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Entscheidungsstichwort (Thema)
Aufwendungen f眉r bisher vermietete Wohnungvor Selbstnutzung
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Leitsatz (NV)
Die dem Eigent眉mer einer bisher vermieteten Wohnung vor der beabsichtigten Selbstnutzung f眉r ein seinen Bed眉rfnissen entsprechendes Herrichten der Wohnung sowie f眉r bei einem Wohnungswechsel typische Arbeiten (Sch枚nheitsreparaturen, kleine sonstige Reparaturen) entstehenden Aufwendungen sind keine Werbungskosten (vgl. BFH-Urteil vom 7. November 1995 IX R 81/93, BFH/NV 1996, 533).
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Normenkette
EStG 搂听9 Abs. 1, 搂搂听12, 21 Abs. 1
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Verfahrensgang
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Tatbestand
Die Kl盲gerin und Revisionskl盲gerin (Kl盲gerin) wird mit ihrem Ehemann zur Einkommensteuer zusammen veranlagt. Die Kl盲gerin erwarb im Jahre 1983 eine Eigentumswohnung und vermietete diese. Nach dem Auszug des Mieters (September 1990) renovierte die Kl盲gerin die w盲hrend der Vermietung reparaturbed眉rftig gewordene -- von Oktober 1990 bis zum 31. M盲rz 1991 leerstehende -- Wohnung und bezog sie ab 1. April 1991 mit ihrem Ehemann.
Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt -- FA --) lehnte es ab, die in der Einkommensteuererkl盲rung des Streitjahres 1990 in H枚he von 10 804 DM geltend gemachten Renovierungsaufwendungen als Werbungskosten bei den Eink眉nften aus Vermietung und Verpachtung abzuziehen.
Die nach erfolglosem Einspruchsverfahren erhobene Klage, mit der die Kl盲gerin geltend machte, durch die Reparaturen seien lediglich w盲hrend der Vemietung entstandene Sch盲den beseitigt worden, wies das Finanzgericht (FG) durch sein in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 1996, 365 ver枚ffentlichtes Urteil ab.
Mit ihrer Revision r眉gt die Kl盲gerin die Verletzung von 搂 9 Abs. 1 Satz 1 und 搂 24 Nr. 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG).
Die Kl盲gerin beantragt, die Vorentscheidung aufzuheben und -- unter Ab盲nderung des Einkommensteuerbescheides 1990 -- 10 804 DM Erhaltungsaufwendungen als nachtr盲gliche Werbungskosten bei den Eink眉nften aus Vermietung und Verpachtung abzuziehen.
Das FA beantragt, die Revision als unbegr眉ndet zur眉ckzuweisen.
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Die Revision ist unbegr眉ndet. Sie ist daher zur眉ckzuweisen (搂 126 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --). Das FG hat die geltend gemachten Aufwendungen zu Recht nicht als Werbungskosten bei den Eink眉nften aus Vermietung und Verpachtung beurteilt.
1. Werbungskosten gem盲脽 搂 9 Abs. 1 Satz 1 EStG sind nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) im Rahmen der Eink眉nfte aus Vermietung und Verpachtung Aufwendungen, bei denen ein wirtschaftlicher Zusammenhang mit der Vermietung und Verpachtung besteht und die zur F枚rderung der Nutzungs眉berlassung gemacht werden. Nachtr盲gliche Werbungskosten sind Aufwendungen, die in wirtschaftlichem Zusammenhang mit einer fr眉heren auf Einnahmeerzielung gerichteten T盲tigkeit stehen (BFH-Urteil vom 7. November 1995 IX R 81/93, BFH/NV 1996, 533, m. w. N.). Sind die Aufwendungen nicht (fast) ausschlie脽lich durch die Einnahmeerzielung, sondern daneben auch durch die private Lebensf眉hrung veranla脽t (搂 12 Nr. 1 EStG), k枚nnen sie insgeamt nicht als Werbungskosten abgezogen werden; eine Aufteilung ist grunds盲tzlich nicht m枚glich. Durch die private Lebensf眉hrung veranla脽t sind auch die mit R眉cksicht auf die eigene Nutzung einer Wohnung nach dem 31. Dezember 1986 gemachten Aufwendungen. Dabei ist unerheblich, ob die Aufwendungen 眉berwiegend durch die Nutzung des Mieters oder die zuk眉nftige Eigennutzung des Steuerpflichtigen verursacht worden sind; eine nicht unerhebliche private Veranlassung schlie脽t bereits den Werbungskostenabzug aus (Senatsurteil in BFH/NV 1996, 533, m. w. N.).
2. Nach diesen Grunds盲tzen ist stets von einer nicht unerheblichen privaten Mitveranlassung auszugehen, wenn der Steuerpflichtige im Rahmen der nach dem Ende der Vermietung notwendigen Renovierung das bisher vermietete Objekt entsprechend seinen Bed眉rfnissen f眉r die zuk眉nftige Eigennutzung herrichten und umgestalten l盲脽t. Eine -- nicht nur unerhebliche -- private Mitveranlassung ist aber auch dann anzunehmen, wenn der Steuerpflichtige im Anschlu脽 an das Mietverh盲ltnis nur die bei einem Wohnungswechsel typischen Arbeiten (Sch枚nheitsreparaturen, kleine sonstige Reparaturen) durchf眉hren l盲脽t; denn es widerspricht jeder Lebenserfahrung, da脽 solche Arbeiten 眉berhaupt nicht mit R眉cksicht auf die bevorstehende Eigennutzung durchgef眉hrt werden (Urteil in BFH/NV 1996, 533, m. w. N.).
3. Der Senat l盲脽t offen, ob Reparaturaufwendungen dann als nachtr盲gliche Werbungskosten bei den Eink眉nften aus Vermietung und Verpachtung zu beurteilen sein k枚nnen, wenn sie allein der Beseitigung von gr枚脽eren, eine erh枚hte Abnutzung 眉bersteigenden Sch盲den dienen, die der Mieter w盲hrend der Mietzeit verursacht hat; denn daf眉r ergeben sich im Streitfall weder aus dem pauschalen Vorbringen der Kl盲gerin noch aus den Feststellungen des FG hinreichende Anhaltspunkte. Nach den mit zul盲ssigen und begr眉ndeten Revisionsr眉gen nicht angegriffenen und damit f眉r den Senat bindenden (vgl. 搂 118 Abs. 2 FGO) Feststellungen des FG ist davon auszugehen, da脽 die von der Kl盲gerin als Reparatur bezeichneten Ma脽nahmen nicht der Beseitigung von solchen, durch den Mieter ver ursachten, au脽ergew枚hnlichen Sch盲den dienten. Dar眉ber hinaus betrafen die Aufwendungen in nicht unerheblichem Umfange auch die Verbesserung des Objektes wegen der beabsichtigten Eigennutzung.
4. Der Abzug von Renovierungskosten als nachtr盲gliche Werbungskosten l盲脽t sich im Streitfall auch nicht auf 搂 24 Nr. 2 EStG st眉tzen. Die Vorschrift gilt nur f眉r solche Aufwendungen, die allein oder nahezu ausschlie脽lich durch die bisherige Eink眉nfte erzielung veranla脽t sind (z. B. Urteil des Senats vom 23. Januar 1990 IX R 17/85, BFHE 159, 491, BStBl II 1990, 465).
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Fundstellen
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BFH/NV 1997, 850 |
BB 1998, 142 |
HFR 1998, 20 |