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Entscheidungsstichwort (Thema)
Nachtr盲gliches Bekanntwerden i.S. des 搂 173 Abs. 1 Nr. 2 AO. offenbare Unrichtigkeit i.S. des 搂 129 AO
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Leitsatz (NV)
1. Der Finanzbeh枚rde gilt nur der Inhalt der Akten als bekannt, die in der zust盲ndigen Dienststelle f眉r den zu veranlagenden Steuerpflichtigen gef眉hrt werden. W盲hlen Ehegatten, die zuvor zusammenveranlagt wurden, die Einzelveranlagung, gelten auch Tatsachen als bekannt, die sich aus den Akten zusammenveranlagter Ehegatten ergeben, wenn insoweit dieselbe Dienststelle zust盲ndig ist.
2. Das schlichte Vergessen eines 脺bertrags selbst ermittelter Besteuerungsgrundlagen in die Steuererkl盲rung ist kein Schreib- oder Rechenfehler, sondern eine 盲hnliche offenbare Unrichtigkeit, die nicht nach 搂 173a AO korrigiert werden kann.
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Normenkette
AO 搂搂听129, 173 Abs. 1 Nr. 2, 搂听173a
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Verfahrensgang
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Tenor
Auf die Revision der Kl盲gerin wird das Urteil des Hessischen Finanzgerichts vom 10.09.2019 - 4 K 1018/19 aufgehoben.
Die Sache wird an das Hessische Finanzgericht zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zur眉ckverwiesen.
Diesem wird die Entscheidung 眉ber die Kosten des Verfahrens 眉bertragen.
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Tatbestand
Rz. 1
I. Die Beteiligten streiten 眉ber die M枚glichkeit der 脛nderung eines bestandskr盲ftigen Einkommensteuerbescheids.
Rz. 2
Die Kl盲gerin und Revisionskl盲gerin (Kl盲gerin) ist verheiratet und wird in 2015 (Streitjahr) einzeln zur Einkommensteuer veranlagt. In ihrer Einkommensteuererkl盲rung machte die Kl盲gerin im Rahmen ihrer Eink眉nfte aus Vermietung und Verpachtung des Grundst眉cks Y-Stra脽e in Z keine Angaben zur Absetzung f眉r Abnutzung (AfA). Zwar war im EDV-System des Beklagten und Revisionsbeklagten (Finanzamt --FA--) f眉r dieses Grundst眉ck eine Tabelle hinterlegt, die f眉r das Streitjahr einen AfA-Betrag gem盲脽 搂听7 Abs.听4 des Einkommensteuergesetzes (EStG) in H枚he von 5.097听鈧 auswies. Diese war jedoch lediglich den sog. festsetzungsnahen Daten der in den Vorjahren noch mit ihrem Ehegatten zusammenveranlagten Kl盲gerin unter der gemeinsamen Steuernummer zugeordnet, nicht hingegen der hiervon abweichenden Steuernummer der im Streitjahr einzelveranlagten Kl盲gerin. Der Einkommensteuerbescheid vom 21.08.2017 erging daher ohne Ber眉cksichtigung der AfA. Im Rahmen der Veranlagung erhielt der Bearbeiter u.a. folgende Pr眉fhinweise:
Rz. 3
"Im Gegensatz zum Vorjahr liegt eine Einzelveranlagung von Ehegatten/Lebenspartnern vor. Der Risikofilter kann keine zutreffenden Vorjahresvergleiche durchf眉hren. Bitte den Gesamtfall pr眉fen. Dabei sind auch ausgegebene Hinweise einzubeziehen. 鈥"
Rz. 4
"Unter dem EW-Aktenzeichen 鈥 werden erstmals Eink眉nfte erkl盲rt. Bitte die Angaben zu diesem Objekt vollumf盲nglich pr眉fen und die festsetzungsnahen Daten anlegen. 鈥"
Rz. 5
Nachdem der Einkommensteuerbescheid bestandkr盲ftig geworden war, beantragte die Kl盲gerin die Ber眉cksichtigung der AfA. Dieser Antrag und der gegen die Ablehnung eingelegte Einspruch blieben erfolglos. Das Finanzgericht (FG) wies die hiergegen erhobene Klage ab.
Rz. 6
Die Kl盲gerin r眉gt mit der Revision die Verletzung materiellen Rechts sowie Verfahrensm盲ngel. Die Voraussetzungen einer 脛nderung nach 搂听129 der Abgabenordnung (AO), zumindest aber nach 搂听173 Abs.听1 Nr.听2 und 搂听173a AO seien erf眉llt. Jedenfalls h盲tte das FG eine 脛nderungsm枚glichkeit nach 搂听129 AO nicht ohne Beweisaufnahme verneinen d眉rfen.
Rz. 7
Die Kl盲gerin beantragt sinngem盲脽, das angefochtene Urteil des FG vom 10.09.2019, den Ablehnungsbescheid des FA vom 12.04.2018 und die Einspruchsentscheidung vom 16.08.2018 aufzuheben und das FA zu verpflichten, den Einkommensteuerbescheid 2015 vom 21.08.2017 dahingehend zu 盲ndern, dass die Eink眉nfte aus Vermietung und Verpachtung um 5.097听鈧 vermindert werden.
Rz. 8
Das FA beantragt, die Revision zur眉ckzuweisen.
Rz. 9
Die Beteiligten haben 眉bereinstimmend auf m眉ndliche Verhandlung verzichtet.
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Rz. 10
II. Die Revision ist begr眉ndet. Sie f眉hrt zur Aufhebung der Vorentscheidung und zur Zur眉ckverweisung der Sache an das FG zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung (搂听126 Abs.听3 Satz听1 Nr.听2 der Finanzgerichtsordnung --FGO--).
Rz. 11
1. Das FG hat keine ausreichenden Feststellungen dazu getroffen, ob die Voraussetzungen einer 脛nderung nach 搂听173 Abs.听1 Nr.听2 AO vorliegen.
Rz. 12
a) Nach 搂听173 Abs.听1 Nr.听2 AO sind Steuerbescheide aufzuheben oder zu 盲ndern, soweit Tatsachen oder Beweismittel nachtr盲glich bekannt werden, die zu einer niedrigeren Steuer f眉hren und den Steuerpflichtigen kein grobes Verschulden daran trifft, dass die Tatsachen oder Beweismittel erst nachtr盲glich bekannt werden.
Rz. 13
b) Unter Tatsache i.S. des 搂听173 Abs.听1 AO ist alles zu verstehen, was Merkmal oder Teilst眉ck eines steuergesetzlichen Tatbestandes sein kann. Im Streitfall sind das die tats盲chlichen Voraussetzungen der AfA gem盲脽 搂听7 Abs.听4 EStG (vgl. Senatsurteil vom 26.11.1996听- IX听R听77/95, BFHE 182, 2, BStBl II 1997, 422).
Rz. 14
c) Den Feststellungen des FG l盲sst sich indes nicht entnehmen, ob diese Tatsache dem FA nachtr盲glich bekannt geworden ist. Nachtr盲glich werden Tatsachen oder Beweismittel bekannt, wenn deren Kenntnis nach dem Zeitpunkt erlangt wird, in dem die Willensbildung 眉ber die Steuerfestsetzung abgeschlossen ist.
Rz. 15
Das FG hat insofern lediglich darauf abgestellt, dass die steuermindernden Umst盲nde, die zur Vornahme der AfA auf das streitbefangene Grundst眉ck f眉hren, "der Finanzbeh枚rde" zum Zeitpunkt der Veranlagung bereits bekannt waren. Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) kommt es jedoch nicht auf die Kenntnis der Finanzbeh枚rde als solcher, sondern auf die Kenntnis der zur Bearbeitung des Steuerfalls organisatorisch berufenen Dienststelle an (BFH-Urteil vom 13.06.2012听- VI听R听85/10, BFHE 238, 295, BStBl II 2013, 5, Rz听24).
Rz. 16
2. Das FG ist von einer anderen rechtlichen Beurteilung ausgegangen. Sein Urteil ist daher aufzuheben.
Rz. 17
a) Das FG wird im zweiten Rechtsgang anhand ggf. nachzuholender Feststellungen zu pr眉fen haben, ob die tats盲chlichen Voraussetzungen der AfA gem盲脽 搂听7 Abs.听4 EStG der zur Bearbeitung der Einzelveranlagung der Kl盲gerin im Streitjahr berufenen Dienststelle bekannt waren.
Rz. 18
aa) Dabei wird das FG zu ber眉cksichtigen haben, dass dieser Stelle grunds盲tzlich dasjenige bekannt ist, was sich aus den bei ihr gef眉hrten Akten ergibt, ohne dass es auf die individuelle Kenntnis des Bearbeiters ankommt (Senatsurteil vom 28.04.1998听- IX听R听49/96, BFHE 185, 370, BStBl II 1998, 458). Zu den Akten geh枚ren alle Schriftst眉cke, die bei der Dienststelle vorliegen oder die sie im Dienstgang erreichen. Bekannt sind der zust盲ndigen Dienststelle in diesem Sinn auch s盲mtliche Informationen, die dem Bearbeiter von vorgesetzten Dienststellen zur Verf眉gung gestellt werden (BFH-Urteil vom 13.01.2011听- VI听R听61/09, BFHE 232, 5, BStBl II 2011, 479). Ist dem Bearbeiter der zust盲ndigen Dienststelle im Zeitpunkt der Veranlagung der Inhalt der Akten nach diesen Grunds盲tzen bekannt, so k枚nnen die daraus ersichtlichen Tatsachen nicht mehr nachtr盲glich bekannt werden und damit auch nicht mehr Grundlage f眉r die 脛nderung eines bestandskr盲ftigen Bescheids gem盲脽 搂听173 Abs.听1 Nr.听2 AO sein (BFH-Urteil vom 20.06.1985听- IV听R听114/82, BFHE 143, 520, BStBl II 1985, 492; vgl. auch BFH-Urteil vom 05.11.1970听- V听R听71/67, BFHE 101, 156, BStBl II 1971, 220).
Rz. 19
bb) Ergibt sich die Tatsache oder das Beweismittel nicht aus den Akten, kommt es auf die Kenntnis derjenigen Person oder Stelle innerhalb der Finanzbeh枚rde an, die f眉r die Bearbeitung des Streitfalls organisationsm盲脽ig berufen war (Senatsurteil in BFHE 185, 370, BStBl II 1998, 458). Zu diesen Personen z盲hlen regelm盲脽ig der Sachbearbeiter, der Sachgebietsleiter und der Vorsteher (BFH-Urteil vom 14.11.2007听- XI听R听48/06, BFH/NV 2008, 367). Bekannt sind diejenigen Tatsachen und Beweismittel, die der zust盲ndige Finanzbeamte in Aus眉bung seines Amtes erlangt. Rein privates Wissen des Beamten ist demgegen眉ber der Finanzbeh枚rde nicht zuzurechnen (Senatsurteil in BFHE 185, 370, BStBl II 1998, 458).
Rz. 20
b) Falls die zur Einzelveranlagung der Kl盲gerin organisatorisch berufene Dienststelle auch diejenigen Akten der Vorjahre f眉hrt, in denen die Kl盲gerin mit ihrem Ehemann zusammen zur Einkommensteuer veranlagt wurde, wird das FG zu ber眉cksichtigen haben, dass auch der Akteninhalt der zusammenveranlagten Ehegatten insoweit als bekannt gilt.
Rz. 21
aa) Zwar gilt nur der Inhalt derjenigen Akten als bekannt, die in der zust盲ndigen Dienststelle f眉r den zu veranlagenden Steuerpflichtigen gef眉hrt werden. Tatsachen, die sich aus den Akten anderer Steuerpflichtiger ergeben, gelten auch dann nicht als bekannt, wenn f眉r deren Bearbeitung dieselbe Person zust盲ndig ist (BFH-Urteil in BFHE 238, 295, BStBl II 2013, 5, Rz听27, m.w.N.). Insoweit k枚nnte die Formulierung in 搂听26b EStG ("gemeinsam als Steuerpflichtiger") nahelegen, dass zusammenveranlagte Ehegatten einerseits und einzelveranlagte Ehegatten andererseits unterschiedliche Steuerpflichtige sind.
Rz. 22
bb) Allerdings handelt es sich bei dem in 搂听173 Abs.听1 AO verwendeten Ausdruck "Steuerpflichtiger" um einen solchen der AO, der nach 搂听33 AO auszulegen ist (BFH-Urteil vom 24.07.1996听- I听R听62/95, BFHE 181, 252, BStBl II 1997, 115, unter II.1.b). Das Wesen der Zusammenveranlagung, das in der steuerlichen Behandlung als ein Steuerpflichtiger besteht, und die damit korrespondierende Gesamtschuldnerschaft der Eheleute bedingen danach nicht nur, dass sich jeder Ehegatte das grobe Verschulden des anderen (insoweit BFH-Urteil in BFHE 181, 252, BStBl II 1997, 115, unter II.1.b), sondern auch den gesamten Akteninhalt als eigenen zurechnen lassen muss.
Rz. 23
c) Waren die tats盲chlichen Voraussetzungen der AfA gem盲脽 搂听7 Abs.听4 EStG der zur Bearbeitung berufenen Dienststelle hingegen nicht bekannt, wird das FG zu ber眉cksichtigen haben, dass die Eintragung der AfA in die entsprechende Anlage zur Einkommensteuererkl盲rung nicht grob schuldhaft i.S. des 搂听173 Abs.听1 Nr.听2 AO unterblieben ist.
Rz. 24
aa) Als grobes Verschulden hat der Steuerpflichtige Vorsatz und grobe Fahrl盲ssigkeit zu vertreten. Grobe Fahrl盲ssigkeit liegt vor, wenn der Steuerpflichtige die ihm nach seinen pers枚nlichen F盲higkeiten und Verh盲ltnissen zumutbare Sorgfalt in ungew枚hnlichem Ma脽e und in nicht entschuldbarer Weise verletzt hat (st盲ndige Rechtsprechung, z.B. BFH-Urteile vom 09.11.2011听- X听R听53/09, BFH/NV 2012, 545; vom 16.05.2013听- III听R听12/12, BFHE 241, 226, BStBl II 2016, 512, m.w.N.). Auf einen die grobe Fahrl盲ssigkeit ausschlie脽enden, entschuldbaren Rechtsirrtum kann sich der Steuerpflichtige nicht berufen, wenn er eine im Steuererkl盲rungsformular ausdr眉cklich gestellte, auf einen bestimmten Vorgang bezogene und f眉r ihn verst盲ndliche Frage bewusst nicht beantwortet (so ausdr眉cklich BFH-Urteil vom 09.08.1991听- III听R听24/87, BFHE 165, 454, BStBl II 1992, 65).
Rz. 25
bb) Demgegen眉ber stellen Fehler und Nachl盲ssigkeiten, die 眉blicherweise vorkommen und mit denen immer gerechnet werden muss, keine grobe Fahrl盲ssigkeit dar; insbesondere bei unbewussten --mechanischen-- Fehlern, die selbst bei sorgf盲ltiger Arbeit nicht zu vermeiden sind, kann grobe Fahrl盲ssigkeit --nicht stets, aber im Einzelfall-- ausgeschlossen sein (vgl. Senatsurteil vom 10.02.2015听- IX听R听18/14, BFHE 249, 195, BStBl II 2017, 7, Rz听16, m.w.N.). Nicht als grobes Verschulden anzusehen ist es etwa, wenn der Steuerpflichtige grunds盲tzlich um die steuerliche Ber眉cksichtigungsf盲higkeit von Aufwendungen wei脽, die Eintragung im Steuererkl盲rungsformular aber aufgrund eines blo脽en --mechanischen-- Versehens unter erschwerten Arbeitsbedingungen unterbleibt.
Rz. 26
cc) Im Streitfall hatte es die Kl盲gerin nach den bindenden und nicht mit Verfahrensr眉gen angegriffenen Feststellungen des FG (搂听118 Abs.听2 FGO) lediglich aus Unachtsamkeit vers盲umt, die AfA-Betr盲ge in die entsprechende Anlage zur Einkommensteuererkl盲rung einzutragen, so dass sie hieran kein grobes Verschulden i.S. des 搂听173 Abs.听1 Nr.听2 AO trifft.
Rz. 27
3. Die Sache ist nicht entscheidungsreif. Insbesondere kommt eine 脛nderung des Einkommensteuerbescheids auch nicht nach anderen Vorschriften in Betracht.
Rz. 28
a) Die Voraussetzungen einer Berichtigung nach 搂听129 AO liegen nicht vor. Nach 搂听129 Satz听1 AO kann die Finanzbeh枚rde Schreibfehler, Rechenfehler und 盲hnliche offenbare Unrichtigkeiten, die beim Erlass eines Verwaltungsakts unterlaufen sind, jederzeit berichtigen. Bei berechtigtem Interesse des Beteiligten ist zu berichtigen (搂听129 Satz听2 AO).
Rz. 29
aa) Die Berichtigungsm枚glichkeit nach 搂听129 AO setzt grunds盲tzlich voraus, dass die offenbare Unrichtigkeit in der Sph盲re der den Verwaltungsakt erlassenden Finanzbeh枚rde entstanden ist (z.B. Senatsurteil vom 16.09.2015听- IX听R听37/14, BFHE 250, 332, BStBl II 2015, 1040, Rz听17). Da die Unrichtigkeit aber nicht aus dem Bescheid selbst erkennbar sein muss, ist die Vorschrift auch dann anwendbar, wenn das FA offenbar fehlerhafte Angaben des Steuerpflichtigen als eigene 眉bernimmt (z.B. BFH-Urteil vom 03.05.2017听- X听R听4/16, BFH/NV 2017, 1415, Rz听13, m.w.N.). Unrichtigkeiten auf der Seite des Steuerpflichtigen sind offenbar, wenn sie sich ohne weiteres aus der Steuererkl盲rung des Steuerpflichtigen, deren Anlagen sowie den in den Akten befindlichen Unterlagen f眉r das betreffende Veranlagungsjahr ergeben (Senatsurteil in BFHE 250, 332, BStBl II 2015, 1040; BFH-Urteil vom 27.05.2009听- X听R听47/08, BFHE 226, 8, BStBl II 2009, 946).
Rz. 30
bb) Offenbare Unrichtigkeiten i.S. des 搂听129 AO sind mechanische Versehen wie beispielsweise Eingabe- oder 脺bertragungsfehler. Dagegen schlie脽en Fehler bei der Auslegung oder Anwendung einer Rechtsnorm, eine unrichtige Tatsachenw眉rdigung oder die unzutreffende Annahme eines in Wirklichkeit nicht vorliegenden Sachverhalts eine offenbare Unrichtigkeit aus. 搂听129 AO ist ferner nicht anwendbar, wenn auch nur die ernsthafte M枚glichkeit besteht, dass die Nichtbeachtung einer feststehenden Tatsache in einer fehlerhaften Tatsachenw眉rdigung oder einem sonstigen sachverhaltsbezogenen Denk- oder 脺berlegungsfehler begr眉ndet ist oder auf mangelnder Sachverhaltsaufkl盲rung beruht (vgl. dazu insgesamt Senatsurteil vom 10.12.2019听- IX听R听23/18, BFHE 266, 297, Rz听19, m.w.N.). Vor diesem Hintergrund ist eine Berichtigung nach 搂听129 AO nicht m枚glich, wenn das FA aufgrund einer Hinweismitteilung den Fall 眉berpr眉ft hat, es im Rahmen dieser 脺berpr眉fung zu einer neuen Willensbildung der zust盲ndigen Beamten gekommen ist und mithin die M枚glichkeit eines Rechtsirrtums nicht auszuschlie脽en ist.
Rz. 31
cc) Ob ein mechanisches Versehen oder ein die Berichtigung nach 搂听129 AO ausschlie脽ender Tatsachen- oder Rechtsirrtum vorliegt, muss nach den Verh盲ltnissen des Einzelfalls und dabei insbesondere nach der Aktenlage beurteilt werden. Dabei handelt es sich im Wesentlichen um eine Tatfrage; die revisionsrechtliche Pr眉fung beschr盲nkt sich darauf, ob das FG im Rahmen der Gesamtw眉rdigung von zutreffenden Kriterien ausgegangen ist, alle ma脽geblichen Beweisanzeichen in seine Beurteilung einbezogen und dabei nicht gegen Denkgesetze oder Erfahrungss盲tze versto脽en hat (搂听118 Abs.听2 FGO).
Rz. 32
dd) Ausgehend von diesen Grunds盲tzen hat das FG ohne Rechtsfehler die Voraussetzungen einer 脛nderung nach 搂听129 AO wegen einer offenbaren Unrichtigkeit verneint.
Rz. 33
(1) Zwar reichen die Feststellungen des FG nicht aus, um entscheiden zu k枚nnen, ob der zust盲ndige Sachbearbeiter des FA den im EDV-System erstellten Pr眉fhinweis 眉bersehen bzw. vergessen hat --mit der Folge eines eigenen mechanischen Versehens-- (vgl. z.B. FG Baden-W眉rttemberg, Urteil vom 21.02.2006听- 1听K听212/02, Entscheidungen der Finanzgerichte 2006, 859) oder ob eine diesbez眉gliche 脺berpr眉fung zu einer neuen Willensbildung im Tatsachen- oder Rechtsbereich --mit der Folge eines 搂听129 AO ausschlie脽enden Fehlers in der Sachverhaltsermittlung-- gef眉hrt hat (vgl. hierzu Senatsurteile in BFHE 266, 297, Rz听24听ff.; vom 10.03.2020听- IX听R听29/18, zur amtlichen Ver枚ffentlichung bestimmt; vgl. zum Ganzen auch BeckOK AO/F眉ssenich, 12.听Ed [15.04.2020], AO 搂 129 Rz听21).
Rz. 34
(2) Eine Entscheidung hier眉ber ist indes entbehrlich. Das FG ist im Ergebnis zu Recht davon ausgegangen, dass das FA die Voraussetzungen des 搂听129 AO bereits deshalb verneinen konnte, weil die AfA in der Einkommensteuererkl盲rung der Kl盲gerin nicht angesetzt worden war und das FA ohne die Kenntnis der Akten der Vorjahre diesen Fehler der Kl盲gerin als offenbare Unrichtigkeit nicht erkennen konnte (vgl. Senatsurteil in BFHE 182, 2, BStBl II 1997, 422; BFH-Urteile vom 31.07.1990听- I听R听116/88, BFHE 162, 115, BStBl II 1991, 22, m.w.N.; vom 23.01.1991听- I听R听26/90, BFH/NV 1992, 359; FG Baden-W眉rttemberg, Urteil vom 14.03.2005听- 4听K听235/03, juris).
Rz. 35
b) Schlie脽lich scheidet auch eine 脛nderung des Einkommensteuerbescheids nach 搂听173a AO aus.
Rz. 36
aa) Die Vorschrift des 搂听173a AO ist nach Art.听97 搂听9 Abs.听4 des Einf眉hrungsgesetzes zur Abgabenordnung erstmals auf Verwaltungsakte anzuwenden, die nach dem 31.12.2016 erlassen worden sind und somit auch auf den Einkommensteuerbescheid vom 21.08.2017. Danach sind Steuerbescheide aufzuheben oder zu 盲ndern, soweit dem Steuerpflichtigen bei Erstellung seiner Steuererkl盲rung Schreib- oder Rechenfehler unterlaufen sind und er deshalb der Finanzbeh枚rde bestimmte, nach den Verh盲ltnissen zum Zeitpunkt des Erlasses des Steuerbescheids rechtserhebliche Tatsachen unzutreffend mitgeteilt hat.
Rz. 37
bb) Bei der von der Kl盲gerin bei Erstellung der Einkommensteuererkl盲rung vergessenen AfA handelt es sich jedoch um keinen Schreib- oder Rechenfehler, sondern um eine "盲hnliche offenbare Unrichtigkeit" i.S. des 搂听129 AO. Diese werden nach dem eindeutigen Wortlaut --im Gegensatz zu 搂听129 AO-- gerade nicht von 搂听173a AO erfasst (vgl. Klein/R眉sken, AO, 14.听Aufl., 搂听173a Rz听7; Loose in Tipke/Kruse, Abgabenordnung, Finanzgerichtsordnung, 搂听173a AO Rz听7; N枚cker, AO-Steuerberater 2017, 317, 318; v.听Groll in H眉bschmann/Hepp/Spitaler, 搂听173a AO Rz听20; v.听Wedelst盲dt in Gosch, AO 搂听173a Rz听11; ebenso Anwendungserlass zur Abgabenordnung zu 搂听173a Rz听1). Dies wird durch die Gesetzesbegr眉ndung best盲tigt, wonach das schlichte Vergessen eines 脺bertrags selbst ermittelter Besteuerungsgrundlagen in die Steuererkl盲rung kein Schreib- oder Rechenfehler i.S. des 搂听173a AO sei (BTDrucks 18/7457, 87).
Rz. 38
4. Das Urteil ergeht nach 搂听121 Satz听1 i.V.m. 搂听90 Abs.听2 FGO im Einverst盲ndnis der Beteiligten ohne m眉ndliche Verhandlung.
Rz. 39
5. Die 脺bertragung der Kostenentscheidung ergibt sich aus 搂听143 Abs.听2 FGO.
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Fundstellen
亿兆体育-Index 14098644 |
BFH/NV 2020, 1233 |
BB 2020, 2197 |
BB 2020, 2534 |
DStR 2020, 2247 |
DStRE 2020, 1332 |