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Entscheidungsstichwort (Thema)
Steuerpflicht von nachtr盲glichen Sonderw眉nschen beim Grundst眉ckserwerb mit noch zu errichtendem Geb盲ude. Teilweise inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 30.10.2024 II R 18/22
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Leitsatz (amtlich)
1. Verg眉tungen f眉r nachtr盲glich vereinbarte Sonderw眉nsche unterliegen beim Grundst眉ckserwerb mit noch zu errichtendem Geb盲ude als zus盲tzliche Leistungen der Grunderwerbsteuer nach 搂 9 Abs. 2 Nr. 1 des Grunderwerbsteuergesetzes, wenn ein rechtlicher Zusammenhang mit dem Erwerbsgesch盲ft vorliegt.
2. Die Steuer ist in einem selbst盲ndigen Bescheid festzusetzen.
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Normenkette
GrEStG 搂 9 Abs. 2 Nr. 1
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Verfahrensgang
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Tenor
Die Revision des Kl盲gers gegen das Urteil des Finanzgerichts Bremen vom 09.08.2021 - 2 K 77/21 (1) wird als unbegr眉ndet zur眉ckgewiesen.
Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Kl盲ger zu tragen.
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Tatbestand
I.
Rz. 1
Der Kl盲ger und Revisionskl盲ger (Kl盲ger) und seine Ehefrau erwarben von der X-GmbH (Ver盲u脽erin) mit als Kauf- und Werkvertrag bezeichnetem notariell beurkundetem Vertrag vom 鈥02.2018 jeweils die H盲lfte von vier Miteigentumsanteilen unterschiedlicher Gr枚脽e an einem in 鈥 belegenen Grundst眉ck, verbunden mit dem Sondereigentum an zwei Wohnungen nebst Abstellr盲umen sowie an zwei Tiefgaragenstellpl盲tzen, zu einem Kaufpreis in H枚he von 鈥μ偓. Das Geb盲ude, in dem sich das ver盲u脽erte Sondereigentum befinden sollte, war im Zeitpunkt des Vertragsschlusses noch nicht errichtet. Die Ver盲u脽erin verpflichtete sich als Bautr盲gerin zur Errichtung des Geb盲udes. Die notariell beglaubigte Teilungserkl盲rung und Baubeschreibung wurden Teil des Vertrags.
Rz. 2
Unter 搂听1 Ziff.听3 des Vertrags war unter anderem geregelt, dass 脛nderungsw眉nsche des K盲ufers nur ber眉cksichtigt werden k枚nnen, wenn dadurch entstehende Mehrkosten vom K盲ufer 眉bernommen werden. Die Ausf眉hrung von Arbeiten durch den K盲ufer selbst oder von ihm direkt beauftragte Handwerker war vor der 脺bergabe des Objekts ausgeschlossen. Er war nicht berechtigt, den ausf眉hrenden Werkunternehmen ohne Zustimmung der Ver盲u脽erin unmittelbar eigene Auftr盲ge zu erteilen.
Rz. 3
Nach Beginn der Rohbauarbeiten beauftragten der Kl盲ger und seine Ehefrau bei der Ver盲u脽erin zwischen dem 17.10.2018 und dem 19.08.2019 verschiedene Sonderw眉nsche, die zu Mehrkosten f眉hrten. Die 脺bergabe des Vertragsobjekts erfolgte am 鈥11.2019.
Rz. 4
Der Beklagte und Revisionsbeklagte (Finanzamt --FA--) erlie脽 zun盲chst gegen眉ber dem Kl盲ger und dessen Ehefrau nicht streitige Grunderwerbsteuerbescheide, denen als Bemessungsgrundlage jeweils die H盲lfte des vereinbarten Kaufpreises zugrunde lag. Das FA erlie脽 am 25.01.2021 weitere Grunderwerbsteuerbescheide gegen眉ber dem Kl盲ger und dessen Ehefrau, denen als Bemessungsgrundlage jeweils zur H盲lfte ein "Gesamtbetrag der Gegenleistung" ("Kaufpreis Sonderw眉nsche") in H枚he von 38.527听鈧 zugrunde gelegt wurde. Die Grunderwerbsteuer wurde f眉r den Kl盲ger und seine Ehefrau jeweils in H枚he von 963听鈧 festgesetzt.
Rz. 5
Der Kl盲ger legte gegen seinen Grunderwerbsteuerbescheid vom 25.01.2021 Einspruch ein. Er machte geltend, dass f眉r die einzelnen Sonderw眉nsche ein Grunderwerbsteuertatbestand nicht gegeben sei und diese auch keine zus盲tzlichen Leistungen im Sinne des 搂听9 Abs.听2 Nr.听1 des Grunderwerbsteuergesetzes (GrEStG) darstellten. Dieser wurde vom FA mit Einspruchsentscheidung vom 01.06.2021 als unbegr眉ndet zur眉ckgewiesen. Das FA erlie脽 jeweils am 18.06.2021 einen ge盲nderten Grunderwerbsteuerbescheid gegen眉ber dem Kl盲ger und seiner Ehefrau, in denen es die Grunderwerbsteuer aus im Revisionsverfahren nicht streitigen Gr眉nden jeweils auf 873听鈧 herabsetzte.
Rz. 6
Im anschlie脽enden Klageverfahren hat das FA aus ebenfalls nicht streitigen Gr眉nden die Grunderwerbsteuerbescheide vom 25.01.2021 sowie die 脛nderungsbescheide vom 18.06.2021 mit Bescheiden vom 26.07.2021 aufgehoben und jeweils neue Grunderwerbsteuerbescheide vom 26.07.2021 gegen眉ber dem Kl盲ger und dessen Ehefrau erlassen, mit denen es erneut jeweils Grunderwerbsteuer in H枚he von 873听鈧 festsetzte.
Rz. 7
Die Klage vor dem Finanzgericht (FG) hatte keinen Erfolg. Das FG vertrat die Auffassung, dass der rechtm盲脽ige Grunderwerbsteuerbescheid vom 26.07.2021 gem盲脽 搂听68 Satz听1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) zum Gegenstand des Klageverfahrens geworden sei. Die Leistungen f眉r Sonderw眉nsche in H枚he von insgesamt 34.940,80听鈧 stellten zus盲tzliche Leistungen im Sinne von 搂听9 Abs.听2 Nr.听1 GrEStG dar, f眉r die Grunderwerbsteuer in einem selbst盲ndigen Steuerbescheid festzusetzen sei. Die Vereinbarung einer zus盲tzlichen Leistung im Sinne von 搂听9 Abs.听2 Nr.听1 GrEStG sei ein hinzutretendes, selbst盲ndiges Ereignis, welches zwar an einen Erwerbsvorgang im Sinne von 搂听1 Abs.听1 GrEStG ankn眉pfe und einen solchen voraussetze, die Tatbestandsm盲脽igkeit des urspr眉nglichen Erwerbsvorgangs aber nicht ber眉hre, sondern vielmehr einen weiteren Steueranspruch des Steuergl盲ubigers begr眉nde und entstehen lasse. Nach 搂听9 Abs.听2 Nr.听1 GrEStG geh枚rten zur Gegenleistung auch Leistungen, die der Erwerber des Grundst眉cks dem Ver盲u脽erer neben der beim Erwerbsvorgang vereinbarten Gegenleistung zus盲tzlich gew盲hre. Dies setze voraus, dass eine Leistung mit dem seinerzeitigen Erwerb in einem rechtlichen Zusammenhang stehe, was vorliegend der Fall sei. Die Sonderw眉nsche betr盲fen 脛nderungen der Bauausf眉hrung auf Wunsch des Erwerbers vor 脺bergabe des Objekts, f眉r die in 搂听1 Ziff.听3 des Kaufvertrags vom 鈥02.2018 eine ausdr眉ckliche Regelung zur 脺bernahme von Mehrkosten und ein Verbot der Ausf眉hrung von Arbeiten durch den Erwerber selbst oder von ihm direkt beauftragte Handwerker enthalten sei.
Rz. 8
Gegen das Urteil des FG richtet sich die Revision des Kl盲gers, mit der dieser eine Verletzung von Bundesrecht r眉gt. Die dem Grunderwerbsteuerbescheid vom 26.07.2021 zugrunde liegenden Sonderw眉nsche unterfielen weder 搂听9 Abs.听2 Nr.听1 GrEStG noch 搂听1 GrEStG. Den der Grunderwerbsteuer unterworfenen, zeitlich deutlich nach der notariellen Vertragsunterzeichnung (8 bis 18听Monate) beauftragten Leistungen habe jeweils eine selbst盲ndige, vom eigentlichen Kaufvertrag unabh盲ngige Entscheidung zugrunde gelegen. Zwischen den Sonderw眉nschen und dem Grundst眉ckserwerb fehle es an dem notwendigen rechtlichen Zusammenhang. Der Vertrag habe zudem die M枚glichkeit vorgesehen, einzelne Gewerke auch an andere Handwerker zu vergeben; insoweit sei lediglich die Zustimmung des Bautr盲gers erforderlich gewesen. Von diesem Recht habe der Kl盲ger auch Gebrauch gemacht und zum Beispiel Elektrikerleistungen sowie alle Malerarbeiten anderweitig vergeben und abgerechnet. In der Sache h盲tten sich diese von den hier strittigen zus盲tzlichen Aufwendungen nicht unterschieden. Es gehe daher allenfalls um die Frage, ob die strittigen Aufwendungen als Teil der Gegenleistung im urspr眉nglichen Grunderwerbsteuerbescheid h盲tten erfasst werden m眉ssen. Alle bekannten Entscheidungen des Bundesfinanzhofs (BFH) zu 搂听9 Abs.听2 Nr.听1 GrEStG betr盲fen Sonderf盲lle oder den Eintritt von bereits im Kaufvertrag vereinbarten Bedingungen, nicht aber sp盲ter getroffene Vereinbarungen 眉ber zus盲tzlich zu erbringende werterh枚hende Leistungen des Ver盲u脽erers. Die hier vorliegenden Sachverhalte seien daher mit den bisher entschiedenen F盲llen nicht vergleichbar. In jedem Fall seien diejenigen Sonderleistungen nicht grunderwerbsteuerpflichtig, die erst nach 脺bergabe der Wohnung fertiggestellt worden seien. 搂听9 Abs.听2 Nr.听1 GrEStG stelle auf eine zus盲tzliche Leistung und nicht auf eine zus盲tzliche Vereinbarung ab.
Rz. 9
Der Kl盲ger beantragt sinngem盲脽,
die Vorentscheidung und den Grunderwerbsteuerbescheid vom 26.07.2021 aufzuheben.
Rz. 10
Das FA beantragt,
die Revision als unbegr眉ndet zur眉ckzuweisen.
Rz. 11
Die Beteiligten haben auf m眉ndliche Verhandlung verzichtet (搂听90 Abs.听2 FGO).
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II.
Rz. 12
Die Revision ist unbegr眉ndet und daher zur眉ckzuweisen (搂听126 Abs.听2 FGO). Das FG hat zu Recht entschieden, dass die vom Kl盲ger nachtr盲glich beauftragten Sonderw眉nsche als zus盲tzliche Leistungen der Grunderwerbsteuer nach 搂听9 Abs.听2 Nr.听1 GrEStG unterliegen. Die Steuer ist in einem selbst盲ndigen Bescheid festzusetzen.
Rz. 13
1. Nach 搂听9 Abs.听2 Nr.听1 GrEStG geh枚ren auch solche Leistungen zur Gegenleistung im Sinne des 搂听8 Abs.听1 GrEStG, die der Erwerber des Grundst眉cks dem Ver盲u脽erer neben der beim Erwerbsvorgang vereinbarten Gegenleistung zus盲tzlich gew盲hrt.
Rz. 14
a) Zus盲tzliche Leistungen, zu denen sich der Erwerber bereits bei Abschluss eines Grundst眉ckskaufvertrags verpflichtet, geh枚ren zu den 眉bernommenen sonstigen Leistungen im Sinne des 搂听9 Abs.听1 Nr.听1 GrEStG. Demgegen眉ber werden von 搂听9 Abs.听2 Nr.听1 GrEStG nachtr盲glich gew盲hrte zus盲tzliche Leistungen erfasst. Das Entstehen der Steuer f眉r nachtr盲glich gew盲hrte zus盲tzliche Leistungen ist dabei tatbestandsm盲脽ig an zwei Voraussetzungen gekn眉pft. Zum einen muss bereits ein Erwerbsvorgang im Sinne von 搂听1 Abs.听1 GrEStG vorliegen. Ohne einen solchen Erwerbsvorgang kann es keine nachtr盲gliche zus盲tzlich gew盲hrte Gegenleistung geben. Hinzu kommen muss, dass die Voraussetzungen des 搂听9 Abs.听2 Nr.听1 GrEStG erf眉llt sind. Die beiden tatbestandsm盲脽igen Voraussetzungen bed眉rfen dar眉ber hinaus eines rechtlichen Zusammenhangs, um die Rechtsfolge des 搂听9 Abs.听2 Nr.听1 GrEStG auszul枚sen (BFH-Urteil vom 26.04.2006听- II听R听3/05, BFHE 213, 239, BStBl II 2006, 604, unter II.1., m.w.N.). Ein derartiger rechtlicher Zusammenhang besteht insbesondere, wenn sich bereits aus dem Erwerbsvertrag --sei es unmittelbar oder 眉ber allgemeine Rechtsgrunds盲tze (zum Beispiel Treu und Glauben)-- ein Anspruch auf die sp盲tere zus盲tzliche Leistung ableiten l盲sst (BFH-Urteil vom 05.02.2003听- II听R听15/01, BFH/NV 2003, 818, unter II.b). Der rechtliche Zusammenhang ist auch dann gegeben, wenn an Vertragsbedingungen des urspr眉nglichen Vertrags angekn眉pft wird oder diese ver盲ndert werden (vgl. BFH-Urteil vom 24.02.1982听- II听R听4/81, BFHE 136, 146, BStBl II 1982, 625, unter 2. und FG M眉nster, Urteil vom 04.03.2004听- 8听K听4930/02听GrE, Entscheidungen der Finanzgerichte 2004, 1386).
Rz. 15
b) Diese Grunds盲tze gelten auch beim Erwerb eines Grundst眉cks mit noch zu errichtendem Geb盲ude und zwar unabh盲ngig davon, ob die Errichtung des Geb盲udes in dem tatbestandsausf眉llenden Rechtsgesch盲ft gem盲脽 搂听1 Abs.听1 Nr.听1 GrEStG vereinbart ist oder in einem zweiten Vertrag, und unabh盲ngig davon, ob in letzterem Fall die Annahme eines Grundst眉ckserwerbs mit Geb盲ude auf einem rechtlichen oder einem objektiv engen sachlichen Zusammenhang beider Vertr盲ge beruht. Verg眉tungen f眉r nachtr盲glich vereinbarte Sonderw眉nsche stellen zwar dann keine Gegenleistung dar, wenn die Vereinbarungen nicht mit dem Ver盲u脽erer oder der Ver盲u脽ererseite, sondern etwa unmittelbar mit einzelnen Handwerkern getroffen worden sind (BFH-Urteil vom 26.04.2006听- II听R听3/05, BFHE 213, 239, BStBl II 2006, 604, unter II.1., m.w.N.). Von diesen Ausnahmen abgesehen, unterliegen aber Verg眉tungen f眉r nachtr盲glich vereinbarte Sonderw眉nsche beim Grundst眉ckserwerb mit noch zu errichtendem Geb盲ude als zus盲tzliche Leistungen der Grunderwerbsteuer nach 搂听9 Abs.听2 Nr.听1 GrEStG (vgl. Jochum in Wilms/Jochum, ErbStG/BewG/GrEStG, 搂听9 GrEStG Rz听47, 107, Stand 10/2024; Pahlke/Pahlke, Grunderwerbsteuergesetz, 7.听Aufl., 搂听9 Rz听53, 209; Loose in Viskorf, Grunderwerbsteuergesetz, 21.听Aufl., 搂听9 Rz听192; Konrad in Behrens/Wachter, Grunderwerbsteuergesetz, 2.听Aufl., 搂听9 Rz听109; Halaczinsky, Umsatzsteuer- und Verkehrsteuer-Recht 2022, 268, 270; a.A. Thierfeld, Steuer-Seminar, Praktische F盲lle des Steuerrechts, 5/2021, S.听149听ff.).
Rz. 16
aa) Der rechtliche Zusammenhang mit dem Erwerbsgesch盲ft kann sich bei nachtr盲glich vereinbarten Sonderw眉nschen dadurch ergeben, dass eine vom Ver盲u脽erer geschuldete, sich aus dem Erwerbsgesch盲ft ergebende Bauleistung konkretisiert, ver盲ndert oder beispielsweise durch qualitativ h枚herwertige Materialien ersetzt und daf眉r eine zus盲tzliche Gegenleistung vereinbart wird. Auch eine Gegenleistung f眉r die blo脽e Erweiterung der Leistungspflicht des Ver盲u脽erers kann in diesen F盲llen zu einer zus盲tzlichen Leistung im Sinne des 搂听9 Abs.听2 Nr.听1 GrEStG f眉hren, wenn im 脺brigen die Regelungen des Erwerbsgesch盲fts --盲hnlich eines Rahmenvertrags-- gelten sollen und nicht ein g盲nzlich neuer und unabh盲ngig vom Erwerbsgesch盲ft geschlossener Vertrag vorliegt (vgl. Konrad in Behrens/Wachter, Grunderwerbsteuergesetz, 2.听Aufl., 搂听9 Rz听109).
Rz. 17
bb) Dem Wortlaut des 搂听9 Abs.听2 Nr.听1 GrEStG l盲sst sich eine Einschr盲nkung der Anwendung bei Erweiterung der Leistungspflicht des Ver盲u脽erers nicht entnehmen. Eine solche Einschr盲nkung gebieten auch nicht Sinn und Zweck der Vorschrift. 搂听9 Abs.听2 Nr.听1 GrEStG stellt allein auf Leistungen ab, die der Erwerber des Grundst眉cks dem Ver盲u脽erer neben der beim Erwerbsvorgang vereinbarten Gegenleistung zus盲tzlich gew盲hrt. Es soll die gesamte Gegenleistung unabh盲ngig davon erfasst werden, ob der grunderwerbsteuerausl枚sende Tatbestand bereits vollendet ist (vgl. BFH-Urteil vom 12.12.1979听- II听R听15/76, BFHE 129, 280, BStBl II 1980, 162, m.w.N.).
Rz. 18
c) Ob ein rechtlicher Zusammenhang von Vereinbarungen weiterer Leistungen mit dem Erwerbsgesch盲ft im konkreten Einzelfall besteht oder ob die Leistungen auf einer neuen unabh盲ngig vom urspr眉nglichen Vertrag abgeschlossenen Vereinbarung beruhen, unterliegt der Vertragsauslegung durch das FG unter Ber眉cksichtigung aller Umst盲nde des Einzelfalls.
Rz. 19
2. Nach diesen Grunds盲tzen hat das FG zutreffend entschieden, dass die vom Kl盲ger und seiner Ehefrau zwischen dem 17.10.2018 und dem 19.08.2019 bei der Ver盲u脽erin beauftragten Sonderw眉nsche zus盲tzliche Leistungen im Sinne des 搂听9 Abs.听2 Nr.听1 GrEStG sind, die mit den dadurch entstandenen Mehrkosten in H枚he von 34.940,80听鈧 der Grunderwerbsteuer unterliegen und in einem zus盲tzlichen Bescheid festzusetzen sind.
Rz. 20
a) Die Auslegung von Vertr盲gen und Willenserkl盲rungen geh枚rt zum Bereich der tats盲chlichen Feststellungen und bindet den BFH gem盲脽 搂听118 Abs.听2 FGO, wenn sie den Grunds盲tzen der 搂搂听133, 157 des B眉rgerlichen Gesetzbuchs (BGB) entspricht und nicht gegen Denkgesetze und Erfahrungss盲tze verst枚脽t, das hei脽t jedenfalls m枚glich ist (BFH-Urteil vom 05.12.2019听- II听R听37/18, BFHE 267, 524, BStBl II 2020, 236, Rz听15). Die Bindung an die vom FG getroffenen Feststellungen entf盲llt, wenn in Bezug auf diese Feststellungen zul盲ssige und begr眉ndete Revisionsr眉gen vorgebracht wurden (BFH-Urteil vom 30.01.2019听- II听R听26/17, BFHE 264, 47, BStBl II 2020, 733, Rz听31, m.w.N.).
Rz. 21
b) Das FG hat ausgef眉hrt, die zus盲tzlichen Leistungen f眉r die Sonderw眉nsche h盲tten in einem rechtlichen Zusammenhang mit dem notariell beurkundeten Vertrag vom 鈥02.2018 gestanden, da der Kl盲ger nach 搂听1 Ziff.听3 des Vertrags zur 脺bernahme der mit den Sonderw眉nschen entstandenen Mehrkosten verpflichtet und die Ausf眉hrung von Arbeiten durch den K盲ufer selbst oder von ihm direkt beauftragte Handwerker vor der 脺bergabe des Objekts ausgeschlossen gewesen sei, so dass f眉r den Kl盲ger aufgrund dieses Verbots bei der Ausf眉hrung von Sonderw眉nschen eine Bindung an den Ver盲u脽erer bestanden habe. Diese Auslegung des FG ist m枚glich, entspricht den Grunds盲tzen nach 搂搂听133, 157 BGB und verst枚脽t nicht gegen Denkgesetze oder Erfahrungss盲tze. Zul盲ssige und begr眉ndete Revisionsr眉gen wurden im Hinblick auf die Vertragsauslegung von dem Kl盲ger nicht vorgebracht. An die W眉rdigung des FG ist der BFH daher gebunden (搂听118 Abs.听2 FGO).
Rz. 22
c) Unerheblich f眉r die Steuerpflicht der vereinbarten Sonderw眉nsche ist, dass der Vertrag bei einer entsprechenden Zustimmung der Ver盲u脽erin die M枚glichkeit einer unmittelbaren Erteilung eigener Auftr盲ge an die ausf眉hrenden Handwerker durch den Kl盲ger vorsah. Nach den Feststellungen des FG, an die der BFH nach 搂听118 Abs.听2 FGO ebenfalls gebunden ist, sowie dem eigenen Vortrag des Kl盲gers erfolgte bei den mit Grunderwerbsteuerbescheid vom 26.07.2021 erfassten Sonderw眉nschen keine unmittelbare Beauftragung der Handwerker durch den Kl盲ger.
Rz. 23
d) Dass einzelne Sonderw眉nsche erst nach der 脺bergabe des Verkaufsobjekts fertiggestellt wurden, hindert eine Besteuerung nach 搂听9 Abs.听2 Nr.听1 GrEStG ebenfalls nicht. Die Verwirklichung des Erwerbsvorgangs im Sinne des 搂听9 Abs.听2 Nr.听1 GrEStG ist bereits mit den Vereinbarungen 眉ber die Sonderw眉nsche eingetreten. F眉r die Verwirklichung eines Erwerbsvorgangs im Sinne des 搂听23 GrEStG ist auch bei der Gew盲hrung zus盲tzlicher Gegenleistungen nach 搂听9 Abs.听2 Nr.听1 GrEStG der Zeitpunkt ma脽geblich, in dem sich die Vertragspartner untereinander gebunden haben (vgl. BFH-Urteil vom 26.04.2006听- II听R听3/05, BFHE 213, 239, BStBl II 2006, 604, unter II.2.c; Pahlke/Pahlke, Grunderwerbsteuergesetz, 7.听Aufl., 搂听23 Rz听6). Diese Bindung ist im Streitfall mit den nachtr盲glichen Vereinbarungen 眉ber die Sonderw眉nsche eingetreten. Diese erfolgten unstreitig vor der 脺bergabe des Vertragsobjekts.
Rz. 24
e) Soweit der Kl盲ger vortr盲gt, dass die bisherige Rechtsprechung des Senats zu 搂听9 Abs.听2 Nr.听1 GrEStG mit dem vorliegenden Fall nicht vergleichbar sei, da die entschiedenen F盲lle haupts盲chlich aufschiebende Bedingungen betroffen h盲tten, verkennt er --wie das FG zutreffend ausgef眉hrt hat--, dass die Vereinbarung 眉ber die Kostentragungspflicht bei Sonderw眉nschen im Vertrag vom 鈥02.2018 einer aufschiebenden Bedingung insofern nahe ist, als die Pflicht zur Tragung konkreter Mehraufwendungen nur f眉r den ungewissen Fall eintritt, dass entsprechende Sonderw眉nsche vom Kl盲ger beauftragt werden.
Rz. 25
3. Das FG hat auch zu Recht entschieden, dass die aufgrund der nachtr盲glichen Vereinbarungen 眉ber die Sonderw眉nsche zus盲tzlich gew盲hrten Gegenleistungen nicht durch 脛nderung desjenigen Bescheides zu erfassen sind, durch den die Steuer f眉r den urspr眉nglichen Erwerbsvorgang nach 搂听1 Abs.听1 GrEStG festgesetzt worden ist, sondern durch einen gesonderten Bescheid.
Rz. 26
a) Mit Erf眉llung der Voraussetzungen des 搂听9 Abs.听2 Nr.听1 GrEStG entsteht ein neuer Grunderwerbsteueranspruch gem盲脽 搂听38 der Abgabenordnung (AO), der in einem selbst盲ndigen Bescheid festzusetzen ist. Der Erwerbsvorgang nach 搂听1 Abs.听1 GrEStG allein kann den Tatbestand f眉r die neue Steuer nicht ausf眉llen, weil die nachtr盲gliche Leistung auf Umst盲nden beruht, die erst nach Abschluss des Erwerbsvorgangs eingetreten sind (st盲ndige Rechtsprechung seit BFH-Urteil vom 03.04.1951听- II听152/50听S, BFHE 55, 261, BStBl III 1951, 100; vgl. BFH-Urteil vom 26.04.2006听- II听R听3/05, BFHE 213, 239, BStBl II 2006, 604, m.w.N.).
Rz. 27
b) Die Gew盲hrung der nachtr盲glichen zus盲tzlichen Leistung kann nicht im Sinne von 搂听175 Abs.听1 Satz听1 Nr.听2 AO auf den Erwerbsvorgang nach 搂听1 Abs.听1 GrEStG zur眉ckwirken, weil mit ihr ein eigenst盲ndiger Steuertatbestand vervollst盲ndigt wird (BFH-Urteil vom 26.04.2006听- II听R听3/05, BFHE 213, 239, BStBl II 2006, 604, unter II.1., m.w.N.). Dies steht nicht im Widerspruch zur Rechtsprechung des Senats, wonach ein nach dem Grundst眉ckskaufvertrag abgeschlossener Bauerrichtungsvertrag ein r眉ckwirkendes Ereignis darstellt und die Baukosten zur Gegenleistung nach 搂听9 Abs.听1 Nr.听1 GrEStG geh枚ren. Die Einbeziehung solcher Baukosten als Gegenleistung nach 搂听9 Abs.听1 Nr.听1 GrEStG erfordert anders als die nachtr盲gliche Vereinbarung zus盲tzlicher Leistungen nach 搂听9 Abs.听2 Nr.听1 GrEStG, dass bereits im Zeitpunkt des Abschlusses des Grundst眉ckskaufvertrags die von der Ver盲u脽ererseite zu erbringenden Bauleistungen und die daf眉r zu zahlenden Entgelte konkret benannt wurden (vgl. BFH-Urteil vom 25.01.2017听- II听R听19/15, BFHE 257, 358, BStBl II 2017, 655). Dies ist vorliegend nicht der Fall.
Rz. 28
c) Danach ist die Steuer in einem selbst盲ndigen Bescheid festzusetzen.
Rz. 29
4. Der Senat entscheidet mit Einverst盲ndnis der Beteiligten durch Urteil ohne m眉ndliche Verhandlung (搂听90 Abs.听2, 搂听121 Satz听1 FGO).
Rz. 30
5. Die Kostenentscheidung beruht auf 搂听135 Abs.听2 FGO.
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Fundstellen
BFH/NV 2025, 580 |
BB 2025, 597 |
DB 2025, 921 |
NWB 2025, 745 |
StuB 2025, 238 |
StX 2025, 154 |