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Entscheidungsstichwort (Thema)
Einkommensteuer, Lohnsteuer, Kirchensteuer
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Leitsatz (amtlich)
Die Anliegerbeitr盲ge geh枚ren in vollem Umfang zu den Anschaffungskosten f眉r Grund und Boden, nicht aber ganz oder teilweise zu den Herstellungskosten des Geb盲udes. Der Senat h盲lt an den Grunds盲tzen seiner Entscheidung VI 138/55 U vom 20. Mai 1957 (BStBl 1957 III S. 343, Slg. Bd. 65 S. 285) nicht mehr fest.
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Normenkette
EStG 搂搂听7, 7b, 9
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Tatbestand
Den beschwerdef眉hrenden Ehegatten (Bf.) stehen f眉r ein Mietwohnhaus, das sie errichtet haben, die erh枚hten Absetzungen f眉r Abnutzung (AfA) nach 搂 7 b EStG zu. Die Bf. wollen die Stra脽enanliegerbeitr盲ge in die den Absetzungen zugrunde liegenden Geb盲udeherstellungskosten einbezogen haben. Das Finanzamt veranlagte die Bf. zur Einkommensteuer f眉r das Jahr 1959, ohne die Beitr盲ge zu ber眉cksichtigen.
Die Sprungberufung blieb ohne Erfolg. Wie das Finanzamt, so rechnete auch das Finanzgericht, dessen Urteil in den "Entscheidungen der Finanzgerichte" 1963 S. 198 abgedruckt ist, die Beitr盲ge nicht zu den Herstellungskosten des Geb盲udes. Es f眉hrte aus, die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs, nach der die Anliegerbeitr盲ge unter bestimmten Voraussetzungen in die Geb盲udeherstellungskosten einbezogen werden k枚nnten, sei bedenklich. Selbst wenn man aber die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs zugrunde lege, seien im Streitfall die Voraussetzungen f眉r die Einbeziehung nicht erf眉llt.
Mit ihrer Rb. r眉gen die Bf. unrichtige Anwendung des bestehenden Rechts. Sie sind nach wie vor der Ansicht, die Beitr盲ge geh枚rten zu den Herstellungskosten des Geb盲udes. Sie berufen sich auf das Urteil des Bundesfinanzhofs VI 138/55 U vom 20. Mai 1957 (BStBl 1957 III S. 343, Slg. Bd. 65 S. 285) und halten in ihrem Fall die Voraussetzungen f眉r gegeben, unter denen nach diesem Urteil die Beitr盲ge rechtlich mit der Errichtung des Hauses zusammenh盲ngen.
Der Bundesminister der Finanzen, der wegen der grunds盲tzlichen Bedeutung der Streitfrage dem Verfahren gem盲脽 搂 287 Ziff. 2 AO beigetreten ist, teilt im Ergebnis die Auffassung der Vorinstanzen und rechnet die Anliegerbeitr盲ge zu den Anschaffungskosten f眉r Grund und Boden. Er weist insbesondere auf die Neuregelung durch das Bundesbaugesetz vom 23. Juni 1960 (BGBl 1960 I S. 341) hin. Nach 搂 133 Abs. 2 dieses Gesetzes sei n盲mlich die Entstehung der Beitragspflicht f眉r die Erschlie脽ungsbeitr盲ge, die den fr眉heren Anliegerbeitr盲gen entspr盲chen, nicht von der Bebauung abh盲ngig; ausschlaggebend sei vielmehr allein die Herstellung der Erschlie脽ungsanlagen. Wenn diese Vorschrift auch erst vom Inkrafttreten des Bundesbaugesetzes an gelte (vgl. 搂搂 180 und 189 des Bundesbaugesetzes), so zeige sie doch, da脽 nach Meinung des Gesetzgebers ein so enger Zusammenhang zwischen den Anliegerbeitr盲gen und der Bebauung des Grundst眉cks, wie ihn der Bundesfinanzhof angenommen habe, nicht bestehe.
In der von den Bf. 眉berreichten gutachtlichen Stellungnahme des Deutschen Steuerinstituts wird die Stellungnahme des Bundesministers der Finanzen als nicht 眉berzeugend bezeichnet. Der Vertreter der Bf. meint, es sei zweckm盲脽ig, die Anliegerbeitr盲ge ebenso zu behandeln wie die Grunderwerbsnebenkosten, also die Grunderwerbsteuer, die Notar- und Grundbuchamtskosten sowie die Maklergeb眉hren.
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Die Rb. kann keinen Erfolg haben.
Mit dem Finanzgericht und den Beteiligten ist davon auszugehen, da脽 die Stra脽enanliegerbeitr盲ge sich auf die erh枚hten AfA nur auswirken, wenn sie als Teil der Herstellungskosten des Mietwohnhauses (Geb盲udes) anzusehen sind. Diese Voraussetzung ist aber zu verneinen. Wie das Finanzgericht und der Bundesminister der Finanzen zutreffend ausf眉hren, hat der Senat in dem Urteil VI 138/55 U, a. a. O., f眉r den Geltungsbereich des Preu脽ischen Fluchtliniengesetzes vom 2. Juli 1875 (Preu脽ische Gesetzessammlung 1875 S. 561) entschieden, da脽 zwar die Anliegerbeitr盲ge rechtlich ausschlie脽lich und untrennbar mit der Errichtung des Geb盲udes zusammenhingen und deswegen grunds盲tzlich zu den Herstellungskosten des Geb盲udes geh枚rten, da脽 aber die normalen AfA nach 搂 7 EStG und die erh枚hten AfA nach 搂 7 b EStG durch die Anliegerbeitr盲ge nur ber眉hrt w眉rden, soweit ein Wertverzehr zu Lasten der Steuerpflichtigen eintrete. Das sei nur der Fall, soweit die Anliegerbeitr盲ge f眉r Anlagen gezahlt worden seien, deren Unterhaltung und Erneuerung dem Steuerpflichtigen obliege.
Der Senat ist nach nochmaliger Pr眉fung zu der 眉berzeugung gekommen, da脽 an dieser Rechtsprechung nicht festzuhalten ist und die Anliegerbeitr盲ge allgemein nicht zu den Herstellungskosten des Geb盲udes gerechnet werden k枚nnen. Im Urteil VI 138/55 U, a. a. O., hat der Senat den entscheidenden Gesichtspunkt f眉r die Zurechnung der Anliegerbeitr盲ge zu den Herstellungskosten des Geb盲udes darin gesehen, da脽 die Entrichtung der Anliegerbeitr盲ge rechtlich die Voraussetzung f眉r die Errichtung des Geb盲udes ist. Ein derartiger Zusammenhang ist in der Tat immer gegeben, wenn die Pflicht zur Entrichtung von Anliegerbeitr盲gen an die Bebauung des Grundst眉cks gekn眉pft ist. Ob eine solche Verkn眉pfung tats盲chlich bestand, war nach Ansicht des Bundesministers der Finanzen selbst f眉r den Geltungsbereich des Preu脽ischen Fluchtliniengesetzes vom 2. Juli 1875 zweifelhaft. Aber auch wenn man eine solche Verkn眉pfung bejaht, reicht sie entgegen der fr眉heren Rechtsprechung des Senats allein nicht aus, um die Anliegerbeitr盲ge zu einem Teil der Geb盲udeherstellungskosten werden zu lassen. Denn die Verkn眉pfung mit der Errichtung des Geb盲udes besagt nur, da脽 die Errichtung den rechtlichen Anla脽 f眉r die Entrichtung der Anliegerbeitr盲ge bildet. Das Haus darf, ohne da脽 die Anliegerbeitr盲ge gezahlt werden, nicht errichtet werden. Hieraus folgt indessen nicht, da脽 deswegen die Anliegerbeitr盲ge unbedingt den Geb盲udeherstellungskosten zugerechnet werden m眉脽ten. Voraussetzung f眉r die Errichtung eines Hauses ist z. B. auch, da脽 der Grund und Boden vorhanden ist. Diese Abh盲ngigkeit reicht aber zweifellos nicht aus, um etwa auch die Grundst眉cksanschaffungskosten zu den Geb盲udeherstellungskosten zu rechnen. Selbst wenn es eine Bestimmung g盲be, da脽 H盲user nur auf eigenen und voll bezahlten Grundst眉cken errichtet werden k枚nnten, w眉rden dadurch nicht etwa die Kosten des Grundst眉cks Teil der Geb盲udeherstellungskosten. Der Umstand, da脽 搂 6 Abs. 1 Ziff. 1 und 2 EStG hinsichtlich der AfA zwischen Grundst眉cken und Geb盲uden unterscheidet, schlie脽t eine derartige Zusammenfassung aus.
Die Anliegerbeitr盲ge werden f眉r Anlagen entrichtet, die au脽erhalb des Grundst眉cks liegen. Diese Anlagen sind weder Teile des Grundst眉cks noch Teile des Geb盲udes und geh枚ren nicht dem Grundst眉cks- und Hauseigent眉mer. Wenn sie dem Grundst眉ckseigent眉mer auch n眉tzen, so sind sie doch kein selbst盲ndiges Wirtschaftsgut, weil ihre Nutzung nur in Verbindung mit dem Grundst眉ck m枚glich ist. Deshalb bleibt nur die M枚glichkeit, die Anliegebeitr盲ge entweder zu den Kosten f眉r die Anschaffung des Grund und Bodens oder zu den Kosten der Herstellung des Geb盲udes zu rechnen.
Anders als bei den Betr盲gen, die der Hauseigent眉mer zur Abl枚sung seiner Verpflichtung zum Bau von Garagen an die Gemeinde zu entrichten hat (vgl. das Urteil des Bundesfinanzhofs IV 149/62 S vom 27. Mai 1964, BStBl 1964 III S. 477, und das Urteil des Senats VI 37/63 U vom 18. September 1964, BStBl 1965 III S. 10), h盲lt der Senat die Stra脽enanliegerbeitr盲ge f眉r einen Teil der Anschaffungskosten f眉r den Grund und Boden. Die Anlagen, f眉r deren Errichtung die Beitr盲ge zu zahlen sind, kommen zwar sowohl dem Grund und Boden als auch dem Geb盲ude zugute. F眉r die volle Zurechnung zu den Anschaffungskosten des Grund und Bodens spricht vor allem der Umstand, da脽 der Wert von Grund und Boden, auch wenn das aufstehende Geb盲ude zerst枚rt oder abgerissen ist, durch die mit den Stra脽enanliegerbeitr盲gen geschaffenen Anlagen ein f眉r allemal gestiegen ist. Der Erwerber eines solchen Grundst眉cks, f眉r das keine Stra脽enanliegerbeitr盲ge mehr zu entrichten sind, wird bereit sein, diesen Umstand bei der Bemessung des Kaufpreises entsprechend zu ber眉cksichtigen.
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Fundstellen
亿兆体育-Index 411368 |
BStBl III 1965, 85 |
BFHE 1965, 233 |
BFHE 81, 233 |
BB 1965, 277 |
DB 1965, 167 |
DStR 1965, 114 |