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Entscheidungsstichwort (Thema)
Versorgungsausgleichszahlungen als Werbungskosten
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Leitsatz (NV)
Ausgleichszahlungen, die auf Grundlage einer Vereinbarung nach 搂 1408 Abs. 2 BGB als Gegenleistung f眉r einen Verzicht auf den Versorgungsausgleich an den fr眉heren Ehegatten gezahlt werden, k枚nnen als Werbungskosten gem盲脽 搂 9 Abs. 1 Satz 1 EStG in Abzug gebracht werden.
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Normenkette
EStG 搂听9 Abs. 1 S. 1, 搂听19 Abs. 1 S. 1 Nr. 2; BGB 搂搂听1587o, 1408 Abs. 2
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Verfahrensgang
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Tatbestand
Rz. 1
I. Die Beteiligten streiten dar眉ber, ob eine Zahlung des Kl盲gers und Revisionskl盲gers (Kl盲ger) als Gegenleistung f眉r den Verzicht seiner fr眉heren Ehefrau (F) auf den Versorgungsausgleich als vorab entstandene Werbungskosten bei den Eink眉nften aus nichtselbst盲ndiger Arbeit zu ber眉cksichtigen ist.
Rz. 2
Der Kl盲ger erzielte im Streitjahr (2005) Eink眉nfte aus nichtselbst盲ndiger Arbeit. Er hatte Anspruch auf eine Altersversorgung nach beamtenrechtlichen Grunds盲tzen. Die Ehe des Kl盲gers wurde 1996 geschieden, nachdem die Eheleute schon seit 1991 getrennt gelebt hatten. Vor Eheschlie脽ung am 22. September 1980 hatten der Kl盲ger, zu dieser Zeit Regierungsrat z.A., und F einen notariell beurkundeten Ehevertrag geschlossen. Darin hei脽t es u.a.:
Rz. 3
"Wir schlie脽en den gesetzlichen G眉terstand aus und vereinbaren G眉tertrennung 鈥" (Ziffer 1).
Rz. 4
"F眉r den Fall der Scheidung unserer Ehe schlie脽en wir den Versorgungsausgleich aus" (Ziffer 2).
Rz. 5
"Die Erschienenen werden einen dynamischen Ehegatten-Lebens-Versicherungsvertrag 眉ber eine zu vereinbarende Versicherungssumme mit einer Laufzeit von 35 Jahren abschlie脽en. Nach F盲lligkeit der Versicherungssumme steht der auszuzahlende Betrag den Erschienenen zu 1) und 2) im Erlebensfalle zu gleichen Teilen zu 鈥" (Ziffer 5).
Rz. 6
Am 4. Dezember 1991 hatten der Kl盲ger und F eine ebenfalls notariell beurkundete Scheidungsfolgenvereinbarung getroffen. Darin hei脽t es unter Ziffer 9:
Rz. 7
"Die im Ehevertrag 鈥 getroffenen Regelungen hinsichtlich des Ausschlusses des Versorgungsausgleiches f眉r den Fall der Scheidung werden best盲tigt. Der Ehemann verpflichtet sich --wie im Ehevertrag vorgesehen-- schuldrechtlich, nach F盲lligkeit der dynamischen Lebensversicherung die H盲lfte des ausgezahlten Betrages der Ehefrau unverz眉glich zur Verf眉gung zu stellen. Der Ehemann verpflichtet sich, die an ihn ausgezahlten Betr盲ge unter Einbeziehung der 脺berschu脽anteile der Ehefrau offenzulegen."
Rz. 8
Diese und andere Regelungen waren im Scheidungsverfahren best盲tigt worden.
Rz. 9
Im Streitjahr zahlte der Versicherer die auf den Namen des Kl盲gers lautende Lebensversicherung an diesen aus. Der Auszahlungsbetrag belief sich auf 71.303,80 鈧. Am 2. November des Streitjahres 眉berwies der Kl盲ger F die H盲lfte dieses Betrags (35.651,90 鈧).
Rz. 10
In seiner Einkommensteuererkl盲rung f眉r das Streitjahr machte der Kl盲ger den an F gezahlten Betrag als vorab entstandene Werbungskosten bei seinen Eink眉nften aus nichtselbst盲ndiger Arbeit geltend, weil diese Aufwendungen der Erhaltung ungeschm盲lerter k眉nftiger Versorgungsbez眉ge gedient h盲tten. Dem folgte der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) nicht.
Rz. 11
Das Finanzgericht (FG) wies die Klage mit den in Entscheidungen der Finanzgerichte 2010, 1598 ver枚ffentlichten Gr眉nden ab.
Rz. 12
Mit der Revision r眉gt der Kl盲ger die Verletzung materiellen Rechts.
Rz. 13
Der Kl盲ger beantragt,das angefochtene Urteil und die Einspruchsentscheidung aufzuheben und den Einkommensteuerbescheid f眉r 2005 dahingehend zu 盲ndern, dass die Einkommensteuer unter Ber眉cksichtigung weiterer Werbungskosten in H枚he von 35.651,90 鈧 bei den Eink眉nften aus nichtselbst盲ndiger Arbeit festgesetzt wird.
Rz. 14
Das FA beantragt, die Revision zur眉ckzuweisen.
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Rz. 15
II. Die Revision des Kl盲gers ist begr眉ndet. Das angefochtene Urteil wird aufgehoben und der Rechtsstreit an das FG zur眉ckverwiesen (搂 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 der Finanzgerichtsordnung --FGO--). Die bisherigen Feststellungen des FG gestatten keine Entscheidung dar眉ber, ob die vom Kl盲ger vorgenommene Zahlung der h盲lftigen Versicherungssumme an seine geschiedene Ehefrau als vorab entstandene Werbungskosten bei den Eink眉nften aus nichtselbst盲ndiger Arbeit zu ber眉cksichtigen ist.
Rz. 16
Werbungskosten i.S. des 搂 9 Abs. 1 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) sind Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen. Sie sind bei der Einkunftsart abzuziehen, bei der sie erwachsen sind (搂 9 Abs. 1 Satz 2 EStG), auch wenn die mit dem Aufwand zusammenh盲ngenden Einnahmen noch nicht erzielt werden. Voraussetzung f眉r die Ber眉cksichtigung solcher vorab entstandenen Werbungskosten ist ein ausreichend bestimmter wirtschaftlicher Zusammenhang zwischen den Aufwendungen und der Einkunftsart, der sich nach der wertenden Beurteilung des die betreffenden Aufwendungen ausl枚senden Moments richtet (Beschluss des Gro脽en Senats des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 4. Juli 1990 GrS 1/89, BFHE 160, 466, BStBl II 1990, 830; BFH-Urteile vom 11. Januar 2005 IX R 15/03, BFHE 209, 77, BStBl II 2005, 477; vom 8. M盲rz 2006 IX R 107/00, BFHE 212, 511, BStBl II 2006, 446).
Rz. 17
a) Nach diesen Ma脽st盲ben sind Ausgleichszahlungen, die ein zum Versorgungsausgleich verpflichteter Ehegatte auf Grund einer Vereinbarung gem盲脽 搂 1587o des B眉rgerlichen Gesetzbuchs (BGB) an den anderen Ehegatten leistet, um K眉rzungen seiner Versorgungsbez眉ge (搂 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG) zu vermeiden, ebenso wie Auff眉llungszahlungen nach 搂 58 des Beamtenversorgungsgesetzes als sofort abziehbare Werbungskosten zu beurteilen. Nichts Anderes gilt f眉r Ausgleichszahlungen, die auf Grundlage einer Vereinbarung nach 搂 1408 Abs. 2 BGB als Gegenleistung f眉r einen Verzicht auf den Versorgungsausgleich an den fr眉heren Ehegatten gezahlt werden (BFH-Urteile vom 8. M盲rz 2006 IX R 78/01, BFHE 212, 514, BStBl II 2006, 448; in BFHE 212, 511, BStBl II 2006, 446; vom 17. Juni 2010 VI R 33/08, BFH/NV 2010, 2051; Heuermann, Der Betrieb 2006, 688).
Rz. 18
b) Nach diesen Rechtsgrunds盲tzen hat das FG den Werbungskostenabzug des streitigen Betrags zu Unrecht allein mit der Begr眉ndung versagt, der Kl盲ger w盲re auch bei Fortbestehen der Ehe zur h盲lftigen Teilung der Versicherungssumme verpflichtet gewesen. Das FG hat dabei unbeachtet gelassen, dass die 脺bereinkunft im Ehevertrag vom 22. September 1980 (Ziffer 2 des Vertrags) --best盲tigt durch den Vertrag vom 4. Dezember 1991-- eine Vereinbarung gem盲脽 搂 1408 Abs. 2 BGB darstellt. Eine auf Grund einer solchen Vereinbarung geleistete Zahlung kann, wie dargestellt, zum Werbungskostenabzug berechtigen, wenn sie Ausgleichscharakter hat. Deshalb kommt es im Streitfall entscheidend darauf an, ob die auf der Grundlage der genannten Vereinbarungen zur H盲lfte 眉berlassene Versicherungssumme als Gegenleistung f眉r den Verzicht auf den Versorgungsausgleich an die fr眉here Ehegattin gezahlt wurde.
Rz. 19
Zwar ist ein solcher Veranlassungszusammenhang nach Wortlaut und Systematik des Ehevertrags nicht offenkundig, allerdings auch nicht ausgeschlossen. Das FG wird daher im zweiten Rechtsgang Feststellungen zu treffen haben, welche Absichten der Kl盲ger und seine fr眉here Ehegattin mit dem Verzicht auf den Versorgungsausgleich und der Abrede 眉ber die Teilung der Versicherungssumme verbunden haben. Zu pr眉fen ist, ob die Abrede ganz oder teilweise auf den ausgeschlossenen Versorgungsausgleich zielt oder ob sie daneben bzw. ausschlie脽lich im Zusammenhang mit der vereinbarten G眉tertrennung und dem damit verbundenen Ausschluss des Zugewinns zu sehen ist. Im letzteren Fall kommt insoweit der beantragte Werbungskostenabzug nach Auffassung des Senats nicht in Betracht.
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Fundstellen
亿兆体育-Index 2687756 |
BFH/NV 2011, 1130 |
DStR 2011, 1123 |
DStR 2011, 6 |