听
Leitsatz (amtlich)
Die Kosten der Umstellung einer Heizung in einem Mietwohnhaus von Kohle枚fen auf Zentralheizung sind Erhaltungsaufwand.
听
Normenkette
EStG 搂搂听7, 21
听
Tatbestand
Der Kl盲ger und Revisionsbeklagte (Kl盲ger) ersetzte im Jahre 1976 die in seinem im Jahre 1958 errichteten Mietwohnhaus befindlichen 眉berwiegend verbrauchten Kohle枚fen durch eine Warmwasserzentralheizung. Die ihm verbleibenden Aufwendungen - einen Teil hatte ein Dritter 眉bernommen - machte er zur H盲lfte f眉r das Jahr 1976 als Werbungskosten geltend. Der Beklagte und Revisionskl盲ger (das Finanzamt - FA -) ist jedoch der Auffassung, da脽 es sich bei den Aufwendungen um Herstellungsaufwand handele, und lie脽 nur eine Absetzung f眉r Abnutzung (AfA) zu. W盲hrend der Einspruch des Kl盲gers erfolglos blieb, gab das Finanzgericht (FG) der Klage statt. Zur Begr眉ndung seines in den Entscheidungen der Finanzgerichte 1979 S. 18 (EFG 1979, 18) ver枚ffentlichten Urteils hat es auf die Urteile des erkennenden Senats vom 9. November 1976 VIII R 27/75 und VIII R 28/76 (BFHE 121, 179, 185, BStBl II 1977, 306, 279) und vom 7. Dezember 1976 VIII R 42/75 (BFHE 121, 188, BStBl II 1977, 281) hingewiesen und ausgef眉hrt, da脽 das Mietshaus durch den Einbau der Zentralheizung 眉ber die 眉bliche Modernisierung hinaus nicht in seiner Substanz vermehrt oder erheblich verbessert worden sei, zumal s盲mtliche Leitungen 眉ber Putz verlegt worden seien.
Hiergegen richtet sich die vom FG zugelassene Revision des FA mit folgender Begr眉ndung: Durch den erstmaligen Einbau der Zentralheizung habe das Geb盲ude eine entscheidende Werterh枚hung 眉ber den urspr眉nglichen Zustand erfahren, die nicht lediglich dem technischen Fortschritt entsprochen habe und 眉ber die 眉bliche Modernisierung hinausgegangen sei. Auch sei das Haus in seiner Substanz vermehrt worden, und zwar schon deshalb, weil nunmehr auch die Schlafzimmer beheizt werden k枚nnen. Der Einbau der Zentralheizung statt der Kohle枚fen sei mit dem Einbau einer Fahrstuhlanlage statt der Treppe zu vergleichen. Ob die Kohle枚fen verbraucht waren, sei ohne Bedeutung. Im 眉brigen sei auf die Regelung in 搂 51 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. q des Einkommensteuergesetzes (EStG) 1975 hinzuweisen, in der der Einbau einer Heizungsanlage in vor dem 1. Januar 1957 fertiggestellte Geb盲ude durch eine erh枚hte AfA gef枚rdert werde. Die Vorschrift w盲re 眉berfl眉ssig, wenn der Einbau der Heizungsanlage als Erhaltung und nicht als Herstellung behandelt werde.
Das FA beantragt, das Urteil des FG aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Der Kl盲ger beantragt, die Revision zur眉ckzuweisen.
听
贰苍迟蝉肠丑别颈诲耻苍驳蝉驳谤眉苍诲别
Die Revision hat keinen Erfolg. Das FG hat die Aufwendungen f眉r den Einbau der Zentralheizung zutreffend als Erhaltungsaufwand behandelt (搂搂 21, 9 EStG). Die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) zur Unterscheidung zwischen Herstellungs- und Erhaltungsaufwand hat sich gewandelt (vgl. Beschlu脽 des Gro脽en Senats vom 22. August 1966 GrS 2/66, BFHE 86, 792, BStBl III 1966, 672). Hiernach sind die Kosten der Erneuerung der im Geb盲ude enthaltenen Teile, Einrichtungen oder Anlagen grunds盲tzlich nur dann Herstellungsaufwand, wenn das Geb盲ude durch die Bauma脽nahme wesentlich in seiner Substanz vermehrt, in seinem Wesen ver盲ndert oder - von der 眉blichen Modernisierung abgesehen - 眉ber seinen bisherigen Zustand hinaus verbessert wird. Von diesen Grunds盲tzen ist der erkennende Senat in den Urteilen VIII R 27/75, VIII R 28/76 und VIII R 42/75 ausgegangen, wie auch in dem Urteil vom 13. M盲rz 1979 VIII R 83/77 (BFHE 127, 383, BStBl II 1979, 435).
F眉r die steuerliche Beurteilung der Aufwendungen ist es nicht ma脽gebend, ob eine neue Anlage f眉r sich betrachtet die gleiche Beschaffenheit aufweist, wie die bisherige, ob sie ebenso funktioniert oder dem technischen Fortschritt entsprechend modernisiert, etwa zur Erreichung eines h枚heren Bedienungskomforts auf eine neue Energiequelle umgestellt wird, solange die bisherige Funktion f眉r das einheitliche Geb盲ude in vergleichbarer Weise erf眉llt wird. Der Ersatz der Kohle枚fen durch die Zentralheizung geht entgegen der Auffassung des FA nicht 眉ber eine Modernisierung hinaus. Das Wesen der Modernisierung besteht darin, dem Haus den zeitgem盲脽en Wohnkomfort wiederzugeben, den es urspr眉nglich besessen, durch den technischen Fortschritt und die Ver盲nderung der Lebensgewohnheiten jedoch verloren hatte. Zur Zeit der Errichtung des Hauses im Jahre 1958 war es noch zeitgerecht, ein Haus mit Kohle枚fen zu versehen, weil die Anspr眉che an die Beschaffenheit einer Wohnung geringer waren. Inzwischen haben sich die Anspr眉che jedoch erheblich gewandelt, im Streitjahr 1976 war es nicht mehr 眉blich, einen Neubau mit Kohle枚fen zu versehen. Die Anpassung des Hauses an die Zeitumst盲nde bedeutet weder Substanzvermehrung noch Ver盲nderung im Wesen, sondern lediglich Modernisierung.
Wenn das FA darauf hinweist, da脽 die Anerkennung der Aufwendungen f眉r den Einbau der Heizung als Erhaltungsaufwand die Bestimmung des 搂 51 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. q EStG 1975 眉berfl眉ssig mache, so mag dies zutreffen. Das kann jedoch die Anerkennung der Aufwendungen als Erhaltungsaufwand nicht hindern. Der Gesetzgeber ist zwar bei der Fassung der Bestimmung von der damals noch bestehenden Rechtsprechung des BFH ausgegangen, wonach der Einbau einer solchen Heizung zum Herstellungsaufwand gerechnet wurde. Diese Rechtsprechung ist damit aber nicht Gesetz geworden. 搂 51 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. q EStG 1975 betrifft erh枚hte Absetzungen bei bestimmten Aufwendungen, vorausgesetzt, da脽 diese Aufwendungen Herstellungsaufwand sind. Dar眉ber, ob sie Herstellungsaufwand sind, enth盲lt die Vorschrift keine Aussage.
听
Fundstellen
亿兆体育-Index 73331 |
BStBl II 1980, 7 |
BFHE 1979, 385 |