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Leitsatz (amtlich)
Zinsen, die das FA gem盲脽 搂 111 FGO f眉r zu erstattende Einkommensteuern zahlt, sind gem盲脽 搂 20 Abs. 1 Nr. 4 EStG zur Einkommensteuer heranzuziehen.
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Normenkette
EStG 搂听12 Nr. 3, 搂听20 Abs. 1 Nr. 4; FGO 搂搂听111-112; StS盲umG 搂 6 Abs. 2
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Tatbestand
Umstritten ist die Heranziehung der auf zuviel gezahlte Einkommensteuern gem盲脽 搂 111 der FGO entfallenden Zinsen zur Einkommensteuer.
Die Kl盲gerin und Revisionsbeklagte (Kl盲gerin) erhielt im Jahre 1966 14 190 DM Erstattungszinsen auf 眉berzahlte Einkommensteuern gem盲脽 搂 111 FGO. Im Einspruch gegen den f眉r 1966 ergangenen Einkommensteuerbescheid machte sie geltend, da脽 diese Zinsen nicht zur Einkommensteuer herangezogen werden k枚nnten. Ihre Klage gegen die ablehnende Einspruchsentscheidung hatte Erfolg. Das FG hat seine Entscheidung wie folgt begr眉ndet (ver枚ffentlicht in EFG 1970 S. 336): Da 搂 12 Nr. 3 EStG bestimme, da脽 die Leistungen auf die Einkommensteuer au脽erhalb der Besteuerungssph盲re liegen, k枚nne die erstattete Einkommensteuer nicht anders behandelt werden. Dies gelte f眉r die Zinsen nicht anders als f眉r das Kapital, weil Zinsen Nebenforderungen und damit akzessorisch seien. Weil die Einkommensteuer gem盲脽 搂 12 Nr. 3 EStG nicht abgezogen werden kann, sei die Erstattungsforderung keine Kapitalforderung im Sinne des 搂 20 Abs. 1 Nr. 4 EStG. Die hierf眉r gezahlten Erstattungszinsen k枚nnten daher nicht zur Einkommensteuer herangezogen werden. Dem entspreche die Regelung in 搂 6 Abs. 2 des StS盲umG, wonach Zinsen Nebenleistungen der Steuer sind, zu der sie erhoben werden. Dies stehe im Einklang mit der allgemeinen Rechtsauffassung 眉ber die Rechtsnatur der Zinsen.
Hiergegen richtet sich die Revision des Beklagten und Revisionskl盲gers (FA) mit folgender Begr眉ndung: Es gebe keine Ausnahmevorschrift, die die Zinsen f眉r Steuererstattungsanspr眉che von der Besteuerung nach 搂 20 Abs. 1 Nr. 4 EStG ausschlie脽e. Die Zinsen auf geschuldete Einkommensteuern k枚nnten trotz der Bestimmung des 搂 6 Abs. 2 StS盲umG als Sonderausgaben nach 搂 10 Abs. 1 Nr. 1 EStG abgesetzt werden. Dementsprechend m眉脽ten die Zinsen auf erstattete Steuern gem盲脽 搂 20 Abs. 1 Nr. 4 EStG zur Einkommensteuer herangezogen werden. Die Rechtsnatur der Erstattungs- und Aussetzungszinsen sei die gleiche. F眉r die Schuldzinsen m眉sse gelten, was umgekehrt f眉r die Erstattungszinsen gelte.
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Auf die Revision des FA werden die Vorentscheidung aufgehoben und die Klage abgewiesen.
Zu den nach 搂 2 Abs. 3 Nr. 5 EStG zur Einkommensteuer heranuziehenden Eink眉nften aus Kapitalverm枚gen geh枚ren gem盲脽 搂 20 Abs. 1 Nr. 4 EStG Zinsen aus sonstigen Kapitalforderungen jeder Art (z. B. aus Darlehen, Anleihen, Einlagen und Guthaben bei Sparkassen, Banken und anderen Kreditanstalten). Die gem盲脽 搂 111 FGO vom FA zu leistenden Erstattungszinsen geh枚ren zu diesen Zinsen.
Die Ansicht der Kl盲gerin, da脽 die steuerliche Erfassung der Zinsen mangels einer Kapitalforderung nicht m枚glich sei, weil das Erstattungsrecht und damit eine Kapitalforderung erst mit der Entscheidung im Rechtsmittelverfahren entstehe, trifft schon deshalb nicht zu, weil die richterliche Entscheidung in einem Streitverfahren grunds盲tzlich nur deklaratorische (rechtserkl盲rende) und keine konstitutive (rechtsschaffende) Funktion hat. Der Senat teilt auch nicht die Auffassung der Kl盲gerin, da脽 die Verzinsung der Steuererstattung ein dem Steuerpflichtigen durch die Finanzverwaltung zugef眉gtes Unrecht ausgleichen soll. Vielmehr ist davon auszugehen, da脽 die Finanzverwaltung die zuviel erhobenen Steuern so verzinsen soll, als habe sie in dieser H枚he ein Darlehen erhalten, w盲hrend der Steuerpflichtige so gestellt wird, als habe er ein Darlehen gew盲hrt. Hiernach kommt es nicht darauf an, ob das FA rechtswidrig oder rechtm盲脽ig gehandelt hat. Materiell-rechtlich entsteht der Erstattungsanspruch des Steuerpflichtigen im Augenblick der 脺berzahlung. Entgegen der Auffassung des FG hat auch die Regelung in 搂 12 Nr. 3 EStG keinerlei Einflu脽 auf die Rechtsnatur der Steuererstattungsforderung als Kapitalforderung im Sinne des 搂 20 Abs. 1 Nr. 4 EStG.
Die Auffassung des FG, da脽 die Heranziehung der vom FA zu zahlenden Erstattungszinsen zur Einkommensteuer gem盲脽 搂 20 Abs. 1 Nr. 4 EStG nach allgemeinen Regeln davon abh盲ngig sei, ob die den Erstattungszinsen ihrem Wesen nach entsprechenden, vom Steuerpflichtigen zu zahlenden Verzugszinsen zum Abzug als Betriebsausgaben, Werbungskosten oder Sonderausgaben zugelassen sind, teilt der Senat nicht. Denn einen derartigen allgemeinen Rechtssatz gibt es nicht. Er l盲脽t sich auch nicht aus dem Grundsatz von Treu und Glauben herleiten und nicht aus der 脺berlegung, da脽 die Gleichbehandlung "konsequent" sei (vgl. hierzu Winter, Neue Juristische Wochenschrift 1965 S. 737). Auch die Ansicht des FG, wegen der Akzessoriet盲t der Zinsen f眉hre die Einkommensteuerfreiheit der erstatteten Steuerbetr盲ge zur Steuerfreiheit der Erstattungszinsen, h盲lt der Senat nicht f眉r zutreffend. K盲me es n盲mlich auf die Akzessoriet盲t der Zinsen an, so w盲re ihre Heranziehung zur Einkommensteuer ganz allgemein ausgeschlossen, weil die R眉ckzahlung des ihnen zugrunde liegenden Kapitals - die der Erstattung der 眉berzahlten Steuern entspricht - in aller Regel einkommensteuerlich neutral bleibt. Gerade die Regelung in 搂 20 Abs. 1 Nr. 3 und 4 EStG zeigt, da脽 die Akzessoriet盲t der Zinsen bei ihrer Heranziehung zur Einkommensteuer ohne Bedeutung ist.
Auch der Hinweis auf 搂 6 Abs. 2 StS盲umG f眉hrt zu keinem anderen Ergebnis. Da 搂 111 Abs. 1 FGO wohl zur Erl盲uterung der H枚he und Berechnung der Zinsen auf 搂 5 StS盲umG Bezug nimmt, nicht jedoch dar眉ber hinaus auf 搂 6 Abs. 2 StS盲umG, kann diese Bestimmung zur Auslegung des 搂 111 FGO direkt nicht herangezogen werden. Allenfalls kommt eine analoge Anwendung in Betracht. Sie w眉rde voraussetzen, da脽 搂 6 Abs. 2 StS盲umG einen allgemeinen Rechtsgrundsatz enth盲lt, der auch bei Anwendung des 搂 20 Abs. 1 Nr. 4 EStG auf die nach 搂 111 FGO zuflie脽enden Erstattungszinsen ber眉cksichtigt werden m眉脽te. Aus einer Vorschrift, die sich auf Leistungen des Steuerpflichtigen bezieht, k枚nnen aber nicht ohne weiteres R眉ckschl眉sse f眉r die Leistungen der Finanzverwaltung gezogen werden. Schon aus diesem Grunde versteht sich die Gleichsetzung der S盲umniszinsen mit den Erstattungszinsen in ihrem Verh盲ltnis zum zu verzinsenden Betrag nicht von selbst. Es verstie脽e zudem gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung aller Steuerpflichtigen, wenn Erstattungszinsen steuerfrei blieben, w盲hrend Darlehnszinsen versteuert werden m眉ssen.
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Fundstellen
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BStBl II 1975, 568 |
BFHE 1975, 216 |