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Leitsatz (amtlich)
1. "Fortlaufende Eintragung in die B眉cher" i. S. des 搂 162 Abs. 2 AO bedeutet nicht "t盲gliche" Eintragung.
2. Bei kleinen Betrieben mit nur wenigen Eingangsrechnungen ist in der 14t盲gigen oder auch monatlichen Verbuchung nicht ohne weiteres ein Versto脽 gegen die Grunds盲tze ordnungsm盲脽iger Buchf眉hrung zu sehen.
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Normenkette
AO 搂 162 Abs. 2 S. 1; EStG 搂 6 Abs. 2
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Tatbestand
Der Revisionskl盲ger (Steuerpflichtiger) begehrt die Ber眉cksichtigung eines Verlustabzuges aus dem Jahre 1958 und f眉r die Streitjahre 1959 und 1960 die Anerkennung der Bewertungsfreiheit f眉r geringwertige Wirtschaftsg眉ter des Anlageverm枚gens und die erh枚hten Absetzungen nach dem BHG. Voraussetzung hierf眉r ist, da脽 der Gewinn auf Grund ordnungsm盲脽iger Buchf眉hrung ermittelt worden ist (搂 6 Abs. 2 EStG und 搂 16 Abs. 1 BHG). Auf Grund einer Betriebspr眉fung hat der Revisionsbeklagte (FA) die Buchf眉hrung des Steuerpflichtigen verworfen, weil die unbaren Gesch盲ftsvorf盲lle grundbuchm盲脽ig nicht festgehalten worden seien und die Kassenf眉hrung erhebliche M盲ngel aufgewiesen habe. Der Pr眉fer stellte au脽erdem unaufkl盲rbare Differenzen zwischen den buchm盲脽ig ausgewiesenen und den tats盲chlichen Best盲nden an Forderungen und Schulden fest.
Auf die Betriebspr眉fung hin 盲nderte das FA die Einkommensteuerbescheide 1959 und 1960. Den entsprechenden Gewinnen wurden f眉r den Veranlagungszeitraum 1959 ein Betrag von 1 000 DM und f眉r den Veranlagungszeitraum 1960 ein Betrag von 500 DM an Unsicherheitszuschl盲gen hinzugerechnet.
Das FG hat die Klage gegen die Einspruchsentscheidung des Steuerausschusses abgewiesen und zur Begr眉ndung ausgef眉hrt: Der Steuerpflichtige habe selbst einger盲umt, da脽 die Buchf眉hrung vor dem 1. Januar 1958 nicht ordnungsm盲脽ig gewesen sei. Eine ordnungsm盲脽ige Buchf眉hrung setze u. a. voraus, da脽 alle Wareneing盲nge laufend t盲glich verbucht w眉rden. Gem盲脽 der Wareneingangsverordnung seien Eintragungen in das Wareneingangsbuch noch an dem Tage zu machen, an dem der gewerbliche Unternehmer den Warenposten erwerbe. Der Steuerpflichtige habe ein solches Wareneingangsbuch nicht gef眉hrt. Von der F眉hrung eines Wareneingangsbuches seien nur solche Unternehmer befreit, die zum F眉hren von Handelsb眉chern verpflichtet seien und solche ordnungsgem盲脽 f眉hrten. Der Steuerpflichtige habe indessen Handelsb眉cher i. S. des HGB im Jahre 1958 nicht ordnungsgem盲脽 gef眉hrt.
Gegen dieses Urteil hat der Steuerpflichtige Revision eingelegt. Er r眉gt mangelnde Sachaufkl盲rung und unrichtige Anwendung von Bundesrecht. Das FG st眉tze die Versagung der Steuerverg眉nstigungen darauf, da脽 die Verbuchung der Wareneing盲nge im Wareneingangsbuch nicht sofort nach dem Wareneingang erfolgt sei. Zur F眉hrung eines Wareneingangsbuches sei er nicht verpflichtet gewesen. F眉r die Versagung des Verlustabzugs aus dem Grund des zeitlichen Ablaufs der Verbuchung des Wareneingangs h盲tte das FA feststellen m眉ssen, in welcher Zeit nach Eingang der Rechnungen diese verbucht worden seien. Es sei vorgetragen worden, da脽 die Belege in k眉rzeren Abst盲nden als einmal im Monat verbucht worden seien. Dem entsprechenden Zeugenangebot sei das FG nicht nachgekommen. Es sei aber gehalten gewesen, den Sachverhalt unter Aussch枚pfung aller verf眉gbaren Beweismittel bis zur Grenze des Zumutbaren so vollst盲ndig wie m枚glich aufzukl盲ren. Das bedeute auch, da脽 das Gericht Beweisantr盲ge nicht ohne ausreichenden Grund h盲tte 眉bergehen d眉rfen. Dies sei im Streitfall eindeutig geschehen. Die Zusch盲tzungen seien ungerechtfertigt.
Er beantragt, die Ber眉cksichtigung des Verlustabzugs aus dem Veranlagungszeitraum 1958, die Gew盲hrung der Beg眉nstigung nach dem BHG f眉r 1958 bis 1960 sowie die Gew盲hrung der Steuerverg眉nstigung nach 搂 6 Abs. 2 EStG.
Das FA beantragt, die Revision als unbegr眉ndet zur眉ckzuweisen.
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Aus den Gr眉nden:
Die Revision f眉hrt zur Aufhebung der Vorentscheidung.
Das FG ist zutreffend davon ausgegangen, da脽 眉ber den Verlustabzug jeweils erst bei der Veranlagung des Jahres entschieden wird, in dem sich der Verlust auswirkt (vgl. Urteil des BFH I 184/63 vom 12. Januar 1966, BFH 85, 161, BStBl III 1966, 270). Die Vorentscheidung mu脽 aber aufgehoben werden, weil die Tatsachenfeststellung der Vorinstanz nicht ausreicht, um die Entscheidung zu rechtfertigen, die Buchf眉hrung sei 1958 - Verlustjahr - und in den Veranlagungszeitr盲umen 1959 und 1960 nicht ordnungsm盲脽ig gewesen (vgl. BFH-Urteil II R 36/67 vom 5. M盲rz 1968, BFH 92, 416, BStBl II 1968, 610).
Verst枚脽e gegen die Wareneingangsverordnung rechtfertigen nicht ohne weiteres eine Verwerfung der Buchf眉hrung bzw. eine Sch盲tzung. Ob eine Sch盲tzung erfolgen darf, ist ausschlie脽lich nach 搂 217 AO zu beurteilen. Das FG ist zutreffend davon ausgegangen, da脽 Unternehmer von der F眉hrung des Wareneingangsbuches befreit sind, wenn sie zur F眉hrung von Handelsb眉chern verpflichtet sind und solche ordnungsgem盲脽 f眉hren. Es bestreitet aber ohne hinreichende Begr眉ndung, da脽 der Steuerpflichtige seine Handelsb眉cher ordnungsgem盲脽 gef眉hrt habe.
Da das EStG auf der Abschnittsbesteuerung beruht, ist f眉r jeden Veranlagungszeitraum zu ermitteln, ob eine ordnungsm盲脽ige Buchf眉hrung vorliegt. Das FG hat seine auf die Verletzung der Wareneingangsverordnung gest眉tzte Entscheidung nur auf das Jahr 1958 bezogen. Dabei beruft es sich auf das Eingest盲ndnis des Steuerpflichtigen, seine Buchf眉hrung sei vor dem 1. Januar 1958 nicht ordnungsm盲脽ig gewesen. Hinsichtlich der Jahre 1959 und 1960 wird in der Vorentscheidung lediglich bemerkt, da脽 gegen die Unsicherheitszuschl盲ge dem Grunde und der H枚he nach keine Bedenken best眉nden. Zur Frage der Ordnungsm盲脽igkeit der Buchf眉hrung f眉r die Streitjahre enth盲lt die Vorentscheidung keine Ausf眉hrungen.
Aber auch f眉r das Jahr 1958 kann der Vorentscheidung nicht beigetreten werden. Nach Tz. 13 des Betriebspr眉fungsberichts sind die Lieferantenrechnungen nicht laufend, sondern in Abst盲nden von 14 Tagen bis zu einem Monat gebucht worden. Wenn das FG meint, zur Ordnungsm盲脽igkeit der Buchf眉hrung geh枚re stets, da脽 alle Wareneing盲nge "laufend t盲glich" verbucht werden m眉ssen, so kann ihm hierin nicht gefolgt werden. Nach 搂 162 Abs. 2 AO sollen Eintragungen in die B眉cher fortlaufend bewirkt werden. Fortlaufend bedeutet aber nicht t盲glich; was unter "fortlaufend" zu verstehen ist, kann im Einzelfall unterschiedlich zu beurteilen sein. Da脽 eine einfache Rechnungsablage die Aufgabe von Grundaufzeichnungen nicht 眉bernehmen kann, hat der Senat im Urteil I R 8/66 vom 2. Oktober 1968 (BFH 94, 319, BStBl II 1969, 157) festgestellt. Der Senat hat sich der Ansicht des IV. Senats des BFH im Urteil IV 63/63 vom 26. M盲rz 1968 (BFH 92, 264, BStBl II 1968, 527) angeschlossen, da脽 jeder Gesch盲ftsvorfall sobald wie m枚glich in den B眉chern festzuhalten ist. Der IV. Senat hat a. a. O. ausgef眉hrt, es d眉rfe bis zur Verbuchung keine Zeitspanne vergehen, die die ohnehin nicht v枚llig auszuschlie脽ende Gefahr des Verlustes von Buchungsunterlagen in vermeidbarer Weise vergr枚脽ere. Je umfangreicher der Beleganfall sei, um so nachdr眉cklicher sei die Forderung nach zeitnahem Festhalten der Gesch盲ftsvorf盲lle in den B眉chern zu erheben. Er hat unentschieden gelassen, ob bei kleinen Betrieben mit nur wenigen Belegen die 脺berwachung der Vollst盲ndigkeit der Belegsammlung f眉r etwa einen Monat auf andere Weise gew盲hrleistet sei und damit die Belegsammlung so lange als hinreichender Grundbuchersatz angesehen werden k枚nne. Der erkennende Senat ist der Ansicht, da脽 bei Entscheidung dieser Frage nicht kleinlich verfahren werden soll, wenn kontrollierbar gew盲hrleistet ist, da脽 alle Belege verbucht werden. Im vorliegenden Falle hat das FG nicht festgestellt, da脽 es sich um einen umfangreichen Beleganfall handelte und dadurch die Gefahr des Verlustes von Buchungsunterlagen bestand und die erforderliche 脺bersicht 眉ber die Zusammensetzung und die H枚he des Betriebsverm枚gens verlorengegangen sei. In 脺bereinstimmung mit dem Urteil IV 63/63, a. a. O., hat der VI. Senat des BFH im Urteil VI R 189/66 vom 29. August 1969 (BFH 97, 11, BStBl II 1970, 40) darauf hingewiesen, da脽 die Anforderungen an die Buchf眉hrung nicht 眉berspitzt werden d眉rfen, da die Buchf眉hrung nicht Selbstzweck ist. Bei Anerkennung dieser Grunds盲tze kann nicht ohne weiteres davon ausgegangen werden, da脽 in der 14t盲gigen bzw. monatlichen Verbuchung der Eingangsrechnungen ein Versto脽 gegen die Grunds盲tze ordnungsm盲脽iger Buchf眉hrung zu sehen ist.
Die Vorentscheidung ist darum aufzuheben. Die Sache mu脽 an das FG zur眉ckverwiesen werden, damit es i. S. der vorstehenden Ausf眉hrungen n盲here Feststellungen trifft. Kommt das FG zu dem Ergebnis, da脽 die Ordnungsm盲脽igkeit der Buchf眉hrung bejaht werden kann, so wird es die 眉brigen Streitpunkte, die von seinem Standpunkt aus zu Recht bisher uner枚rtert geblieben sind (Tz. 14 bis 19 des Betriebspr眉fungsberichts), entscheiden m眉ssen.
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Fundstellen
亿兆体育-Index 69035 |
BStBl II 1970, 540 |
BFHE 1970, 120 |