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Entscheidungsstichwort (Thema)
Kein Kindergeld w盲hrend einer 脺bergangszeit von mehr als vier Monaten zwischen Schulzeit und Zivildienst
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Leitsatz (amtlich)
Die gesetzliche Ausgestaltung der Tatbest盲nde in 搂 32 Abs. 4 Satz 1 EStG, wonach ein Kind, das nach Beendigung der Schulzeit --unabh盲ngig davon, ob absehbar oder nicht-- l盲nger als vier Monate auf den Beginn des Zivildienstes wartet, w盲hrend dieser 脺bergangszeit nicht ber眉cksichtigt wird, ist weder l眉ckenhaft noch verst枚脽t sie gegen das Grundgesetz.
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Normenkette
EStG 搂 32 Abs. 4 S. 1 Nrn.听1, 2 Buchst.听a, b, c; SGB III 搂搂听16, 122; GG Art. 3 Abs. 1
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Verfahrensgang
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Tatbestand
Rz. 1
I. Der im August 1979 geborene Sohn (S) des Kl盲gers und Revisionskl盲gers (Kl盲ger) besuchte die Schule f眉r Datentechnische Assistenten, die er mit Ablegen der Fachhochschulreife zum 26. Juli 2000 verlie脽. Nach Anerkennung als Wehrdienstverweigerer trat er aufgrund des Einberufungsbescheids vom 14. November 2000 den Zivildienst an seiner Dienststelle am 1. M盲rz 2001 an. In der Zwischenzeit hatte sich S erfolglos um einen Arbeitsplatz bem眉ht, sich aber nicht beim Arbeitsamt arbeitslos gemeldet. Den Antrag auf Zahlung von Kindergeld f眉r den Zeitraum August 2000 bis Februar 2001 lehnte die Beklagte und Revisionsbeklagte (Familienkasse) mit Bescheid vom 31. Juli 2003 --best盲tigt durch Einspruchsentscheidung vom 17. September 2003-- mit der Begr眉ndung ab, dass weder die Voraussetzungen nach 搂 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes in der f眉r den Streitzeitraum geltenden Fassung (EStG) noch nach 搂 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b oder c EStG 惫辞谤濒盲驳别苍.
Rz. 2
Das Finanzgericht (FG) wies die Klage als unbegr眉ndet ab. Zur Begr眉ndung f眉hrte es im Wesentlichen aus, eine Ber眉cksichtigung des S gem盲脽 搂 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 EStG f眉r den Monat August 2000 scheitere bereits an der fehlenden Arbeitslosmeldung des S. Eine Ber眉cksichtigung nach 搂 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b EStG scheide deshalb aus, weil sich S nicht in einer 脺bergangszeit zwischen zwei Ausbildungsabschnitten, sondern in einer 脺bergangszeit zwischen einem Ausbildungsabschnitt und dem Zivildienst, der unstreitig keine Ausbildung darstelle, befunden habe. Selbst wenn die Vorschrift in der Auslegung der Finanzverwaltung (vgl. R 180a der Einkommensteuer-Richtlinien --EStR-- 2001) anzuwenden w盲re, k盲me sie nicht zum Tragen, weil die 脺bergangszeit von vier Monaten 眉berschritten sei. Etwas anderes ergebe sich auch nicht daraus, dass die Ursache f眉r das 脺berschreiten nicht in der Sph盲re des Kl盲gers und des S gelegen habe. Schlie脽lich sei auch 搂 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c EStG nicht anwendbar, da sich S nicht um einen Ausbildungsplatz, sondern um einen Arbeitsplatz beworben habe. Ebenso scheide eine analoge Anwendung dieser Vorschrift mangels einer Regelungsl眉cke aus.
Rz. 3
Zur Begr眉ndung seiner Revision r眉gt der Kl盲ger die Verletzung formellen und materiellen Rechts.
Rz. 4
S sei in der Zeit nach dem Abschluss seiner Schulausbildung bereit gewesen, jede zumutbare Besch盲ftigung anzunehmen. Dies gehe daraus hervor, dass er von sich aus etwa 150 Bewerbungsschreiben verschickt habe, mit denen er sich, im Ergebnis allerdings erfolglos, um einen Arbeitsplatz bem眉ht habe. S sei also nach dem Abschluss seiner Schulausbildung trotz seiner eigenen Bem眉hungen um einen Arbeitsplatz "arbeitslos" gewesen. Er habe daher der Arbeitsvermittlung st盲ndig zur Verf眉gung gestanden mit der Folge, dass der streitgegenst盲ndliche Kindergeldanspruch auch nach der vom Bundesfinanzhof (BFH) im Urteil vom 15. Juli 2003 VIII R 56/00 (BFHE 203, 302, BStBl II 2004, 104) vertretenen Rechtsauffassung begr眉ndet sei.
Rz. 5
Dass ein Kind, dessen Einberufung zum Zivil- oder Wehrdienst unmittelbar bevorstehe, schwer vermittelbar sei, habe der BFH in dem erw盲hnten Urteil selbst betont, er habe jedoch unmissverst盲ndlich festgestellt, dass das Risiko der Vermittlung in diesem Fall die Agentur f眉r Arbeit trage. Dass zwischen dem Abschluss der Schulausbildung des S und dem Beginn von dessen Zivildienst ein Zeitraum von ca. sieben Monaten gelegen habe, habe seinen Grund ausschlie脽lich darin gehabt, dass die Entscheidung 眉ber den Zeitpunkt und den Ort der Einberufung zum Zivildienst allein beim Bundesamt f眉r Zivildienst gelegen habe, ohne dass der Kl盲ger bzw. S eine Einflussm枚glichkeit darauf gehabt h盲tten. Deshalb sei die 脺bergangszeit im Streitfall als Zeit zwischen zwei Ausbildungsabschnitten zu sehen.
Rz. 6
Au脽erdem beruhe das vorinstanzliche Urteil auf einem Verfahrensmangel. Das FG habe den angebotenen Beweis nicht erhoben, dass S im Streitzeitraum seinen Wohnsitz bei seinen Eltern gehabt habe, wo er auch polizeilich gemeldet gewesen sei, und sich mit ca. 150 Bewerbungsschreiben um einen Arbeitsplatz bem眉ht habe, folglich der Arbeitsvermittlung st盲ndig zur Verf眉gung gestanden habe.
Rz. 7
Der Kl盲ger beantragt sinngem盲脽, das angefochtene Urteil, den Ablehnungsbescheid der Familienkasse vom 31. Juli 2003 und die hierzu ergangene Einspruchsentscheidung vom 17. September 2003 aufzuheben und die Familienkasse zu verpflichten, Kindergeld f眉r S ab August 2000 bis Februar 2001 zu gew盲hren.
Rz. 8
Die Familienkasse beantragt, die Revision als unbegr眉ndet zur眉ckzuweisen.
Rz. 9
Das Bundesministerium der Finanzen ist dem Verfahren beigetreten. Es f眉hrt im Wesentlichen aus, es sei keine Regelungsl眉cke in 搂 32 Abs. 4 Satz 1 EStG f眉r den Fall erkennbar, dass Kinder l盲nger als vier Monate zwischen einem Ausbildungsabschnitt und der Ableistung eines gesetzlichen Pflichtdienstes warten m眉ssten. Konkrete Zahlen, wie viele Kinder hiervon betroffen seien, l盲gen nicht vor.
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Rz. 10
II. Die Revision ist als unbegr眉ndet zur眉ckzuweisen (搂 126 Abs. 2 FGO). Das FG ist zu Recht davon ausgegangen, dass dem Kl盲ger f眉r die hier streitige 脺bergangszeit von sieben Monaten (August 2000 bis Februar 2001) zwischen dem Schulabschluss und dem Beginn des Zivildienstes kein Anspruch auf Kindergeld f眉r S zusteht.
Rz. 11
1. Zutreffend hat das FG S nicht als Kind gem盲脽 搂 62 Abs. 1, 搂 63 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. 搂 32 Abs. 4 Satz 1 EStG 产别谤眉肠办蝉颈肠丑迟颈驳迟.
Rz. 12
a) Nach 搂 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 EStG wird ein Kind, das das 18. Lebensjahr vollendet hat, ber眉cksichtigt, wenn es noch nicht das 21. Lebensjahr vollendet hat und arbeitslos im Sinne des Dritten Buches Sozialgesetzbuch ist. Gem盲脽 搂 16 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch in der f眉r den Streitzeitraum ma脽geblichen Fassung (SGB III) sind Arbeitslose Personen, die wie beim Anspruch auf Arbeitslosengeld vor眉bergehend nicht in einem Besch盲ftigungsverh盲ltnis stehen, eine versicherungspflichtige Besch盲ftigung suchen und dabei den Vermittlungsbem眉hungen des Arbeitsamtes zur Verf眉gung stehen und sich beim Arbeitsamt arbeitslos gemeldet haben. Zur Begr眉ndung der Arbeitslosigkeit nach dem SGB III sind daher Eigenbem眉hungen (vgl. 搂 118 Abs. 1 Nr. 2, 搂 119 Abs. 1 Nr. 1 SGB III) allein nicht ausreichend. Es muss die Arbeitslosmeldung des Kindes beim Arbeitsamt (vgl. 搂 122 SGB III) hinzukommen.
Rz. 13
Danach scheidet eine Ber眉cksichtigung des S aus, weil er sich nach den den Senat bindenden Feststellungen des FG (vgl. 搂 118 Abs. 2 FGO) nicht beim Arbeitsamt arbeitslos gemeldet hat.
Rz. 14
b) Nach 搂 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b EStG wird ein Kind, das --wie S im Streitzeitraum-- das 18., aber noch nicht das 27. Lebensjahr vollendet hat, ber眉cksichtigt, wenn es sich in einer 脺bergangszeit zwischen zwei Ausbildungsabschnitten von h枚chstens vier Monaten befindet.
Rz. 15
Im Streitfall kann offen bleiben, ob diese Vorschrift in der vor der Einf眉hrung des Zweiten Gesetzes zur Familienf枚rderung vom 16. August 2001 (BGBl I 2001, 2074) geltenden Fassung die 脺bergangszeit zwischen einem Ausbildungsabschnitt und einem gesetzlichen Pflichtdienst 眉berhaupt erfasst. Selbst wenn 搂 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b EStG bereits in der bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Fassung auf eine solche 脺bergangszeit (analog) anzuwenden sein sollte, w眉rde die Vorschrift im Streitfall nicht eingreifen, weil sie nur eine 脺bergangszeit von h枚chstens vier Monaten beg眉nstigt. Dieser Zeitraum ist im Streitfall jedoch mit sieben Monaten 眉berschritten. Nach dem klaren Wortlaut der Vorschrift k盲me bei einem 脺berschreiten der 脺bergangszeit auch keine Beg眉nstigung f眉r die ersten vier Monate in Betracht (vgl. BFH-Urteil vom 24. August 2004 VIII R 101/03, BFH/NV 2005, 198, m.w.N.).
Rz. 16
c) Gem盲脽 搂 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c EStG wird ein Kind, das das 18., aber noch nicht das 27. Lebensjahr vollendet hat, ber眉cksichtigt, wenn es eine Berufsausbildung mangels Ausbildungsplatzes nicht beginnen oder fortsetzen kann. Nach der st盲ndigen Rechtsprechung des BFH ist hierf眉r erforderlich, dass sich das Kind ernsthaft um einen Ausbildungsplatz bem眉ht (Senatsbeschluss vom 24. Januar 2008 III B 33/07, BFH/NV 2008, 786, m.w.N.).
Rz. 17
S hat sich jedoch nach den den Senat bindenden Feststellungen des FG (vgl. 搂 118 Abs. 2 FGO) nicht um einen Ausbildungsplatz, sondern in Eigeninitiative um einen Arbeitsplatz bem眉ht. Im 脺brigen stellen die Bem眉hungen eines Kindes, einen Platz als Zivildienstleistender zu erhalten, grunds盲tzlich keine Ausbildungsplatzsuche dar, weil der Zivildienst im Allgemeinen keine Berufsausbildung darstellt (vgl. dazu BFH-Urteil vom 16. M盲rz 2004 VIII R 86/02, BFH/NV 2004, 1242).
Rz. 18
2. Nach nochmaliger Pr眉fung der Rechtslage h盲lt der Senat an der bisherigen Auffassung fest, wonach weder 搂 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b noch Buchst. c EStG analog auf F盲lle anwendbar ist, in denen --unabh盲ngig davon, ob absehbar oder nicht-- die 脺bergangszeit von vier Monaten zwischen einem Ausbildungsabschnitt und der Ableistung des gesetzlichen Zivil- oder Wehrdienstes 眉berschritten wird (BFH-Urteil in BFH/NV 2005, 198, m.w.N.; vgl. auch Senatsbeschluss vom 7. September 2005 III B 30/05, BFH/NV 2006, 50).
Rz. 19
a) Die f眉r eine Analogie erforderliche "planwidrige Unvollst盲ndigkeit des positiven Rechts" ist (nur) dort gegeben, wo das Gesetz, gemessen an seiner eigenen Absicht und der ihm immanenten Teleologie, unvollst盲ndig, also erg盲nzungsbed眉rftig ist und wo seine Erg盲nzung nicht etwa einer gesetzlich gewollten Beschr盲nkung auf bestimmte Tatbest盲nde widerspricht (BFH-Urteil vom 14. September 1994 I R 136/93, BFHE 175, 406, BStBl II 1995, 382). Rechtspolitische Unvollst盲ndigkeiten, d.h. L眉cken, die nicht dem Gesetzesplan widersprechen, sondern lediglich vom Rechtsanwender als rechtspolitisch unerw眉nscht empfunden werden, k枚nnen entsprechend dem Prinzip der Gewaltenteilung hingegen nicht von den Gerichten geschlossen werden. Sie zu schlie脽en, bleibt Aufgabe des Gesetzgebers.
Rz. 20
b) Nach diesen Grunds盲tzen liegt im Streitfall keine Regelungsl眉cke vor.
Rz. 21
aa) Der Zweck des 搂 32 Abs. 4 Satz 1 EStG besteht darin, die kindesbedingte Minderung der Leistungsf盲higkeit der Eltern zu ber眉cksichtigen. Hierf眉r hat der Gesetzgeber in 搂 32 Abs. 4 Satz 1 EStG die F盲lle, in denen in der Regel steuerlich zu ber眉cksichtigende Unterhaltslasten bei den Eltern entstehen, typisierend geregelt. Dabei hat er insbesondere vollj盲hrige Kinder im Zusammenhang mit einer Berufsausbildung gem盲脽 搂 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a bis c EStG als ber眉cksichtigungsf盲hig angesehen, und zwar solche, die sich in einer Berufsausbildung befinden (Buchst. a), die nach ernsthaften Bem眉hungen noch keinen Ausbildungsplatz gefunden oder einen solchen zugesagt erhalten haben, diesen aber aus schul-, studien- oder betriebsorganisatorischen Gr眉nden erst zu einem sp盲teren Zeitpunkt antreten k枚nnen (Buchst. c; vgl. Senatsurteil vom 27. Januar 2011 III R 57/10, BFH/NV 2011, 1316), oder die sich h枚chstens in einer viermonatigen 脺bergangszeit zwischen zwei Ausbildungsabschnitten befinden (Buchst. b). Die Ableistung des gesetzlichen Zivil- oder Wehrdienstes hat er hingegen nicht als Ber眉cksichtigungs-, sondern als Verl盲ngerungstatbestand ausgestaltet (搂 32 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 EStG). Damit bringt er zum Ausdruck, dass der Zivil- oder Wehrdienst --so im 脺brigen auch die Rechtsprechung des BFH (Urteile in BFH/NV 2004, 1242, zum gesetzlichen Zivildienst; vom 15. Juli 2003 VIII R 19/02, BFHE 203, 417, BStBl II 2007, 247, zum gesetzlichen Grundwehrdienst)-- grunds盲tzlich keine Berufsausbildung darstellt und sich die Eltern der Pflichtdienstleistenden bei typisierender Betrachtung --was auch der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) entspricht (Urteile vom 29. November 1989 IVb ZR 16/89, Zeitschrift f眉r das gesamte Familienrecht --FamRZ-- 1990, 394, zur Wehrpflicht; vom 1. Dezember 1993 XII ZR 150/92, FamRZ 1994, 303, zum Zivildienst; vgl. auch Beschluss des Bundesverfassungsgerichts --BVerfG-- vom 29. M盲rz 2004听 2 BvR 1670/01, H枚chstrichterliche Finanzrechtsprechung --HFR-- 2004, 694)-- in keiner Unterhaltssituation mehr befinden. Der Gesetzgeber behandelt daher im Rahmen des Familienleistungsausgleichs (搂搂 31 f., 搂搂 62 ff. EStG) die Berufsausbildung bewusst anders als die gesetzlichen Pflichtdienstzeiten. Dies deutet nicht darauf hin, dass er es planwidrig unterlassen haben k枚nnte, die Vorschrift des 搂 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c EStG um die in 搂 32 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 EStG genannten Dienste zu erg盲nzen.
Rz. 22
bb) Nichts anderes ergibt sich dann, wenn man unterstellt, dass die 脺bergangszeit zwischen dem Ende der Schulausbildung und dem Beginn des Zivil- oder Wehrdienstes in der f眉r 2000 und 2001 geltenden Gesetzesfassung weder in Buchst. b noch in Buchst. c des 搂 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 EStG geregelt war und dass insoweit eine planwidrige Regelungsl眉cke vorlag (s. oben II.1.b). Diese L眉cke w盲re durch eine entsprechende Anwendung des Buchst. b, nicht des Buchst. c zu schlie脽en (vgl. BFH-Urteil in BFH/NV 2004, 1242). Die Annahme einer weiteren Regelungsl眉cke in 搂 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b EStG f眉r den Fall, dass die eben beschriebene 脺bergangszeit l盲nger als vier Monate dauert, k盲me nicht mehr in Betracht. Eine solche Analogie w眉rde der im Gesetz eindeutig normierten Viermonatsfrist widersprechen.
Rz. 23
cc) Das Fehlen einer Regelungsl眉cke wird schlie脽lich durch das Zweite Gesetz zur Familienf枚rderung vom 16. August 2001 (BGBl I 2001, 2074) best盲tigt. Mit diesem Gesetz hat der Gesetzgeber in 搂 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b EStG mit Wirkung ab dem Veranlagungszeitraum 2002 der 脺bergangszeit zwischen zwei Ausbildungsabschnitten die 脺bergangszeit zwischen einem Ausbildungsabschnitt und der Ableistung des gesetzlichen Wehr- oder Zivildienstes gleichgestellt. Diese Regelung best盲tigt die fr眉here Verwaltungspraxis, wonach u.a. Zwangspausen von h枚chstens vier Monaten Dauer vor und nach der Ableistung des gesetzlichen Wehr- bzw. Zivildienstes wie 脺bergangszeiten zwischen zwei Ausbildungsabschnitten ber眉cksichtigt wurden (Dienstanweisung zur Durchf眉hrung des Familienleistungsausgleichs nach dem X. Abschnitt des Einkommensteuergesetzes, Stand Mai 2000, 63.3.3 Abs. 3, BStBl I 2000, 636, 639, 664, und R 180a EStR 2001). Gleichwohl hat es der Gesetzgeber bei dieser Gelegenheit unterlassen, in 搂 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b EStG eine l盲ngere 脺bergangszeit als vier Monate zu formulieren oder in 搂 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c EStG die in 搂 32 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 EStG genannten Dienste aufzunehmen. Nach alledem kann nicht von einer planwidrigen Unvollst盲ndigkeit des Gesetzes ausgegangen werden.
Rz. 24
3. Ebenso h盲lt der Senat an der bisherigen Rechtsprechung fest, wonach gegen die Nichtber眉cksichtigung von Kindern in 搂 32 Abs. 4 Satz 1 EStG, die sich --unabh盲ngig davon, ob absehbar oder nicht-- in einer l盲ngeren als viermonatigen 脺bergangszeit zwischen einem Ausbildungsabschnitt und einer Pflichtdienstzeit befinden, keine verfassungsrechtlichen Bedenken bestehen (vgl. BFH-Urteil in BFH/NV 2005, 198, m.w.N.; Senatsbeschluss in BFH/NV 2006, 50, m.w.N.).
Rz. 25
Im Streitfall ist weder vorgetragen noch erkennbar, dass die Nichtber眉cksichtigung des S nach 搂 32 Abs. 4 Satz 1 EStG gegen das verfassungsrechtliche Gebot der steuerlichen Verschonung des Familienexistenzminimums versto脽en k枚nnte. Im 脺brigen w盲re zu beachten, dass bei einer Nichtber眉cksichtigung des S eine steuerliche Entlastung des Kl盲gers im Rahmen des 搂 33a Abs. 1 EStG m枚glich ist (vgl. dazu BVerfG-Beschluss in HFR 2004, 694). Es liegt aber auch insoweit kein Verfassungsversto脽, insbesondere keiner gegen Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) vor, als dem Kindergeldanspruch die sozialrechtliche Funktion einer Familienf枚rderung zukommt (搂 31 Satz 2 EStG).
Rz. 26
a) Bei der 脺berpr眉fung, ob eine Regelung, die eine Beg眉nstigung gew盲hrt, den beg眉nstigten vom nicht beg眉nstigten Personenkreis im Einklang mit dem allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) abgrenzt, ist nicht zu untersuchen, ob der Gesetzgeber die zweckm盲脽igste oder gerechteste L枚sung gefunden hat, sondern nur, ob er die verfassungsrechtlichen Grenzen seiner hierbei grunds盲tzlich weiten Gestaltungsfreiheit eingehalten hat (BVerfG-Beschluss vom 11. Januar 2005听 2 BvR 167/02, BVerfGE 112, 164, m.w.N.). Dem Gesetzgeber steht bei der Ordnung von Massenerscheinungen wie der Gew盲hrung von Kindergeld --auch wenn er bei der Abgrenzung der Leistungsberechtigten nicht sachwidrig differenzieren darf-- ein Spielraum f眉r generalisierende, typisierende und pauschalierende Regelungen zu (BVerfG-Urteil vom 28. April 1999听 1 BvL 22, 34/95, BVerfGE 100, 59).
Rz. 27
b) Diesen Ma脽st盲ben gen眉gt die gesetzliche Ausgestaltung der Ber眉cksichtigungstatbest盲nde.
Rz. 28
aa) Der Gesetzgeber geht in 搂 32 Abs. 4 Satz 1 EStG davon aus, dass eine kindesbedingte Minderung der Leistungsf盲higkeit der Eltern nur dann besteht, wenn sich das Kind in einer bestimmten Bed眉rftigkeitslage befindet. Dem entspricht der unterhaltsrechtliche Grundsatz, dass ein vollj盲hriges --nicht in einer bestimmten Bed眉rftigkeitslage befindliches-- Kind f眉r sich selbst verantwortlich ist. Es hat seinen Lebensunterhalt grunds盲tzlich durch eine eigene Erwerbst盲tigkeit (Erwerbsobliegenheit) zu sichern (z.B. BGH-Urteil vom 6. Dezember 1984 IVb ZR 53/83, BGHZ 93, 123; Palandt/Bruderm眉ller, B眉rgerliches Gesetzbuch, 71. Aufl., 搂 1602 Rz 5).
Rz. 29
Dabei stellt es eine zul盲ssige Typisierung dar, dass sich Eltern bei einer bis zu viermonatigen 脺bergangszeit weiterhin in einer Unterhaltssituation befinden. Eine solche Annahme ist mit Blick auf die K眉rze der gesetzlich normierten 脺bergangszeit nicht sachfremd. Umgekehrt darf der Gesetzgeber mit Blick auf den unterhaltsrechtlichen Grundsatz der Selbstverantwortung aber auch annehmen, dass vollj盲hrige gesunde Kinder, die l盲ngere 脺bergangszeiten zu 眉berbr眉cken haben, w盲hrend dieser Zeit eine Erwerbst盲tigkeit (ggf. Aushilfst盲tigkeit) aufnehmen.
Rz. 30
bb) Sollte nach Ablauf der Viermonatsfrist zwischen einem Ausbildungsabschnitt und einer Pflichtdienstzeit gleichwohl noch eine Unterhaltssituation bestehen, handelt es sich um einen Ausnahmefall (vgl. BFH-Urteil vom 15. Juli 2003 VIII R 78/99, BFHE 203, 90, BStBl II 2003, 841).
Rz. 31
Der Gesetzgeber durfte bei typisierender Betrachtung davon ausgehen, dass es regelm盲脽ig m枚glich ist, innerhalb der Viermonatsfrist eine Stelle zur Ableistung eines gesetzlichen Pflichtdienstes anzutreten. Den Ausnahmefall, in dem dies nicht m枚glich ist, durfte er unber眉cksichtigt lassen. Im 脺brigen wird die beschr盲nkende Wirkung auf die Kindergeldberechtigung dadurch abgemildert, dass vollj盲hrige Kinder w盲hrend einer 脺bergangszeit trotz eines bevorstehenden Pflichtdienstes --bei Vorliegen weiterer Voraussetzungen-- nach 搂 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 EStG oder nach 搂 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c EStG ber眉cksichtigt werden k枚nnen. Insbesondere w眉rde eine Ber眉cksichtigung nach 搂 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c EStG nicht zwangsl盲ufig daran scheitern, dass das Kind wegen des bevorstehenden Pflichtdienstes gehindert w盲re, sich einer Berufsausbildung zu unterziehen (vgl. hierzu Senatsurteil vom 7. April 2011 III R 24/08, BFHE 233, 44; BFH-Urteil vom 15. Juli 2003 VIII R 79/99, BFHE 203, 94, BStBl II 2003, 843). Zum einen k枚nnen auch zeitlich befristete Praktika oder andere Ausbildungsma脽nahmen au脽erhalb einer Ausbildungsordnung unter den Begriff der Berufsausbildung fallen (vgl. BFH-Urteil vom 9. Juni 1999 VI R 143/98, BFHE 189, 107, BStBl II 1999, 710). Zum anderen k枚nnten sich vollj盲hrige Kinder f眉r den Fall der Zusage eines Ausbildungsplatzes noch anders entscheiden und sich von der zun盲chst beabsichtigten Ableistung des Pflichtdienstes zur眉ckstellen lassen (搂 12 Abs. 4 Nr. 3 des Wehrpflichtgesetzes; 搂 11 Abs. 4 Nr. 3 des Zivildienstgesetzes).
Rz. 32
Mit Blick auf den gesetzgeberischen Gestaltungsspielraum f眉r typisierende und pauschalierende Regelungen bestehen auch dann keine verfassungsrechtlichen Bedenken, wenn das 脺berschreiten der 脺bergangszeit von vier Monaten f眉r den Kindergeldberechtigten und das Kind nicht absehbar ist. Au脽erdem ist es verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, dass der Gesetzgeber --will man das Restrisiko einer Nichtber眉cksichtigung wegen 脺berschreitens der Viermonatsfrist vermeiden-- von dem Kind mit Beendigung des Ausbildungsabschnitts ein aktives Verhalten zur Herbeif眉hrung eines Ber眉cksichtigungstatbestandes nach 搂 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 oder 搂 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c EStG fordert.
Rz. 33
4. Die Verfahrensr眉ge des Kl盲gers, wonach das FG wegen Nichterhebung angebotener Beweise gegen seine Sachaufkl盲rungspflicht (搂 76 Abs. 1 Satz 1 FGO) versto脽en habe, greift nicht durch. Insofern sieht der Senat von einer Begr眉ndung ab (搂 126 Abs. 6 Satz 1 FGO).
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Fundstellen
亿兆体育-Index 2946095 |
BFH/NV 2012, 1025 |
BFH/PR 2012, 238 |
BStBl II 2012, 678 |
BFHE 2012, 137 |
BFHE 236, 137 |
DB 2012, 12 |
DB 2012, 2144 |
DStRE 2012, 677 |
HFR 2012, 755 |