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Entscheidungsstichwort (Thema)
Verdeckte Gewinnaussch眉ttung/Andere Aussch眉ttung im Rahmen einer GmbH & Co. KG
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Leitsatz (amtlich)
1. 脺ber die Frage, ob eine Komplement盲r-GmbH verdeckt Gewinne ausgesch眉ttet hat, ist im Rahmen des einheitlichen Gewinnfeststellungsverfahrens der KG zu entscheiden.
2. 脺ber die Frage, ob der im Feststellungsverfahren als vGA beurteilte Vorgang eine andere Aussch眉ttung i.S. des 搂 27 Abs. 3 KStG ist, ist selbst盲ndig im Veranlagungsverfahren der Komplement盲r-GmbH zu entscheiden.
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Orientierungssatz
Eine andere Aussch眉ttung i.S. des 搂 27 Abs. 3 KStG liegt vor, wenn die Leistung der Kapitalgesellschaft nicht auf einem den gesellschaftsrechtlichen Vorschriften entsprechenden Gewinnverteilungsbeschlu脽 beruht, jedoch durch das Gesellschaftsverh盲ltnis veranla脽t ist und bei der Kapitalgesellschaft abgeflossen ist.
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Normenkette
AO 1977 搂 180 Abs. 1 Nr. 2a; KStG 1977 搂听27 Abs. 3, 搂听8 Abs. 3 S. 2
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Verfahrensgang
Schleswig-Holsteinisches FG (Entscheidung vom 12.06.1997; Aktenzeichen I 212/94) |
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Tatbestand
I. Die Kl盲gerin und Revisionskl盲gerin (Kl盲gerin) ist eine GmbH, deren tats盲chlicher Gesch盲ftsbetrieb sich in der Gesch盲ftsf眉hrung einer KG, ersch枚pft, an der sie als Komplement盲rin beteiligt ist.
Gesellschafter der Kl盲gerin waren bis Anfang 1982 Frau K und deren S枚hne W und R. Seither sind die Herren W, R und H Gesellschafter der Kl盲gerin. Alleiniger Gesch盲ftsf眉hrer der Kl盲gerin war seit Gr眉ndung und bis einschlie脽lich 1996 Herr K, der Ehemann von Frau K und Vater der jetzigen Gesellschafter.
In den Jahren 1980/1981 fand bei der KG eine Steuerfahndungspr眉fung f眉r die Jahre 1974 bis 1978 statt. Diese stellte fest, da脽 "schwarz" vereinnahmte Betr盲ge vom Gesch盲ftsf眉hrer der Kl盲gerin bzw. dessen S枚hnen privat vereinnahmt worden waren. Unter Abzug nachweislich mit diesen Mitteln get盲tigter Betriebsausgaben und nach Verrechnung mit Verbindlichkeiten der KG verblieb ein entnommener Betrag in H枚he von 294 953,29 DM. In dieser H枚he wurde eine Forderung der KG gegen眉ber dem Gesch盲ftsf眉hrer der Kl盲gerin aktiviert, wobei es der KG 眉berlassen blieb, diese Forderung auch auf die S枚hne des Gesch盲ftsf眉hrers zu verteilen. Der entsprechende Gewinnfeststellungsbescheid 1978 wurde nach Einspruchsr眉cknahme im Juni 1990 bestandskr盲ftig. Die Forderung der KG wurde zuletzt im Jahresabschlu脽 der KG zum 31. Dezember 1988 ausgewiesen.
Im Rahmen von Betriebspr眉fungen f眉r die Jahre 1986 bis 1988 bei der KG und der Kl盲gerin wurde die Forderung in H枚he von 294 953,29 DM mangels Werthaltigkeit in der Pr眉ferbilanz zum 31. Dezember 1986 mit 0 DM bewertet. Die Forderungsabschreibung erh枚hte den Verlust der KG f眉r 1986 auf ./. 411 444 DM. Diesen Verlust hatte die Kl盲gerin nach dem Gesellschaftsvertrag der KG in voller H枚he zu tragen. Die gegen den Gewinnfeststellungsbescheid 1986 erhobene Klage wurde im M盲rz 1995 zur眉ckgenommen.
Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) legte der K枚rperschaftsteuerfestsetzung der Kl盲gerin f眉r 1986 den ge盲nderten Gewinnfeststellungsbescheid der KG f眉r 1986 zugrunde. Dabei ber眉cksichtigte er den festgestellten Verlustanteil voll, setzte aber in H枚he der ausgebuchten Forderung eine verdeckte Gewinnaussch眉ttung (vGA) einkommenserh枚hend an und sah hierin zugleich eine andere Aussch眉ttung i.S. des 搂 27 Abs. 3 des K枚rperschaftsteuergesetzes (KStG).
Nach erfolglosem Einspruchsverfahren erhob die Kl盲gerin Klage gegen den K枚rperschaftsteuerbescheid 1986, die das Finanzgericht abwies (Entscheidungen der Finanzgerichte 1997, 1263).
Mit ihrer Revision r眉gt die Kl盲gerin Verletzung der 搂搂 8 und 27 KStG und beantragt, unter Aufhebung der Vorentscheidung den K枚rperschaftsteuerbescheid 1986 zu 盲ndern und die K枚rperschaftsteuer auf 0 DM festzusetzen.
Das FA beantragt, die Revision als unbegr眉ndet zur眉ckzuweisen.
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II. Die Revision der Kl盲gerin ist begr眉ndet.
1. 脺ber die Frage, ob die Abschreibung der Forderung im Streitjahr oder m枚glicherweise bereits die Entnahme der "schwarz" eingenommenen Betriebseinnahmen (vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 13. November 1996 I R 126/95, BFHE 182, 358) in den Jahren bis 1978 eine vGA i.S. des 搂 8 Abs. 3 Satz 2 KStG war, ist gem盲脽 搂 180 Abs. 1 Nr. 2 a der Abgabenordnung (AO 1977) im Verfahren der einheitlichen und gesonderten Gewinnfeststellung der KG f眉r die betreffenden Jahre zu entscheiden, da die bezeichneten Vorg盲nge den Gewinn der KG und damit den festzustellenden Gewinnanteil der Kl盲gerin ber眉hren (vgl. BFH-Urteile vom 6. August 1985 VIII R 280/81, BFHE 144, 386, BStBl II 1986, 17; vom 12. M盲rz 1980 I R 186/76, BFHE 130, 296, BStBl II 1980, 531; vom 15. November 1967 IV R 139/67, BFHE 90, 399, BStBl II 1968, 152; vom 9. Juni 1994 IV R 47-48/92, BFH/NV 1995, 103). Der festgestellte Gewinnanteil ist in festgestellter H枚he bei der Veranlagung der Komplement盲r-GmbH anzusetzen (搂 182 Abs. 1 AO 1977). F眉r eine nochmalige Pr眉fung und Hinzurechnung einer vGA ist aus systematischen Gr眉nden kein Raum mehr.
2. Ausschlie脽lich dem Verfahren 眉ber den K枚rperschaftsteuerbescheid bleibt hingegen die Beantwortung der Frage vorbehalten, ob sich im Streitjahr die K枚rperschaftsteuer nach 搂 27 KStG aufgrund einer anderen Aussch眉ttung erh枚ht oder vermindert. 脺ber diese allein k枚rperschaftsteuerlich relevante Frage kann im Feststellungsverfahren nicht entschieden werden, da dieses sich auf die Feststellung der einkommen- oder k枚rperschaftsteuerlichen Eink眉nfte beschr盲nkt (搂 180 Abs. 1 Nr. 2 AO 1977). Zwar ist im Regelfall eine abgeflossene vGA eine andere Aussch眉ttung (vgl. z.B. BFH-Urteil vom 18. Dezember 1996 I R 26/95, BFHE 182, 190). Da aber die andere Aussch眉ttung i.S. des 搂 27 KStG nicht notwendigerweise eine vGA voraussetzt, mu脽 die Pr眉fung, ob eine andere Aussch眉ttung vorliegt, dem Verfahren 眉ber die K枚rperschaftsteuerveranlagung vorbehalten bleiben.
3. Aussch眉ttung i.S. des 搂 27 Abs. 1 KStG ist eine Leistung einer Kapitalgesellschaft an ihren Anteilseigner in Erf眉llung eines Gewinnverteilungsbeschlusses oder im Vollzug einer anderen Aussch眉ttung i.S. des 搂 27 Abs. 3 KStG. Eine andere Aussch眉ttung liegt vor, wenn die Leistung der Kapitalgesellschaft nicht auf einem den gesellschaftsrechtlichen Vorschriften entsprechenden Gewinnverteilungsbeschlu脽 beruht, jedoch durch das Gesellschaftsverh盲ltnis veranla脽t ist und bei der Kapitalgesellschaft abgeflossen ist (vgl. BFH-Urteil vom 13. Juli 1994 I R 112/93, BFHE 175, 489, BStBl II 1995, 198, m.w.N.). Auf den Streitfall bezogen folgt hieraus:
Sollte die Vereinnahmung der "schwarzen Gelder" durch die Gesellschafter der Kl盲gerin in den Jahren 1977 und 1978 Aussch眉ttung i.S. des 搂 27 Abs. 3 KStG sein, so w盲ren diese 1977 und 1978 bei der Kl盲gerin abgeflossen. F眉r die Annahme eines Abflusses im Streitjahr 1986 besteht kein Raum. Die seinerzeitige Forderungsaktivierung w盲re eine Einlage, weil sie der R眉ckg盲ngigmachung einer vGA gedient h盲tte. Der Verzicht auf eine solche Einlageforderung im Streitjahr, sollte er 眉berhaupt vorliegen, k枚nnte nicht noch einmal zu einer anderen Aussch眉ttung f眉hren (vgl. BFH in BFHE 182, 358).
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Fundstellen
亿兆体育-Index 67401 |
BFH/NV 1998, 1580 |
BFH/NV 1998, 1580 (Leitsatz und Gr眉nde) |
BStBl II 1998, 578 |
BFHE 186, 64 |
BFHE 1999, 64 |
BB 1998, 1833 |
BB 1998, 1833 (Leitsatz) |
BB 1998, 2093 |
DB 1998, 1797 |
DStRE 1998, 670 |
DStRE 1998, 670-671 (Leitsatz und Gr眉nde) |
DStZ 1998, 806 |
HFR 1998, 921 |
StE 1998, 553 |