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Entscheidungsstichwort (Thema)
Klagebefugnis bei Kindergeldaufhebung und Kosten des Beigeladenen
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Leitsatz (NV)
- Hebt die Familienkasse festgesetztes Kindergeld auf, das an einen Sozialleistungstr盲ger ausbezahlt wurde, so ist Letzterer klagebefugt (wie BFH-Urteil vom 12. Januar 2001 VI R 181/97, BStBl II 2001, 443, BFH/NV 2001, 863).
- Es entspricht der Billigkeit, au脽ergerichtliche Kosten des Beigeladenen der unterliegenden Partei aufzuerlegen, wenn er eine Entscheidung des Revisionsgerichts ohne m眉ndliche Verhandlung durch einen entsprechenden Verzicht erm枚glicht.
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Normenkette
FGO 搂 142 Abs. 1; ZPO 搂 114
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Tatbestand
Der im Jahre 1953 geborene Sohn (X) der Beigeladenen ist wegen geistiger Behinderung zu 100 v.H. erwerbsunf盲hig. Er lebt seit vielen Jahren in einer Einrichtung f眉r Behinderte. Die Kl盲gerin und Revisionskl盲gerin (Kl盲gerin) tr盲gt als Sozialleistungstr盲gerin im Wege der erweiterten Eingliederungshilfe (搂搂 39 ff., 搂 43 Abs. 1 des Bundessozialhilfegesetzes 鈥旴SHG鈥) die Kosten der Unterbringung. Das Kindergeld f眉r den Sohn wurde seit Jahren an die Kl盲gerin ausbezahlt. F眉r die beigeladene Kindesmutter, die sich ebenfalls behinderungsbedingt in einer Einrichtung aufh盲lt, ist ein Betreuer bestellt.
Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Arbeitsamt 鈥旻amilienkasse鈥) setzte mit Bescheid vom 26. Februar 1997, der an den Betreuer der Beigeladenen gerichtet war, das Kindergeld ab 1. Januar 1997 auf 0 DM fest. Zur Begr眉ndung f眉hrte die Familienkasse an, aufgrund der geleisteten Eingliederungshilfe sei der Sohn nicht au脽erstande, sich selbst zu unterhalten.
Gegen den Bescheid vom 26. Februar 1997 legte lediglich die Kl盲gerin, die eine Abschrift des Bescheids erhalten hatte, Einspruch ein. In diesem wies die Kl盲gerin wegen ihrer Aktivlegitimation auf die Regelung des 搂 91a BSHG hin. Der Einspruch wurde als unbegr眉ndet zur眉ckgewiesen.
Nach Erhebung der Klage erkl盲rte die Kl盲gerin, sie leite den Kindergeldanspruch gem盲脽 搂 90 BSHG auf sich 眉ber. Ferner stellte sie unter Hinweis auf 搂 67 des Einkommensteuergesetzes (EStG) einen neuerlichen Antrag auf Kindergeld. Diesen Antrag hat die Familienkasse mit Bescheid vom 9. Juli 1997 gleichfalls abgelehnt. Das Einspruchsverfahren ruht insoweit.
Das Finanzgericht (FG) wies die Klage als unzul盲ssig ab. Zur Begr眉ndung f眉hrte es im Wesentlichen an, der Rechtsweg zu den Finanzgerichten sei zwar f眉r die erhobene Anfechtungsklage er枚ffnet (搂 33 der Finanzgerichtsordnung 鈥旻GO鈥), da 眉ber eine Steuerverg眉tung gestritten werde. Der Bescheid vom 26. Februar 1997 sei aber formell bestandskr盲ftig geworden, weil er von der Beigeladenen nicht angefochten worden sei. Die Kl盲gerin selbst sei nicht klagebefugt, da sie nicht in ihren Rechten verletzt sei. Die nachtr盲gliche 脺berleitung des bereits erloschenen Kindergeldanspruchs sei ins Leere gegangen. Die Kl盲gerin verkenne zudem, dass der Kindergeldanspruch der Kindesmutter und nicht dem Kind zugestanden habe; es h盲tten allenfalls Unterhaltsanspr眉che 眉bergeleitet werden k枚nnen. Die Vorschrift des 搂 91a BSHG sei nicht anwendbar. Eine Klagebefugnis ergebe sich auch nicht aus 搂 67 Satz 2 EStG, da die Kl盲gerin offensichtlich kein berechtigtes Interesse in diesem Sinne habe.
Mit der Revision r眉gt die Kl盲gerin eine Verletzung der 搂搂 2, 90 BSHG und des 搂 40 FGO. Die 脺berleitung sei nicht ins Leere gegangen. Sie 鈥昫ie Kl盲gerin鈥 sei in die Rechtsstellung des Anspruchsgl盲ubigers eingetreten; hiermit sei das Recht verbunden, den Anspruch in eigenem Namen geltend machen zu k枚nnen. Im 脺brigen sei der Bescheid vom 26. Februar 1997 auch materiell rechtswidrig.
Die Kl盲gerin beantragt, das Urteil der Vorinstanz und die Bescheide des Beklagten vom 26. Februar und 17. Juni 1997 aufzuheben.
Die Familienkasse beantragt, die Revision zur眉ckzuweisen.
Die Kl盲gerin sei nicht in eigenen Rechten verletzt. Hinsichtlich der ins Leere gehenden 脺berleitung sei dem FG auch deswegen zu folgen, weil die Neuregelung des steuerrechtlichen Kindergeldes den bestehenden Rechtszustand hinsichtlich der Erstattungsanspr眉che habe beibehalten wollen (搂 74 Abs. 5 EStG 1996; jetzt: 搂 74 Abs. 3 EStG). Der Bescheid vom 17. Januar 1997 sei im 脺brigen auch materiell rechtm盲脽ig.
Mit Beschluss vom 19. Februar 2001 hat der erkennende Senat die Kindesmutter beigeladen (notwendige Beiladung, vgl. auch Senatsbeschluss vom 12. Januar 2001 VI R 49/98, BStBl II 2001, 246).
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Die Revision ist begr眉ndet. Sie f眉hrt zur Aufhebung der Vorentscheidung und der streitigen Bescheide (搂 126 Abs. 3 Nr. 1 FGO).
1. Die Klage ist zul盲ssig, die Kl盲gerin ist insbesondere klagebefugt. Zur Begr眉ndung verweist der Senat auf sein Urteil vom 12. Januar 2001 VI R 181/97 (BFH/NV 2001, 863, Deutsches Steuerrecht 2001, 618, Der Betrieb 2001, 1017).
2. Die Klage ist auch begr眉ndet.
Die streitigen Bescheide sind rechtswidrig (搂 100 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 FGO). Die Beigeladene hat auch ab 1. Januar 1997 f眉r ihren Sohn nach 搂 62 Abs. 1 Nr. 1 EStG einen Anspruch auf Kindergeld, da dieser au脽erstande gewesen ist, sich selbst zu unterhalten (搂 63 Abs. 1, 搂 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 EStG).
Mit Urteil vom 15. Oktober 1999 VI R 40/98 (BFHE 189, 449, 455, BStBl II 2000, 75) hat der erkennende Senat entschieden, dass ein behindertes Kind dann au脽erstande ist, sich selbst zu unterhalten, wenn seine Eink眉nfte und Bez眉ge, die zur Bestreitung seines Lebensunterhalts bestimmt oder geeignet sind, den ma脽gebenden Jahresgrenzbetrag des 搂 32 Abs. 4 Satz 2 EStG 鈥昳m Jahre 1997 in H枚he von 12 000 DM鈥 nicht 眉bersteigen.
Es sind im Streitfall keine Anhaltspunkte daf眉r ersichtlich, dass die zur Bestreitung des allgemeinen Lebensunterhalts zur Verf眉gung stehenden Eink眉nfte und Bez眉ge des Sohnes der Beigeladenen diesen Grenzbetrag 眉berschreiten. Dies gilt selbst dann, wenn im Streitfall der 鈥昻ach der Sachbezugsverordnung berechnete鈥 Wohnwert der Heimunterbringung als Bezug des Sohnes der Beigeladenen anzusetzen sein sollte (vgl. Senatsurteil vom 24. Mai 2000 VI R 89/99, BFHE 192, 477, BStBl II 2000, 580).
3. Die Kostenentscheidung beruht auf 搂 135 Abs. 1 und 搂 139 Abs. 4 FGO. Die au脽ergerichtlichen Kosten der Beigeladenen im Revisionsverfahren waren dem Beklagten aufzuerlegen. Es entspricht der Billigkeit, diese Kosten der unterliegenden Partei aufzuerlegen, wenn der Beigeladene das Revisionsverfahren jedenfalls dadurch wesentlich gef枚rdert hat, dass er auf m眉ndliche Verhandlung verzichtet und eine Entscheidung des Revisionsgerichts ohne m眉ndliche Verhandlung erm枚glicht hat (vgl. Urteile des Bundesfinanzhofs vom 22. Oktober 1991 VIII R 81/87, BFHE 165, 482, BStBl II 1992, 147; vom 6. Februar 1998 VI R 13/97, nicht ver枚ffentlicht; Gr盲ber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 4. Aufl., 搂 139 Rz. 34).
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Fundstellen
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BFH/NV 2001, 1443 |