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Entscheidungsstichwort (Thema)
Einkommensteuer, Lohnsteuer, Kirchensteuer
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Leitsatz (amtlich)
Der VI. Senat tritt dem Urteil des IV. Senats IV 149/62 S vom 27. Mai 1964 (BStBl 1964 III S. 477) darin bei, da脽 Geldzahlungen, die an eine Gemeinde zur Abl枚sung der Verpflichtung zum Bau von Einstellpl盲tzen f眉r Kraftfahrzeuge nach der Reichsgaragenordnung geleistet werden, zu den Herstellungskosten des Geb盲udes geh枚ren und deshalb bei Betriebsgeb盲uden im Rahmen des 搂 7 EStG bei der AfA zu ber眉cksichtigen sind.
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Normenkette
EStG 搂听6 Ziff. 1, 搂听7
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Tatbestand
Die Steuerpflichtige, eine OHG hat im Jahre 1957 einen Gesch盲ftshausneubau auf einem Grundst眉ck errichtet, das einem ihrer beiden Gesellschafter geh枚rt. Die Baubeh枚rde machte dabei die Auflage, nach 搂 2 Abs. 1 und Abs. 2 der Reichsgaragenordnung vom 17. Februar 1939 (in der Fassung des Erlasses vom 13. September 1944, RGBl I S. 219) zehn Einstellpl盲tze f眉r Kraftfahrzeuge zu schaffen. Von dieser Verpflichtung hat die Steuerpflichtige sich dadurch befreit, da脽 sie sich gegen眉ber der Stadtgemeinde bereit erkl盲rte, 30 000 DM in f眉nf Jahresraten ab 1. April 1957 zu entrichten, die von der Stadt als Beitrag zum Aufwand f眉r die Herstellung von 枚ffentlichen Parkpl盲tzen oder sonstigen Abstellm枚glichkeiten f眉r Kraftfahrzeuge verwendet werden sollten, an denen die Steuerpflichtige einen Rechtsanspruch auf Sondernutzung nicht erlangte. Die Steuerpflichtige zahlte im Jahre 1957 vertragsgem盲脽 6 000 DM und passivierte die restlichen 24 000 DM in ihrem Jahresabschluss f眉r 1957. Sie rechnete den Gesamtbetrag von 30 000 DM zu den Herstellungskosten des Geb盲udes und legte ihn damit auch der mit 1 v. H. berechneten Absetzung f眉r Abnutzung (AfA) des Geb盲udes zugrunde. Das Finanzamt lehnte Abschreibungen auf diesen Betrag ab. Der Einspruch dagegen wurde als unbegr眉ndet zur眉ckgewiesen.
Die Berufung der Steuerpflichtigen hatte Erfolg. Das Finanzgericht f眉hrte aus: Ob Dispensvertr盲ge zur Befreiung der nach der Reichsgaragenordnung bestehenden Verpflichtung zum Bau von Einstellpl盲tzen f眉r Kraftwagen rechtlich statthaft seien, k枚nne f眉r die steuerliche Beurteilung dahingestellt bleiben. Denn bei der Besteuerung komme es in der Regel nur auf die Tatsachen selbst an. Da die Steuerpflichtige und die Stadt sich an die Vereinbarung gehalten h盲tten, sei diese auch f眉r die Besteuerung zugrunde zu legen. Die Erkl盲rung der Stadt, die fr眉her geschlossenen Dispensvertr盲ge seien inzwischen zum gr枚脽ten Teil in Sicherheitsleistungsvertr盲ge umgewandelt worden und die noch nicht ausdr眉cklich umgewandelten Vertr盲ge w眉rden von ihr als Sicherheitsleistungsvertr盲ge behandelt, sei f眉r die Besteuerung ohne Bedeutung; denn im Streitfall sei eine solche Umwandlung, die allenfalls vom Zeitpunkt des Vollzugs ab beachtet werden k枚nne, nicht erfolgt. Die Abl枚sung der Verpflichtung zur Errichtung von Einstellpl盲tzen sei f眉r den Grundst眉ckseigent眉mer ein Vorteil, der ihm regelm盲脽ig f眉r die ganze Dauer der Nutzung des Geb盲udes erhalten bleibe. Dieser Vorteil sei mit dem Geb盲ude so eng verbunden, da脽 er kein selbst盲ndig bewertungsf盲higes Wirtschaftsgut sei. Da die Verpflichtung zur Schaffung der Einstellpl盲tze erst mit den entsprechenden Bauma脽nahmen entstehe, hafte der durch die Abl枚sungszahlung entstehende wirtschaftliche Vorteil nicht am Grundst眉ck, sondern stehe in so enger Beziehung zum Geb盲ude, da脽 er zu dessen Herstellungskosten zu rechnen sei. Der vereinbarte Abl枚sungsbetrag von 30 000 DM geh枚re daher zu den Herstellungskosten des Betriebsgeb盲udes, f眉r das unstreitig eine AfA von 1 v. H. in Betracht komme. Bei der Aufteilung des Gewinns auf die beiden Gesellschafter sei diese AfA ausschlie脽lich bei dem Gesellschafter zu ber眉cksichtigen, dem das Grundst眉ck geh枚re.
Der Vorsteher des Finanzamts r眉gt unrichtige Anwendung des geltenden Rechts. Er f眉hrt aus, eine AfA setze einen Wertverzehr voraus. Wenn ein Steuerpflichtiger eine Aufwendung f眉r die Herstellung eines Wirtschaftsguts mache, bei dem ein Wertverzehr nicht eintrete, k枚nne der Steuerpflichtige auch keine AfA geltend machen. Das treffe f眉r die Abl枚sungszahlung zu. Sie teile nicht das Schicksal des Geb盲udes. Entgegen der Annahme des Finanzgerichts ergebe sich aus den Erkl盲rungen der Stadt, da脽 im Falle der Zerst枚rung des Geb盲udes bei einem sp盲teren Wiederaufbau eine nochmalige Zahlung des Abl枚sungsbetrags nicht in Betracht komme. Ob die Zahlung auf Grund von Dispens- oder von Sicherungsvertr盲gen erfolge, sei dabei ohne Bedeutung. Der Abl枚sungsbetrag sei dem Wert des Grund und Bodens zuzurechnen, da durch seine Aufwendung das Grundst眉ck als solches von einer Last befreit und in seinem Wert erheblich gesteigert werde. Damit entfalle die M枚glichkeit, den Abl枚sungsbetrag im Rahmen der Herstellungskosten abzuschreiben.
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Die Rb. gegen die in den "Entscheidungen der Finanzgerichte" 1963 S. 299 ver枚ffentlichte Entscheidung des Finanzgerichts ist nicht begr眉ndet.
Der IV. Senat des Bundesfinanzhofs hat in dem Grundsatzurteil IV 149/62 S vom 27. Mai 1964 (BStBl 1964 III S. 477) entschieden, da脽 Betr盲ge, die Steuerpflichtige zur Abl枚sung der Verpflichtung zum Bau von Einstellpl盲tzen nach der Reichsgaragenordnung an eine Gemeinde bezahlen, zu den Herstellungskosten des Geb盲udes geh枚ren, da der Grundst眉ckseigent眉mer durch diese Zahlung sein Grundst眉ck besser f眉r sich ausnutzen kann und deshalb ein enger wirtschaftlicher Zusammenhang zwischen dem Abl枚sungsbetrag und der Errichtung des Hauses besteht. Der VI. Senat schlie脽t sich dieser Beurteilung an.
Da im Streitfall die Beteiligten den Abl枚sungsvertrag als g眉ltig behandeln und danach verfahren sind und es hierauf bei der Besteuerung in erster Linie ankommt, braucht zur rechtlichen G眉ltigkeit des Vertrags nicht Stellung genommen zu werden. Die zivilrechtliche Frage, wie es bei einem Wiederaufbau nach einer Zerst枚rung des Hauses sp盲ter w盲re, kann gleichfalls offenbleiben, da hieraus f眉r die steuerliche Beurteilung im gegenw盲rtigen Streitjahr keine zwingenden Folgerungen gezogen werden k枚nnen, wie dies bereits in dem Urteil IV 149/62 S (a. a. O.) zutreffend ausgef眉hrt wurde.
Die angefochtene Entscheidung hat den Abl枚sungsbetrag zutreffend zu den Herstellungskosten gerechnet und ihn entsprechend bei der Bemessung der AfA ber眉cksichtigt. Da diese Beurteilung dem geltenden Recht entspricht, ist die Rb. als unbegr眉ndet zur眉ckzuweisen.
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Fundstellen
亿兆体育-Index 411366 |
BStBl III 1965, 10 |
BFHE 1965, 28 |
BFHE 81, 28 |
BB 1965, 939 |
DB 1964, 1797 |