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Entscheidungsstichwort (Thema)
Privates Ver盲u脽erungsgesch盲ft nach unentgeltlicher 脺bertragung - grunds盲tzlich kein Gestaltungsmissbrauch
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Leitsatz (amtlich)
1. 搂 23 Abs. 1 Satz 3 EStG ist eine Missbrauchsverhinderungsvorschrift i.S. von 搂 42 Abs. 1 Satz 2 AO; damit ist die Annahme eines Missbrauchs rechtlicher Gestaltungsm枚glichkeiten gem盲脽 搂 42 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 AO f眉r den Fall der Ver盲u脽erung nach unentgeltlicher 脺bertragung grunds盲tzlich ausgeschlossen.
2. Hat der Steuerpflichtige die Ver盲u脽erung eines Grundst眉cks angebahnt, liegt ein Missbrauch rechtlicher Gestaltungsm枚glichkeiten grunds盲tzlich nicht vor, wenn er das Grundst眉ck unentgeltlich auf seine Kinder 眉bertr盲gt und diese das Grundst眉ck an den Erwerber ver盲u脽ern; der Ver盲u脽erungsgewinn ist dann bei den Kindern nach deren steuerlichen Verh盲ltnissen zu erfassen
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Normenkette
EStG 搂 23 Abs. 1 S. 3; AO 搂 42
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Verfahrensgang
FG N眉rnberg (Urteil vom 21.03.2019; Aktenzeichen 6 K 551/17) |
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Tenor
Auf die Revision der Kl盲gerin werden das Urteil des Finanzgerichts N眉rnberg vom 21.03.2019 - 6 K 551/17 und die Einspruchsentscheidung des Beklagten vom 24.08.2015 aufgehoben.
Die Einkommensteuer 2012 wird unter Ab盲nderung des Einkommensteuerbescheids 2012 des Beklagten vom 16.03.2015 auf den Betrag festgesetzt, der sich ohne Ansatz sonstiger Eink眉nfte der Kl盲gerin aus privaten Ver盲u脽erungsgesch盲ften in H枚he von 97.591 鈧 ergibt.
Die Berechnung der Steuer wird dem Beklagten 眉bertragen. Die Kosten des gesamten Verfahrens hat der Beklagte zu tragen.
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Tatbestand
Rz. 1
I. Die Beteiligten streiten um die Besteuerung eines Gewinns aus einem privaten Ver盲u脽erungsgesch盲ft nach 搂听23 Abs.听1 Satz听1 Nr.听1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) und --damit zusammenh盲ngend-- um das Vorliegen eines Gestaltungsmissbrauchs nach 搂听42 Abs.听1 der Abgabenordnung (AO).
Rz. 2
Die Kl盲gerin und Revisionskl盲gerin (Kl盲gerin) erwarb mit notariell beurkundetem Vertrag im Jahr 2011 das Grundst眉ck A-Stra脽e in B. Der Kaufpreis betrug 鈥μ偓. Unter dem 鈥2012 眉bertrug die Kl盲gerin das Eigentum an ihrem Grundst眉ck unentgeltlich jeweils zu h盲lftigem Miteigentum auf ihren vollj盲hrigen Sohn und ihre vollj盲hrige Tochter (Beigeladene zu 1. und 2.). Mit notariell beurkundetem Vertrag vom selben Tag verkauften die Beigeladenen das Grundst眉ck an Z. Der Kaufpreis betrug 鈥μ偓. Er wurde nach 搂听3 des Vertrags je zur H盲lfte an die Beigeladenen ausgezahlt. Die Verkaufsverhandlungen mit Z waren allein von der Kl盲gerin gef眉hrt worden.
Rz. 3
In ihrer Steuererkl盲rung f眉r das Streitjahr (2012) erkl盲rte die Kl盲gerin keinen Gewinn aus einem privaten Ver盲u脽erungsgesch盲ft. Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) 眉berpr眉fte im Rahmen einer betriebsnahen Veranlagung die Angaben der Kl盲gerin. Das FA sah in der Schenkung an die Beigeladenen einen Missbrauch von rechtlichen Gestaltungsm枚glichkeiten i.S. von 搂听42 AO; der Ver盲u脽erungsgewinn sei der Kl盲gerin zuzurechnen. Im Einkommensteuerbescheid f眉r das Streitjahr vom 05.03.2014 setzte das FA daher sonstige Eink眉nfte aus einem privaten Ver盲u脽erungsgesch盲ft in H枚he von 97.591听鈧 an. Die Kl盲gerin legte gegen die Einkommensteuerfestsetzung 2012 erfolglos Einspruch ein. Am 04.04.2014 und am 16.03.2015 erlie脽 das FA aus nicht streitigen Gr眉nden ge盲nderte Einkommensteuerbescheide f眉r das Streitjahr.
Rz. 4
Das Finanzgericht (FG) wies die Klage mit Urteil vom 21.03.2019听- 6听K听551/17 als unbegr眉ndet ab. Die Erfassung des privaten Ver盲u脽erungsgesch盲fts bei der Kl盲gerin entspreche der Besteuerung einer den wirtschaftlichen Vorg盲ngen angemessenen Gestaltung. Es habe ein Missbrauch von rechtlichen Gestaltungsm枚glichkeiten i.S. des 搂听42 AO vorgelegen. Die Kl盲gerin sei bei der Verkaufsanbahnung t盲tig geworden, habe aber unmittelbar vor dem Verkauf an die von ihr gefundenen K盲ufer --statt an diese zu verkaufen-- das Grundst眉ck auf ihre Kinder 眉bertragen. Dadurch habe sie die Besteuerung eines Ver盲u脽erungsgewinns bei sich vermieden. 搂听23 Abs.听1 Satz听3 EStG sei nicht als spezielle Missbrauchsvorschrift anzusehen, die einer Anwendung des 搂听42 AO vorgehe. Die Wahl der unangemessenen rechtlichen Gestaltung habe bei der Kl盲gerin im Vergleich zu einer angemessenen Gestaltung zu einem gesetzlich nicht vorgesehenen Steuervorteil in H枚he von 14.186听鈧 gef眉hrt. Die Kl盲gerin habe f眉r die gew盲hlte Gestaltung auch keine au脽ersteuerlichen Gr眉nde nachgewiesen, die nach dem Gesamtbild der Verh盲ltnisse beachtlich seien.
Rz. 5
Mit ihrer Revision tr盲gt die Kl盲gerin im Wesentlichen vor, das FG habe seine Sachaufkl盲rungspflicht verletzt und gegen das Gebot rechtlichen Geh枚rs versto脽en. Der Ver盲u脽erungsgewinn sei vom FG fehlerhaft ihr und nicht den Beigeladenen zugerechnet worden. Ein Gestaltungsmissbrauch liege nicht vor. F眉r 搂听42 AO sei kein Raum, wenn der Steuerpflichtige einen vom Gesetz vorgezeichneten Weg gew盲hlt habe. Dies sei hinsichtlich einer unentgeltlichen Rechtsnachfolge und Weiterver盲u脽erung durch den Beschenkten nach 搂听23 Abs.听1 Satz听3 EStG der Fall. Ihr habe zudem jegliche Missbrauchsabsicht gefehlt. Es stehe ihr frei, ihre Verh盲ltnisse im Rahmen des rechtlich M枚glichen so einzurichten, dass sich f眉r sie eine m枚glichst geringe steuerliche Belastung ergebe.
Rz. 6
Die Kl盲gerin beantragt, das Urteil des FG N眉rnberg vom 21.03.2019听- 6听K听551/17 aufzuheben und die Einkommensteuer unter 脛nderung des Einkommensteuerbescheids 2012 vom 16.03.2015 und der Einspruchsentscheidung vom 24.08.2015 auf den Betrag herabzusetzen, der sich ergibt, wenn im Veranlagungszeitraum 2012 bei der Kl盲gerin keine sonstigen Eink眉nfte aus privaten Ver盲u脽erungsgesch盲ften in H枚he von 97.591听鈧 angesetzt werden,
hilfsweise f眉r den Fall, dass der Bundesfinanzhof (BFH) die Sache nicht f眉r spruchreif halten sollte, die Sache an einen anderen Senat des FG zur anderweitigen Entscheidung zur眉ckzuverweisen.
Rz. 7
Das FA beantragt, die Revision als unbegr眉ndet zur眉ckzuweisen.
Rz. 8
Das FG habe zutreffend entschieden, dass ein Missbrauch rechtlicher Gestaltungsm枚glichkeiten vorliege und der Ver盲u脽erungsgewinn bei der Kl盲gerin zu erfassen sei. Bei 搂听23 Abs.听1 Satz听3 EStG handele es sich nach dem Wortlaut und dem Sinn und Zweck der Vorschrift nicht um eine steuerliche Umgehungsvorschrift, die der Anwendung des 搂听42 AO vorgehe. 搂听23 Abs.听1 Satz听3 EStG begr眉nde kein Wahlrecht, bei welchem Steuerpflichtigen der Ver盲u脽erungsgewinn zu versteuern sei und erlaube auch nicht ein unbeschr盲nktes Verschieben von Ver盲u脽erungsgewinnen. Die zwischen den Erwerb und die Ver盲u脽erung geschaltete Schenkung sei unangemessen, wenn sie lediglich dazu diene, ein steuerbares Ver盲u脽erungsgesch盲ft zu vermeiden. Es seien vom FG keine beachtlichen au脽ersteuerlichen Gr眉nde festgestellt worden.
Rz. 9
Die Beigeladenen haben keinen Antrag gestellt.
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II.
Rz. 10
Die zul盲ssige Revision ist begr眉ndet. Sie f眉hrt zur Aufhebung der Vorentscheidung und zur Stattgabe der Klage (搂听126 Abs.听3 Satz听1 Nr.听1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--).
Rz. 11
Das FG ist zu Unrecht davon ausgegangen, dass die Kl盲gerin den Tatbestand eines privaten Ver盲u脽erungsgesch盲fts i.S. des 搂听23 Abs.听1 Satz听1 Nr.听1 EStG verwirklicht hat. Sie hat das streitgegenst盲ndliche Grundst眉ck nicht ver盲u脽ert (s. unten 1.). Auch ein Missbrauch von Gestaltungsm枚glichkeiten des Rechts, der zur Entstehung des Steueranspruchs aus der Ver盲u脽erung des Grundst眉cks bei der Kl盲gerin f眉hren k枚nnte, liegt nicht vor (s. unten 2.).
Rz. 12
1. Die Kl盲gerin hat das im Jahr 2011 angeschaffte Grundst眉ck nicht ver盲u脽ert, sondern es nach den bindenden Feststellungen des FG unter dem 鈥2012 unentgeltlich im Wege der Schenkung auf die Beigeladenen 眉bertragen. Dass die Voraussetzungen f眉r die steuerliche Anerkennung von Rechtsgesch盲ften zwischen nahestehenden Personen der Annahme einer unentgeltlichen 脺bertragung entgegenstehen, l盲sst sich den Feststellungen des FG nicht entnehmen. Da die Kl盲gerin das Grundst眉ck nicht ver盲u脽ert hat, ist ihr auch kein Ver盲u脽erungsgewinn i.S. des 搂听23 Abs.听1 Satz听1 Nr.听1 EStG entstanden.
Rz. 13
2. Ein Missbrauch von rechtlichen Gestaltungsm枚glichkeiten (搂听42 AO), der zur Entstehung des Steueranspruchs aus der Ver盲u脽erung des Grundst眉cks bei der Kl盲gerin f眉hren k枚nnte, liegt ebenfalls nicht vor.
Rz. 14
Die unentgeltliche 脺bertragung des Grundst眉cks an einen Dritten, der das Grundst眉ck sodann innerhalb der Spekulationsfrist des 搂听23 Abs.听1 Satz听1 Nr.听1 Satz听1 EStG ver盲u脽ert, unterf盲llt dem Anwendungsbereich des 搂听23 Abs.听1 Satz听3 EStG und stellt daher ungeachtet der zeitlichen N盲he zwischen 脺bertragung und Weiterver盲u脽erung grunds盲tzlich keinen Gestaltungsmissbrauch i.S. des 搂听42 Abs.听1 Satz听1, Abs.听2 AO dar.
Rz. 15
a) Nach 搂听42 Abs.听1 Satz听1 AO kann durch Missbrauch von Gestaltungsm枚glichkeiten des Rechts das Steuergesetz nicht umgangen werden. Ist der Tatbestand der Regelung in einem Einzelsteuergesetz erf眉llt, die der Verhinderung von Steuerumgehungen dient, so bestimmen sich die Rechtsfolgen nach jener Vorschrift (搂听42 Abs.听1 Satz听2 AO). Anderenfalls entsteht nach 搂听42 Abs.听1 Satz听3 AO der Steueranspruch beim Vorliegen eines Missbrauchs i.S. des 搂听42 Abs.听2 AO so, wie er bei einer den wirtschaftlichen Vorg盲ngen angemessenen rechtlichen Gestaltung entsteht.
Rz. 16
aa) Unterf盲llt ein Sachverhalt einer Regelung i.S. des 搂听42 Abs.听1 Satz听2 AO, bestimmen sich die Rechtsfolgen allein nach dieser Vorschrift. Daneben kommt die Annahme eines Missbrauchs von Gestaltungsm枚glichkeiten des Rechts nach 搂听42 Abs.听1 Satz听1 i.V.m. Abs.听2 AO und die daran ankn眉pfende Rechtsfolge in 搂听42 Abs.听1 Satz听3 AO grunds盲tzlich nicht in Betracht (so auch Anwendungserlass zur Abgabenordnung --AEAO-- zu 搂听42 Nr.听1; Dr眉en in Tipke/Kruse, 搂听42 AO Rz听10听ff.; ders. in Der AO-Steuer-Berater 2009, 209; Fischer in H眉bschmann/Hepp/Spitaler, 搂听42 AO Rz听25, 292; Klein/Ratschow, AO, 15.听Aufl., 搂听42 Rz听90; St枚ber in Gosch, AO 搂听42 Rz听53, 56; Hey, Deutsches Steuerrecht --DStR--, Beihefter zu Heft听3/2014, S.听8,听9; Mosler/M眉nzner/Schulze, DStR 2021, 193, 196).
Rz. 17
bb) Bei 搂听23 Abs.听1 Satz听3 EStG handelt es sich um eine Regelung, die der Verhinderung von Steuerumgehungen dient und damit um eine spezielle Missbrauchsverhinderungsvorschrift i.S. des 搂听42 Abs.听1 Satz听2 AO.
Rz. 18
(1) Nach 搂听23 Abs.听1 Satz听3 EStG ist f眉r den Fall des unentgeltlichen Erwerbs dem Einzelrechtsnachfolger f眉r die Zwecke des 搂听23 EStG die Anschaffung oder die 脺berf眉hrung des Wirtschaftsguts in das Privatverm枚gen durch den Rechtsvorg盲nger zuzurechnen. Die Vorschrift regelt die Entstehung des Ver盲u脽erungsgewinns bei vorangegangenem unentgeltlichen Erwerb. Vom Rechtsvorg盲nger verwirklichte Besteuerungsmerkmale werden dem unentgeltlichen Rechtsnachfolger aufgrund Gesetzes pers枚nlich zugerechnet (vgl. KKB/B盲uml, 搂听23 EStG, 6.听Aufl., Rz听292; Schmidt/Weber-Grellet, EStG, 40.听Aufl., 搂听23 Rz听40; Bl眉mich/Ratschow, 搂听23 EStG Rz听112; BeckOK EStG/Trossen, 9.听Ed. [01.01.2021], EStG 搂听23 Rn.听231; Wernsmann in Kirchhof/S枚hn/Mellinghoff --KSM--, EStG, 搂听23 Rz听B听84). Dies bewirkt, dass das private Ver盲u脽erungsgesch盲ft bei demjenigen besteuert wird, der die Ver盲u脽erung vorgenommen und den Ver盲u脽erungserl枚s tats盲chlich erhalten hat.
Rz. 19
(2) 搂听23 Abs.听1 Satz听3 EStG dient nach seinem Sinn und Zweck der Verhinderung von Missbr盲uchen. Mit der Vorschrift soll verhindert werden, dass ein nach 搂听23 Abs.听1 Satz听1 EStG steuerverstricktes Wirtschaftsgut durch unentgeltliche 脺bertragung mangels Ver盲u脽erung aus der Steuerverhaftung ausscheidet und beim Rechtsnachfolger mangels Anschaffung nicht steuerverstrickt wird bzw. im Fall der Entnahme mangels Anschaffung nicht in die Steuerverhaftung eintritt. Denn 搂听23 Abs.听1 EStG setzt sowohl die Anschaffung als auch die Ver盲u脽erung des betroffenen Wirtschaftsguts voraus. Anschaffung ist indes (nur) der entgeltliche Erwerb eines Wirtschaftsguts, Ver盲u脽erung die entgeltliche 脺bertragung des zuvor angeschafften Wirtschaftsguts auf einen Dritten (vgl. Kube in Kirchhof/Seer, EStG, 20.听Aufl., 搂听23 Rz听11, 14; Musil in Herrmann/Heuer/Raupach, 搂听23 EStG Rz听86, 91; Schmidt/Weber-Grellet, a.a.O., 搂听23 Rz听31, 50; Bl眉mich/Ratschow, 搂听23 EStG Rz听90,听120; BeckOK EStG/Trossen, a.a.O., EStG 搂听23 Rz听208, 248; KKB/B盲uml, 搂听23 EStG, a.a.O., Rn听221, 246; G眉nther, Finanz-Rundschau 2020,听895,听901听f.). Durch die unentgeltliche 脺bertragung auf einen Dritten k枚nnte ohne die Regelung in 搂听23 Abs.听1 Satz听3 EStG die Besteuerung als privates Ver盲u脽erungsgesch盲ft umgangen werden.
Rz. 20
(3) Auch aus der Gesetzgebungsgeschichte ergibt sich, dass es sich um eine spezielle Missbrauchsverhinderungsvorschrift handelt.
Rz. 21
Nach fr眉herer Rechtsprechung des BFH war der unentgeltliche Erwerb keine Anschaffung i.S. des 搂听23 EStG. Folglich war die sp盲tere Ver盲u脽erung kein Spekulationsgesch盲ft im Sinne der Vorschrift. Die Rechtsprechung hatte jedoch in F盲llen, in denen ein Grundst眉ck nach der Anschaffung unentgeltlich im Wege der Schenkung auf einen Dritten 眉bertragen wird und dieser das Grundst眉ck innerhalb der Spekulationsfrist ver盲u脽ert, die Annahme eines Gestaltungsmissbrauchs f眉r m枚glich erachtet (vgl. Senatsurteil vom 12.07.1988听- IX听R听149/83, BFHE 154, 93, BStBl II 1988, 942, unter II.3.a, und BFH-Urteil vom 04.10.1990听- X听R听153/88, BFH/NV 1991, 239). Diese Rechtsprechung ist mit der Regelung in 搂听23 Abs.听1 Satz听3 EStG hinf盲llig geworden (so Kube in Kirchhof/Seer, a.a.O., 搂听23 Rz听13; Carl茅 in Korn, 搂听23 EStG Rz听63; Risthaus, Der Betrieb 1999, 1032, 1035; Wendt, Der Ertrag-Steuer-Berater --EStB-- 1999, 57, 60).
Rz. 22
Mit 搂听23 Abs.听1 Satz听3 EStG hat der Gesetzgeber eine Regelung getroffen, die die von der fr眉heren Rechtsprechung des BFH als rechtsmissbr盲uchliche Gestaltung erfassten Sachverhalte regelt. Vor diesem Hintergrund handelt es sich bei der Vorschrift um eine spezielle Missbrauchsverhinderungsvorschrift. Der Gesetzgeber hat zu erkennen gegeben, dass durch die unentgeltliche 脺bertragung die Besteuerung als privates Ver盲u脽erungsgesch盲ft nicht umgangen werden soll, indem vor einer Ver盲u脽erung das betroffene Wirtschaftsgut z.B. auf eine nahestehende Person 眉bertragen wird, die dann den Ver盲u脽erungsvorgang verwirklicht (vgl. BeckOK EStG/Trossen, a.a.O., EStG 搂听23 Rz听232; Wernsmann in KSM, EStG, 搂听23 Rz听B听83). Daher wird in der Gesetzesbegr眉ndung auch ausdr眉cklich auf die Vermeidung m枚glicher Missbrauchsf盲lle und die mit der Anwendung des 搂听42 AO verbundenen Schwierigkeiten hingewiesen. Diese Schwierigkeiten sollen mit der Einf眉gung der Vorschrift vermieden werden, indem im Fall der Schenkung stets auf die Anschaffung durch den Rechtsvorg盲nger abgestellt wird (vgl. BTDrucks听14/23, S.听180; Wendt, EStB 1999, 57, 60).
Rz. 23
cc) Im Streitfall ist auch der Tatbestand des 搂听23 Abs.听1 Satz听3 EStG erf眉llt. Die Kl盲gerin und die Beigeladenen haben mit der unentgeltlichen 脺bertragung des Grundst眉cks und der anschlie脽enden Ver盲u脽erung genau die Voraussetzungen erf眉llt, die mittels Anwendung des 搂听23 Abs.听1 Satz听3 EStG zur Entstehung jeweils eines h盲lftigen Ver盲u脽erungsgewinns bei den Beigeladenen f眉hren.
Rz. 24
b) Der Senat kann dahinstehen lassen, ob au脽ergew枚hnliche Umst盲nde im Zuge der Vertragsanbahnung oder un眉bliche Elemente der Vertragsgestaltung im Zusammenhang mit der unentgeltlichen 脺bertragung eines Grundst眉cks auf nahestehende Personen und eine damit im unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang vorgenommene, von vornherein geplante Grundst眉cksver盲u脽erung im Einzelfall dazu f眉hren k枚nnen, dass der Ver盲u脽erungsvorgang --unabh盲ngig von der Erfassung dieses Sachverhalts unter 搂听23 Abs.听1 Satz听3 EStG-- ausnahmsweise mit Blick auf 搂听42 Abs.听1 Satz听1, Abs.听2 AO --oder ggf. nach Ma脽gabe anderer Rechtsvorschriften und -grunds盲tze-- nicht der Besteuerung zugrunde gelegt werden kann. Denn derartige Sachverhaltsumst盲nde hat das FG nicht festgestellt; insbesondere liegt im Streitfall --entgegen der Auffassung des FG-- kein Missbrauch von Gestaltungsm枚glichkeiten des Rechts vor.
Rz. 25
aa) Gem盲脽 搂听42 Abs.听2 Satz听1 AO liegt ein Missbrauch rechtlicher Gestaltungsm枚glichkeiten vor, wenn eine unangemessene rechtliche Gestaltung gew盲hlt wird, die beim Steuerpflichtigen oder einem Dritten im Vergleich zu einer angemessenen Gestaltung zu einem gesetzlich nicht vorgesehenen Steuervorteil f眉hrt. Dies gilt nach Absatz听2 Satz听2 der Vorschrift nicht, wenn der Steuerpflichtige f眉r die gew盲hlte Gestaltung au脽ersteuerliche Gr眉nde nachweist, die nach dem Gesamtbild der Verh盲ltnisse erheblich sind.
Rz. 26
bb) Den Feststellungen des FG l盲sst sich nicht entnehmen, dass die vertraglichen Regelungen zur Schenkung des Grundst眉cks an die Beigeladenen sowie die Ver盲u脽erung des Grundst眉cks an Z unangemessene Vereinbarungen enthielten. Die Beigeladenen konnten nach den Feststellungen des FG 眉ber das geschenkte Grundst眉ck nach der 脺bertragung frei verf眉gen. Sie waren insbesondere nicht vertraglich gebunden, an die Erwerber zu ver盲u脽ern, mit denen ausschlie脽lich die Kl盲gerin zuvor Verkaufsverhandlungen gef眉hrt hatte. Die Beigeladenen waren auch nicht verpflichtet, den Ver盲u脽erungserl枚s an die Kl盲gerin abzuf眉hren. Zudem ist in der Folge der 脺bertragung an die Beigeladenen das Entstehen eines steuerbaren Ver盲u脽erungsgewinns nicht vermieden und ein gesetzlich nicht vorgesehener Steuervorteil nicht erzielt worden. Vielmehr ist der Ver盲u脽erungsgewinn nach 搂听23 Abs.听1 Satz听1 Nr.听1 EStG bei den Beigeladenen entstanden und auch dort zu erfassen.
Rz. 27
cc) Auch der Umstand, dass der Ver盲u脽erungsgewinn bei den Beigeladenen niedriger besteuert wird als bei der Kl盲gerin, f眉hrt nicht zur Annahme eines Missbrauchs rechtlicher Gestaltungsm枚glichkeiten. Einem Steuerpflichtigen ist es nicht verwehrt, die rechtlichen Verh盲ltnisse so zu gestalten, dass sich eine geringere steuerliche Belastung ergibt. Das Bestreben, Steuern zu sparen, macht f眉r sich allein eine Gestaltung noch nicht unangemessen (st盲ndige Rechtsprechung, vgl. u.a. Beschluss des Gro脽en Senats des BFH vom 29.11.1982听- GrS听1/81, BFHE 137, 433, BStBl II 1983, 272, unter C.III.,; Senatsurteile vom 17.12.2003听- IX听R听56/03, BFHE 205, 70, BStBl II 2004, 648, unter II.1.a, und vom 07.12.2010听- IX听R听40/09, BFHE 232, 1, BStBl II 2011, 427, Rz听10; s.a. AEAO zu 搂听42 Nr.听2.2 Satz听2). Vorliegend ergibt sich ein "Steuervorteil" allein daraus, dass die unentgeltliche 脺bertragung des Grundst眉cks von Gesetzes wegen akzeptiert wird mit der Folge, dass ein Ver盲u脽erungsgewinn nicht vom Schenker, sondern vom Beschenkten nach dessen pers枚nlichen Verh盲ltnissen versteuert werden muss.
Rz. 28
3. Da das FG von anderen Grunds盲tzen ausgegangen ist, kann sein Urteil keinen Bestand haben; es ist aufzuheben. Die Sache ist spruchreif.
Rz. 29
Weder hat die Kl盲gerin den Tatbestand eines privaten Ver盲u脽erungsgesch盲fts verwirklicht noch ist ihr die von den Beigeladenen verwirklichte Ver盲u脽erung pers枚nlich zurechenbar. Vielmehr haben die Beigeladenen den Ver盲u脽erungsgewinn erzielt, sodass er auch bei diesen jeweils h盲lftig steuerlich zu erfassen ist.
Rz. 30
4. Weil die Revision bereits mit der Sachr眉ge in vollem Umfang Erfolg hat, kommt es auf die erhobenen Verfahrensr眉gen nicht mehr an (vgl. zuletzt BFH-Urteil vom 03.12.2019听- VIII听R听23/16, BFH/NV 2020, 853, Rz听31, m.w.N.).
Rz. 31
5. Die Kostenentscheidung beruht auf 搂听135 Abs.听1, 搂听139 Abs.听4 FGO. Die Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsf盲hig. Es entspricht nicht der Billigkeit, dem FA die au脽ergerichtlichen Kosten der Beigeladenen aufzuerlegen, denn diese haben weder Sachantr盲ge gestellt noch anderweitig das Ver-fahren wesentlich gef枚rdert (vgl. BFH-Urteil vom 26.04.2018听- IV听R听33/15, BFHE 261, 333, BStBl II 2020, 645, Rz听39, m.w.N.).
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Fundstellen
亿兆体育-Index 14707398 |
BFH/NV 2021, 1418 |
BFH/PR 2021, 392 |
BStBl II 2021, 743 |
BB 2021, 2005 |
BB 2021, 2531 |
DB 2021, 2061 |
DB 2021, 6 |
DStR 2021, 2003 |
DStR 2021, 6 |
DStRE 2021, 1146 |
HFR 2021, 1083 |