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Entscheidungsstichwort (Thema)
Wertaufholung von Teilwertabschreibungen auf Beteiligungen an Organgesellschaften
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Leitsatz (NV)
Der Teilwert von hundertprozentigen Beteiligungen an Organgesellschaften bestimmt sich nicht nur nach der Ertragslage und den Ertragsaussichten jener Gesellschaften, sondern auch nach der funktionalen Bedeutung der Organgesellschaften im Unternehmensverbund.
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Normenkette
EStG 搂听6 Abs. 1 Nr.听1 S. 4, Nr.听2 S盲tze听2-3, 搂听52 Abs. 16 S盲tze听2-3; AO 搂 162; FGO 搂 107 Abs. 1
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Verfahrensgang
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Tenor
Die Revision der Kl盲gerin gegen das Urteil des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz vom 15. November 2010 5 K 2737/06 wird als unbegr眉ndet zur眉ckgewiesen.
Die Kosten des Revisionsverfahrens hat die Kl盲gerin zu tragen.
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Tatbestand
Rz. 1
I. Die Kl盲gerin und Revisionskl盲gerin (Kl盲gerin) ist eine Besitz- und Beteiligungsgesellschaft in der Rechtsform einer GmbH & Co. KG. Sie ist u.a. alleinige Gesellschafterin der G-GmbH mit Sitz in X sowie der T-GmbH mit Sitz in Y.
Rz. 2
Die G-GmbH wurde im Jahr 1976 mit einem Stammkapital von 40.000 DM gegr眉ndet. Die Kl盲gerin erwarb s盲mtliche Anteile an der G-GmbH f眉r einen Kaufpreis in H枚he des eingezahlten Stammkapitals von 10.000 DM. Sie zahlte das ausstehende Restkapital ein und erh枚hte das Stammkapital im Jahr 1983 auf 500.000 DM. Zudem entstanden im Jahr 1990 nachtr盲gliche Anschaffungskosten in Form eines Kapitalzuschusses und eines Pachtverzichts von insgesamt 1.291.000 DM.
Rz. 3
Die Anteile an der T-GmbH erwarb die Kl盲gerin im Jahr 1988 zu einem Kaufpreis von 1 DM. Zudem fielen f眉r den Erwerb der T-GmbH Anschaffungsnebenkosten in H枚he von 14.016 DM und in H枚he von 1.213.000 DM Schuld眉bernahmen an.
Rz. 4
Im Jahr 1990 nahm die Kl盲gerin aufgrund der anhaltenden Verlustsituationen auf ihre Beteiligungen an der G-GmbH und an der T-GmbH Teilwertabschreibungen in H枚he von 1.696.000 DM (G-GmbH) und von 1.087.017 DM (T-GmbH) vor, so dass die Buchwerte zum 31. Dezember 1990 95.000 DM (G-GmbH) und 140.000 DM (T-GmbH) betrugen.
Rz. 5
Das Stammkapital der G-GmbH wurde zum 31. Dezember 1994 um 2.500.000 DM auf 3.000.000 DM erh枚ht.
Rz. 6
Am 1. Januar 1995 schloss die Kl盲gerin mit der G-GmbH und mit der T-GmbH Beherrschungs- und Ergebnisabf眉hrungsvertr盲ge mit der Folge einer k枚rperschaft- und gewerbesteuerlichen Organschaft. Nach Abschluss der Beherrschungs- und Ergebnisabf眉hrungsvertr盲ge erzielten die G-GmbH und die T-GmbH folgende Gewinne bzw. Verluste (in EUR):
Rz. 7
Jahr |
G-GmbH |
T-GmbH |
1995 |
-961.188,08 |
-446.147,99 |
1996 |
-1.538.780,25 |
-798.176,81 |
1997 |
-1.119.988,90 |
-1.212.641,77 |
1998 |
-1.853.054,53 |
-901.703,01 |
1999 |
-4.591.047,82 |
-105.192,74 |
2000 |
734.136,62 |
156.103,03 |
2001 |
-882.503,15 |
-34.727,15 |
2002 |
-2.391.794,49 |
-253.858,22 |
2003 |
0 |
0 |
2004 |
0 |
-328.699,99 |
2005 |
-1.290.135,79 |
0. |
Rz. 8
Ausweislich der Bilanz der G-GmbH zum 31. Dezember 1999 verf眉gte sie im Streitjahr 1999 眉ber ein Eigenkapital von 4.300.000 DM. Das Anlageverm枚gen betrug insgesamt 28.679 DM. Der Jahresabschluss der T-GmbH zum 31. Dezember 1999 wies ein Eigenkapital von 4.385.000 DM und ein Anlageverm枚gen von 1 DM aus.
Rz. 9
W盲hrend die G-GmbH zum 31. Dezember 1999 einen Jahresfehlbetrag aus gew枚hnlicher Gesch盲ftst盲tigkeit von 600.339,05 DM zzgl. au脽erordentlicher Aufwendungen von 8.350.000 DM (Einzelwertberichtigung 眉ber 4.800.000 DM gegen眉ber der Gesellschaft der Unternehmensgruppe aus Z und Zuf眉hrung zur R眉ckstellung wegen Patentverletzung 眉ber 3.550.000 DM) erzielte, also einen Jahresfehlbetrag in H枚he von insgesamt 8.950.339,05 DM zu verzeichnen hatte, ergab sich bei der T-GmbH zum gleichen Stichtag ein Jahresfehlbetrag in H枚he von 205.739,11 DM.
Rz. 10
F眉r die von der Kl盲gerin der G-GmbH 眉berlassenen Wirtschaftsg眉ter zahlte diese Betriebspachten in H枚he von 2.412.336 DM im Jahr 1999 und von 2.408.116 DM im Jahr 2000. Die T-GmbH leistete in den Jahren 1999 und 2000 Pachtzahlungen in H枚he von 334.566 DM und 315.228 DM f眉r die ihr von der Kl盲gerin 眉berlassenen Wirtschaftsg眉ter.
Rz. 11
Im Anschluss an eine Au脽enpr眉fung f眉r die Streitjahre (1999 bis 2001) vertrat der Pr眉fer die Auffassung, auf die durch fr眉here Teilwertabschreibungen geminderten Buchwerte der Beteiligungen an der G-GmbH und an der T-GmbH seien nach 搂 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 3 des Einkommensteuergesetzes i.d.F. des Steuerentlastungsgesetzes 1999/2000/2002 vom 24. M盲rz 1999 (BGBl I 1999, 402) 鈥 EStG 鈥 zum Stichtag 31. Dezember 1999 und 31. Dezember 2000 Zuschreibungen um jeweils 2.783.017 DM und zum 31. Dezember 2001 um 1.422.934 EUR vornehmen:
Rz. 12
|
31. Dezember 1999 |
31. Dezember 2000 |
31. Dezember 2001 |
G-GmbH |
1.696.000 DM |
1.696.000 DM |
867.151,03 EUR |
T-GmbH |
1.087.017 DM |
1.087.017 DM |
555.782,97 EUR |
Gesamt |
2.783.017 DM |
2.783.017 DM |
1.422.934,00 EUR. |
Rz. 13
Er begr眉ndete die Wertaufholungen im Wesentlichen damit, dass die Beteiligungen an hundertprozentigen Organgesellschaften mindestens mit dem Substanzwert anzusetzen seien, sowie mit der H枚he des zum 31. Dezember 1999 ausgewiesenen bilanziellen Eigenkapitals der beiden Beteiligungsgesellschaften. Der Au脽enpr眉fer bildete zudem die gem盲脽 搂 52 Abs. 16 Satz 3 EStG zul盲ssige R眉cklage in H枚he von vier F眉nfteln des zum 31. Dezember 1999 entstandenen Gewinns und l枚ste diese zum 31. Dezember 2000 und 31. Dezember 2001 um jeweils ein Viertel auf.
Rz. 14
In den ge盲nderten Bescheiden 眉ber die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen f眉r die Streitjahre vom 24. Oktober 2005 erh枚hte der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt 鈥 FA 鈥) die Eink眉nfte der Kl盲gerin f眉r das Jahr 1999 von 8.409.351 DM auf 9.176.274 DM, f眉r das Jahr 2000 von 1.237.587 DM auf 1.793.681 DM und f眉r das Jahr 2001 von -927.555 DM auf -524.224 DM.
Rz. 15
Die Kl盲gerin legte gegen die ge盲nderten Feststellungsbescheide f眉r die Streitjahre wegen der Wertaufholungen und wegen im Jahr 1999 gem盲脽 搂 4 Abs. 4a EStG nicht ber眉cksichtigter Schuldzinsen in H枚he von 218.534 DM Einspr眉che ein. Mit gem盲脽 搂 172 Abs. 1 Nr. 2 der Abgabenordnung (AO) ge盲ndertem Feststellungsbescheid f眉r das Jahr 1999 vom 4. August 2006 half das FA dem Einspruch hinsichtlich der nicht ber眉cksichtigten Schuldzinsen ab und minderte die gewerblichen Eink眉nfte der Kl盲gerin auf 8.957.740 DM. Mit Einspruchsentscheidung vom 22. November 2006 wies das FA die Einspr眉che als unbegr眉ndet zur眉ck. Mit Datum vom 30. November 2005 wurde der Feststellungsbescheid f眉r das Jahr 2000 aus nicht streitgegenst盲ndlichen Gr眉nden ge盲ndert.
Rz. 16
Die Klage blieb erfolglos. Das Finanzgericht (FG) f眉hrte in dem in Entscheidungen der Finanzgerichte 2011, 607 ver枚ffentlichten Urteil aus, die Teilwertabschreibungen auf die zum Anlageverm枚gen geh枚renden hundertprozentigen GmbH-Beteiligungen seien zum 31. Dezember 1999 nach 搂 6 Abs. 1 Nr. 2 S盲tze 2 und 3 i.V.m. 搂 6 Abs. 1 Nr. 1 Satz 4 EStG wertaufzuholen, weil die Kl盲gerin nicht nachgewiesen habe, dass der Teilwert der Beteiligungen zum 31. Dezember 1999 voraussichtlich dauerhaft wertgemindert sei.
Rz. 17
Mit ihrer Revision r眉gt die Kl盲gerin die Verletzung materiellen Rechts (搂 6 Abs. 1 Nr. 2 S盲tze 2 und 3 i.V.m. 搂 6 Abs. 1 Nr. 1 Satz 4 EStG) und formellen Rechts. Die Vermutung, dass sich der Teilwert der Beteiligungen mit den Anschaffungskosten decke, gelte hier nicht. Die Kapitalzuf眉hrungen durch den Alleingesellschafter dienten der Liquidit盲tssicherung und der Vermeidung einer Zahlungsunf盲higkeit und damit der Abwendung eines Insolvenzrisikos. Bei der Unternehmenswertermittlung sei allein vom Ertragswert auszugehen. Es erg盲ben sich f眉r die G-GmbH und die T-GmbH negative Ertragswerte, allerdings bilde nach Tz. 7.4. der Grunds盲tze zur Durchf眉hrung von Unternehmensbewertungen des Instituts der Wirtschaftspr眉fer vom 28. Juni 2000 (IDW S 1) der Liquidationswert des Unternehmens die Wertuntergrenze. Dieser sei f眉r die G-GmbH negativ und f眉r die T-GmbH 404.000 EUR, so dass die Teilwerte der Beteiligungen zum 31. Dezember 1999 f眉r die G-GmbH 0 EUR und f眉r die T-GmbH 404.000 EUR betragen h盲tten.
Rz. 18
Auf einen Substanzwert k枚nne es nicht ankommen, weil ein Erwerber des Unternehmens keinen Betrag f眉r die Substanz des von ihm erworbenen Unternehmens zahlen w眉rde, wenn sich diese durch nachhaltige Verluste in absehbarer Zeit aufbrauchen w眉rde. Soweit die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) neben dem Ertragswert auch den Verm枚genswert zur Ermittlung des Teilwerts einer Beteiligung heranziehe, entspreche dies nicht dem heutigen Stand der Betriebswirtschaftslehre und der zivilrechtlichen Rechtsprechung. Bei der funktionalen Bedeutung der Beteiligungsunternehmen im Unternehmensverbund komme es allein darauf an, ob der isolierte Wert des Beteiligungsunternehmens 鈥 bei Ermittlung nach Ertragswertkriterien 鈥 durch Konzerneinfl眉sse zu korrigieren sei. Diesem Aspekt sei im Gutachten Rechnung getragen worden. Ein gedachter Erwerber w眉rde allenfalls die Liquidationswerte ansetzen. In dem Gutachten sei nicht pauschal auf einen Zehnjahreszeitraum abgestellt worden. Vielmehr seien die tats盲chlichen Ertr盲ge der Gesellschaften in den Jahren 1999 bis 2005 herangezogen worden. In formeller Hinsicht weise der Tatbestand des FG-Urteils diverse Unrichtigkeiten auf.
Rz. 19
Die Kl盲gerin beantragt, das Urteil des FG und die Einspruchsentscheidung vom 22. November 2006 aufzuheben und die Bescheide 眉ber die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen f眉r das Jahr 1999 vom 4. August 2006, f眉r das Jahr 2000 vom 30. November 2005 sowie f眉r das Jahr 2001 vom 24. Oktober 2005 dahingehend zu 盲ndern, dass die Eink眉nfte aus Gewerbebetrieb im Jahr 1999 auf einen Betrag in H枚he von 8.417.198 DM, im Jahr 2000 auf 1.267.407 DM und im Jahr 2001 auf -1.050.292 DM festgestellt werden.
Rz. 20
Das FA beantragt, die Revision zur眉ckzuweisen.
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贰苍迟蝉肠丑别颈诲耻苍驳蝉驳谤眉苍诲别
Rz. 21
II. Die Revision ist unbegr眉ndet und war daher zur眉ckzuweisen (搂 126 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung 鈥 FGO 鈥). Das FG hat im Ergebnis in revisionsrechtlich nicht zu beanstandender Weise entschieden, dass die Beteiligungen der Kl盲gerin an der G-GmbH und an der T-GmbH in den zum 31. Dezember 1999, 31. Dezember 2000 und 31. Dezember 2001 erstellten Bilanzen mit ihren Anschaffungskosten auszuweisen waren.
Rz. 22
1. Der im vorinstanzlichen Urteil im Tatbestand dargestellte Klageantrag ist gem盲脽 搂 107 Abs. 1 FGO dahingehend zu berichtigen, dass f眉r das Streitjahr 2000 der Bescheid 眉ber die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen nicht vom 24. Oktober 2005, sondern vom 30. November 2005 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 22. November 2006 angegriffen ist. Auch die Einspruchsentscheidung hatte den Bescheid vom 30. November 2005 zum Gegenstand. Die unrichtige Angabe des Datums durch das FG beruht offensichtlich auf einem Versehen durch 脺bernahme aus einer unzutreffenden Zeile (beim Jahr 2001 anstelle 2000) der Einspruchsentscheidung. Es ist nicht zweifelhaft und zwischen den Beteiligten nicht streitig, dass sich der Klageantrag f眉r das Jahr 2000 auf den Bescheid vom 30. November 2005 bezog, der vom FG in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 22. November 2006 in den Gr眉nden der Vorentscheidung 眉berpr眉ft worden ist. Die M枚glichkeit eines Rechtsirrtums besteht im Streitfall nicht. Die Berichtigung kann auch das Rechtsmittelgericht vornehmen (BFH-Beschluss vom 18. August 1992 VII B 227/91, BFH/NV 1993, 312; BFH-Urteil vom 7. November 2013 X R 22/11, BFH/NV 2014, 817).
Rz. 23
Soweit die Kl盲gerin auf Unrichtigkeiten im Tatbestand der Vorentscheidung hinweist, im Jahr 1990 seien f眉r die G-GmbH nachtr盲gliche Anschaffungskosten in H枚he von 1.291.000 DM entstanden (anstelle des um diesen Betrag zu hoch dargestellten Stammkapitals), f眉r den Erwerb der Anteile an der T-GmbH seien in H枚he von 1.213.000 DM Schulden 眉bernommen worden (anstelle der um diesen Betrag zu hoch ausgewiesenen Anschaffungsnebenkosten), auf Seite 3 des FG-Urteils (Tabelle, letzte Spalte) m眉ssten die Betr盲ge 鈥炩 GmbH in DM鈥 zum 31. Dezember 1994 4.816.421, Gewinn/Verlust: -305.929 (lt. Betriebspr眉fung) lauten, das Stammkapital der G-GmbH sei mit Beschluss vom 16. Dezember 1994 auf 3.000.000 DM erh枚ht worden und auf Seite 4 des FG-Urteils (Tabelle, 2. Zeile, 3. Spalte 1997) m眉sste der Betrag -1.212.641,77 DM lauten, ist der im vorinstanzlichen Urteil dargestellte Tatbestand ebenfalls nach 搂 107 Abs. 1 FGO zu berichtigen.
Rz. 24
2. Nach 搂 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 1 EStG sind nicht abnutzbare Wirtschaftsg眉ter des Betriebsverm枚gens 鈥 im Streitfall Beteiligungen 鈥 im Grundsatz mit ihren Anschaffungs- oder Herstellungskosten anzusetzen. Jedoch kann f眉r solche Wirtschaftsg眉ter gem盲脽 搂 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 EStG der Teilwert angesetzt werden, wenn dieser aufgrund einer voraussichtlich dauernden Wertminderung niedriger ist.
Rz. 25
Erstmals f眉r nach dem 31. Dezember 1998 endende Wirtschaftsjahre (搂 52 Abs. 16 Satz 2 EStG) bestimmt aber 搂 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 3 i.V.m. Abs. 1 Nr. 1 Satz 4 EStG, dass Wirtschaftsg眉ter, die bereits am Schluss des vorangegangenen Wirtschaftsjahres zum Verm枚gen des Steuerpflichtigen geh枚rt haben, zwingend mit den Anschaffungs- oder Herstellungskosten zu bewerten sind, wenn nicht der Steuerpflichtige einen niedrigeren Teilwert nachweist. Das bedeutet im Ergebnis, dass Teilwertabschreibungen in den Folgejahren stets durch Zuschreibung bis zur Obergrenze der Anschaffungs- oder Herstellungskosten r眉ckg盲ngig zu machen sind, soweit nicht der Steuerpflichtige auch im jeweiligen Folgejahr einen niedrigeren Teilwert nachweisen kann (steuerliches Wertaufholungsgebot; dazu im Einzelnen Groh, Der Betrieb 1999, 978, 983; Weber-Grellet, Steuern und Bilanzen 1999, 1289, 1295; Stobbe/Loose, Finanz-Rundschau 1999, 405, 408; H. Richter in Herrmann/Heuer/Raupach, 搂 6 EStG Rz 795). Nach der 脺bergangsbestimmung des 搂 52 Abs. 16 Satz 3 EStG kann im Erstjahr der Anwendung des Wertaufholungsgebots eine den steuerlichen Gewinn mindernde R眉cklage von vier F眉nfteln des Wertaufholungsbetrages gebildet werden, die in den Folgejahren mit jeweils mindestens einem Viertel gewinnerh枚hend aufzul枚sen ist (vgl. BFH-Urteil vom 24. April 2007 I R 16/06, BFHE 218, 102, BStBl II 2007, 707).
Rz. 26
a) Teilwert ist der Betrag, den ein Erwerber des ganzen Betriebs im Rahmen des Gesamtkaufpreises f眉r das einzelne Wirtschaftsgut ansetzen w眉rde; dabei ist davon auszugehen, dass der Erwerber den Betrieb fortf眉hrt (搂 6 Abs. 1 Nr. 1 Satz 3 EStG). Eine voraussichtlich dauernde Wertminderung i.S. von 搂 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 EStG liegt vor, wenn der Teilwert nachhaltig unter den ma脽geblichen Buchwert gesunken ist (BTDrucks 14/443, S. 22; BFH-Urteil vom 9. September 1986 VIII R 20/85, BFH/NV 1987, 442) und deshalb aus Sicht des Bilanzstichtags aufgrund objektiver Anzeichen ernstlich mit einem langfristigen Anhalten der Wertminderung gerechnet werden muss (BFH-Urteil vom 27. November 1974 I R 123/73, BFHE 114, 415, BStBl II 1975, 294). Hierf眉r bedarf es einer an der Eigenart des Wirtschaftsgutes ausgerichteten Prognose (BFH-Urteile vom 14. M盲rz 2006 I R 22/05, BFHE 212, 526, BStBl II 2006, 680; vom 4. Februar 2014 I R 53/12, BFH/NV 2014, 1016). Eine nur vor眉bergehende Wertminderung reicht f眉r eine Teilwertabschreibung nicht aus.
Rz. 27
b) Dabei setzt eine Teilwertabschreibung auf die Beteiligung an einer nicht b枚rsennotierten Kapitalgesellschaft 鈥 vom Vorliegen einer Fehlma脽nahme abgesehen 鈥 voraus, dass sich der innere Wert des Beteiligungsunternehmens vermindert hat, und Letzteres nicht allein durch den Anfall hoher Verluste begr眉ndet werden kann, sondern einer umfassenden und einzelfallbezogenen W眉rdigung der Ertragslage und Ertragsaussichten sowie des Verm枚genswerts und der funktionalen Bedeutung des Beteiligungsunternehmens bedarf (st盲ndige Rechtsprechung, z.B. BFH-Urteile vom 6. November 2003 IV R 10/01, BFHE 204, 438, BStBl II 2004, 416; vom 28. April 2004 I R 20/03, BFH/NV 2005, 19; in BFH/NV 2014, 1016; zur Einzelfallpr眉fung s. BFH-Urteil vom 19. August 2009 III R 79/07, BFH/NV 2010, 610).
Rz. 28
c) Bei der Teilwertermittlung handelt es sich um eine Sch盲tzung nach 搂 162 AO (vgl. BFH-Urteile vom 4. M盲rz 1998 X R 151/94, BFH/NV 1998, 1086; vom 30. Juli 2009 III R 8/07, BFH/NV 2010, 190), die Tatsachenfeststellung i.S. von 搂 118 Abs. 2 FGO ist und daher revisionsrechtlich nur daraufhin 眉berpr眉ft werden kann, ob sie dem Grunde nach zul盲ssig war, in verfahrensfehlerfreier Weise zustande gekommen ist und nicht gegen anerkannte Sch盲tzungsgrunds盲tze, Denkgesetze und allgemeine Erfahrungss盲tze verst枚脽t (st盲ndige Rechtsprechung, vgl. BFH-Urteil in BFH/NV 2010, 610; BFH-Beschluss vom 20. Dezember 2012 IV B 12/12, BFH/NV 2013, 547, m.w.N.).
Rz. 29
d) Die Einholung eines Sachverst盲ndigengutachtens zur Ermittlung des Teilwerts der Beteiligungen steht grunds盲tzlich im pflichtgem盲脽en Ermessen des Gerichts. Die Ermessensfreiheit findet allerdings dort ihre Grenzen, wo sich die Notwendigkeit der Hinzuziehung eines Sachverst盲ndigen mangels eigener Sachkunde dem Gericht aufdr盲ngen musste (BFH-Beschluss vom 16. Juni 2005 IV B 187/03, BFH/NV 2005, 2015). Ob sich dem FG im Streitfall die Einholung eines Sachverst盲ndigengutachtens h盲tte aufdr盲ngen m眉ssen, bedarf indes keiner Entscheidung, weil die Kl盲gerin eine Verletzung der Sachaufkl盲rungspflicht (搂 76 Abs. 1 FGO) als (verzichtbaren) Verfahrensmangel in Gestalt des Unterlassens einer Amtsermittlung durch Sachverst盲ndigenbeweiserhebung (vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 8. Dezember 2010 IX B 102/10, BFH/NV 2011, 1364) nicht ordnungsgem盲脽 als Verfahrensfehler ger眉gt hat.
Rz. 30
3. Nach diesen Ma脽st盲ben ist die Vorentscheidung revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Das FG ist zu Recht davon ausgegangen, dass die Anwendung des Wertaufholungsgebots gem盲脽 搂 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 3 i.V.m. Abs. 1 Nr. 1 Satz 4 EStG zu Zuschreibungen auf die Beteiligungen der Kl盲gerin an der G-GmbH und an der T-GmbH zum 31. Dezember 1999 und zum 31. Dezember 2000 von insgesamt jeweils 2.783.017 DM und zum 31. Dezember 2001 von 1.422.934 EUR f眉hrt. Ebenso ist im Streitjahr 1999 zutreffend eine den steuerlichen Gewinn mindernde R眉cklage von vier F眉nfteln des Wertaufholungsbetrages gebildet worden, die in den Folgejahren 2000 und 2001 mit jeweils einem Viertel gewinnerh枚hend aufgel枚st wurde.
Rz. 31
a) Das FG ist zu der 脺berzeugung gelangt, dass voraussichtlich dauernde Wertminderungen der Beteiligungen der Kl盲gerin an der G-GmbH und an der T-GmbH nicht von der Kl盲gerin nachgewiesen worden sind. Nach der Auffassung des FG ist in dem von den Bevollm盲chtigten der Kl盲gerin erstellten Gutachten die funktionale Bedeutung der Beteiligungsunternehmen im Unternehmensverbund nicht hinreichend ber眉cksichtigt worden. Das FG sieht sich dadurch best盲rkt, dass insbesondere der G-GmbH bei der Abwicklung der Gesch盲fte mit den Auslandstochtergesellschaften der Kl盲gerin eine im Unternehmensverbund wichtige Rolle zugekommen ist, wie die Einzelwertberichtigung der G-GmbH gegen眉ber der zur Unternehmensgruppe geh枚renden Gesellschaft 鈥炩︹ und ihr Forderungsverzicht gegen眉ber der zur Unternehmensgruppe geh枚renden Gesellschaft 鈥炩︹ zeigen. Das FG hat weiterhin beanstandet, dass das Gutachten der Kl盲gerin bei der Bestimmung der Werte der beiden Beteiligungen nicht die Teilwerte i.S. des 搂 6 Abs. 1 Nr. 1 Satz 3 EStG, sondern die Liquidationswerte zugrunde legt. Dass dieses Gutachten keine geeignete Grundlage f眉r die Wertbestimmung ist, leitet das FG schlie脽lich auch aus dem Umstand ab, dass es das bei der G-GmbH ausgewiesene Eigenkapital in H枚he von 4.300.000 DM und in H枚he von 4.385.000 DM bei der T-GmbH nicht ber眉cksichtigt.
Rz. 32
b) Diese W眉rdigung ist zumindest m枚glich. Sie bindet den Senat deshalb in tats盲chlicher Hinsicht (搂 118 Abs. 2 FGO). Es liegt insbesondere weder ein Versto脽 gegen Denkgesetze noch gegen Erfahrungss盲tze vor.
Rz. 33
aa) F眉r die Bestimmung des Teilwerts der Beteiligungen an der G-GmbH und an der T-GmbH ist davon auszugehen, dass der Erwerber den Betrieb fortf眉hrt. Wird die hundertprozentige Beteiligung im Rahmen eines Organschaftsverh盲ltnisses mit Beherrschungs- und Ergebnisabf眉hrungsvertrag vom Organtr盲ger gehalten, hat ihre funktionale Bedeutung f眉r die Wertbestimmung besonderes Gewicht. Denn die T盲tigkeit der Tochterkapitalgesellschaft ist Bestandteil der unternehmerischen Bet盲tigung der Unternehmensgruppe. So zeigen insbesondere die in den Jahresabschl眉ssen der Kl盲gerin ausgewiesenen Pachtertr盲ge aus Pachtzinszahlungen der G-GmbH und der T-GmbH und die bei diesen Beteiligungsgesellschaften angefallenen Pachtaufwendungen, dass die Beteiligungen an der G-GmbH und an der T-GmbH 鈥 wie auch weitere vier Beteiligungen an Gesellschaften, die Pachtzinszahlungen leisteten 鈥 im Rahmen des Gesamtkonzeptes der Kl盲gerin im Unternehmensverbund eine funktionale Bedeutung gehabt haben. Das von der Kl盲gerin erstellte Gutachten geht indes auf solche Verbundwirkungen, wie z.B. Erfolgsverlagerungen durch Leistungsbeziehungen, nicht substantiiert ein (vgl. zu Verbundwirkungen z.B. Binder, Beteiligungsf眉hrung in der Konzernunternehmung, 67; Meichelbeck in Peem枚ller, Praxishandbuch der Unternehmensbewertung, 6. Aufl., 840 f.). Ein gedachter Erwerber der Muttergesellschaft w眉rde den anteilig f眉r die Kapitalbeteiligung zu zahlenden Preis vorwiegend danach bestimmen, welche Ertragsaussichten f眉r die abgestimmte T盲tigkeit von Mutter- und Tochterunternehmen bestehen. Der sich dabei ergebende Wert kann erheblich von dem Betrag abweichen, den derjenige zu zahlen bereit w盲re, der lediglich die Anteile an der Tochterkapitalgesellschaft erwirbt. Nur wenn der Steuerpflichtige 鈥 anders als hier 鈥 nachweist, dass die Ertragsaussichten f眉r die abgestimmte T盲tigkeit von Mutter- und Tochterunternehmen in einem solchen Ma脽e gesunken sind, dass ein Erwerber der Muttergesellschaft f眉r die zu deren Betriebsverm枚gen geh枚renden Anteile an der Tochterkapitalgesellschaft einen hinter den Anschaffungskosten zur眉ckbleibenden Preis zahlen w眉rde, kann eine diesbez眉gliche Teilwertabschreibung vorgenommen werden.
Rz. 34
Es ist im Ergebnis auch nicht zu beanstanden, dass das FG einen Versto脽 des Bewertungsgutachtens gegen das Stichtagsprinzip angenommen hat. Zwar spricht der Wortlaut des Gutachtens (Seite 7) daf眉r, dass nicht die tats盲chlich erzielten Ergebnisse der Gesch盲ftsjahre 1995 bis 2005, sondern die Ergebnisse der Jahre 1999 bis 2005 f眉r die Bewertung herangezogen worden sind. Dem Stichtagsprinzip widerspricht allerdings, dass die zum Bewertungsstichtag 31. Dezember 1999 erreichbaren Plandaten von dem Gutachten au脽er Acht gelassen wurden. Nach Tz. 4.3. des IDW S 1 ist bei Auseinanderfallen des Bewertungsstichtags und des Zeitpunkts der Durchf眉hrung der Bewertung 鈥 hier 30. Oktober 2009 鈥 nur der Informationsstand f眉r die Prognose zu ber眉cksichtigen, der bei angemessener Sorgfalt zum Bewertungsstichtag h盲tte erlangt werden k枚nnen. Es ist unzul盲ssig, anstelle von Prognosen eine ex-post-Betrachtung der realen Geschehnisse zu setzen, weil die Bewertung nach den Verh盲ltnissen des Stichtags vorzunehmen ist.
Rz. 35
bb) Da das FG im Streitfall ohne Rechtsfehler zu dem Schluss gekommen ist, dass voraussichtlich dauernde Wertminderungen der Beteiligungen nicht von der Kl盲gerin nachgewiesen worden sind, kann die Frage dahingestellt bleiben, ob im Fall eines Organschaftsverh盲ltnisses mit hundertprozentiger Beteiligung an der Organgesellschaft eine Teilwertabschreibung unter den Substanzwert der Beteiligung von vorneherein ausgeschlossen ist (vgl. dazu BFH-Urteile vom 17. September 1969 I 170/65, BFHE 97, 160, BStBl II 1970, 48; vom 12. Oktober 1972 IV R 37/68, BFHE 107, 282, BStBl II 1973, 76).
Rz. 36
cc) Schlie脽lich gen眉gt auch die allgemeine Aussage, dass 鈥瀊eide Gesellschaften in den Jahren 1999 bis 2005, au脽er im Gesch盲ftsjahr 2000, trotz Pachtverzichte Verluste erzielt haben鈥 (Gutachten, Seite 7), unter Ber眉cksichtigung der dargestellten Umst盲nde des Streitfalls nicht f眉r die Feststellung einer voraussichtlich dauernden Wertminderung. Dar眉ber hinaus ist 鈥 entgegen der Auffassung der Kl盲gerin 鈥 aus der Niederschrift des FG zur m眉ndlichen Verhandlung vom 14. September 2009 nicht ersichtlich, dass sich die Beteiligten verbindlich darauf geeinigt h盲tten, das Ergebnis der von der Kl盲gerin nach IDW S 1 erstellten gutachterlichen Stellungnahme vom 30. Oktober 2009 f眉r die Bewertung der Beteiligungen zugrunde zu legen.
Rz. 37
4. Das FG hat die Klage daher zu Recht abgewiesen. Die Revision der Kl盲gerin ist demnach zur眉ckzuweisen.
Rz. 38
5. Die Kostenentscheidung beruht auf 搂 135 Abs. 2 FGO.
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Fundstellen
亿兆体育-Index 8310236 |
BFH/NV 2015, 1381 |
BB 2016, 46 |
HFR 2015, 917 |