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Entscheidungsstichwort (Thema)
Einkommensteuer, Lohnsteuer, Kirchensteuer
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Leitsatz (amtlich)
Ein Gesch盲ftswert kann nur mit der 眉bernahme eines ganzen lebenden Unternehmens erworben werden.
Werden aus einem in Liquidation befindlichen Unternehmen bestimmte einzelne Wirtschaftsg眉ter entgeltlich erworben, so sind die daf眉r gezahlten Preise zu ermitteln und einzeln zu aktivieren.
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Normenkette
EStG 搂搂听5-6
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Tatbestand
Die Revisionskl盲gerin (Steuerpflichtige - Stpfl. -), eine OHG, betreibt eine Zigarrenfabrik. Sie hat von einer in Liquidation befindlichen GmbH auf Grund des Vorvertrags vom 10. Dezember 1958 und des Hauptvertrags vom 2. Februar 1959 neben Rohtabak im Wert von 87 321 DM auch Kartonagen, Werbe- und Ausstattungsmaterial zum Preise von 94 496 DM 眉bernommen. Kartonagen und Material waren 眉berwiegend mit Namen und Warenzeichen der GmbH bedruckt. Ihre Namens- und Bildzeichen hat die GmbH der Stpfl. ebenfalls 眉bertragen, und zwar unentgeltlich. Der Stpfl. war das Recht einger盲umt, unter dem Namen der GmbH eine neue Firma zu gr眉nden, w盲hrend die GmbH ihren Namen nicht mehr f眉hren durfte. Die Stpfl. 眉bernahm auch zum gro脽en Teil die Provisionsvertreter der GmbH. Am 12. Dezember 1958 gr眉ndete sie ihrerseits unter Verwendung des ihr 眉bertragenen Namens eine neue GmbH, deren alleinige Gesellschafterin sie ist. Die neue GmbH dient der Stpfl. als Vertriebsgesellschaft f眉r die von ihr hergestellten Zigarren; sie hatte in den Jahren 1959 bis 1961 Ums盲tze von 2,2 Mio, 2,4 Mio und 2,6 Mio DM.
Bei einer Betriebspr眉fung im August und September 1962 vertrat der Pr眉fer die Auffassung, der Preis f眉r die Kartonagen, das Werbe- und Ausstattungsmaterial sei wirtschaftlich f眉r den Gesch盲ftswert der in Liquidation befindlichen GmbH gezahlt worden, weil es der Stpfl. allein um den Erwerb des Rechts zur F眉hrung des Firmennamens und des Warenzeichens gegangen sei; ohne 眉berlassung des Namens und des Warenzeichens habe das bedruckte Verpackungsmaterial nur Altpapierwert besessen, w盲hrend das Werbematerial wertlos gewesen sei. Unter Ber眉cksichtigung des Werts des neutralen, unbedruckten Materials und des Altpapierwerts der 眉brigen Kartonagen sei der Gesch盲ftswert zum 31. Dezember 1959 mit 77 000 DM zu aktivieren. Von diesem Betrag sei jedoch f眉r das im Warenbestand 1959 gef眉hrte Ausstattungsmaterial eine Abschreibung von 27 500 DM zuzulassen.
Das Finanzamt (FA) erlie脽 einen entsprechend berichtigten einheitlichen Gewinnfeststellungsbescheid. Auf den Einspruch der Stpfl. sch盲tzte der Steuerausschu脽 den Gesch盲ftswert auf 51 000 DM und die Abschreibung des Warenbestandes auf 18 000 DM, so da脽 sich ein entsprechend niedrigerer Gewinn ergab.
Die Berufung blieb erfolglos. Der Stpfl., so f眉hrte das Finanzgericht (FG) aus, sei es bei dem Vertrag vom 2. Februar 1959 haupts盲chlich auf die Vorteile aus der 眉bernahme des Namens- und des Warenzeichens der GmbH angekommen; sie habe nur deswegen den vollen Preis f眉r das Material gezahlt. Es widerspreche den Regeln des wirtschaftlichen Verkehrs, f眉r die 眉bernahme eines Firmennamens nebst eingef眉hrtem Warenzeichen kein Entgelt und lediglich die verbrauchbaren Wirtschaftsg眉ter mit dem vollen Preis zu bezahlen.
Mit der Revision wird unrichtige Anwendung des 搂 2 StAnpG und des 搂 6 Abs. 1 Ziff. 2 EStG ger眉gt. Die Stpfl. beantragt,
das angefochtene Urteil aufzuheben und unter 盲nderung der Einspruchsentscheidung und des Gewinnfeststellungsbescheids den Gewinn dahin festzusetzen, da脽 der Kaufpreis f眉r das Verpackungs- und Ausstattungsmaterial in voller H枚he als Betriebsausgabe ber眉cksichtigt wird.
Hilfsweise beantragt sie, entweder die Abschreibung des aktivierten Gesch盲ftswerts auf 0 DM f眉r zul盲ssig zu erkl盲ren oder h枚chstens den vom FG vorgeschlagenen Betrag von 23 500 DM anzusetzen.
Das FG, so macht die Stpfl. geltend, habe in der m眉ndlichen Verhandlung vorgeschlagen, den Gesch盲ftswert auf 23 500 DM zu sch盲tzen. Es sei ein Ermessensmi脽brauch, wenn in dem an demselben Tag gef盲llten, aber nicht verk眉ndeten Urteil die Sch盲tzung des Steuerausschusses best盲tigt werde, obwohl ihr f眉r die Zustimmung zum Sch盲tzungsvorschlag eine Frist von zwei Wochen einger盲umt worden sei. Die im Berufungsverfahren angef眉hrten Gr眉nde, die zur Liquidation der GmbH gef眉hrt h盲tten, habe das FG nicht in Zweifel gezogen. Der von der fr眉heren GmbH angeblich vor der Liquidation erzielte Umsatz von 9 Mio DM sei nicht nachpr眉fbar gewesen; er sei auch kein Beweis f眉r die Rentabilit盲t der fr眉heren GmbH oder f眉r die Qualit盲t der unter ihrem Namen und dem Warenzeichen hergestellten Erzeugnisse. Die fr眉here GmbH sei liquidiert worden, weil sie trotz des hohen Umsatzes ihre Ware, um sie los zu werden, nur mit erheblichen Verlusten habe verkaufen k枚nnen. Au脽erdem habe das FG auch nicht den von der neuen GmbH erzielten Umsatz mit ihrem eigenen Umsatz verglichen und daraus Schl眉sse auf einen gewissen Wert des Firmen- und Warenzeichens ziehen d眉rfen. Wenn ein Umsatzvergleich 眉berhaupt ang盲ngig sei, so m眉sse der Umsatz der neuen GmbH mit dem Umsatz der alten GmbH verglichen werden. Unterstelle man den Betrag von 9 Mio DM als richtig, so sei ein Umsatz der neuen GmbH von rund 22 v. H. des Umsatzes der alten GmbH ein bescheidenes Ergebnis. Dieses spreche daf眉r, da脽 der alten GmbH und dem Warenzeichen kein Wert beizumessen sei, obwohl die Vertreter 眉bernommen worden seien und sie selbst versucht habe, die Erzeugnisse auch durch ihre eigenen Vertreter an die bisherigen Kunden zu verkaufen. Der Umsatz habe 眉berhaupt nur erzielt werden k枚nnen, weil den H盲ndlern bekannt gewesen sei, da脽 durch den neuen Hersteller wieder Qualit盲tsware erzeugt werde, die den Kunden trotz h枚herer Preise empfohlen werden k枚nne. Diesen unstreitigen Sachverhalt habe das FG verkannt. Im 眉brigen aber m眉脽ten klare b眉rgerlich-rechtliche Vereinbarungen auch steuerlich anerkannt werden, wenn wirtschaftlich keine schwerwiegenden Gr眉nde entgegenst盲nden. Die materiellen Wirtschaftsg眉ter seien f眉r sie in dem Augenblick vollwertig gewesen, in dem sie den aufgedruckten Namen und das Warenzeichen habe verwenden k枚nnen. Diesem Wert entsprechend seien sie in den Inventuren des Jahres 1959 und der folgenden Jahre, soweit noch vorhanden, bewertet worden.
Das FA beantragt, die Revision als unbegr眉ndet zur眉ckzuweisen.
Nach der Ansicht des FA ist die Vorentscheidung einwandfrei. Das FG habe zwar in der m眉ndlichen Verhandlung einen Sch盲tzungsvorschlag gemacht. Die Stpfl. habe aber in der ihr einger盲umten Frist keinen Gebrauch von dem Angebot gemacht.
Wie sich aus den Akten ergibt, hat das FG die Stpfl. in der m眉ndlichen Verhandlung darauf hingewiesen, da脽 das Urteil noch am Tage der m眉ndlichen Verhandlung erlassen, jedoch nicht verk眉ndet werde, wenn sich die Stpfl. mit einer Berichtigung durch das FA einverstanden erkl盲re. Eine solche Erkl盲rung hat die Stpfl. innerhalb der ihr gesetzten Frist nicht abgegeben.
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Die Revision mu脽 zur Aufhebung der Vorentscheidung f眉hren.
Wie das FG in tats盲chlicher Hinsicht festgestellt hat, hat die Stpfl. in den Vertr盲gen (Vor- und Hauptvertrag) nicht blo脽 Kartonagen sowie Werbe- und Ausstattungsmaterial, sondern auch den Firmennamen, das Warenzeichen und den Vertreterstamm der in Liquidation befindlichen alten GmbH erworben. Ferner hat das FG festgestellt, da脽 die Kartonagen sowie das Werbe- und Ausstattungsmaterial, soweit es den Namen der alten GmbH und das Warenzeichen trug, ohne die 眉bertragung des Firmennamens und des Warenzeichens f眉r die Stpfl. wertlos gewesen seien oder doch nur den Wert von Altmaterial gehabt h盲tten. Auf Grund dieser tats盲chlichen Feststellungen konnte das FG zu der Auffassung kommen, da脽 die f眉r die Kartonagen sowie das Werbe- und Ausstattungsmaterial gezahlten 94 496 DM wirtschaftlich nicht blo脽 als Kaufpreis f眉r diese Wirtschaftsg眉ter, sondern auch als Kaufpreis f眉r den Firmennamen, das Warenzeichen und den Vertreterstamm gedacht waren. Da脽 nach dem Vertrag die letztgenannten Wirtschaftsg眉ter unentgeltlich 眉berlassen werden sollten, steht dieser Beurteilung nicht entgegen. Wenn auch f眉r die steuerliche Beurteilung grunds盲tzlich von der b眉rgerlich- rechtlichen Gestaltung auszugehen ist, so ist die b眉rgerlich- rechtliche Bezeichnung doch nicht ma脽gebend, wenn sie mit dem wirtschaftlichen Gehalt in Widerspruch steht. In diesem Fall ist das, was die Beteiligten wirtschaftlich wollten und vollzogen haben, ma脽gebend (搂 1 Abs. 2 und 3 StAnpG).
Dem FG ist jedoch nicht darin beizutreten, da脽 die Stpfl. mit dem Erwerb des Firmennamens, des Warenzeichens und des Vertreterstammes auch den Gesch盲ftswert der alten GmbH erworben habe. Inwieweit die 眉bernommenen Wirtschaftsg眉ter den Gesch盲ftswert der alten GmbH beeinflu脽t haben m枚gen, braucht nicht untersucht zu werden; denn jedenfalls kann man vom Erwerb eines Gesch盲ftswerts nur sprechen, wenn ein lebendes Unternehmen im ganzen erworben wird und fortgef眉hrt werden soll (Urteil des BFH I 383/61 U vom 26. Februar 1964, BStBl 1964 III S. 423, Slg. Bd. 79 S. 521; Littmann, Steuer-Kongre脽-Report 1963 S. 88, 105; derselbe, Einkommensteuerrecht, 8. Aufl. 1966, 搂搂 4, 5 EStG, Anm. 375 ff.). Der Gesch盲ftswert ist seiner Natur nach der Ausdruck f眉r die Gewinnchancen eines Unternehmens, soweit sie nicht in einzelnen Wirtschaftsg眉tern verk枚rpert sind, sondern durch den Betrieb des eingef眉hrten und fortlebenden Unternehmens im ganzen gew盲hrleistet erscheinen. Der Ver盲u脽erer soll durch das Entgelt f眉r den Gesch盲ftswert gewisserma脽en an den k眉nftigen Gewinnchancen, die er durch seine kaufm盲nnische T眉chtigkeit geschaffen hat, beteiligt werden. Der Ansatz eines erworbenen Gesch盲ftswerts kommt deshalb nur in Betracht, soweit der Kaufpreis nicht nachweislich f眉r bestimmte einzelne Wirtschaftsg眉ter bezahlt worden ist.
Ein solcher Gesch盲ftswert ist hier nicht 眉bertragen worden. Vielmehr wurden aus der in Liquidation befindlichen alten GmbH nur einzelne bestimmte Wirtschaftsg眉ter erworben und bezahlt, w盲hrend die alte GmbH selbst untergehen sollte.
Das angefochtene Urteil war danach wegen Rechtsirrtums aufzuheben. Die nicht spruchreife Sache war zur nochmaligen Entscheidung an das FG zur眉ckzuverweisen, das bei seiner Entscheidung die folgenden Grunds盲tze zu beachten hat: In welchem Verh盲ltnis der von der Stpfl. gezahlte Kaufpreis auf die erworbenen Wirtschaftsg眉ter aufzuteilen ist, ist eine Frage der Sch盲tzung im Sinne von 搂 217 AO. Das FG mu脽 zu ermitteln suchen, was die Vertragsbeteiligten, wenn sie den Kaufpreis nach ernsthaften wirtschaftlichen Ma脽st盲ben aufgeteilt h盲tten, dabei f眉r die einzelnen 眉bernommenen Wirtschaftsg眉ter voraussichtlich angesetzt h盲tten. Das kann allerdings, da einwandfreie Aufteilungsma脽st盲be fehlten, wahrscheinlich nur griffweise und mit Ann盲herungswerten geschehen.
Wenn dabei auch das FG insofern zum "alten" Ergebnis kommen mag, als es den bisher f眉r den Gesch盲ftswert angesetzten Wert nunmehr auf die Wirtschaftsg眉ter "Firmennamen", "Warenzeichen" und "Vertreterstamm" aufteilt, so wird das steuerliche Ergebnis doch insofern anders sein, als die Anschaffungskosten f眉r diese Wirtschaftsg眉ter, soweit sie abnutzbar im Sinne von 搂 6 Abs. 1 Ziff. 1 EStG sind, auf die betriebliche Nutzungsdauer verteilt werden k枚nnen (搂 7 EStG), w盲hrend der Gesch盲ftswert nach 搂 6 Abs. 1 Ziff. 2 EStG keinen Absetzungen f眉r Abnutzung unterliegt, sondern nur bei nachweislich gesunkenem Teilwert niedriger bewertet werden kann. Welche erworbenen Wirtschaftsg眉ter f眉r den Betrieb der Stpfl. abnutzbar sind und welche Nutzungsdauer f眉r sie in Betracht kommt, mu脽 das FG im einzelnen feststellen.
An seinen Sch盲tzungsvorschlag in der m眉ndlichen Verhandlung war das FG nicht gebunden, da die Stpfl. den Vorschlag nicht fristgerecht angenommen hatte. Von einer Verletzung von Treu und Glauben durch das FG kann keine Rede sein.
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Fundstellen
亿兆体育-Index 412065 |
BStBl III 1966, 456 |
BFHE 1966, 433 |
BFHE 85, 433 |
BB 1966, 690 |
DB 1966, 1003 |