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Entscheidungsstichwort (Thema)
Gemischte Schenkung bei Mi脽verh盲ltnis zwischen Leistung und Gegenleistung nach b眉rgerlichem Recht zu beurteilen
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Leitsatz (amtlich)
1. Ob eine Schenkung oder eine andere freiwillige Zuwendung i.S. des 搂 3 Abs. 1 ErbStG vorliegt, ist nach den Grunds盲tzen des b眉rgerlichen Rechts zu entscheiden (Festhaltung an der bisherigen h枚chstrichterlichen Rechtsprechung). Insoweit sind auch f眉r die Frage, ob bei beiderseitigen Leistungen ein Mi脽verh盲ltnis zwischen Leistung und Gegenleistung vorliegt und deshalb eine gemischte Schenkung anzunehmen ist, nicht die nach steuerrechtlichen, sondern die nach b眉rgerlich-rechtlichen Grunds盲tzen ermittelten Werte einander gegen眉berzustellen.
2. Bei Bejahung einer Schenkung (nach b眉rgerlichem Recht) ist jedoch der Wert des schenkungsteuerpflichtigen Erwerbs nach den rechtlichen Bewertungsgrunds盲tzen des Bewertungsgesetzes zu ermitteln.
3. Bei der gemischten Schenkung ist Gegenstand der Schenkung nicht das empfangene Verm枚gensobjekt als solches, sondern nur die Wertdifferenz zwischen dem Empfang und der Gegenleistung.
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Normenkette
ErbStG 1951 搂听3 Abs. 1 Nr. 1, 搂搂听22-23; BewG 搂 16 Abs. 2
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Tatbestand
In einer notariellen Urkunde vom 20. Dezember 1956 trat die Tante des Beschwerdegegners (Bg.)die ihr zustehende Darlehnsforderung gegen die OHG Wilhelm A & Co. in C in H枚he von 170.000 DM einschlie脽lich Zinsen und Nebenleistungen an ihre Nichte Ilse B, geb. A, und ihren Neffen Horst A je zur H盲lfte ab. Das Darlehen ist mit 2 % 眉ber dem jeweiligen Diskontsatz der Landeszentralbank, mindestens mit 5 1/2 % und h枚chstens mit 8 % j盲hrlich zu verzinsen. In der gleichen notariellen Urkunde r盲umten die Bg. als Abtretungsempf盲nger ihrer Tante den lebensl盲nglichen unentgeltlichen Nie脽brauch an der vorerw盲hnten Forderung mit der Ma脽gabe ein, da脽 sie ihr eine monatliche Einnahme in H枚he des Betrages garantierten, den jeweils ein Justizamtmann im 9. und 10. Dienstjahr nach den jeweiligen Besoldungsgesetzen des Landes Nordrhein-Westfalen monatlich als Grundgehalt zu erhalten habe. Die derzeitige H枚he des Grundgehalts war in der notariellen Urkunde mit 824,25 DM monatlich angegeben.
In den von ihnen abgegebenen SchenkSt-Erkl盲rungen machten die Bg. geltend, da脽 das vorgenannte Grundgehalt eines Justizamtmanns sich mit Wirkung vom 1. November 1957 auf 879,30 DM erh枚ht habe. Indem sie diesen Betrag zugrunde legten, aus dem sich ein Jahresgehalt von 10.551,60 DM errechnete, ermittelten die Bg. den Kapitalwert des Nie脽brauchsrechts ihrer Tante unter Anwendung des Vervielfachers 11 auf 116.067 DM.
Das FA folgte bei der Veranlagung der Schenkst diesen Angaben der Bg. und setzte nach einem schenkstpfl. Erwerb von je 26.966,50 DM die Schenkst f眉r jeden der beiden Bg. auf 3.228 DM fest.
Im Einspruchsverfahren gegen die beiden SchenkSt-Bescheide machten die Stpfl. geltend, das monatliche Grundgehalt eines Justizamtmanns habe sich ab 1. April 1957 nicht auf 879,30 DM, wie in den Steuererkl盲rungen angegeben, sondern auf 923 DM monatlich erh枚ht, so da脽 der Jahreswert ihrer Gegenleistung auf 11.076 DM gestiegen sei. Der Wert ihres schenkstpfl. Erwerbes erm盲脽ige sich dementsprechend auf je 24.000 DM.
Der Einspruch hatte keinen Erfolg, f眉hrte im Gegenteil zu einer Erh枚hung der festgesetzten SchenkSt-Betr盲ge auf je 3.850 DM, weil das FA es nunmehr ablehnte, die erst nach der Abtretung der Darlehnsforderung eingetretene 脛nderung der Beamtengeh盲lter zu ber眉cksichtigen, und deshalb auf die Gehaltsangabe im notariellen Vertrag vom 20. Dezember 1956 zur眉ckgriff. Unter Zugrundelegung monatlicher Bez眉ge in H枚he von 824,25 DM ermittelte das FA bei im 眉brigen gleichbleibender Berechnungsweise den Wert der Gegenleistung somit auf 108.801 DM, so da脽 sich bei freigebigen Zuwendungen in H枚he von je 30.599,50 DM SchenkSt-Betr盲ge von je 3.850 DM ergaben.
Im Berufungsverfahren machten die Bg. in erster Linie geltend, da脽 ein Leistungsaustausch vorliege, hinsichtlich dessen auf beiden Seiten der erkl盲rte Wille bestanden habe, einander gleichwertige Leistungen zu erbringen. Bei der versicherungsmathematischen Ermittlung des Gegenwartswertes der in Gestalt einer Leibrente zu erbringenden Gegenleistung ergebe sich eine derart geringe Abweichung vom Wert der Leistung, da脽 objektiv das Vorliegen einer Bereicherung verneint werden m眉sse und subjektiv das Vorhandensein eines Bereicherungswillens nicht unterstellt werden k枚nne. Die Bg., die den Wert der als Gegenleistung zu erbringenden Rente zun盲chst unter Hinweis auf die Richtlinien der OFD Hamburg betr. Pensionsr眉ckstellungen (vom 14. November 1952) mit rd. 157.000 DM beziffert hatten, haben im Laufe des Berufungsverfahrens die versicherungsmathematische Berechnung eines Versicherungsmaklers vorgelegt, die unter Abzinsung der Rente nach einem Zinssatz von 3 1/2 % den Barwert einer lebensl盲nglichen Rente von monatlich 923 DM f眉r eine 57j盲hrige Frau mit 166.703 DM ausweist. Da der so ermittelte Gegenwartswert der Rente den gemeinen Wert dieser Leistung darstelle, sei, wie die Bg. ausf眉hren, von ihm als dem nach b眉rgerlichem Recht ma脽gebenden Wert auszugehen. Im 眉brigen wiesen die Bg. auch darauf hin, da脽 das fragliche Darlehen seitens der Gl盲ubigerin bis zum 31. Dezember 1984 unk眉ndbar sei. Mit dieser langfristigen Festlegung der Darlehnsforderung habe die Gl盲ubigerin gegen眉ber der OHG Wilhelm A & Co. 鈥 d.h. gegen眉ber dem v盲terlichen Gesch盲ft 鈥 auf die Verwertbarkeit der Forderung verzichtet und sich mit ihrem Zinsertrag begn眉gt. Ihr materielles Interesse habe sich somit in der Sicherung ihres Lebensunterhaltes durch die Vereinbarung einer Rente ersch枚pft, die auf die Gehaltsbez眉ge eines Justizamtmannes abgestellt worden sei. Diese Vertragsbestimmung stelle nach dem Urteil des BGH vom 24. November 1951 eine sog. 鈥濻pannungsklausel鈥 dar. Sie k枚nne daher nicht als eine reine Wertsicherungsklausel behandelt werden, wie es das FA getan habe; dabei sei auch zu beachten, da脽 die Landeszentralbank die Genehmigungsbed眉rftigkeit des Vertrages nach 搂 3 des W盲hrungsgesetzes verneint habe. Die Einspruchsentscheidung sei deshalb aufzuheben, da abgesehen von der Frage, ob 眉berhaupt eine Wertdifferenz zwischen dem abgetretenen Darlehen und der Gegenleistung bestehe, auf jeden Fall das Schwanken im Jahreswert der Nutzungen oder Leistungen, wie es sich nach den Besoldungs盲nderungen der Jahre 1957 und 1958 ergeben habe, im Rahmen des 搂 22 Abs. 1 ErbStG 1951 i. Vbd. mit 搂 17 Abs. 3 BewG ber眉cksichtigt werden m眉sse. Daher sei gegebenenfalls als Jahreswert der Nutzungen der Betrag zugrunde zu legen, der in Zukunft im Durchschnitt der Jahre voraussichtlich erzielt werde. Zur Frage der Anwendung des Stichtagsprinzips werde insoweit auf das Urteil des BFH III 200/55 S vom 13. Januar 1956 (BStBl 1956 III S. 62) Bezug genommen.
Das FG 盲nderte die Einspruchsentscheidung und die zugrunde liegenden SchenkSt-Bescheide ab und setzte die Schenkst auf je 1.210 DM herab. Es ging davon aus, da脽 die Frage, ob eine Bereicherung des Bedachten eingetreten und ob ein Bereicherungswille des Zuwendenden vorhanden sei, nach den Grunds盲tzen des b眉rgerlichen Rechts beurteilt werden m眉sse und da脽 dabei f眉r das Verh盲ltnis von Leistung und Gegenleistung nicht die nach steuerrechtlichen, sondern die nach b眉rgerlich-rechtlichen Grunds盲tzen ermittelten Werte bestimmend seien. Deshalb sei insoweit auch bei der Ermittlung des Wertes lebensl盲nglicher Nutzungen und Leistungen nicht 搂 16 BewG anzuwenden; vielmehr sei der Wertberechnung die Zeitdauer der durchschnittlichen statistischen Lebenserwartung des Berechtigten zugrunde zu legen. Diese betrage bei einer weiblichen Person im Alter von ann盲hernd 58 Jahren nach der Sterbetafel f眉r Nordrhein-Westfalen 1949/1951 rd. 19 Jahre. Im 眉brigen wich das FG bei der Berechnung des Jahreswerts der Nutzung von der Berechnungsweise des FA ab, und zwar insofern, als es dabei nicht von einer Leibrente in H枚he des Grundgehalts eines Justizamtmannes im 9. und 10. Dienstjahr ausging, die nur f眉r die Garantie eines monatlichen Mindestbetrages der Nutzung von Bedeutung sei. Vielmehr berechnete das FG seinerseits den Wert der Jahresnutzung nach dem der Tante der Bg. zuflie脽enden Zinsertrag, der bei einem 2 v.H. 眉ber dem Landesbankdiskont liegenden Zinssalz von damals 7 v.H. im Zeitpunkt des Vertragsschlusses 11.900 DM j盲hrlich betrug. Unter Ber眉cksichtigung von Zwischenzinsen und Zinseszinsen in der nach Ansicht des FG angemessenen H枚he von 5 1/2 v.H. errechnete es nach Anwendung der Hilfstafel 2 zum BewG den Kapitalwert des Nie脽brauchs auf 145.727,40 DM, so da脽 eine Bereicherung der Bg. in H枚he von 24.273 DM verblieb. Den Bereicherungswillen der Tante der Bg. glaubte das FG ohne weiteres aus der Tatsache schlie脽en zu k枚nnen, da脽 sie das Kapital selbst hingegeben und sich nur seine Nutzung vorbehalten habe. Sie habe im 眉brigen unter VI des Abtretungsvertrages angeordnet, da脽 die Bg. sich die abgetretene Forderung auf ihre sp盲teren Erbteile anrechnen lassen m眉脽ten. Im Gegensatz zur Auffassung der Bg. bejahte damit auch das FG das Vorliegen einer unentgeltlichen Zuwendung, wobei es 鈥 insoweit unter Abkehr von der Rechtsprechung des RFH (Urteil V e A 211/25 S vom 23. M盲rz 1926, Slg. Bd. 18 S. 294) und des BFH (Urteile III 229/52 U vom 25. September 1953, BStBl 1953 III S. 308, Slg. Bd. 58 S. 43, und II 245/56 U vom 15. Juni 1960, BStBl 1960 III S. 372, Slg. Bd. 71 S. 329) 鈥 bei der Berechnung der SchenkSt-Betr盲ge ebenfalls von dem nach b眉rgerlich-rechtlichen Grunds盲tzen ermittelten (gemeinen) Wert der Bereicherung in H枚he von je 12.136 DM ausging.
Mit der Rechtsbeschwerde (Rb) wendet sich der Vorsteher des FA gegen die vom FG angewendete Berechnungsmethode bei der Ermittlung und Festsetzung der SchenkSt-Betr盲ge. Er r眉gt insoweit Verletzung des 搂 23 (fr眉her 搂 22) ErbStG, der f眉r die schenkungsteuerrechtliche Wertermittlung zum Zwecke der Steuerberechnung und -festsetzung die Anwendung der Vorschriften des BewG zwingend vorschreibe. Nur f眉r die Frage, ob 眉berhaupt eine freigebige Zuwendung i. S. des 搂 3 Abs. 1 ErbStG vorliege, sei nach b眉rgerlich-rechtlichen Grunds盲tzen von den allgemeinen Verkehrswerten auszugehen, w盲hrend alsdann der Wert der Schenkung gem. 搂 23 (fr眉her 搂 22) ErbStG nach den allgemeinen Bewertungsvorschriften des BewG zu ermitteln sei. Der Gesamtwert der Gegenleistung m眉sse deshalb gem盲脽 搂 16 Abs. 2 BewG nach einem Jahreswert von 11.900 DM und unter Anwendung des Vervielfachers 11 auf 130.900 DM berechnet werden, so da脽 der steuerrechtliche Wert des Erwerbs der beiden Bg. je 19.550 DM und demgem盲脽 die darauf entfallende Schenkst je 1950 DM betrage.
Die Bg. verbleiben ihrerseits dabei, da脽 bei einer Berechnung des Gegenwartswerts der Gegenleistung nach versicherungsmathematischen Grunds盲tzen ein Mi脽verh盲ltnis zwischen Leistung und Gegenleistung nicht bestehe, und beantragen die ersatzlose Aufhebung der Vorentscheidung VE und der zugrunde liegenden SchenkSt-Bescheide.
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Die Rb. des Vorstehers des FA f眉hrt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung.
Das FG ist allerdings zu Recht davon ausgegangen, da脽 die Frage, ob 眉berhaupt eine Schenkung oder eine andere freigebige Zuwendung i. S. des 搂 3 Abs. 1 ErbStG vorliegt, nach den Grunds盲tzen des b眉rgerlichen Rechts gepr眉ft und entschieden werden mu脽. Dies entspricht auch der Rechtsansicht, die der RFH und der BFH in st盲ndiger Rechtsprechung vertreten haben (vgl. Urteil des RFH V e A 211/25 S vom 23. M盲rz 1926, a.a.O., und Urteil des BFH III 229/52 U vom 25. September 1953, a.a.O.). Deshalb sind insoweit auch f眉r die Frage, ob bei beiderseitigen Leistungen ein Mi脽verh盲ltnis zwischen Leistung und Gegenleistung vorliegt und deshalb eine gemischte Schenkung anzunehmen ist, nicht die nach steuerrechtlichen, sondern die nach b眉rgerlich-rechtlichen Grunds盲tzen ermittelten Werte einander gegen眉berzustellen und zu vergleichen.
Dabei steht im Streitfall der Wert der Leistung, den die Tante der Bg. durch Abtretung der ihr zustehenden Darlehnsforderung in H枚he von 170.000 DM erbracht hat, au脽er Frage. Er ist in den Vorinstanzen gleichm盲脽ig und zu Recht mit dem Nennwert der Forderung in Ansatz gebracht worden, wobei auch die verh盲ltnism盲脽ig lange Laufzeit des Darlehens (bis 1984) den Wertansatz der Forderung nicht beeintr盲chtigen kann, weil ihre zwischen 5 v. H. und 8 v. H. liegende Verzinsung einen mindestens durchschnittlichen, wenn nicht sogar g眉nstigen Kapitalertrag sicherstellt. Im 眉brigen kann von einem Verzicht auf die Verwertung dieser Forderung entgegen der Darstellung der Bg. in der Berufungsbegr眉ndung 眉berhaupt nicht die Rede sein, da ihre Tante die Forderung effektiv durch Abtretung an sie selbst verwertet hat.
Weiterhin ist das FG auch bei der Ermittlung des Wertes der Gegenleistung zutreffend von ihrem gemeinen Wert ausgegangen. Es hat deshalb den Wert des lebensl盲nglichen Nie脽brauchsrechtes, das die Bg. ihrer Tante an der abgetretenen Forderung einger盲umt haben, mit Recht nicht unter Anwendung des in 搂 16 BewG vorgeschriebenen Vervielfachers ermittelt, der nicht zur Errechnung des gemeinen Wertes f眉hrt. Das FG hat vielmehr der Berechnung des Wertes der Gegenleistung die Zahl der Jahre zugrunde gelegt, die der durchschnittlichen statistischen Lebenserwartung der Berechtigten entspricht, und ist damit ebenfalls der Rechtsprechung des BFH in den Urteilen III 108/56 S vom 8. Juni 1956 (BStBl 1956 III S. 208, Slg. Bd. 63 S. 33) und III 156/54 U vom 15. Juni 1956 (BStBl 1956 III S. 252, Slg. Bd. 63 S. 143) gefolgt. Insoweit haben auch die Beteiligten gegen die Berechnung des FG keine Einwendungen erhoben.
Es ist ferner nicht zu beanstanden, wenn das FG von der Berechnungsweise des FA und der Bg. insofern abgewichen ist, als es den Jahreswert der Nutzung nach dem effektiven Zinsertrag der Darlehnsforderung berechnet hat. Denn nach dem Inhalt der notariellen Abtretungserkl盲rung ist der Tante der Bg. nicht eine Leibrente in H枚he des Grundgehalts eines Justizamtmannes im 9. und 10. Dienstjahr zugesagt, sondern vielmehr ein Nie脽brauch an der abgetretenen Forderung einger盲umt worden, dessen Jahresertrag sich aus den j盲hrlich anfallenden Kapitalzinsen der Darlehnsforderung ergibt. Nur wenn dieser Zinsertrag hinter dem als Mindestbetrag garantierten Grundgehalt eines Justizamtmannes zur眉ckgeblieben w盲re, h盲tte eine andere Art der Nutzung in Betracht kommen und demgem盲脽 auch eine andere Berechnungsweise des Jahreswerts der Nutzungen Platz greifen k枚nnen. Da dies im Zeitpunkt der Abtretung der Darlehnsforderung und auch in der Zeit danach zun盲chst nicht der Fall war, ist das FG bei der Berechnung des Jahreswerts der Nutzungen zutreffend von den Zinsertr盲gnissen ausgegangen. Das FA hat in seiner Rb. diese Berechnung des Jahreswerts der Nutzungen durch das FG nicht angegriffen, obwohl der zugrunde gelegte Betrag der Jahreszinsen mit 11.900 DM noch das von den Bg. in der Berufung geltend gemachte Jahresgehalt eines im 9. und 10 Dienstjahr stehenden Justizamtmannes in H枚he von 11.076 DM nicht unwesentlich 眉bersteigt. Die Einwendungen der Bg. richten sich auch 鈥 weniger gegen den f眉r sie g眉nstigen Ansatz des j盲hrlichen Zinsertrages der Kapitalforderung als gegen den Zinsfu脽 von 5 1/2 v. H., den das FG bei der Abzinsung der kapitalisierten Jahresnutzung angewendet hat. Die Bg. wollen statt dessen nach dem Inhalt des von ihnen vorgelegten Gutachtens und ihrer Ausf眉hrungen in der Rb.-Erwiderung bei der Abzinsung nur einen Zinsfu脽 von 3 1/2 v. H. angewendet wissen. Das FG hat diesen Zinssatz aber mit Recht als zu niedrig abgelehnt, weil er der allgemeinen Kapitalmarktlage nicht entspricht. Selbst wenn ein so niedriger Zinsfu脽 von nur 3 1/2 v. H. bei der Abzinsung von Renten im wirtschaftlichen Sektor Anwendung finden sollte, h盲tte dies f眉r den vorliegenden Fall keine Bedeutung, weil es sich hier nicht um die Berechnung eines Rentenwerts, sondern um die Wertermittlung eines Nie脽brauchs handelt, der auf einer privaten Vereinbarung unter Verwandten beruht.
Das FG ist deshalb mit Recht zu dem Ergebnis gelangt, da脽 im Streitfalle ein Mi脽verh盲ltnis zwischen Leistung und Gegenleistung besteht und da脽 die Leistung auch nach b眉rgerlich-rechtlichen Berechnungsmethoden den Wert der Gegenleistung um rd. 24.000 DM 眉bersteigt. Im 眉brigen haben dies auch die Bg. selbst noch im Einspruchsverfahren anerkannt, da sie in der Einspruchsbegr眉ndung sogar einen schenkstpfl. Erwerb in H枚he von je 24.000 DM anerkannt haben. Es kommt jedoch f眉r die Frage, ob der Bereicherungswille vorhanden gewesen ist, nicht so sehr darauf an, da脽 die Bg. das Bewu脽tsein vom Empfang einer unentgeltlichen Zuwendung gehabt haben, als da脽 ihre Tante, die ihren Darlehnsanspruch an die Bg. abgetreten hat, dies mit dem Willen zur Bereicherung der Bg. tat. Wenn das FG diesen Willen schon aus der Tatsache ableitet, da脽 die Tante der Bg. ihr volles Forderungsrecht abgetreten und nur den Nie脽brauch daran zur眉ckbehalten habe, so wird die Feststellung des FG auf jeden Fall entscheidend durch die Tatsache gest眉tzt, da脽 unter VI des Abtretungsvertrages die Anrechnung der Darlehnsabtretung auf den zuk眉nftigen Erbteil der Bg. festgelegt ist. Dies beweist, da脽 alle am Vertrag Beteiligten von einem 脺berwiegen der Leistung 眉ber die Gegenleistung ausgegangen sind, die zur erbrechtlichen Ausgleichung f眉hren m眉sse.
Wenn somit der finanzgerichtlichen Feststellung darin beizupflichten ist, da脽 im Streitfall eine gemischte Schenkung vorliegt, so hat der Vorsteher des FA doch die schenkungsteuerrechtliche Wertberechnung mit Recht beanstandet. Er weist zutreffend darauf hin, da脽 zwar die Frage, ob 眉berhaupt eine unentgeltliche Zuwendung vorliegt, ob mit anderen Worten der Tatbestand einer schenkungsteuerlichen Zuwendung gegeben ist, nach b眉rgerlich-rechtlichen Grunds盲tzen zu beurteilen ist, da脽 aber bei Bejahung dieser Frage der Wert des schenkstpfl. Erwerbs dann nach den rechtlichen Bewertungsgrunds盲tzen des BewG zu ermitteln ist. Diese Auffassung st眉tzt sich auf 搂 22 ErbStG 1951, der im Streitfalle noch anzuwenden ist. Sie entspricht im 眉brigen auch der st盲ndigen Rechtsprechung des RFH und des BFH (vgl. Urteil des RFH V e A 211/25 S vom 23. M盲rz 1926, a.a.O.; ferner das Gutachten I D 1/30 vom 21. Mai 1931, Slg. Bd. 29 S. 137; ferner Urteil des BFH III 229/52 U vom 25. September 1953, a.a.O., und II 245/56 U vom 15. Juni 1960). Wenn das FG demgegen眉ber in dem angefochtenen Urteil ausf眉hrt, die Auffassung des RFH und BFH sei nicht n盲her begr眉ndet, sie finde auch im Gesetz selbst keine St眉tze, so vermag der Senat dieser Ansicht nicht zu folgen. Schon der RFH hat in der erw盲hnten Entscheidung vom 23. M盲rz 1926, a.a.O., und in dem Gutachten I D 1/30, a.a.O., klargestellt, da脽 zwar die Frage, ob 眉berhaupt eine Schenkung oder freigebige Zuwendung vorliege, nach den Grunds盲tzen des b眉rgerlichen Rechts beurteilt werden m眉sse. Denn in 搂 3 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG werde ausdr眉cklich von Schenkungen im Sinne des b眉rgerlichen Rechts gesprochen. Da aber die Schenkungen nur einen Unterfall der freigebigen Zuwendung darstellten, greife insoweit auch bei der Beurteilung, ob 眉berhaupt eine freigebige Zuwendung vorliege, die b眉rgerlich-rechtliche Betrachtungsweise ein. Da脽 眉berhaupt auf das b眉rgerliche Recht zur眉ckgegriffen werden mu脽, ergibt sich somit aus der Fassung des 搂 3 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG, der f眉r den Begriff der Schenkung auf das b眉rgerliche Recht verweist. Das BGB selbst enth盲lt keine ausdr眉ckliche Bestimmung dar眉ber, was im einzelnen als Gegenstand der Schenkung zu betrachten und wie der Wert der Schenkung zu berechnen ist. Wesentlich f眉r den b眉rgerlich-rechtlichen Schenkungsbegriff ist nur der Eintritt einer Bereicherung, die der Beschenkte auf Kosten des Schenkers erlangt. Welcher Gegenstand im 眉brigen geschenkt ist, ergibt sich in der Regel aus der Natur der Sache, insbesondere soweit es sich um Geldzuwendungen oder um Schenkungen anderer beweglicher oder unbeweglicher Gegenst盲nde handelt. Schwierigkeiten k枚nnen insoweit nur bei der sog. gemischten Schenkung auftreten, da bei ihr nicht das vom Beschenkten empfangene Verm枚gensobjekt als solches, sondern nur die Wertdifferenz zwischen dem Empfang und der Gegenleistung des Beschenkten den Gegenstand der Schenkung bildet (vgl. hierzu BGB-RGRK 11. Aufl., Bd. II 1, Anm. 24 zu 搂 516; Rosenthal, Kommentar zum BGB, 14. Aufl., Anhang zu 搂 516 unter f.; Staudinger, Kommentar zum BGB, 11. Aufl., Bd. II 2, Anm. 22 ff. zu 搂 516 BGB). N盲here Bestimmungen 眉ber die gemischte Schenkung enth盲lt das BGB ebensowenig wie 眉ber die Methode der Wertfeststellung, die zwecks Pr眉fung der Wertdifferenz im Rahmen der gemischten Schenkung erforderlich ist. F眉r das b眉rgerliche Recht spielt die H枚he dieser Wertdifferenz im 眉brigen nur insoweit eine wesentliche Rolle, als im Falle der R眉ckforderung einer gemischten Schenkung wegen groben Undanks (搂 530 BGB) nach herrschender Meinung grunds盲tzlich keine R眉ckgew盲hr der beiderseitigen Leistungen, sondern nur ein Ausgleich der Wertdifferenz stattfindet (vgl. hierzu RGZ Bd. 148 S. 236 und RGZ Bd. 163 S. 257). Ohne da脽 dabei ein bestimmter Bewertungsma脽stab zwingend vorgeschrieben w盲re, geht das b眉rgerliche Recht regelm盲脽ig von dem Vergleich der allgemeinen Verkaufs- oder Ver盲u脽erungswerte, des sog, gemeinen Werts aus. Ergibt sich insoweit nach den Ma脽st盲ben des b眉rgerlichen Rechts ein Wertunterschied zwischen der Leistung des einen und der Gegenleistung des anderen Teils, so liegt unter der Voraussetzung, da脽 sich die Vertragsparteien der Mehrleistung des einen Teils bewu脽t gewesen sind und dieser die Mehrleistung seinem Vertragspartner unentgeltlich zuwenden wollte, eine gemischte Schenkung vor. Bis zu diesem Punkte mu脽 auch die schenkungsteuerrechtliche Pr眉fung von der Rechtslage des b眉rgerlichen Rechts ausgehen. Ist aber festgestellt, da脽 eine derartige Schenkung vorliegt, was im Rahmen der gemischten Schenkung nur zu bedeuten hat, da脽 dem Beschenkten die Wertdifferenz zwischen dem vom Schenker 眉berlassenen Gegenstand und der eigenen Gegenleistung des Beschenkten zugewendet ist, so mu脽 nunmehr der der SchenkSt-Pflicht unterliegende Wert der stpfl. Schenkung nach 搂 23 Abs. 1 i. Vbd. mit 搂 22 ErbStG ermittelt werden (vgl. hierzu Gutachten des RFH I D 1/30 vom 21. Mai 1931, a.a.O.). Die 搂搂 22, 23 Abs. 1 ErbStG schreiben f眉r die Bewertung des schenkstpfl. Erwerbs ausdr眉cklich die Zuwendung der Bewertungsvorschriften des Steuerrechts vor, ohne dabei f眉r den Bereich der gemischten Schenkungen eine Ausnahme zu machen. F眉r die Frage, mit welchem Wert das Besteuerungsobjekt der Schenkst zu unterwerfen ist, k枚nnen deshalb die b眉rgerlich-rechtlichen Bewertungsma脽st盲be keine Bedeutung haben.
Da die Verentscheidung dies verkannt hat, unterliegt sie der Aufhebung. Die Sache ist spruchreif. Der Wert der Zuwendung ist nach Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und der Einspruchsentscheidung und unter Ab盲nderung der zugrunde liegenden St-Bescheide wie folgt zu ermitteln:
Leistung (Darlehnshingabe): |
170.000 DM |
Gegenleistung: Nie脽brauch, Jahreswert 11.900 DM, Vervielf盲ltiger gem. 搂 16 Abs. 2 BewG 11 |
= 130.900 DM |
Differenz |
39.100 DM |
f眉r jeden der beiden Erwerber 1/2 |
= 19.550 DM. |
Die Steuer ist demgem盲脽 f眉r jeden Erwerber nach Steuerklasse IV auf 1.950 DM festzusetzen.
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Fundstellen