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Entscheidungsstichwort (Thema)
Keine Anschaffungskosten bei Kaufpreisverzicht
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Leitsatz (NV)
脺bertr盲gt die Mutter dem Sohn den Miteigentumsanteil an einem Hausgrundst眉ck gegen die Verpflichtung des Sohnes zur Zahlung eines Geldbetrages und tritt sie diese Geldforderung schenkweise an den Sohn und seine beiden Schwestern ab, so entstehen dem Sohn Anschaffungskosten nur in H枚he der an seine Schwestern geleisteten Zahlungen.
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Normenkette
EStG 搂听9 Abs. 1 S盲tze听1, 3 Nr. 7, 搂听7b Abs. 1 S. 1, 搂听21; EStDV 搂 11d Abs. 1 S. 1
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Verfahrensgang
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Tatbestand
Der Kl盲ger und Revisionsbeklagte (Kl盲ger) war zusammen mit seiner Mutter Eigent眉mer (zu 1/4 Bruchteil) eines Zweifamilienhausgrundst眉cks. Mit notariell beurkundetem Vertrag vom 2. Juli 1979 verkaufte und 眉bertrug die Mutter des Kl盲gers diesem den ihr geh枚renden 3/4 Miteigentumsanteil. Als Kaufpreis vereinbarten die Beteiligten . . . DM. Auf diesen Betrag verzichtete die Mutter des Kl盲gers schenkweise zugunsten des Kl盲gers und seiner beiden Schwestern und trat die Forderung an sie ab. Der Kl盲ger hatte bis sp盲testens 15. Oktober 1979 jeweils . . . DM an seine Schwestern zu zahlen. Au脽erdem r盲umte der Kl盲ger seiner Mutter lebensl盲nglich und unentgeltlich sowie dinglich gesichert ein Wohnrecht am gesamten Erdgescho脽 des Hauses und ein Mitbenutzungsrecht an den zum gemeinschaftlichen Gebrauch bestimmten Anlagen, Einrichtungen und R盲umlichkeiten ein. In seinen Einkommensteuer-Erkl盲rungen f眉r die Streitjahre machte der Kl盲ger bei den Eink眉nften aus Vermietung und Verpachtung erh枚hte Absetzungen nach 搂 7b des Einkommensteuergesetzes (EStG) von . . . DM geltend. Er ging von Anschaffungskosten von . . . DM aus (Kaufpreis . . . DM, Wohnrecht der Mutter . . . DM, Notarkosten . . . DM).
Der Beklagte und Revisionskl盲ger (das Finanzamt - FA -) versagte die erh枚hten Absetzungen, weil es sich um einen unentgeltlichen Erwerb handele. Die Einspr眉che hatten keinen Erfolg.
Das Finanzgericht (FG) hat der Klage im wesentlichen stattgegeben. Es f眉hrt aus, es handele sich zwar um eine vorweggenommene Erbfolgeregelung, b眉rgerlich rechtlich sei jedoch wirksam ein Kaufvertrag vereinbart und auch durchgef眉hrt worden. Es liege ein entgeltliches Rechtsgesch盲ft vor. Anschaffungskosten bildeten der Barkaufpreis, der Kapitalwert des Nie脽brauchrechts der Mutter und die Kosten der Beurkundung. Der Verzicht der Mutter auf 1/3 der Kaufpreisforderung zugunsten des Kl盲gers mindere nicht dessen Anschaffungskosten; denn die Tilgung dieses Betrages sei durch Verrechnung des Kl盲gers mit sich selbst herbeigef眉hrt worden.
Mit der Revision r眉gt das FA Verletzung der 搂搂 21, 9 Abs. 1 Satz 1 und Satz 3 Nr. 7, 搂 7b Abs. 1 Satz 1 EStG und 搂 11d Abs. 1 Satz 1 der Einkommensteuer-Durchf眉hrungsverordnung (EStDV). Die h枚chstrichterliche Rechtsprechung nehme in F盲llen der Verm枚gens眉bertragung zur vorweggenommenen Erbfolge eine Schenkung unter Auflage und damit Unentgeltlichkeit des Rechtsgesch盲fts an.
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Die Revision ist begr眉ndet, sie f眉hrt zur Aufhebung der Vorentscheidung und zur Zur眉ckverweisung der Streitsache an das FG zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung (搂 126 Abs. 3 Nr. 2 der Finanzgerichtsordnung - FGO -).
Zutreffend hat das FG zwar den Erwerb des Grundst眉cksanteils durch den Kl盲ger nicht als voll unentgeltlichen Vorgang beurteilt. Die Vorentscheidung ist jedoch aufzuheben, weil das FG rechtsfehlerhaft den Kapitalwert des Nie脽brauchs und den an den Kl盲ger abgetretenen Teil der Kaufpreisforderung den Anschaffungskosten zugeordnet hat.
Mit dem FG ist davon auszugehen, da脽 es sich bei dem zwischen dem Kl盲ger und seiner Mutter unter Beteiligung seiner beiden Schwestern geschlossenen Kaufvertrag um eine vorweggenommene Erbfolgeregelung handelt. Wie der Gro脽e Senat (GrS) des Bundesfinanzhofs (BFH) mit Beschlu脽 vom 5. Juli 1990 GrS 4-6/89 (BFHE 161, 317, BStBl II 1990, 847) entschieden hat, ist die 脺bertragung eines Grundst眉cks im Wege der vorweggenommenen Erbfolge gegen die Zusage von sog. Gleichstellungsgeldern an Angeh枚rige und einer Abstandszahlung an den 脺bertragenden ein teilentgeltliches Rechtsgesch盲ft. In H枚he der zugesagten Leistungen entstehen dem 脺bernehmer Anschaffungskosten. Der Senat verweist zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Ausf眉hrungen in dem genannten Beschlu脽 unter C II.2, und 3. Dagegen erwirbt der 脺bernehmer das Grundst眉ck insoweit unentgeltlich, als sich der 脺bertragende an dem Verm枚gen ein Nutzungsrecht vorbeh盲lt. Die Einr盲umung des Nutzungsrechts stellt keine Gegenleistung des 脺bernehmers f眉r die 脺bertragung des Grundst眉cks dar; sie mindert vielmehr von vornherein das 眉bertragene Verm枚gen (BFH-Urteil vom 28. Juli 1981 VIII R 124/76, BFHE 134, 130, BStBl II 1982, 378). Wie sich aus Abschn. C II.1. Buchst. c der Gr眉nde des Beschlusses des GrS in BFHE 161, 317, BStBl II 1990, 847 ergibt, wird an dieser Rechtsauffassung festgehalten.
Bei Zugrundelegung der vorgenannten Rechtsgrunds盲tze sind dem Kl盲ger Anschaffungskosten in H枚he der an seine Schwestern geleisteten Zahlungen, nicht jedoch in H枚he des Kapitalwerts des seiner Mutter einger盲umten dinglichen Nutzungsrechts entstanden. Ebensowenig liegen insoweit Anschaffungskosten vor, als die Mutter des Kl盲gers zu dessen Gunsten auf 1/3 des vereinbarten Kaufpreises verzichtete; denn insoweit hatte der Kl盲ger keine Aufwendungen. Durch die Vereinigung von Forderung und Schuld in seiner Person erlosch insoweit das Schuldverh盲ltnis ipso jure. Eine zur Verm枚gensminderung beim Kl盲ger f眉hrende Verrechnung kam nicht in Betracht.
Zu den Anschaffungskosten geh枚ren auch die vom Kl盲ger aufgewendeten Notarkosten trotz des teilentgeltlichen Erwerbs in voller H枚he; denn der Kl盲ger mu脽te sie aufwenden, um den Miteigentumsanteil am Grundst眉ck von der fremden in die eigene Verf眉gungsmacht zu 眉berf眉hren.
Der Kl盲ger kann die erh枚hten Absetzungen nach 搂 7b EStG von den auf das Geb盲ude entfallenden Anschaffungskosten vornehmen.
Die Sache ist an das FG zur眉ckzuverweisen, weil der Senat nicht abschlie脽end entscheiden kann. Der Kl盲ger hat das Grundst眉ck teilentgeltlich erworben. Das FG hat keine Feststellungen getroffen, die eine Berechnung der dem Kl盲ger hinsichtlich des unentgeltlich erworbenen Teils zustehenden Absetzung f眉r Abnutzung (AfA) gem. 搂 11d EStDV erm枚glichen. Au脽erdem kann der Kl盲ger Werbungskosten bei den Eink眉nften aus Vermietung und Verpachtung nur in dem Umfang abziehen, in dem er den Tatbestand dieser Einkunftsart verwirklicht. Hinsichtlich der von seiner Mutter aufgrund des vorbehaltenen dinglichen Wohnrechts genutzten Wohnung erf眉llt nur diese den Tatbestand der Erzielung von Eink眉nften aus Vermietung und Verpachtung gem. 搂 21 Abs. 2 Alternative 1 EStG. Insoweit sind Aufwendungen des Kl盲gers vom Werbungskostenabzug ausgeschlossen (BFH-Urteile vom 16. Oktober 1984 IX R 81/82, BFHE 143, 310, BStBl II 1985, 390, und vom 13. Februar 1990 IX R 99/85, BFH/NV 1990, 628, m. w. N.). Das FG wird nunmehr die entsprechenden Feststellungen nachholen.
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Fundstellen
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BFH/NV 1991, 453 |