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Leitsatz (amtlich)
Wird w盲hrend des Umbaus eines Einfamilienhauses dieses vom Eigent眉mer, wenn auch nur behelfsm盲脽ig, zu Wohnzwecken weiter genutzt, so ist der Nutzungswert ohne Einschr盲nkung nach 搂 21 a EStG zu ermitteln.
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Normenkette
EStG 1977 搂听21 Abs. 2, 搂听21a
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Verfahrensgang
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Tatbestand
Die Kl盲ger und Revisionskl盲ger (Kl盲ger), die bei der Einkommensteuer zusammenveranlagt werden, bewohnten als Mieter mit ihren drei minderj盲hrigen Kindern seit dem Jahre 1968 ein 1936 errichtetes Einfamilienhaus. Mit Kaufvertrag vom 22. Oktober 1976 - 脺bergang des Nutzens und der Lasten am 1. Januar 1977 - erwarben die Kl盲ger das Grundst眉ck zum Preis von 191 500 DM. In dem Haus befanden sich im Erdgescho脽 neben Bad und K眉che zwei Wohnr盲ume sowie im Obergescho脽 drei R盲ume und auf dem Dachboden eine Dachkammer. Die Kl盲ger lie脽en im Streitjahr die im Erdgescho脽 angebaute Terrasse abbrechen und an deren Stelle einen 4,37 7,10 m gro脽en Anbau f眉r das Wohnzimmer errichten. Ferner wurden u. a. die alten Fenster durch neue ersetzt, einige W盲nde herausgebrochen und die Installation sowie die Heizk枚rper erneuert. Der Restwert der abgebrochenen Terrasse betrug 3 500 DM und der 眉brigen Abbruchteile 8 000 DM. Nach Darstellung der Kl盲ger dauerten die Bauarbeiten von Mitte M盲rz bis Mitte September 1977. In diesem Zeitraum sei das Haus nur zu 1/5 bewohnbar gewesen. Die Kl盲ger h盲tten einen Raum im Obergescho脽, die Kinder die Dachkammer benutzt. Die K眉che habe lediglich als Kochgelegenheit gedient.
In der Einkommensteuererkl盲rung f眉r das Streitjahr 1977 errechneten die Kl盲ger bei den Eink眉nften aus Vermietung und Verpachtung aus diesem Objekt einen Werbungskosten眉berschu脽 in H枚he von 35 408 DM. Dabei machten sie den wesentlichen Teil der Finanzierungskosten entsprechend dem Anteil und dem Zeitraum der Unbenutzbarkeit des Altbaus als Werbungskosten geltend. Ferner nahmen sie gleicherma脽en anteilig Absetzungen f眉r Abnutzung (AfA) f眉r das Geb盲ude nach 搂 7 Abs. 4 des Einkommensteuergesetzes (EStG) und eine Absetzung f眉r au脽ergew枚hnliche Abnutzung (AfaA) nach 搂 7 Abs. 1 Satz 4 EStG in Anspruch. Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt - FA -) hielt dagegen die Regelung des 搂 21 a EStG uneingeschr盲nkt f眉r anwendbar. Das FA lie脽 - zum Teil erst in der Einspruchsentscheidung - au脽er Schuldzinsen bis zur H枚he des pauschal anzusetzenden Grundbetrags die im Zusammenhang mit dem Anbau geleisteten Geldbeschaffungskosten, erh枚hte Absetzungen nach 搂 7 b Abs. 2 EStG f眉r den Erweiterungsbau sowie solche f眉r unstreitigen Modernisierungsaufwand gem盲脽 搂 82 a der Einkommensteuer-Durchf眉hrungsverordnung (EStDV) zum Abzug zu. Der Klage gab das Finanzgericht (FG) mit dem in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 1981, 455 ver枚ffentlichten Urteil nur insoweit statt, als es in die Bemessungsgrundlage f眉r die erh枚hten Absetzungen nach 搂 7 b Abs. 2 EStG auch den Restwert der abgebrochenen Terrasse einbezog. Im 眉brigen stellte sich das FG wie das FA auf den Standpunkt, da脽 der Nutzungswert des Hauses auch w盲hrend der Zeit des Umbaus ausschlie脽lich nach 搂 21 a EStG und nicht teilweise durch 脺berschu脽rechnung zu ermitteln sei.
Mit der vom FG wegen grunds盲tzlicher Bedeutung zugelassenen Revision machen die Kl盲ger geltend, da脽 der Nutzungswert des Geb盲udes teilweise nach 搂 21 Abs. 2 EStG zu ermitteln sei. Dies ergebe sich schon aus 搂 21 a Abs. 4 EStG. Diene das Grundst眉ck teilweise eigenen oder fremden gewerblichen, beruflichen oder 枚ffentlichen Zwecken, so vermindere sich der ma脽gebliche Einheitswert um den Teil, der bei einer Aufteilung nach dem Verh盲ltnis der Nutzfl盲chen auf den gewerblich, beruflich oder 枚ffentlich genutzten Teil des Grundst眉cks entfalle. Dasselbe gelte, wenn Teile des Einfamilienhauses zu Wohnzwecken vermietet seien. Entsprechendes m眉sse gelten, wenn Teile des Einfamilienhauses wegen des Umbaus nicht bewohnbar seien. Da脽 im Streitfall das Einfamilienhaus gr枚脽tenteils nicht bewohnbar gewesen sei, ergebe sich ohne weiteres aus der Art der Umbauma脽nahmen und der H枚he der Umbaukosten. Insofern bed眉rfe es entgegen der Ansicht des FG keines Eindringens in die Intimsph盲re der Bewohner. Die Familie der Kl盲ger habe die "Wohnung" nur beibehalten k枚nnen, weil sie sich auf das 脛u脽erste eingeschr盲nkt habe. Eine derartige Benutzung der R盲ume k枚nne nicht als Wohnen im herk枚mmlichen Sinne bezeichnet werden. So h盲tte auch im Falle der Vermietung eine Miete angesichts einer derart eingeschr盲nkten Nutzungsm枚glichkeit der R盲ume nicht mehr verlangt werden k枚nnen. Au脽erdem ergebe sich bereits aus dem Urteil des Reichsfinanzhofs vom 10. M盲rz 1938 IV 298/37 (RStBl 1938, 528) zu 搂 2 Abs. 1 der Verordnung 眉ber die Bemessung des Nutzungswerts der Wohnung im eigenen Einfamilienhaus (EinfHausV), da脽 nur das, was als Wohnung tats盲chlich genutzt werde, bei der Errechnung des Grundbetrages zu ber眉cksichtigen sei. Der Bundesfinanzhof (BFH) sei dieser Auffassung unter Hinweis auf Sinn und Zweck des 搂 21 Abs. 2 EStG gefolgt. Auf das Urteil des BFH vom 26. August 1975 VIII R 120/72 (BFHE 117, 54, BStBl II 19 76, 9) werde hingewiesen.
Die Kl盲ger beantragen, das Urteil des FG aufzuheben und die Einkommensteuer 1977 auf 56 426 DM herabzusetzen.
Das FA beantragt, die Revision als unbegr眉ndet zur眉ckzuweisen.
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Die Revision ist nicht begr眉ndet. Der Senat tritt der Rechtsauffassung des FG bei.
Die pauschalierte Ermittlung des Nutzungswerts gem盲脽 搂 21 a EStG ist immer dann anzuwenden, wenn der Tatbestand des 搂 21 Abs. 2 1. Alternative EStG bei einer Wohnung in einem Einfamilienhaus verwirklicht ist (Urteil des BFH vom 7. Dezember 1982 VIII R 153/81, BFHE 138, 180, BStBl II 1983, 627 , 628). Eine Wohnung i. S. des 搂 21 Abs. 2 EStG bildet im allgemeinen eine Zusammenfassung von R盲umen, die die F眉hrung eines selbst盲ndigen Haushalts erm枚glicht (BFH-Urteil vom 7. Dezember 1982 VIII R 166/80, BFHE 139, 23, BStBl II 1983, 660 , 662, m. w. N.). Danach ist eine Wohnung nur gegeben, wenn auch eine K眉che oder Kochgelegenheit vorhanden ist. Diese Voraussetzungen sind nach den rechtsfehlerfreien Ausf眉hrungen des FG erf眉llt, da die Kl盲ger ihren Haushalt in dem Einfamilienhaus auch w盲hrend der Bauma脽nahmen beibehalten haben. Nach ihrem eigenen Vorbringen konnten sie trotz der Bauarbeiten in ihrem Haus jedenfalls zwei R盲ume bewohnen und die K眉che als Kochstelle nutzen. Der Begriff der Nutzung zu Wohnzwekken ist nach st盲ndiger Rechtsprechung des BFH weit zu fassen (vgl. z. B. Urteil vom 10. August 1972 VIII R 82/71, BFHE 106, 543, BStBl II 1972, 883 ). Auf die Art und Weise der Nutzung kommt es grunds盲tzlich nicht an.
Hier handelt es sich unstreitig um ein Einfamilienhaus i. S. des 搂 75 Abs. 5 des Bewertungsgesetzes (BewG). Da es die Kl盲ger im gesamten Streitjahr - wenn auch z. T. eingeschr盲nkt - zu Wohnzwecken genutzt haben, ist, wie das FG zutreffend ausf眉hrt, der Nutzungswert gem盲脽 搂 21 a EStG zu ermitteln. Nach dieser Vorschrift ist der Nutzungswert zwingend mit einem Bruchteil des Einheitswerts anzusetzen, ohne da脽 zu pr眉fen w盲re, welchen Nutzungswert die Wohnung tats盲chlich hat. Der Nutzungswert des eigengenutzten Einfamilienhauses wird vielmehr vom Gesetz unwiderlegbar unterstellt (vgl. auch Urteil des FG D眉sseldorf vom 14. Oktober 1981 XV 294/77 E, EFG 1982, 296).
Wie der VIII. Senat des BFH bereits zur EinfHausV entschieden hat (Urteil vom 30. Januar 1979 VIII R 130/74, BFHE 127, 367, BStBl II 1979, 431 ), kann die Anwendung der Pauschalierungsregelung f眉r Einfamilienh盲user nur dann entfallen, wenn das Geb盲ude wegen der Bauarbeiten ger盲umt wird. Im Rahmen des 搂 21 a EStG 1974 kommen dieselben Grunds盲tze zum Tragen. Eine nur vor眉bergehende Unbenutzbarkeit eines Teils des Einfamilienhauses mu脽 nach dem Sinn und Zweck der Pauschalierung deshalb - anders als in dem Fall in BFHE 127, 367, BStBl II 1979, 431 - unber眉cksichtigt bleiben. Das FG hebt zutreffend kaum 眉berwindbare Schwierigkeiten der Sachverhaltsermittlung hervor. 脛nderungen der H枚he des Nutzungswerts wird im Anwendungsbereich des 搂 21 a EStG grunds盲tzlich nur durch Fortschreibung des Einheitswerts Rechnung getragen (vgl. au脽er BFHE 138, 180, BStBl II 1983, 627 noch BFH-Urteil vom 6. M盲rz 1979 VIII R 48/78, BFHE 128, 185, BStBl II 1979, 627 , 629 zur EinfHausV).
Aus der Regelung in 搂 21 a Abs. 4 EStG ergibt sich entgegen der Ansicht der Kl盲ger nichts anderes. Denn diese Vorschrift behandelt die F盲lle, in denen die Verwendung von Teilen eines Einfamilienhauses zu gewerblichen, beruflichen oder 枚ffentlichen Zwecken anderen Einkunftsarten zuzurechnen ist, die betroffenen R盲ume also gerade nicht zu eigenen Wohnzwecken genutzt werden (BFHE 139, 23, BStBl II 1983, 660 , 662). Dasselbe gilt f眉r die Vermietung i. S. des 搂 21 a Abs. 4 Satz 2 EStG. Die auf anderen Gr眉nden beruhende Einschr盲nkung der Nutzbarkeit von Geb盲udeteilen zu eigenen Wohnzwecken kann diesen F盲llen nicht gleichgestellt werden. Hier aber steht fest, da脽 der von dem Anbau betroffene Hausteil im Streitjahr vor wie nach den Bauarbeiten durch die Kl盲ger genutzt wurde.
Die Berufung der Kl盲ger auf das Urteil in RStBl 1938, 528 geht schon deshalb fehl, weil es sich dort um dauernd leerstehende, v枚llig unbenutzte R盲ume handelte. Auch das Urteil in BFHE 117, 54, BStBl II 19 76, 9, auf das sich die Kl盲ger beziehen, steht der Entscheidung des Senats nicht entgegen. Denn da handelte es sich um einen Fall, in dem eine ganze Wohnung einige Monate lang nicht genutzt wurde.
Greift mithin die Pauschalierung des Nutzungswerts ein, k枚nnen die Kl盲ger gem盲脽 搂 21 a Abs. 3 EStG weder 眉ber den anzusetzenden Grundbetrag hinausreichende Schuldzinsen noch normale Geb盲ude-AfA abziehen. Die geltend gemachte AfaA ist nach dem Urteil in BFHE 128, 185, BStBl II 1979, 627 durch die Pauschalierung abgegolten.
Ob das FG den Geb盲uderestwert zutreffend den Herstellungskosten des Anbaus zugerechnet hat, bedarf keiner Pr眉fung, da der Senat gehindert w盲re, das allein von den Kl盲gern angefochtene FG-Urteil zu ihrem Nachteil zu 盲ndern. Dasselbe gilt f眉r die Anerkennung der auf die Bauma脽nahmen entfallenden Finanzierungsaufwendungen durch das FA.
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Fundstellen
亿兆体育-Index 426042 |
BStBl II 1985, 53 |
BFHE 1985, 143 |