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Entscheidungsstichwort (Thema)
Umsatzsteuer
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Leitsatz (amtlich)
Zur Frage der umsatzsteuerrechtlichen Beurteilung von Mietvertr盲gen mit Kaufrecht.
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Normenkette
UStG 搂听1 Ziff. 1, 搂听3/1, 搂听7 Abs. 3; UStDB 搂 11
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Tatbestand
Die Steuerpflichtige (Stpfl.) vermietet an Baugesch盲fte Bauger盲te unter Verwendung eines f眉r Bauger盲te allgemein festgelegten Einheitsmietvertrags. In einer Anlage zum Mietvertrage wird den Kunden das Recht einger盲umt, innerhalb einer bestimmten Frist, die die vereinbarte Mietdauer nicht 眉bersteigt, die Ger盲te zu kaufen. Macht der Kunde von diesem Rechte Gebrauch, werden die entrichteten Betr盲ge in voller H枚he auf den Kaufpreis, der im Mietvertrage festgesetzt ist, angerechnet. Der Restkaufpreis ist vom Tage der 眉berlassung der Bauger盲te an bis zu seiner Bezahlung zu verzinsen. Streitig ist, ob die Stpfl., wenn der Kunde das ihm auf diese Weise 眉berlassene Bauger盲t kauft, die Gro脽handelsverg眉nstigung nach 搂 7 Abs. 3 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) in Anspruch nehmen kann. Das Finanzamt hat dies verneint und die Stpfl. f眉r den abgek眉rzten Veranlagungszeitraum Januar 1951 aus ... DM mit 3 v. H. zur Umsatzsteuer herangezogen. Das Finanzgericht hat die Auffassung des Finanzamts best盲tigt, weil es sich bei dem Vorgang um zwei Leistungen der Beschwerdef眉hrerin (Bfin.) handele, einmal um die Gebrauchs眉berlassung (Mietleistung) und sodann um die Lieferung des verkauften Ger盲tes. Bei dem zweiten Vorgange handele es sich um die Lieferung gebrauchter Gegenst盲nde, die als solche Gegenst盲nde anderer Marktg盲ngigkeit seien als die Gegenst盲nde, die die Bfin. vermietet habe (脽 12 der Durchf眉hrungsbestimmungen zum Umsatzsteuergesetz - UStDB -). Die Gro脽handelsverg眉nstigung k枚nne deshalb von der Stpfl. nicht beansprucht werden.
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Hiergegen richtet sich die Rechtsbeschwerde (Rb.).
Ihr kann der Erfolg nicht versagt werden. Nach der st盲ndigen Rechtsprechung des Senats kommt es bei der umsatzsteuerrechtlichen Beurteilung eines Sachverhalts entsprechend der das Umsatzsteuerrecht weitgehend beherrschenden wirtschaftlichen Betrachtungsweise darauf an, welche wirtschaftliche Bedeutung dem gesamten der Beurteilung unterliegenden Sachverhalt zukommt. Diese Betrachtungsweise f眉hrt dazu, da脽 die b眉rgerlich-rechtliche Form der Vorg盲nge - von Ausnahmen wie der Verpachtung und Vermietung von Grundst眉cken nach 搂 4 Ziff. 10 UStG abgesehen - dahingestellt bleiben kann, und da脽 Vorg盲nge, die b眉rgerlich-rechtlich selbst盲ndig und je f眉r sich betrachtet werden, umsatzsteuerrechtlich als ein einheitlicher Wirtschaftsvorgang beurteilt werden m眉ssen, wenn sie wirtschaftlich zusammengeh枚ren und als ein unteilbares Ganzes anzusehen sind. Auch im Streitfalle kommt es, worauf die Bfin. zutreffend hinweist, darauf an, ob die b眉rgerlich-rechtlich in die Form der Miete und des nachfolgenden Kaufes gekleideten Vorg盲nge umsatzsteuerrechtlich als solche und getrennt zu beurteilen oder ob sie nach den gesamten Umst盲nden des Falles umsatzsteuerrechtlich als eine wirtschaftlich zusammengeh枚rige Einheit anzusehen sind. Die Entscheidung hier眉ber h盲ngt davon ab, welche wirtschaftliche Bedeutung dem ganzen f眉r die Umsatzsteuer in Betracht kommenden Sachverhalt beizumessen ist.
Die Vorinstanz hat sich auf die Feststellung beschr盲nkt, da脽 zwei auch umsatzsteuerrechtlich getrennt zu behandelnde Vorg盲nge gegeben seien, was sich daraus ergebe, da脽 die Annahme des mit dem Mietvertrag einger盲umten Kaufrechts dem Kunden freigestanden und dieser das Kaufrecht auch erst sp盲ter auf Grund eines neuen Entschlusses ausge眉bt habe. Diese Beurteilung des Sachverhalts entspricht der 盲u脽erlichen Gestaltung der Rechtsvorg盲nge, sie l盲脽t aber die Frage nach deren wirtschaftlicher Bedeutung offen. Die Feststellung der den Vorg盲ngen innewohnenden wirtschaftlichen Bedeutung erfordert ein Eingehen und eine W眉rdigung der n盲heren Umst盲nde, unter denen die Vereinbarungen getroffen worden sind und insbesondere der wirtschaftlichen Ziele, die der Bfin. und ihren Kunden bei den zwischen ihnen getroffenen Vereinbarungen vorgeschwebt haben. Da es die Vorinstanz an dieser f眉r die Entscheidung des Streitfalles rechtserheblichen Feststellungen und W眉rdigung hat fehlen lassen, war die Vorentscheidung aufzuheben. Nach dem Inhalt der Akten ist der Senat in der Lage, selbst zu entscheiden.
Mit Recht weist die Bfin. darauf hin, da脽 die getroffenen Vereinbarungen wesentlich von denen abweichen, die bei einer blo脽en Gebrauchs眉berlassung 眉blich w盲ren. So 眉bersteigt vor allem die monatlich zu zahlende "Miete" bei weitem den Nutzungswert des benutzten Bauger盲ts, und sie erreicht nach den unbestrittenen Angaben der Bfin. bereits bei einer neun- bzw. zw枚lfmonatigen Gebrauchs眉berlassung 2/3 - 3/4 des Wertes des Gegenstandes, obwohl dieser eine Lebensdauer von mehreren Jahren hat. Der Abnehmer kann diesen Aufwand grunds盲tzlich w盲hrend der Mietdauer nicht verringern, da er die vereinbarte Mietzeit nicht vorzeitig l枚sen kann. 眉bt der Kunde das Kaufrecht aus, so werden ihm die f眉r die Gebrauchs眉berlassung entrichteten 眉berh枚hten Zahlungen in vollem Umfange auf den Kaufpreis angerechnet, ohne da脽 er f眉r die fr眉here Gebrauchs眉berlassung noch eine Entsch盲digung bezahlen m眉脽te. Wer als rechnender Unternehmer solche Vereinbarungen eingeht, von dem kann man annehmen , da脽 er in der Regel von vornherein mit einem Kaufe seinerseits gerechnet hat, da dieser ihm besondere wirtschaftliche Vorteile bringt. Andererseits hat die Bfin. ihren Abnehmern ein Kaufrecht einger盲umt, an das sie innerhalb der Zeit der Gebrauchs眉berlassung gebunden ist. Die Interessenlage beider Parteien zielt also von vornherein auf einen Verkauf bzw. Kauf ab. In Anbetracht dieser besonderen Umst盲nde sieht der Senat umsatzsteuerrechtlich in dem der Entscheidung zugrunde liegenden Sachverhalt nicht zwei verschiedene, sondern nur einen einheitlichen Wirtschaftsvorgang, der in seinen Auswirkungen dem Kauf auf Abzahlung entspricht. Dieser Auffassung steht der Umstand, da脽 nach der vertraglichen Gestaltung der Kunde das Kaufangebot nicht annehmen mu脽, sondern nur annehmen kann, schon deshalb nicht entgegen, weil die Aus眉bung des Kaufrechts durch die Kunden nach der unbestrittenen Angabe der Bfin. die fast ausnahmslose Regel bildet. Aus dem Inhalt der Akten ergibt sich, da脽 bei tausend derartigen Gesch盲ftsabschl眉ssen nur ein Abnehmer das Kaufangebot nicht annimmt. M眉ssen aber hiernach umsatzsteuerrechtlich die b眉rgerlich-rechtlich getrennten Vorg盲nge als wirtschaftlich zusammengeh枚rig und als eine Einheit angesehen werden, so liegt nur die Lieferung eines im Sinne des 搂 12 UStDB unbearbeiteten Gegenstandes vor, f眉r den die Bfin., da auch die sonstigen Voraussetzungen unbestritten gegeben sind, die Gro脽handelsverg眉nstigung nach 搂 7 Abs. 3 UStG in Anspruch nehmen kann. Der streitige Betrag ist deshalb statt mit 3 v. H. mit 0,75 v. H. zur Umsatzsteuer heranzuziehen.
Die Kostenpflicht ergibt sich aus 搂 309 der Reichsabgabenordnung (AO).
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Fundstellen
亿兆体育-Index 408109 |
BStBl III 1955, 94 |
BFHE 1955, 241 |
BFHE 60, 241 |