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Entscheidungsstichwort (Thema)
Einkommensteuer/Lohnsteuer/Kirchensteuer Bewertung Bewertung/Verm枚gen-/Erbschaft-/Schenkungsteuer Einkommensteuer/Lohnsteuer/Kirchensteuer
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Leitsatz (amtlich)
Wird ein Einfamilienhaus im Erbbaurecht errichtet und zahlt der Erbbauberechtigte gem盲脽 搂 134 des Bundesbaugesetzes vom 23. Juni 1960 (BGBl I 1960, 341, BStBl I 1960, 446) den Erschlie脽ungsbeitrag, so kann er den Beitrag bei Anwendung der Einfamilienhaus-VO nicht abziehen. Der Beitrag geh枚rt bei solchen Stpfl. nicht zu den Herstellungskosten des im Erbbaurecht errichteten Geb盲udes.
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Normenkette
EStG 搂搂听7, 7b; EinfHausVO 2/2
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Tatbestand
Der Steuerpflichtige (Stpfl.) bezog im Streitjahr 1964 ein Einfamilienhaus, das er im Erbbaurecht errichtet hatte und f眉r das ihm die erh枚hten Absetzungen f眉r Abnutzung (AfA) nach 搂 7 b EStG 1961 zustehen. Er begehrt, bei der Veranlagung einen von ihm gezahlten Erschlie脽ungsbeitrag (fr眉her Stra脽enanliegerbeitr盲ge) von 5 460 DM in die Geb盲udeherstellungskosten einzubeziehen. Er f眉hrt hierzu aus: Im Gegensatz zur Rechtslage bei einem Grundeigent眉mer, f眉r den die Erschlie脽ungsbeitr盲ge Aufwendungen auf den Boden seien, unterl盲gen die Erschlie脽ungsbeitr盲ge bei einem Erbbauberechtigten wie das Erbbaurecht selbst der wirtschaftlichen Entwertung. Die Beitr盲ge seien bei den Eink眉nften aus Vermietung und Verpachtung Werbungskosten und auf die Laufzeit des Erbbaurechts zu verteilen. Der Stpfl. verweist auf die Entscheidung des BFH VI 252/62 U vom 31. Januar 1964 (BFH 78, 487, BStBl III 1964, 187). Nach dem Urteil des BFH VI 100/63 S vom 18. September 1964 (BFH 81, 233, BStBl III 1965, 85) rechneten die Anliegerbeitr盲ge entweder zu den Anschaffungskosten f眉r den Boden oder zu den Herstellungskosten des Geb盲udes. Da der Erbbauberechtigte nicht Eigent眉mer des Bodens sei, m眉脽ten die Erschlie脽ungskosten bei ihm dem Geb盲ude zugerechnet werden.
Die Berufung hatte keinen Erfolg. Auf das BFH-Urteil VI 100/63 S (a. a. O.) k枚nne, so f眉hrt das Finanzgericht aus, der Stpfl. sich nicht st眉tzen. Zwar st眉nden beim Erbbaurecht den Geb盲udeherstellungskosten keine Anschaffungskosten f眉r den Boden gegen眉ber. Werde aber nach 搂 134 des Bundesbaugesetzes vom 23. Juni 1960 (BGBl I 1960, 341, BStBl I 1960, 446) ein Erbbauberechtigter zum Erschlie脽ungsbeitrag herangezogen, so rechne seine Zahlung zu den Kosten f眉r den Erwerb des Grundst眉cksnutzungsrechtes (Erbbaurechtes), nicht aber zu den Geb盲udeherstellungskosten.
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Die Revision, mit der der Stpfl. Verletzung des sachlichen Rechts r眉gt, ist nicht begr眉ndet.
Nach dem Urteil des BFH IV 300/53 U vom 13. Mai 1954 (BFH 58, 752, BStBl III 1954, 199) ist die Verordnung vom 26. Januar 1937 眉ber die Bemessung des Nutzungswertes der Wohnung im eigenen Einfamilienhaus (Einfamilienhaus-VO) auch auf Einfamilienh盲user anzuwenden, die im Erbbaurecht errichtet sind. Nach 搂 2 der Einfamilienhaus-VO wird der Nutzungswert gebildet aus dem Grundbetrag von 3 oder 3,5 v. H. des ma脽gebenden Einheitswerts. Vom Grundbetrag d眉rfen nur mit der Nutzung des Grundst眉cks in wirtschaftlichem Zusammenhang stehende Schuldzinsen abgezogen werden, jedoch nur bis zur H枚he des Grundbetrages. Dabei sind Erbbauzinsen nach der BFH-Entscheidung IV 300/53 U (a. a. O.) wie Schuldzinsen abzuziehen. Weitere Abschl盲ge, z. B. eine AfA aus 搂 7 EStG, l盲脽t die Einfamilienhaus-VO nicht zu. Eine Ausnahme hiervon gilt gem盲脽 搂 15 der Einkommensteuer- Durchf眉hrungsverordnung 1961 f眉r die AfA nach 搂 7b EStG.
Die AfA des 搂 7 b EStG ist zu errechnen aus den Herstellungskosten des Geb盲udes. Herstellungskosten eines Geb盲udes sind die Kosten, die aufgewandt werden, um das Geb盲ude f眉r den ihm gesetzten Zweck herzurichten. Nicht dazu geh枚ren z. B. Aufwendungen f眉r den Erwerb des Bodens, obwohl die Herstellung eines Hauses ohne diesen nicht m枚glich ist. Der Boden ist neben dem Geb盲ude besonders zu betrachten (Entscheidung des Senats VI 181/65 U vom 15. Oktober 1965, BFH 84, 33 BStBl III 1966, 12).
Nach diesen Grunds盲tzen k枚nnen die streitigen 5 460 DM nicht als Herstellungskosten des Geb盲udes behandelt werden. Der Stpfl. hat diesen Betrag gem盲脽 搂 134 Abs. 1 Satz 2 des Bundesbaugesetzes als Erbbauberechtigter am Grundst眉ck bezahlt. In dem Urteil VI 100/63 S (a. a. O.) hat der Senat unter Aufgabe seiner fr眉heren Rechtsprechung entschieden, die Anliegerbeitr盲ge geh枚rten weder ganz noch teilweise zu den Herstellungskosten des Geb盲udes, sondern zu den Anschaffungskosten f眉r den Boden, weil sie damals vom Bodeneigent眉mer geleistet waren. In diesem Zusammenhang bemerkt das Urteil, es bestehe "nur die M枚glichkeit, die Anliegerbeitr盲ge entweder zu den Kosten f眉r die Anschaffung des Grund und Bodens oder zu den Kosten der Herstellung des Geb盲udes zu rechnen". Daraus ist nicht, wie der Stpfl. meint, abzuleiten, da脽, weil in seinem Fall die Beitr盲ge nicht zu den Grunderwerbskosten gerechnet werden k枚nnten, sie zu den Herstellungskosten des Einfamilienhauses gerechnet werden m眉脽ten.
Im Streitfall tritt an die Stelle des Bodens das Erbbaurecht. Wie der Bodeneigent眉mer das Recht zur Bebauung kraft seines Eigentums hat, so steht dem Erbbauberechtigten nach 搂 1 der Verordnung 眉ber das Erbbaurecht das dingliche Recht zu, "auf oder unter der Oberfl盲che des Grundst眉cks ein Bauwerk zu haben". Nach der Entscheidung des Senats VI 252/62 U (a. a. O.) sind einmalige Aufwendungen f眉r den Erwerb eines Erbbaurechts Werbungskosten bei den Eink眉nften aus Vermietung und Verpachtung, die jedoch, weil f眉r ein abnutzbares Wirtschaftsgut aufgewendet, nach 搂搂 7 und 9 Ziff. 6 EStG auf die Laufzeit des Erbbaurechts zu verteilen sind. In sinngem盲脽er Anwendung der Entscheidung VI 100/63 S (a. a. O.) m眉ssen daher, weil der Stpfl. als Erbbauberechtigter beitragspflichtig ist, die 5 460 DM als Aufwendungen gelten, die auf das Erbbaurecht als solches gemacht worden sind. W眉rde es sich z. B. um ein Mietwohnhaus handeln, w盲ren sie wie die Baukosten des Geb盲udes entsprechend der Laufzeit des Erbbaurechts auf die Jahre der Nutzung zu verteilen.
Im Streitfall mu脽 jedoch wegen der Sperrvorschrift des 搂 2 Abs. 2 der Einfamilienhaus-VO eine AfA aus 搂 7 EStG unterbleiben. Es ist auch nicht m枚glich, den Betrag von 5 640 DM als Ganzes oder durch rechnerische Aufl枚sung in Teilbetr盲ge wie einen laufenden Erbbauzins abzuziehen. Die BFH-Entscheidung IV 300/53 U (a. a. O.) stellt fest, da脽 der in wiederkehrenden Leistungen gezahlte Erbbauzins kein eigentlicher Schuldzins sei; denn Schuldzinsen, wie sie im 搂 2 Abs. 2 der Einfamilienhaus-VO aufgef眉hrt seien, w眉rden als Entgelt f眉r die 眉berlassung eines Geldkapitals entrichtet, der Erbbauzins aber f眉r die Einr盲umung eines zeitlich begrenzten dinglichen Nutzungsrechtes an Grund und Boden. Der Senat f眉hrte dann aber aus, werde schon, wie in der Praxis 眉blich, die Verordnung auf eigengenutzte im Erbbaurecht errichtete Einfamilienh盲user angewendet, sei es einfacher und dem Grundaufbau der Verordnung mehr entsprechend, den Erbbauzins "wie einen Schuldzins" abzusetzen. Andernfalls m眉sse zur Ermittlung des "Eigenkapitals" des Berechtigten aus dem auf ihn nach 搂 46 BewDV 1935 (jetzt 搂 92 BewG 1965) entfallenden Einheitswert der Bodenanteil ausgeschieden werden, um dann auf den Geb盲udeanteil den Satz von 3 oder 3,5 v. H. anzuwenden. Stattdessen lie脽 der Senat zur Vereinfachung zu, den Vomhundertsatz auf den ungek眉rzten Einheitswert des im Erbbaurecht errichteten Bauwerks anzuwenden, den Erbbauzins aber "in entsprechender Anwendung" des 搂 2 Abs. 2 der Einfamilienhaus-VO "wie einen Schuldzins" abzuziehen. Die streitigen 5 460 DM sind dagegen eine Einmalzahlung, die mehr einer Kapitalzahlung 盲hneln als laufenden Schuldzinsen, wie sie 搂 2 Abs. 2 der Einfamilienhaus-VO voraussetzt.
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Fundstellen
亿兆体育-Index 423984 |
BStBl III 1967, 417 |
BFHE 1967, 285 |
BFHE 88, 285 |
BB 1967, 744 |
DB 1968, 156 |