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Leitsatz (amtlich)
Die Fautfracht kann auch dann nicht zur Bemessung der Umsatzsteuer herangezogen werden, wenn sie auf Grund eines Chartervertrags 眉ber zusammengesetzte Reisen und nur f眉r den letzten Reiseabschnitt vereinnahmt wurde (Erg盲nzung des BFH-Urteils V R 118/66 vom 22. Januar 1970, BFH 98, 225, BStBl II 1970, 363).
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Normenkette
UStG 1951 搂听1 Nr. 1, 搂听5 Abs. 1; UStDB 1951 搂 10; HGB 搂搂听580, 584
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Tatbestand
Die Kl盲gerin und Revisionsbeklagte (Steuerpflichtige) betreibt ... das Reedereigesch盲ft. Am 18. August 1955 vercharterte sie ein Tankschiff gegen eine Tagesmiete von ... DM zu zusammengesetzten Reisen bis zum 12. Juni 1961 an die Firma X.
Ende August 1960 hatte diese Firma f眉r das Tankschiff keine Verwendung mehr. Sie traf deshalb gem盲脽 ihrem schriftlichen Angebot vom 19. August 1960 mit der Steuerpflichtigen - die dabei f眉r die Zukunft von einer anderweitigen Vercharterung des Tankers zu einem Preis von ... DM t盲glich ausging - folgende Vereinbarung: "Der ... (Name des Tankschiffs) geht nach Beendigung dieser Reise (voraussichtlich 23.8.1960) aus der Charter und die ... (Firma X) zahlt der ... (Steuerpflichtige) ... DM pro Tag statt der Chartermiete ab L枚schende in ... bis zum 12.6.1961 (Charterende)." Der genannte Betrag entspricht der Differenz zwischen der vereinbarten und der k眉nftig erwarteten Miete.
Auf Grund dieser Absprache vereinnahmte die Steuerpflichtige am 1. November 1960 ... DM und am 15. M盲rz 1961 ... DM. Das FA zog diese Betr盲ge zur Berechnung der Umsatzsteuer (4 v. H.) heran. Es berichtigte dementsprechend und abweichend von den Steuererkl盲rungen den Steuerbescheid f眉r 1960 nach 搂 222 Abs. 1 Nr. 1 AO und veranlagte die Steuerpflichtige f眉r 1961 unter Ber眉cksichtigung der zweiten Zahlung. Nach erfolglosem Einspruch legte die Steuerpflichtige im Umfang dieser Mehrforderungen ... Berufung (jetzt als Anfechtungsklage zu bezeichnen) ein.
Das FG hat der Klage in vollem Umfang stattgegeben. Zur Begr眉ndung des Urteils ist ausgef眉hrt: Die X habe die strittigen Betr盲ge nach L枚sung des Chartervertrags gem盲脽 搂 584 HGB als Fautfracht bezahlt. Eine die Umsatzsteuer ausl枚sende Leistung der Steuerpflichtigen sei nicht erkennbar. Von einem entgeltlichen Verzicht der Steuerpflichtigen auf Vertragserf眉llung k枚nne nicht gesprochen werden, weil der Steuerpflichtigen nur zugebilligt worden sei, was ihr beim "R眉cktritt" der X ohnehin kraft Gesetzes zugestanden habe. Die Steuerpflichtige habe das Geld auch nicht f眉r eine fortdauernde Leistungsbereitschaft erhalten; denn die Steuerpflichtige sei nach R眉ckgabe des Schiffs zu keinen Leistungen mehr verpflichtet gewesen.
Gegen diese Entscheidung hat das FA Revision eingelegt und das Rechtsmittel auf die Verletzung der 搂搂 1 Nr. 1, 5 Abs. 1 UStG 1951 und 搂搂 7 Abs. 1, 10 UStDB 1951 gest眉tzt. Im einzelnen f眉hrt es dazu aus: Die Zahlungen h盲tten ihren Ursprung in der Vercharterung. Die Steuerpflichtige habe deshalb die Vercharterung gegen眉ber dem Befrachter f眉r die Dauer der Charterzeit zwei nebeneinander stehende Entgeltanspr眉che erworben, n盲mlich das Frachtgeld im Falle der Inanspruchnahme und die Fautfracht im Falle des "R眉cktritts". Die Vereinbarung nach dem Vertragsangebot vom 19. August 1960 sei nur ein Nachtrag zum Chartervertrag, der die Festlegung der H枚he des Fautfrachtanspruchs bezweckt habe. Die Meinung des FG, durch diesen Nachtrag sei der Chartervertrag aufgehoben worden, sei irrig. Vielmehr werde die Fautfracht auf Grund eines Erf眉llungsanspruchs gezahlt; sie stehe in unmittelbarem und urs盲chlichem Zusammenhang mit der urspr眉nglichen Leistungsbereitschaft der Steuerpflichtigen und sei damit wie das Frachtentgelt von der Steuerpflichtigen f眉r sonstige Leistungen vereinnahmt worden. Die Befrachterin habe die strittigen Zahlungen aufwenden m眉ssen, um die Leistung der Steuerpflichtigen zu erhalten.
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贰苍迟蝉肠丑别颈诲耻苍驳蝉驳谤眉苍诲别
Aus den Gr眉nden:
Die Revision ist nicht begr眉ndet.
Das FG ist mit dem FA davon ausgegangen, da脽 die strittigen Zahlungen gem盲脽 搂搂 580, 584 HGB als Fautfracht bezahlt wurden. Nach diesen Vorschriften erh盲lt der Verfrachter (Steuerpflichtiger), wenn der Befrachter (X) wie hier bei zusammengesetzten, auf Grund eines Chartervertrags auszuf眉hrenden Reisen vor Antritt des letzten Reiseabschnitts den "R眉cktritt" vom Vertrag erkl盲rt, als Fautfracht zwar die volle Fracht, mu脽 sich aber, insbesondere wenn er Gelegenheit zu anderweitigem Frachtverdienst hat, einen angemessenen Bruchteil der Fracht, jedoch nicht weniger als die H盲lfte, abziehen lassen.
Nach dem in den Akten in Abschrift enthaltenen Angebot der X vom 19. August 1960, das nach den Feststellungen des FG von der Steuerpflichtigen angenommen wurde, hat auch der Senat keinen Zweifel, da脽 die Vertragsparteien eine Regelung nach 搂 584 HGB treffen wollten. Dies bedeutet, da脽 diese Parteien nach der K眉ndigung des Chartervertrags durch die X - der vom Gesetz verwendete Begriff des R眉cktritts (= Aufl枚sung des Vertrags mit r眉ckwirkender Kraft) ist nicht sachgerecht (vgl. Pr眉ssmann, Seehandelsrecht, Anm. B 1 zu 搂 580 HGB) - lediglich die Regelung der angemessenen H枚he des dem Grunde nach kraft Gesetzes f眉r die Steuerpflichtige angefallenen Anspruchs auf Fautfracht getroffen haben. Damit steht, wie das FG im Ergebnis richtig erkannt hat, fest, da脽 ein entgeltlicher Rechtsverzicht der Steuerpflichtigen im Sinne einer sonstigen Leistung nach 搂 1 Nr. 1 UStG nicht stattgefunden hat.
Zutreffend hat das FG auch das Vorliegen einer durch die strittigen Zahlungen abgegoltenen Leistungsbereitschaft der Steuerpflichtigen verneint. Der Fortbestand einer solchen Pflicht st眉nde im Widerspruch zum Wesen und zu den Wirkungen der K眉ndigung. Im 眉brigen ist den Feststellungen des FG und dem dem Senat vorliegenden Vertragsangebot vom 19. August 1960 eindeutig zu entnehmen, da脽 die Befrachterin nach R眉ckgabe des Schiffs an die Steuerpflichtige dieser gegen眉ber keine Rechte aus dem Chartervertrag, insbesondere keine Anspr眉che auf Verfrachtungsdienste mehr sollte geltend machen k枚nnen.
Es ist auch im 眉brigen keine Leistung der Steuerpflichtigen denkbar, durch die die strittigen Entgelte bedingt gewesen sein k枚nnten. Fautfrachten sind in der Regel Entgelte, die umsatzsteuerrechtlich nicht erfa脽bar sind (vgl. das Urteil des Senats V R 118/66 vom 22. Januar 1970, BFH 98, 225, BStBl II 1970, 363). Gleichwohl sind sie - im Gegensatz zur Meinung des FA - keine Geschenke. Sie sind vielmehr ihrem Wesen nach eine schematisch geregelte Entsch盲digung daf眉r, da脽 der Befrachter die Dienste des Verfrachters ohne besondere Voraussetzungen l枚sen und ihn der vertraglich zugesicherten Verdienstm枚glichkeiten berauben kann; im 眉brigen begrenzt die Regelung zugleich das Risiko des k眉ndigenden Befrachters (vgl. hierzu Pr眉ssmann, a. a. O., Anm. B 3 und D 1 zu 搂 580). Die Fautfracht ist also ein Ausgleich zur Abwendung eines Verlusts und kein Ausgleich f眉r eine Leistung. Ihre kausale Verkn眉pfung mit dem obligatorischen Chartervertrag - auf die das FG zur St眉tzung seiner Rechtsauffassung besonders hinweist - ist umsatzsteuerrechtlich unbeachtlich. Denn bei dieser Steuer z盲hlt nur das Entgelt, das durch eine vom Unternehmer ausgef眉hrte Leistung aufgewogen wird.
Ein unmittelbarer Zusammenhang der Fautfrachtzahlung mit den etwa geleisteten Frachtdiensten liegt nicht vor; denn diese Leistungen sind durch die Frachten abgegolten. Insbesondere hat das Gesetz die Fautfracht nicht etwa als eine Art Entgeltauff眉llung f眉r die geleisteten Frachtdienste ausgestaltet. Die gegenteilige Auffassung mu脽 schon aus dem Gesichtspunkt abgelehnt werden, da脽 das Gesetz in 搂 580 HGB Fautfrachtzahlungen f眉r den Fall vorsieht, da脽 der Verfrachter 眉berhaupt keine Leistung erbracht hat.
Die Abreden zwischen den Vertragsparteien, die hier wie stets nur Aufschlu脽 眉ber die Natur der steuerrechtlich zu beurteilenden Handlungen geben k枚nnen, stellen - wie das FA selbst ausf眉hrt - darauf ab, da脽 "im Falle der Inanspruchnahme der vom Verfrachter versprochenen Leistung das daf眉r vereinnahmte Entgelt, im Fall der Nichtinanspruchnahme, also auch des R眉cktritts, die vertragliche oder gesetzliche Garantiesumme ... im HGB als Fautfracht bezeichnet" gezahlt wird. Damit kommt zum Ausdruck, da脽 die Fautfracht nach dem Willen der Parteien eine Zahlung ist, die der Verfrachter bei Eintritt der vorgesehenen Umst盲nde ohne jede Gegenleistung dem Befrachter (Steuerpflichtigen) zu erbringen hatte.
Das FG hat mit Recht die Veranlagung 1960 und 1961 unter Ber眉cksichtigung der Bestandskraft des urspr眉nglichen Umsatzsteuerbescheids 1960 (搂 234 AO a. F., jetzt 搂 42 Abs. 1 FGO) um den Steuerbetrag herabgesetzt, der sich aus den strittigen Fautfrachten ergibt. Die Revision des FG war deshalb mit der Kostenfolge aus 搂 135 Abs. 2 FGO als unbegr眉ndet zur眉ckzuweisen.
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Fundstellen
亿兆体育-Index 69166 |
BStBl II 1970, 856 |
BFHE 1971, 150 |