. 1
Die Kl盲gerin nimmt die Beklagten wegen fehlerhafter 盲rztlicher Behandlung auf Ersatz materiellen und immateriellen Schadens in Anspruch. Das LG hat die Klage abgewiesen. Das Urteil ist der Kl盲gerin am 21.8.2014 zugestellt worden. Hiergegen hat sie rechtzeitig Berufung eingelegt. Die Frist zur Begr眉ndung der Berufung endete mit Ablauf des 21.11.2014. Am 21.11.2014 hat die Prozessbevollm盲chtigte der Kl盲gerin mehrere Versuche unternommen, die Berufungsbegr眉ndung per Telefax an das OLG zu 眉bermitteln. Ausweislich des Aktivit盲tsberichts des Empfangsger盲ts des OLG mit der Endnummer 60 empfing dieses von 23.41 Uhr an Telefaxsignale vom Anschluss der Prozessbevollm盲chtigten der Kl盲gerin. Es wurden jedoch lediglich 5 Seiten der - 9 Seiten und eine Anlage umfassenden - Begr眉ndungsschrift empfangen. Danach brach der Empfangsvorgang mit einer Fehlermeldung des Empfangsger盲ts ab. Ausweislich des Journals des Empfangsger盲ts des OLG mit der Endnummer 50 empfing dieses Ger盲t von 23.52 Uhr an vom Telefaxanschluss der Bevollm盲chtigten der Kl盲gerin 眉bermittelte Faxsignale. Es wurden 9 der 10 Seiten empfangen; danach wurde der Empfangsvorgang wegen eines Fehlers abgebrochen. Der 脺bertragungsvorgang dauerte 19 Minuten und 50 Sekunden. Bei den Akten befindet sich ein Telefaxausdruck der Berufungsbegr眉ndung, der im oberen Drittel der Seite 9 abbricht und eine Unterschrift der Prozessbevollm盲chtigten der Kl盲gerin nicht wiedergibt. Ausweislich der 眉bermittelten Daten des Telefaxger盲tes der Prozessbevollm盲chtigten der Kl盲gerin wurde der 脺bermittlungsvorgang um 23.50 Uhr begonnen und die - abgebrochene - Seite 9 des Schriftsatzes um 0.08 Uhr 眉bertragen. Die Aufzeichnung der 脺bermittlung durch das Empfangsger盲t des Gerichts gibt den 脺bermittlungsbeginn mit 23.54 Uhr und die 脺bermittlung der - abgebrochenen - Seite 9 mit 0.11 Uhr an. Eine weitere Ausfertigung der Berufungsbegr眉ndung ist vom Anschluss der Prozessbevollm盲chtigten der Kl盲gerin an das Empfangsger盲t des OLG mit der Endnummer 60 vollst盲ndig 眉bermittelt worden. Ausweislich des Aktivit盲tsberichts dieses Ger盲ts wurde mit dem 脺bermittlungsvorgang um 0.14 Uhr begonnen; der 脺bertragungsvorgang dauerte 18 Minuten und 10 Sekunden. Die 眉bermittelten Daten des Telefaxger盲tes der Prozessbevollm盲chtigten der Kl盲gerin geben den Beginn des 脺bermittlungsvorgangs mit 0.12 Uhr, die 脺bertragung der 9. Seite, auf der sich die Unterschrift befindet, mit 0.27 Uhr und die 脺bertragung der 10. Seite (Anlage zur Berufungsbegr眉ndung) mit 0.29 Uhr an.
Rz. 2
Mit gerichtlicher Verf眉gung vom 25.11.2014, der Prozessbevollm盲chtigten der Kl盲gerin zugestellt am 5.12.2014, ist diese darauf hingewiesen worden, dass die Berufungsbegr眉ndung in vollst盲ndiger Fassung erst nach Ablauf der Berufungsbegr眉ndungsfrist eingegangen sei. Mit per Telefax am selben Tag 眉bermittelten Schriftsatz vom 5.12.2014 hat die Kl盲gerin geltend gemacht, dass die Berufungsbegr眉ndung dem OLG noch am 21.11.2014 vollst盲ndig per Telefax 眉bermittelt worden sei. Hilfsweise hat sie Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Vers盲umung der Berufungsbegr眉ndungsfrist beantragt. Zur Begr眉ndung hat sie ausgef眉hrt, ihr liege ein Sendebericht vor, aus dem sich ein Sendebeginn um 23.49 Uhr unter Abschluss der Sendung f眉r Blatt 10 um 23.58 Uhr mit dem Vermerk "ok" ergebe. Vorausgegangen sei der Versuch einer 脺bermittlung um 23.39 Uhr, bei der alle Bl盲tter des Schriftsatzes vom Faxger盲t eingelesen worden seien und akustisch vernehmbar eine 脺bersendung vorgenommen worden sei; diese sei allerdings um 23.48 Uhr unterbrochen worden. Ihr Faxger盲t sei seit der Anschaffung Ende Juni 2014 ohne Fehler betrieben worden und werde regelm盲脽ig gewartet. Die vom Gericht mitgeteilte Sendedauer von 22 Minuten f眉r 10 Seiten sei nicht 眉blich. Es sei von wesentlich k眉rzeren Zeiten auszugehen.
Rz. 3
Mit dem angefochtenen Beschluss hat das OLG den Wiedereinsetzungsantrag zur眉ckgewiesen und die Berufung der Beklagten als unzul盲ssig verworfen. Zur Begr眉ndung hat es ausgef眉hrt, durch den am 21.11.2014 unvollst盲ndig 眉bermittelten Schriftsatz sei die Berufungsbegr眉ndungsfrist nicht gewahrt worden. Eine wirksame Berufungsbegr眉ndungsschrift m眉sse von einem Rechtsanwalt eigenh盲ndig unterschrieben sein. Dies sei bei der am 21.11.2014 unvollst盲ndig 眉bermittelten Berufungsbegr眉ndung nicht der Fall, da die 脺bermittlung vor 脺bertragung der Unterschrift abgebrochen sei. Zur 脺berzeugung des Gerichts stehe auch nicht fest, dass am 21.11.2014 eine weitere - vollst盲ndige - Version des Berufungsbegr眉ndungsschriftsatzes an das Gericht 眉bermittelt worden sei. Dem von der Kl盲gerin vorgelegten Sendebericht st盲nden die auf dem vollst盲ndig 眉bermittelten Schriftsatz vermerkten 脺bertragungsangaben sowohl des gerichtlichen Empfangsger盲tes als auch des Telefaxger盲tes der Prozessbevollm盲chtigten der Kl盲gerin entgegen, die jeweils einen 脺bertragungsbeginn erst f眉r den 22.11.2014 erg盲ben. Auch hinsichtlich des zuvor erfolglos unternommenen 脺bermittlungsversuches lie脽en sich die Angaben der Kl盲gerin mit den 脺bertragungsvermerken der beteiligten Telefaxger盲te auf dem Schriftst眉ck nicht in Einklang bringen. Der Antrag der Kl盲gerin auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand sei unbegr眉ndet, da die Kl盲gerin weder dargetan noch glaubhaft gemacht habe, dass sie kein Verschulden an der Vers盲umung treffe. So habe sie nicht dargelegt, dass die fristgem盲脽e 脺bermittlung des Schriftsatzes nicht aufgrund eines schuldhaften Bedienungsfehlers ihrerseits gescheitert sei. Derartiger Vortrag sei aber insb. dann erforderlich, wenn wegen der sp盲ten Fertigstellung des Schriftsatzes eine Schreibkraft nicht mehr zur Verf眉gung stehe und deshalb der Prozessbevollm盲chtigte selbst die Ger盲te bedienen m眉sse.
Rz. 4
Gegen diese Entscheidung wendet sich die Kl盲gerin mit der Rechtsbeschwerde.
II.
Rz. 5
1. Die Rechtsbeschwerde ist gem. 搂搂 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 238 Abs. 2 Satz 1, 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO statthaft. Sie ist auch im 脺brigen zul盲ssig, denn eine Entscheidung des Senats ist jedenfalls zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich (搂 574 Abs. 2 Nr. 2 Fall 2 ZPO).
Rz. 6
2. Die Rechtsbeschwerde ist begr眉ndet. Zwar hat die Beklagte die Berufungsbegr眉ndungsfrist vers盲umt. Auf ihren rechtzeitigen Antrag ist ihr jedoch Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen.
Rz. 7
a) Das Berufungsgericht hat zu Recht angenommen, dass die Berufungsbegr眉ndung erst nach Ablauf der Berufungsbegr眉ndungsfrist eingegangen ist. Die Kl盲gerin hat nicht den Nachweis gef眉hrt, dass die von ihrem Faxger盲t gesendeten Signale noch am 21.11.2014 vom Telefaxger盲t des Berufungsgerichts vollst盲ndig empfangen worden sind (vgl. BGH, Beschl. v. 14.5.2013 - III ZR 289/12, NJW 2013, 2514 Rz. 11 m.w.N.). Entgegen ihrer Auffassung ergibt sich der rechtzeitige Empfang der gesendeten Signale insb. nicht aus dem von ihr vorgelegten und mit einem "OK"-Vermerk versehenen Sendebericht. Denn der "OK"-Vermerk ist ein blo脽es Indiz f眉r den tats盲chlichen Zugang beim Empf盲nger. Er begr眉ndet nicht den Beweis des ersten Anscheins. Er belegt nur das Zustandekommen der Verbindung, nicht aber die erfolgreiche 脺bermittlung der Signale an das Empfangsger盲t (BGH, Beschl. v. 14.5.2013 - III ZR 289/12, a.a.O.). Die Indizwirkung des Sendeberichts ist, wie das Berufungsgericht zu Recht angenommen hat, durch die von dem Telefaxger盲t der Prozessbevollm盲chtigten der Kl盲gerin 眉bermittelten und auf dem Faxausdruck des unvollst盲ndig eingegangenen Schriftsatzes wiedergegebenen Daten entkr盲ftet. Danach wurde der 脺bermittlungsvorgang zwar um 23.50 Uhr begonnen, die - nur zu einem Drittel 眉bertragene - Seite 9 des Schriftsatzes wurde aber erst am 22.11.2014 um 0.08 Uhr 眉bermittelt. Diese vom Telefaxger盲t der Kl盲gerin 眉bermittelten Daten stimmen auch mit dem Empfangsjournal des Empfangsger盲ts des OLG mit der Endnummer 50 眉berein, wonach ab 23.52 Uhr 9 Seiten unvollst盲ndig 眉bertragen wurden und der 脺bertragungsvorgang 19 Minuten und 50 Sekunden dauerte. Die geringf眉gige Abweichung der Zeitangaben des Telefaxger盲ts der Prozessbevollm盲chtigten der Kl盲gerin einerseits und des Journals des Empfangsger盲tes andererseits ist ohne Weiteres dadurch zu erkl盲ren, dass die Uhren der Ger盲te nicht exakt aufeinander abgestimmt waren.
Rz. 8
b) Die Ablehnung des Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand verletzt die Kl盲gerin aber in ihrem verfassungsrechtlich gew盲hrleisteten Anspruch auf Gew盲hrung wirkungsvollen Rechtsschutzes (Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. dem Rechtsstaatsprinzip). Dieser verbietet es, einer Partei die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand aufgrund von Anforderungen an die Sorgfaltspflichten ihres Prozessbevollm盲chtigten zu versagen, die nach h枚chstrichterlicher Rechtsprechung nicht verlangt werden und mit denen sie auch unter Ber眉cksichtigung der Entscheidungspraxis des angerufenen Gerichts nicht rechnen musste (vgl. BVerfG 79, 372, 376 f.; BVerfG, NJW-RR 2002, 2004; BGH v. 8.4.2014 - VI ZB 1/13, VersR 2015, 384 Rz. 5).
Rz. 9
Die Auffassung des Berufungsgerichts, die Kl盲gerin habe im Wiedereinsetzungsantrag nicht hinreichend dargetan, die Berufungsbegr眉ndungsfrist unverschuldet vers盲umt zu haben, 眉berspannt unter den gegebenen Umst盲nden die an die Sorgfalt eines Rechtsanwalts zu stellenden Anforderungen. Es entspricht der gefestigten Rechtsprechung des BVerfG und des BGH, dass die Vers盲umung einer Frist wegen Verz枚gerung bei der 脺bermittlung eines Telefax der Partei dann nicht als Verschulden zugerechnet werden kann, wenn sie bzw. ihr Prozessbevollm盲chtigter mit der ordnungsgem盲脽en Nutzung eines funktionsf盲higen Sendeger盲tes und der korrekten Eingabe der Sendenummer alles zur Fristwahrung Erforderliche getan hat und so rechtzeitig mit der 脺bermittlung begonnen wurde, dass unter normalen Umst盲nden mit deren Abschluss bis 24.00 Uhr gerechnet werden konnte (vgl. BGH v. 8.4.2014 - VI ZB 1/13, VersR 2015, 384 Rz. 8; BGH, Beschl. v. 9.11.2004, X ZA 5/04, FamRZ 2005, 266 Rz. 4; v. 3.5.2011 - XI ZB 24/10, juris Rz. 9; v. 27.11.2014 - III ZB 24/14, FamRZ 2015, 323 Rz. 7).
Rz. 10
Diesen Anforderungen hat die Prozessbevollm盲chtigte der Kl盲gerin ausweislich des Akteninhalts gen眉gt. Zwar hat sie ihren Vortrag, wonach sie ein funktionsf盲higes Sendeger盲t verwendet habe, bereits um 23.39 Uhr die 脺bermittlung der Berufungsbegr眉ndung per Telefax begonnen habe, alle Bl盲tter vollst盲ndig eingelesen worden seien und eine 脺bersendung erfolgt sei, bis es um 23.48 Uhr zu einer Unterbrechung des 脺bertragungsvorgangs gekommen sei, nicht anwaltlich versichert. Dies war vorliegend aber entbehrlich, weil sich alle relevanten Umst盲nde unmittelbar aus den Akten ergeben. Die Angaben der Kl盲gerin werden - bis auf die geringf眉gigen und durch eine unterschiedliche Einstellung der jeweiligen Uhrzeiten in den Telefaxger盲ten bedingten Zeitabweichungen - durch den Aktivit盲tsbericht des Empfangsger盲ts des OLG mit der Endziffer 60 best盲tigt. Danach wurden von 23.41 Uhr an 眉ber 9 Minuten und 4 Sekunden Telefaxsignale vom Telefaxger盲t der Prozessbevollm盲chtigten der Kl盲gerin empfangen, bevor der 脺bertragungsvorgang nach Empfang von 5 Seiten mit einer Fehlermeldung des Empfangsger盲ts abbrach. Ausweislich des Aktivit盲tsberichts erfolgte eine vollst盲ndige 脺bertragung aller Seiten in der Zeit von 0.14 Uhr bis 0.32 Uhr. Letzteres steht im Einklang sowohl mit dem Transaktionsbericht, der dem bei den Akten befindlichen vollst盲ndigen Faxausdruck beigef眉gt ist, als auch den auf diesem Faxausdruck wiedergegebenen, vom Telefaxger盲t der Prozessbevollm盲chtigten der Kl盲gerin 眉bermittelten Daten. Ausweislich des Aktivit盲tsberichts des Empfangsger盲ts mit der Endnummer 60 dauerte auch die 脺bermittlung von Faxsendungen, die Dritte im Anschluss daran an dasselbe Empfangsger盲t des OLG sandten, ungew枚hnlich lange. Diesen sich aus den Akten ergebenden Informationen ist zu entnehmen, dass die Prozessbevollm盲chtigte der Kl盲gerin sowohl ein funktionsf盲higes Sendeger盲t verwendet als auch die Empf盲ngernummer korrekt eingegeben haben muss.
Rz. 11
Die Prozessbevollm盲chtigte hatte auch so rechtzeitig mit der 脺bertragung begonnen, dass unter normalen Umst盲nden mit deren Abschluss vor 24.00 Uhr zu rechnen war. Zwar muss eine Partei nach st盲ndiger Rechtsprechung bei der 脺bermittlung ihrer Schrifts盲tze per Telefax Verz枚gerungen einkalkulieren, mit denen 眉blicherweise zu rechnen ist. Hierzu geh枚rt insb. die Belegung des Telefaxempfangsger盲ts bei Gericht durch andere eingehende Sendungen (vgl. BGH, Beschl. v. 27.11.2014 - III ZB 24/14, FamRZ 2015, 323 Rz. 8 m.w.N.). Im Streitfall ist jedoch zu ber眉cksichtigen, dass die Berufungsbegr眉ndung als solche lediglich 9 Seiten umfasste und aus Sicht der Prozessbevollm盲chtigten der Kl盲gerin keine Anhaltspunkte daf眉r bestanden, dass sich die Dauer der 脺bermittlung auf fast 2 Minuten pro Seite belaufen w眉rde. Ausweislich des bei den Akten befindlichen Faxausdrucks der Berufungsschrift, der eine Ausfertigung des landgerichtlichen Urteils beigef眉gt war, hat die 脺bersendung dieser - 10 Seiten umfassenden - Dokumente am 22.9.2014 insgesamt lediglich 4 Minuten, d.h. 24 Sekunden pro Seite in Anspruch genommen.
Rz. 12
Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts bedurfte es auch keines Vortrags dazu, dass die Prozessbevollm盲chtigte der Kl盲gerin in der Lage war, ihr Telefaxger盲t korrekt zu bedienen. Ausweislich des Aktivit盲tsberichts des Empfangsger盲ts beim OLG mit der Endnummer 60 sowie des Empfangsjournals des Empfangsger盲ts beim OLG mit der Endnummer 50 hatte das Telefaxger盲t der Prozessbevollm盲chtigten der Kl盲gerin mit den Empfangsger盲ten beim OLG dreimal eine Verbindung aufgebaut und jeweils mit der Daten眉bermittlung begonnen. Es liegt fern, dass der Abbruch der korrekt eingeleiteten 脺bermittlung der Faxsendung nach Empfang von 5 bzw. 8 1/3 Seiten und die ungew枚hnlich lange Dauer des 脺bertragungsvorgangs auf einen Fehler bei der Bedienung des Telefaxger盲ts der Prozessbevollm盲chtigten der Kl盲gerin zur眉ckzuf眉hren sind.
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Fundstellen
亿兆体育-Index 9397919 |
DB 2016, 1874 |
DB 2016, 6 |
NJW 2016, 2510 |
NJW 2016, 8 |
FamRZ 2016, 1076 |
NJW-RR 2016, 816 |
EWiR 2016, 683 |
IBR 2016, 439 |
JR 2018, 146 |
ZAP 2016, 673 |
JZ 2016, 445 |
MDR 2016, 8 |
MDR 2016, 846 |
VersR 2016, 1073 |
BRAK-Mitt. 2016, 226 |
Mitt. 2016, 418 |
RENO 2016, 16 |