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Entscheidungsstichwort (Thema)
(骋别尘盲脽 搂 18 AStG festzustellende Besteuerungsgrundlagen - Beachtung des Verb枚serungsverbots - Feststellung ausl盲ndischen Rechts, Nachpr眉fung durch den BFH - Steuerberatungskosten f眉r Hinzurechnungsbilanz als Werbungskosten - Entscheidung 眉ber Steuererm盲脽igung nach 搂 34c EStG - Vermietungseink眉nfte in der Schweiz als Zwischeneink眉nfte - Personensteuern i.S. des 搂 10 Nr. 2 KStG)
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Leitsatz (amtlich)
1. Es wird daran festgehalten, da脽 nach 搂 18 Abs. 1 AStG die nach 搂 7 Abs. 1 AStG steuerpflichtigen Eink眉nfte, die nach 搂 10 Abs. 1 Satz 1 AStG abziehbaren bzw. nach 搂 12 Abs. 1 AStG anrechenbaren Steuern, die nach 搂 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a und b AStG vom Hinzurechnungsbetrag auszunehmenden Gewinnanteile und die nach 搂 11 Abs. 1 AStG den Hinzurechnungsbetrag k眉rzenden Gewinnanteile festzustellen sind.
2. Der Hinzurechnungsbetrag und der anzusetzende Hinzurechnungsbetrag sind nur rechnerisch zu ermitteln und nachrichtlich mitzuteilen.
3. F眉r jede Besteuerungsgrundlage ist 搂 96 Abs. 1 Satz 2 FGO zu beachten.
4. Die Feststellung, ob eine ausl盲ndische Steuer betrieblichen Charakter hat oder nur nach 搂 10 Abs. 1 Satz 1 AStG abziehbar ist, hat das FG zu treffen (搂 155 FGO i.V.m. 搂 293 ZPO).
5. Aufwendungen eines unbeschr盲nkt Steuerpflichtigen f眉r das Aufstellen einer Hinzurechnungsbilanz sind nicht bei der Ermittlung der Zwischeneink眉nfte zu ber眉cksichtigen. Sie k枚nnen jedoch Werbungskosten bei den Eink眉nften aus Kapitalverm枚gen sein.
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Orientierungssatz
1. 脺ber die Steuererm盲脽igung nach 搂 34c Abs. 1 EStG ist auch dann erst bei der Einkommensteuerveranlagung zu entscheiden, wenn die ausl盲ndischen Eink眉nfte Gegenstand eines Feststellungsverfahrens nach 搂 180 Abs. 1 Nr. 2a AO 1977 sind (vgl. BFH-Urteil vom 4.6.1991 X R 35/88). Dies gilt auch f眉r die Hinzurechnungsbesteuerung nach dem AStG.
2. Eine AG nach schweizerischem Recht erzielt mit der Vermietung von in der Schweiz belegenem Grundbesitz sog. passive Eink眉nfte i.S. des 搂 8 Abs. 1 Nr. 6 Buchst. b AStG.
3. Zu den sonstigen Personensteuern i.S. des 搂 10 Nr. 2 KStG geh枚ren insbesondere auch die inl盲ndischen und ausl盲ndischen Verm枚gensteuern. Die schweizerische impot federal direct sur le capital et reserves ist eine Verm枚gensteuer. Die schweizerischen impots communaux sind Personensteuern.
4. Fehler des FG bei der Ermittlung ausl盲ndischen Rechts kann der BFH nur aufgrund einer entsprechenden Verfahrensr眉ge pr眉fen.
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Normenkette
AStG 搂听18 Abs. 1 S. 1, 搂听7 Abs. 1, 搂听12 Abs. 1, 搂听13 Abs. 1 Nr. 1, 搂听11 Abs. 1; EStG 搂 9 Abs. 1 S. 1; FGO 搂 155; ZPO 搂 293; EStG 搂 34c Abs. 1; AO 1977 搂 180 Abs. 1 Nr. 2a; AStG 搂 8 Abs. 1 Nr. 6 Buchst. b; KStG 1977 搂 10 Nr. 2; FGO 搂 118; AStG 搂 10 Abs. 1 S. 1; FGO 搂 96 Abs. 1 S. 2
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Verfahrensgang
FG Hamburg (Entscheidung vom 29.10.1993; Aktenzeichen VII 185/89) |
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Tatbestand
I. Die Kl盲gerin und Revisionskl盲gerin (Kl盲gerin) ist eine nat眉rliche Person, die am 31. Dezember 1983 unbeschr盲nkt steuerpflichtig war. Damals besa脽 sie alle Aktien der CH-AG, einer nach schweizerischem Recht errichteten AG mit Sitz in Genf. Die CH-AG war Eigent眉merin eines Geb盲udes mit Wohnungen und gewerblich genutzten R盲umen in Genf, die sie vermietete. Das Wirtschaftsjahr 1983 der CH-AG entsprach dem Kalenderjahr.
Die CH-AG ermittelte f眉r 1983 einen Gewinn in H枚he von 173 894 sfr. Bei dieser Gewinnermittlung sind folgende Steuerzahlungen als Betriebsausgaben ber眉cksichtigt:
impot federal direkt 1982 11 523,25 sfr.
impot cantonal sur le benefice 1983 13 031,95 sfr.
impot cantonal sur le capital 1983 7 562,55 sfr.
impot immobilier complementaire 1983 14 401,00 sfr.
impots communaux 1983
sur le benefice 2 545,57 sfr.
sur le capital 2 749,87 sfr.
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Summe 51 814,19 sfr.
Absetzungen f眉r Abnutzung (AfA) wurden nicht angesetzt. Nach deutschem Steuerrecht h盲tten sie 95 677 sfr. (2 v.H. von 4 763 922 sfr.) betragen.
Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) ermittelte im Feststellungsbescheid vom 15. Februar 1989 f眉r das Wirtschaftsjahr 1983 der CH-AG einen "Hinzurechnungsbetrag" in H枚he von 85 017 DM wie folgt:
Gewinn 1983 der CH-AG lt. Bilanz 173 894 sfr.
abz眉glich AfA 95 677 sfr.
zuz眉glich nicht abziehbare Steuern 51 814 sfr.
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Zwischensumme 130 031 sfr.
Umrechnung in DM (Kurs: 125,03) 162 577 DM
Von diesem Betrag setzte das FA die nach 搂 10 Abs. 1 des Au脽ensteuergesetzes (AStG) abziehbaren Steuern mit 77 560 DM ab (162 577 DM ./. 77 560 DM = 85 017 DM).
Die abziehbaren Steuern setzen sich wie folgt zusammen:
Impots federaux 1985 16 505,10 sfr.
Impots cantonaux 1984 39 340,65 sfr.
Impots communaux 1984 6 187,15 sfr.
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Zwischensumme 62 032,90 sfr.
Umrechnung in DM (Kurs: 125,03) 77 560,00 DM
Das FA ist bei seinen Feststellungen von einer Niedrigbesteuerung der CH-AG f眉r 1983 in der Schweiz ausgegangen. Es ermittelte die Ertragsteuerbelastung der CH-AG in der Schweiz f眉r 1983 mit 32 419,06 sfr. = 40 533 DM. Diesen Steuern stellte es die Zwischeneink眉nfte in H枚he von 162 577 DM gegen眉ber. Dies bedeutet eine prozentuale Belastung in H枚he von 24,9 v.H.
Das Finanzgericht (FG) wies die Klage der Kl盲gerin als unbegr眉ndet ab. Sein Urteil ist in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 1994, 335 ver枚ffentlicht.
Mit ihrer vom FG zugelassenen Revision r眉gt die Kl盲gerin die fehlerhafte Ermittlung der Zwischeneink眉nfte und die Verletzung des 搂 8 Abs. 3 AStG durch das FG.
Sie beantragt, das Urteil des FG aufzuheben und dem in der ersten Instanz gestellten Klageantrag stattzugeben.
Das FA beantragt, die Revision zur眉ckzuweisen.
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II. Die Revision ist teilweise begr眉ndet. Sie f眉hrt zur Aufhebung der Vorentscheidung, zur teilweisen 脛nderung des angefochtenen Feststellungsbescheides vom 15. Februar 1989 und zur Klageabweisung im 眉brigen. Die nach 搂 7 Abs. 1 AStG steuerpflichtigen Eink眉nfte werden abweichend von den Feststellungen in dem angefochtenen Bescheid mit 144 572 DM festgestellt. Bez眉glich der nach 搂 10 Abs. 1 AStG abziehbaren und der nach 搂 12 Abs. 1 AStG anrechenbaren Steuern verbleibt es unver盲ndert bei der Feststellung von 77 560 DM.
1. Nach 搂 18 Abs. 1 Satz 1 AStG sind die Besteuerungsgrundlagen f眉r die Anwendung der 搂搂 7 bis 14 AStG gesondert festzustellen. Der erkennende Senat hat schon in seinem Urteil vom 17. Juli 1985 I R 104/82 (BFHE 144, 539, BStBl II 1986, 129) die Rechtsauffassung vertreten, da脽 zu den Besteuerungsgrundlagen i.S. des 搂 18 Abs. 1 Satz 1 AStG die nach 搂 10 Abs. 1 Satz 1 AStG abziehbaren Steuern, die nach 搂 7 Abs. 1 AStG steuerpflichtigen Eink眉nfte, die nach 搂 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a und b AStG vom Hinzurechnungsbetrag auszunehmenden Gewinnanteile und die nach 搂 11 Abs. 1 AStG den Hinzurechnungsbetrag k眉rzenden Gewinnanteile geh枚ren. Nicht dazu geh枚ren der Hinzurechnungsbetrag und der anzusetzende Hinzurechnungsbetrag. Sie z盲hlen nicht zu den Besteuerungsgrundlagen i.S. des 搂 18 Abs. 1 Satz 1 AStG. Ihr Ansatz hat nur nachrichtlichen Charakter. Aus dem Senatsurteil vom 6. Februar 1985 I R 11/83 (BFHE 143, 340, BStBl II 1985, 410) ergibt sich nichts anderes. Die Rechtsauffassung des Senats bedeutet, da脽 jede festzustellende Besteuerungsgrundlage f眉r sich zu beurteilen ist. F眉r jede Besteuerungsgrundlage ist 搂 96 Abs. 1 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) zu beachten. Die FG d眉rfen die Auswirkungen, die jede Besteuerungsgrundlage auf den anzusetzenden Hinzurechnungsbetrag hat, nicht untereinander saldieren. Die Finanzverwaltung hat sich der Auffassung des erkennenden Senats in Tz.18.1.2.3 des sog. Anwendungsschreibens zum AStG vom 2. Dezember 1994 (BStBl I 1995 Sondernummer 3) angeschlossen. Der Senat h盲lt an ihr fest. Die vom FG an ihr ge眉bte Kritik greift nicht durch.
2. Es ist der Sinn und Zweck des 搂 18 Abs. 1 AStG, die Besteuerungsgrundlagen f眉r die Hinzurechnungsbesteuerung in einem gesonderten Bescheid festzustellen. Dieses Ziel k枚nnte nicht erreicht werden, wenn der anzusetzende Hinzurechnungsbetrag die einzige festzustellende Besteuerungsgrundlage w盲re. H盲tte n盲mlich die CH-AG einen Verlust erlitten, so betr眉ge der anzusetzende Hinzurechnungsbetrag 0 DM. Dennoch liegt es in der Zielsetzung des 搂 18 Abs. 1 AStG, da脽 auch in einem solchen Fall die vor- bzw. r眉cktragsf盲higen negativen Zwischeneink眉nfte festzustellen sind. Dabei ist zu ber眉cksichtigen, da脽 der anzusetzende Hinzurechnungsbetrag nur die bei dem einzelnen Steuerinl盲nder steuerpflichtigen Eink眉nfte umfa脽t. Der Verlustvortrag und Verlustr眉cktrag wird jedoch gem盲脽 搂 10 Abs. 3 Satz 5 AStG noch auf der Ebene der ausl盲ndischen Zwischengesellschaft vorgenommen. Es m眉ssen deshalb die negativen Zwischeneink眉nfte festgehalten werden; sie sind mit positiven Zwischeneink眉nften eines anderen Wirtschaftsjahres zu verrechnen. Ein positiver oder negativer Hinzurechnungsbetrag sagt 眉ber die H枚he der positiven oder negativen Zwischeneink眉nfte nichts. Haben sich die Beteiligungsverh盲ltnisse zwischen dem Verlustentstehungs- und dem Verlustabzugsjahr ver盲ndert, kann dieser Umstand von erheblicher steuerlicher Auswirkung sein. In anderen F盲llen kann in dem Feststellungsbescheid gem盲脽 搂 18 Abs. 1 AStG 眉ber die Hinzurechnung schon deshalb nicht abschlie脽end entschieden werden, weil die Rechtsfolge der 搂搂 7 ff. AStG von materiellen Voraussetzungen abh盲ngig ist, die au脽erhalb der Beteiligung des Steuerinl盲nders an der einzelnen Zwischengesellschaft liegen. Dies gilt z.B. f眉r den Freibetrag des einzelnen Steuerinl盲nders gem盲脽 搂 9 letzte Alternative AStG in H枚he von 120 000 DM, 眉ber den nur das Wohnsitzfinanzamt des Steuerinl盲nders entscheiden kann, indem es ggf. die au脽er Ansatz zu lassenden Betr盲ge aus Beteiligungen an mehreren ausl盲ndischen Zwischengesellschaften addiert. Die Beispiele zeigen, da脽 der Feststellungsbescheid gem盲脽 搂 18 Abs. 1 AStG sich einerseits auf die Besteuerungsgrundlagen der ausl盲ndischen Zwischengesellschaft beziehen mu脽 und diese nur anteilig dem beteiligten Steuerinl盲nder hinzurechnet. Andererseits bleiben gewisse abschlie脽ende Entscheidungen 眉ber die Hinzurechnung dem Veranlagungsverfahren f眉r den einzelnen Steuerinl盲nder vorbehalten.
Zu letzteren geh枚rt einmal die Entscheidung, in welche Einkunftsart des Steuerinl盲nders der Hinzurechnungsbetrag eingeht (搂 10 Abs. 2 AStG). Sinnvollerweise geh枚rt dazu auch der Antrag des Steuerinl盲nders, die gem盲脽 搂 10 Abs. 1 AStG abziehbaren Steuern nach 搂 12 Abs. 1 AStG i.V.m. 搂 34c des Einkommensteuergesetzes (EStG) anrechnen zu wollen. Es entspricht schon bisher st盲ndiger h枚chstrichterlicher Rechtsprechung, da脽 眉ber die Steuererm盲脽igung nach 搂 34c Abs. 1 EStG auch dann erst bei der Einkommensteuerveranlagung zu entscheiden ist, wenn die ausl盲ndischen Eink眉nfte Gegenstand eines Feststellungsverfahrens nach 搂 180 Abs. 1 Nr. 2 a der Abgabenordnung (AO 1977) sind (vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 4. Juni 1991 X R 35/88, BFHE 164, 435, BStBl II 1992, 187). Es ist dem 搂 18 Abs. 1 AStG kein Grund zu entnehmen, weshalb f眉r die Hinzurechnungsbesteuerung etwas anderes gelten sollte. Zweckm盲脽igerweise ist der Antrag in dem Verfahren zu stellen, in dem allein die Auswirkungen der Antragstellung abgesch盲tzt werden k枚nnen. Dies gilt nicht zuletzt deshalb, weil man an die Auswirkungen von Berichtigungen des Einkommensteuerbescheides denken mu脽, die nicht notwendigerweise auch eine Berichtigung des Feststellungsbescheides nach sich ziehen. In 盲hnlicher Weise erscheint es sachlich richtig, 眉ber die Tatbestandsvoraussetzungen, die 搂 13 Abs. 1 bis 3 AStG an die Person des an der ausl盲ndischen Zwischengesellschaft beteiligten Steuerinl盲nders kn眉pft, erst bei dessen pers枚nlicher Veranlagung zu entscheiden.
Bei dieser Sachlage ergibt sich zwar die M枚glichkeit, da脽 die Auswirkungen zweier fehlerhafter Besteuerungsgrundlagen aus Gr眉nden des 搂 96 Abs. 1 Satz 2 FGO nicht miteinander saldiert werden k枚nnen. Diese Rechtsfolge liegt jedoch in der logischen Konsequenz des Zusammenwirkens zwischen dem Feststellungsbescheid nach 搂 18 Abs. 1 AStG und dem sich anschlie脽enden Veranlagungsbescheid f眉r den einzelnen an der ausl盲ndischen Zwischengesellschaft beteiligten Steuerinl盲nder. Sie ist vom Gesetzgeber gewollt und mu脽 von den FG hingenommen werden. Es besteht keine M枚glichkeit, aus Gr眉nden der materiellen Gerechtigkeit den Grundsatz des 搂 96 Abs. 1 Satz 2 FGO zu durchbrechen.
3. Das FG ist zutreffend davon ausgegangen, da脽 die CH-AG in ihrem Wirtschaftsjahr 1983 sog. passive Eink眉nfte i.S. des 搂 8 Abs. 1 Nr. 6 Buchst. b AStG erzielte. Sie vermietete in der Schweiz belegenen Grundbesitz. Sie erzielte keine Gewinne durch Herstellung, Bearbeitung, Verarbeitung oder Montage von Gegenst盲nden, Aufsuchung und Gewinnung von Bodensch盲tzen, Bank- und Versicherungsgesch盲ften, Handel oder Erbringung von Dienstleistungen unter Teilnahme am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr.
4. Das FG hat die Zwischeneink眉nfte zutreffend mit 115 630 sfr. = 144 572 DM ermittelt. Gem盲脽 搂 10 Abs. 3 Satz 1 AStG sind die Zwischeneink眉nfte nach deutschem Steuerrecht zu ermitteln. Zu den Vorschriften des deutschen Steuerrechts z盲hlt auch 搂 10 Nr. 2 des K枚rperschaftsteuergesetzes (KStG). Die Vorschrift ist anwendbar, weil die CH-AG die Zwischeneink眉nfte erzielte und sie eine K枚rperschaft ist, die i.S. des 搂 1 Abs. 1 Nr. 1 KStG im Inland unbeschr盲nkt steuerpflichtig w盲re, wenn sie hier ihren Sitz oder ihre Gesch盲ftsleitung h盲tte. Nach 搂 10 Nr. 2 KStG sind die Steuern vom Einkommen und die sonstigen Personensteuern sog. nichtabziehbare Aufwendungen. Zu den sonstigen Personensteuern geh枚ren insbesondere auch die Verm枚gensteuern (vgl. Streck, K枚rperschaftsteuergesetz, 4. Aufl., 搂 10 Rz. 9). Dies gilt gleicherma脽en f眉r inl盲ndische wie auch f眉r ausl盲ndische Verm枚gensteuern. Auf Grund der Feststellungen des FG ist davon auszugehen, da脽 betriebliche Kapitalsteuern nur in H枚he von 14 401 sfr. angefallen sind und da脽 es sich bei den restlichen Steuern in H枚he von 14 051,84 sfr. um eine Verm枚gensteuer handelt.
Es geh枚rt zu den Aufgaben des FG als Tatsacheninstanz, das ma脽gebende ausl盲ndische Recht zu ermitteln (搂 155 FGO i.V.m. 搂 293 der Zivilproze脽ordnung --ZPO--). Fehler bei der Ermittlung des ausl盲ndischen Rechts kann der Senat nur auf Grund einer entsprechenden Verfahrensr眉ge pr眉fen. Eine solche R眉ge hat die Kl盲gerin jedoch nicht erhoben. Deshalb ist der Senat an die Feststellungen des FG 眉ber den Inhalt des ausl盲ndischen Rechts gem盲脽 搂 118 Abs. 2 FGO gebunden. Das FG hat bez眉glich der Steuern in H枚he von 14 401 sfr. in tats盲chlicher Hinsicht festgestellt, da脽 es sich um Kapitalsteuern handelt, die speziell auf den Wert aller im Kanton Genf gelegenen Grundst眉cke erhoben werden. Bemessungsgrundlage ist ein besonderer Steuerwert. Daraus hat es geschlossen, da脽 es sich bei den Steuern um sog. Objektsteuern handelt, was die Annahme einer Personensteuer ausschlie脽t. Diese Beurteilung war m枚glich. Ihre Ableitung verst枚脽t nicht gegen Denkgesetze oder Erfahrungss盲tze. Folglich mu脽 auch der Senat bei der revisionsrechtlichen Pr眉fung von Betriebsausgaben ausgehen.
Das FG hat andererseits in tats盲chlicher Hinsicht festgestellt, da脽 die impots communaux mit der deutschen Gewerbesteuer unvergleichbar seien. Es handele sich um Personensteuern, die gem盲脽 搂 10 Nr. 2 KStG 1977 nicht abziehbare Aufwendungen seien. Zu der impot federal direct sur le capital et reserves hat das FG in tats盲chlicher Hinsicht festgestellt, da脽 es sich um eine Erg盲nzungssteuer auf das einbezahlte Grundkapital und auf die offenen und stillen Reserven nach dem Stand am Beginn der Veranlagungsperiode handele. Daraus folgt, da脽 es sich um eine Verm枚gensteuer handelt, die ihrerseits Personensteuer i.S. des 搂 10 Nr. 2 KStG 1977 ist.
Die von der Kl盲gerin gegen die Feststellungen des FG erhobenen Einwendungen greifen nicht durch. Die Tatsache, da脽 nach schweizerischem Steuerrecht alle Kapitalsteuern abziehbare Betriebsausgaben sind, besagt f眉r die entsprechende Behandlung nach deutschem Steuerrecht nichts. Nach 搂 10 Nr. 2 KStG 1977 sind die Kapitalsteuern, die zugleich Personensteuern sind, nichtabziehbare Betriebsausgaben. Im Kern betrifft deshalb der Rechtsstreit die Rechtsfrage, ob die schweizerischen Kapitalsteuern Personensteuern i.S. des 搂 10 Nr. 2 KStG 1977 sind. Dies hat das FG unter Heranziehung des schweizerischen Steuerrechts bejaht. Da es sich dabei im wesentlichen um die Feststellung des Inhalts ausl盲ndischen Rechts handelt, ist der erkennende Senat an die Auslegung durch das FG gem盲脽 搂 118 Abs. 2 FGO gebunden.
5. Das FG hat die Zwischeneink眉nfte auch insoweit zutreffend mit 144 572 DM ermittelt, als es f眉r die Kosten der Aufstellung der Hinzurechnungsbilanz keine Verbindlichkeitsr眉ckstellung zugelassen hat. Gem盲脽 搂 7 Abs. 1 AStG sind die von der ausl盲ndischen Zwischengesellschaft erzielten Zwischeneink眉nfte anteilig bei den an ihr beteiligten Steuerinl盲ndern steuerpflichtig. Dies bedeutet, da脽 sich die Eink眉nfteermittlung auf die Zwischengesellschaft und nicht auf ihren einzelnen Gesellschafter bezieht. Eine Verbindlichkeitsr眉ckstellung setzt deshalb eine Verbindlichkeit der Zwischengesellschaft voraus. Daran fehlt es im Streitfall. Nach den tats盲chlichen Feststellungen des FG, die den erkennenden Senat binden, ist davon auszugehen, da脽 die Rechnung vom 15. November 1984 眉ber 4 085,76 DM nur die Kl盲gerin pers枚nlich betrifft. Sie hatte den Auftrag zur Erstellung der Bilanz erteilt. Dann aber kann in der Hinzurechnungsbilanz keine R眉ckstellung wegen einer Verbindlichkeit der Kl盲gerin gebildet werden.
Eine andere Frage ist die, ob die Kl盲gerin den Betrag von 4 085,76 DM als Werbungskosten bei ihren Eink眉nften aus Kapitalverm枚gen ansetzen kann (搂 10 Abs. 2 Satz 1 AStG). 脺ber diese Frage ist jedoch nur in dem einschl盲gigen Einkommensteuerbescheid gegen眉ber der Kl盲gerin zu entscheiden.
6. Das FG ist auch zutreffend von einer Niedrigbesteuerung der Zwischeneink眉nfte i.S. des 搂 8 Abs. 3 AStG ausgegangen. Dazu sind den Zwischeneink眉nften in H枚he von 144 572 DM nur die schweizerischen Ertragsteuern gegen眉berzustellen, die belastungsm盲脽ig auf die Zwischeneink眉nfte entfallen. Insoweit bedarf es keiner Entscheidung dar眉ber, ob die Grunds盲tze des Senatsurteils vom 31. Juli 1991 I R 51/89 (BFHE 165, 96, BStBl II 1991, 922) auch im Bereich des 搂 8 Abs. 3 AStG anzuwenden sind. Selbst wenn man zugunsten der Kl盲gerin von einer anderen Rechtsauffassung ausgeht, betragen die angefallenen Ertragsteuern h枚chstens 32 419,06 sfr. oder 40 533,55 DM. Dies entspricht einer Ertragsteuerbelastung von 28,03 v.H. Diese Belastung liegt unterhalb der gesetzlichen Grenze des 搂 8 Abs. 3 AStG von 30 v.H.
7. Die Feststellung des FA 眉ber die H枚he der gem盲脽 搂 10 Abs. 1 AStG abziehbaren bzw. der gem盲脽 搂 12 Abs. 1 AStG anrechenbaren Steuern kann schon aus Gr眉nden des 搂 96 Abs. 1 Satz 2 FGO nicht zu Lasten der Kl盲gerin ge盲ndert werden. Insoweit ist deshalb von einem Betrag von 77 560 DM auszugehen, nachdem das FG zutreffend festgestellt hat, da脽 an sich nur die in 1983 gezahlten Steuern h盲tten in die Besteuerungsgrundlage eingehen d眉rfen. Die Summe dieser Steuern liegt deutlich unter 77 560 DM.
8. Die Vorentscheidung entspricht nicht in allen Punkten der Rechtslage. Deshalb kann sie keinen Bestand haben. Die Sache ist jedoch entscheidungsreif. Die Vorentscheidung war aufzuheben. Der angefochtene Feststellungsbescheid war insoweit zu 盲ndern, als die gem盲脽 搂 7 Abs. 1 AStG steuerpflichtigen Eink眉nfte mit 144 572 DM festzustellen sind. Der aus den festgestellten Besteuerungsgrundlagen zu ermittelnde Hinzurechnungsbetrag gilt der Kl盲gerin zu 100 v.H. als am 1. Januar 1984 zugeflossen.
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Fundstellen
亿兆体育-Index 65764 |
BFH/NV 1995, 58 |
BStBl II 1995, 502 |
BFHE 177, 263 |
BFHE 1996, 263 |
BB 1995, 1282 (L) |
DB 1995, 2051 (L) |
DStR 1995, 978 (K) |
HFR 1995, 447-448 (LT) |
StE 1995, 395 (K) |