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Entscheidungsstichwort (Thema)
Umsatzsteuer
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Leitsatz (amtlich)
Auch f眉r Theater, die in der Form eines eingetragenen Vereins betrieben werden, deren Mitglieder ausschlie脽lich Gemeinden sind, kommt die Umsatzsteuerfreiheit nach 搂 47 Ziff. 1 UStDB 1951 in Betracht.
Erhalten die Theater von den Mitgliedsgemeinden f眉r die Auff眉hrung eine feste Verg眉tung, so ist die Verg眉tung beim Theater umsatzsteuerfrei.
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Normenkette
UStG 搂 1 Ziff. 1; UStDB 搂 47 Ziff. 1; UStG 搂 4/23; UStG 搂 4/20
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Tatbestand
Das ... Landestheater (Steuerpflichtiger) ist ein eingetragener Verein, dessen Mitglieder 52 Gemeinden sind, die kein eigenes Theater unterhalten. Zweck des Vereins ist nach seiner Satzung der Betrieb eines Landestheaters auf gemeinn眉tziger Grundlage. Die dem Verein als Mitglieder angeh枚renden Gemeinden werden nach einem von ihm aufgestellten und durchgef眉hrten Spielplan bespielt. Zu diesem Zweck unterh盲lt der Verein ein eigenes Ensemble einschlie脽lich des erforderlichen technischen und personellen Apparates. Ein eigenes Theatergeb盲ude besitzt er nicht. Die Mitgliedsgemeinden stellen jeweils einen f眉r die Auff眉hrung geeigneten Raum zur Verf眉gung und geben die Theaterauff眉hrungen, die unter dem Namen "... Landestheater" stattfinden, bekannt. Ein Teil der Gemeinden verkauft die Eintrittskarten, Programme usw. im Namen und f眉r Rechnung des Vereins und rechnet sp盲ter 眉ber die Einnahmen und Ausgaben mit ihm ab. Der andere Teil der Gemeinden f眉hrt den Druck und Verkauf der Eintrittskarten usw. (einschlie脽lich der Vormieten) im eigenen Namen und f眉r eigene Rechnung durch und betreibt auch die Werbung in eigener Verantwortung. Der Verein erh盲lt in diesen F盲llen f眉r jede Auff眉hrung einen festen Betrag, die sogenannte Garantiesumme. Dieses Verfahren kommt bei Gemeinden zur Anwendung, bei denen von vornherein feststeht, da脽 die geringen Spieleinnahmen aus den Kartenverk盲ufen nicht ausreichen, die laufenden Veranstaltungskosten zu decken.
Streitig ist, ob der Steuerpflichtige auch f眉r die von den bespielten Gemeinden gew盲hrten festen Betr盲ge Umsatzsteuerfreiheit nach 搂 47 Ziff. 1 UStDB 1951 geltend machen kann. Das Finanzamt hat dies verneint und den Verein mit den in den Jahren 1952 bis 1956 f眉r die Theaterauff眉hrungen vereinnahmten festen Betr盲gen zur Umsatzsteuer herangezogen. Der Einspruch blieb ohne Erfolg.
Das Finanzgericht hat den Steuerpflichtigen von der Umsatzsteuer freigestellt, weil das Wesentliche f眉r die Theaterleistungen der Verein erbracht habe, w盲hrend sich die T盲tigkeit der bespielten Gemeinden in den streitigen F盲llen nur in der Vorbereitung und der Vermittlung der einzelnen Auff眉hrungen ersch枚pft habe. Dem Steuerpflichtigen stehe deshalb die Steuerbefreiung nach 搂 47 Ziff. 1 UStDB 1951 zu. Hiergegen wendet sich die Rb. des Vorstehers des Finanzamts, mit der rechtsirrt眉mliche Auslegung der Befreiungsvorschrift ger眉gt wird. Die nach dieser Vorschrift befreiten Theaterleistungen k枚nnen nach Auffassung des Finanzamts nur von demjenigen erbracht werden, der das wirtschaftliche Risiko trage und damit als "Veranstalter" der Theaterauff眉hrungen auftrete. Tr盲ger des wirtschaftlichen Risikos und damit "Veranstalter" der Theaterauff眉hrungen seien in den streitigen F盲llen die Gemeinden, da sie im eigenen Namen und f眉r eigene Rechnung die Theaterkarten verkauft und die sonstigen Unkosten und damit das finanzielle Risiko getragen h盲tten.
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Die Rb. des Vorstehers des Finanzamts kann keinen Erfolg haben.
Nach 搂 47 Ziff. 1 UStDB 1951 sind steuerfrei die Ums盲tze der vom Bund, den L盲ndern, den Gemeinden oder den Gemeindeverb盲nden im 枚ffentlichen Interesse gef眉hrten Theater. Die Steuerfreiheit gilt auch f眉r Theater, die in der Form privatrechtlicher Gesellschaften betrieben werden, wenn die Anteile an ihnen ausschlie脽lich K枚rperschaften des 枚ffentlichen Rechts geh枚ren und die Ertr盲ge ausschlie脽lich diesen K枚rperschaften zuflie脽en. Der Senat tr盲gt in 眉bereinstimmung mit der Vorinstanz keine Bedenken, den Steuerpflichtigen als eingetragenen Verein den privatrechtlichen Gesellschaften im Sinne des 搂 47 Ziff. 1 Satz 2 UStDB 1951 i. d. F. der Dritten Verordnung zur 盲nderung der Durchf眉hrungsbestimmungen zum Umsatzsteuergesetz vom 6. Mai 1952 (BGBl 1952 I S. 285, BStBl 1952 I S. 243) gleichzustellen, wenn im 眉brigen die Voraussetzungen dieser Bestimmung erf眉llt sind. Nach den Feststellungen der Vorinstanz ist dies bei dem Steuerpflichtigen der Fall. F眉r die Gew盲hrung der Umsatzsteuerfreiheit kommt es somit nach 搂 47 Ziff. 1 a. a. O. darauf an, ob der Steuerpflichtige auch in den streitigen F盲llen die in Satz 1 des 搂 47 Ziff. 1 a. a. O. vorgesehene Voraussetzung der "F眉hrung" eines Theaters erf眉llt.
Der erkennende Senat hat in dem nicht ver枚ffentlichten, den Beteiligten aber bekannten Urteil V 240/54 vom 3. M盲rz 1955 den Begriff der "F眉hrung eines Theaters" im Sinne der genannten Befreiungsvorschrift dahin ausgelegt, da脽 von der F眉hrung eines Theaters nur gesprochen werden kann, wenn die Gebietsk枚rperschaft so viele k眉nstlerische und technische Kr盲fte und die zur Auff眉hrung von Theatervorstellungen notwendigen technischen Vorrichtungen unterh盲lt, da脽 ihr die Durchf眉hrung eines Spielplans aus eigenen Kr盲ften m枚glich ist. Diese Voraussetzungen sind bei dem Steuerpflichtigen unbestritten gegeben. Er "f眉hrt" demnach ein 枚ffentliches Theater in eigener Verwaltung. Der Besitz eines eigenen Theatergeb盲udes ist hierzu nicht erforderlich.
Sinn und Zweck der Befreiungsvorschrift ist, wie in dem Urteil des Reichsfinanzhofs V 214/39 vom 14. Juni 1940 (RStBl 1940 S. 832) ausf眉hrlich dargelegt ist, die 枚ffentlichen Theater wegen der starken Belastung, die die Unterhaltung eines Theaterbetriebs in Verbindung mit den betr盲chtlichen Gagen f眉r den gro脽en Stab von Schauspiel- und Gesangkr盲ften mit sich bringt, mit R眉cksicht auf ihre hohe kulturelle Bedeutung umsatzsteuerlich zu entlasten. Diese Voraussetzungen f眉r die Steuerbefreiung liegen nach Auffassung des Senats auch dann vor, wenn das in der Form privatrechtlicher Gesellschaften betriebene Theater in nach au脽en erkennbarer Weise bei den Mitgliedsgemeinden, die kein eigenes Theater besitzen, spielt. Hier f眉hrt die Gesellschaft alles, was f眉r eine Theaterauff眉hrung erforderlich ist, also die Schauspieler oder S盲nger, das Orchester, das technische Personal und die entsprechenden Requisiten mit sich. Die bespielte Gemeinde 眉berl盲脽t der Gesellschaft lediglich die f眉r eine Auff眉hrung geeigneten R盲umlichkeiten. Bei dieser Sachlage mu脽 anerkannt werden, da脽 die nach Satz 2 des 搂 47 Ziff. 1 UStDB 1951 beg眉nstigte Gesellschaft tats盲chlich ihr Theater in der Gemeinde, in der die Theaterauff眉hrungen jeweils erfolgen, "f眉hrt". Wird dann, wie regelm盲脽ig in diesen F盲llen, auf den Theaterank眉ndigungen, den Programmen usw. der Name des Theaters genannt, so ist auch jedermann erkennbar, wer die Theatervorstellung gibt. Wenn das beschwerdef眉hrende Finanzamt die Anwendung der Befreiungsvorschrift davon abh盲ngig machen will, da脽 die das Theater betreibende Gesellschaft die Theaterauff眉hrungen in der Gemeinde auch in dem Sinne veranstaltet, da脽 die Gesellschaft durch den Verkauf der Theaterkarten usw. im eigenen Namen und f眉r eigene Rechnung und durch das Tragen der sonstigen Unkosten das finanzielle Risiko der Auff眉hrung 眉bernimmt, so erscheint dies dem Senat in 眉bereinstimmung mit der Vorinstanz f眉r die hier zu entscheidende Frage nicht ausschlaggebend zu sein. Der Begriff der Veranstaltung im Sinne des finanziellen Risikos kann f眉r die Frage der umsatzsteuerrechtlichen Selbst盲ndigkeit von entscheidender Bedeutung sein. Die Sondervorschrift des 搂 47 Ziff. 1 UStDB 1951 ist aber nach dem Wortlaut und nach dem oben dargelegten Sinn und Zweck ausschlie脽lich von dem Begriff der "F眉hrung" eines 枚ffentlichen Theaters durch eine beg眉nstigte Gesellschaft in Verbindung mit der dadurch gegebenen starken Belastung und der ihr beizumessenden kulturellen Bedeutung abh盲ngig. Sind diese Voraussetzungen gegeben - und nach Auffassung des Senats liegen sie, wie ausgef眉hrt, auch in F盲llen dieser Art vor -, so kommt die Befreiungsvorschrift f眉r die von der Gesellschaft erzielten Ums盲tze zur Anwendung, gleichg眉ltig, ob die bespielte Gemeinde der Gesellschaft eine feste Verg眉tung f眉r die Theaterleistungen gew盲hrt und das finanzielle Risiko der Auff眉hrungen die Gemeinde tr盲gt, oder ob die Gesellschaft im eigenen Namen und auf eigene Rechnung die Theaterkarten usw. verkauft und die Unkosten tr盲gt, sofern nur die sonstigen Voraussetzungen des Satzes 2 des 搂 47 Ziff. 1 a. a. O. gegeben sind.
W眉rde man in den streitigen F盲llen die Befreiungsbestimmung so, wie es das beschwerdef眉hrende Finanzamt tut, auslegen, so k盲me man, wie die Vorinstanz und der Steuerpflichtige mit Recht hervorheben, zu dem nicht verst盲ndlichen Ergebnis, da脽 weder die bespielte Gemeinde, weil sie kein Theater f眉hrt, noch auch die spielende Gesellschaft, obwohl sie in der Mitgliedsgemeinde tats盲chlich Theatervorstellungen mit den vollen sie belastenden Aufwendungen gibt, der Steuerverg眉nstigung teilhaftig werden k枚nnte. Die Gesellschaft w眉rde trotz dieser Aufwendungen, die Anla脽 zu staatlichen oder gemeindlichen Zusch眉ssen geben, auch noch mit Umsatzsteuer belastet werden. Dies widerspr盲che gerade auch dem mit der Ausdehnung der Befreiungsvorschrift auf privatrechtliche Gesellschaften im Sinne des Satzes 2 des 搂 47 Ziff. 1 a. a. O. verfolgten Zweck, n盲mlich kleinere und mittlere Gemeinden, die sich kein eigenes Theater leisten k枚nnen, durch umsatzsteuerliche Entlastung der Theaterauff眉hrungen zu beg眉nstigen. Es kann dahingestellt bleiben, ob das feste Honorar in den streitigen F盲llen tats盲chlich alle Kosten der Theaterauff眉hrungen, zu denen auch die der Vorbereitung (Proben usw.) und des Transportes geh枚ren, jeweils deckt, der Steuerpflichtige also in diesen F盲llen kein Wagnis 眉bernimmt. Dies erscheint schon deshalb zweifelhaft, weil der Steuerpflichtige zur Fortf眉hrung seines Betriebs der staatlichen und gemeindlichen Zusch眉sse bedarf und diese auch tats盲chlich erh盲lt. Wortlaut, Sinn und Zweck der Bestimmung lassen aber jedenfalls eine Ausscheidung der Ums盲tze nach solchen Merkmalen nicht zu, wenn im 眉brigen die Voraussetzungen f眉r die Steuerbefreiung gegeben sind.
Da der Steuerpflichtige hiernach die Voraussetzungen des 搂 47 Ziff. 1 UStDB 1951 erf眉llt, hat ihn die Vorinstanz mit Recht von der Umsatzsteuer freigestellt. Die Rb. war somit als unbegr眉ndet zur眉ckzuweisen.
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Fundstellen
亿兆体育-Index 409667 |
BStBl III 1960, 277 |
BFHE 1961, 79 |
BFHE 71, 79 |