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Entscheidungsstichwort (Thema)
Verfahrensrecht/Abgabenordnung
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Leitsatz (amtlich)
Durch 搂 205 a Abs. 2 und 3 AO sollen die F盲lle getroffen werden, in denen wie bei der Zahlung von Schmiergeldern und bei OR-Gesch盲ften nach der Lebenserfahrung der Verdacht besteht, da脽 die Nichtbenennung des Empf盲ngers diesem die Nichtversteuerung erm枚glichen soll. In F盲llen dieser Art ist es f眉r die Anwendung des 搂 205 a Abs. 2 und 3 AO unerheblich, ob das Finanzamt von der Verausgabung der geltend gemachten Aufwendungen 眉berzeugt ist oder nicht.
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Normenkette
AO 搂 205a Abs.听2-3
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Tatbestand
Der Bf. wohnt im Ausland und besitzt in X. ein Mietwohngrundst眉ck. Er ist beschr盲nkt einkommensteuerpflichtig, und zwar mit Eink眉nften aus Vermietung und Verpachtung. Strittig ist die Ber眉cksichtigung von 2.100 DM Werbungskosten bei der Einkommensteuerveranlagung f眉r das Jahr 1954. Der Bg. gibt an, da脽 er diesen Betrag f眉r den Wiederaufbau einer Trennwand zwischen seinem und dem Nachbargrundst眉ck, f眉r die Erneuerung des Garagendachs und f眉r die Entfernung von losem Putz an der Vorderfassade an einen ihm unbekannten Handwerksmeister gezahlt habe. Dieser habe zun盲chst einen weit h枚heren Betrag haben wollen. Nach einer erregten Auseinandersetzung in einem Lokal, das jetzt nicht mehr bestehe, sei der Handwerksmeister dann auf 2.100 DM heruntergegangen. Diese habe er dem Handwerksmeister bezahlt, in seiner Aufregung aber vergessen, sich eine Quittung geben zu lassen.
Das Finanzamt veranlagte den Bf., ohne die 2.100 DM neben den sonst geltend gemachten Werbungskosten zu ber眉cksichtigen. Der Einspruch blieb ohne Erfolg. Der Bf. hatte zwar - der Anforderung des Finanzamts entsprechend - Kontoausz眉ge einer inl盲ndischen Bank 眉ber Abhebungen von 1.320 DM (25. Juni 1954) und 830 DM (6. Juli 1954) und die Best盲tigung eines inl盲ndischen Bankhauses vorgelegt, nach der er f眉r die Zeit vom 11. bis 15. Juni 1954 ein Reisegeld von 500 DM erhalten hatte. Das Finanzamt sah gleichwohl nicht als erwiesen an, da脽 die abgehobenen Betr盲ge zur Bezahlung der 2.100 DM gedient h盲tten, und hielt deren Ber眉cksichtigung, insbesondere auch im Hinblick darauf f眉r nicht gerechtfertigt, da脽 der Bf. den Namen des Handwerksmeisters nicht mitteilte.
Die Berufung hatte keinen Erfolg. Wie das Finanzamt, so sah auch das Finanzgericht in den Bankausz眉gen keinen Nachweis f眉r die Verausgabung der 2.100 DM. Auch wenn diese tats盲chlich f眉r die geltend gemachten Zwecke verausgabt worden seien, sei doch, so f眉hrt das Urteil des Finanzgerichts aus, die Nichtber眉cksichtigung nach 搂 205 a AO um deswillen berechtigt, weil der Bf. den Handwerksmeister nicht benannt habe. Es widerspreche aller Lebenserfahrung, da脽 der Bf. es vergessen haben wolle, sich eine Quittung geben zu lassen. Da der Verwaltung bekannt sei, da脽 bei gr枚脽eren Zahlungen an Gesch盲ftsleute des 枚fteren Vereinbarungen 眉ber Nichtverbuchung getroffen w眉rden, sei es nicht zu beanstanden, wenn das Finanzamt die Benennung des Empf盲ngers der Zahlung verlange.
Mit seiner Rb. wehrt sich der Bf. gegen die Nichtber眉cksichtigung der 2.100 DM. Da脽, so tr盲gt er vor, die geltend gemachten Arbeiten tats盲chlich ausgef眉hrt worden seien, k枚nne jederzeit durch Augenscheinseinnahme festgestellt werden. Unter diesen Umst盲nden sei es eine dem Sinn und Zweck des 搂 205 a AO widersprechende Entscheidung, wenn ihm unter Berufung auf diese Vorschrift die tats盲chlich verausgabten 2.100 DM nur deswegen gestrichen w眉rden, weil er den Empf盲nger nicht mehr benennen k枚nne. Da脽 er die 2.100 DM ausgegeben habe, sei auch durch die Bankausz眉ge nachgewiesen. Es widerspreche Treu und Glauben, wenn dieser Nachweis, nachdem er ihn auf Verlangen des Finanzamts erbracht habe, von diesem nicht anerkannt werde. Ihm sei zudem seinerzeit ausdr眉cklich zugesagt worden, da脽 nach Beibringung dieses Nachweises alles in Ordnung gehen werde.
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Die Rb. ist nicht begr眉ndet.
Der Bf. irrt, wenn er meint, da脽 es f眉r die Ber眉cksichtigung der von ihm geltend gemachten Aufwendungen als Werbungskosten auf die Benennung des Empf盲ngers um deswillen nicht ankomme, weil das Finanzamt sich von der Durchf眉hrung der entsprechenden Arbeiten durch Augenscheinseinnahme an Ort und Stelle 眉berzeugen k枚nne. Das Recht und die Pflicht des Finanzamts, nach 搂 205 a Abs. 2 und 3 AO von dem Steuerpflichtigen die genaue Bezeichnung des Empf盲ngers der geltend gemachten Werbungskosten zu verlangen und, falls der Steuerpflichtige die verlangten Angaben nicht macht, die beantragten Absetzungen nicht vorzunehmen, ist nicht davon abh盲ngig, da脽 das Finanzamt von der Nichtverausgabung der Aufwendungen 眉berzeugt sein mu脽 (vgl. hierzu auch die Urteile des Bundesfinanzhofs I 106/56 U vom 5. Juni 1956, BStBl 1956 III S. 206, Slg. Bd. 63 S. 29, und I 316/56 U vom 16. Juli 1957, BStBl 1957 III S. 364, Slg. Bd. 65 S. 348). W盲re dies Voraussetzung f眉r die Anwendbarkeit des 搂 205 a Abs. 2 und 3 AO, so h盲tte es dieser Regelung gar nicht bedurft. Da脽 das Finanzamt dort, wo sich Zweifel an der Richtigkeit der Angaben des Steuerpflichtigen ergeben, n盲here Aufkl盲rung und im Rahmen des Zumutbaren auch Nachweise verlangen und, wenn es von der Nichtverausgabung geltend gemachter Aufwendungen 眉berzeugt ist, deren Abzug versagen kann, ergibt sich aus den bereits vor der Einf眉gung des 搂 205 a in Kraft gewesenen Vorschriften der AO ebenso wie die Berechtigung des Finanzamts, die Benennung des Empf盲ngers der Aufwendungen zu verlangen (vgl. insbesondere 搂搂 171, 175 AO).
Dem Bf. ist zwar zuzugeben, da脽 die Regelung des 搂 205 a Abs. 2 und 3 AO nicht etwa die Handhabe daf眉r bieten soll und darf, Aufwendungen ohne R眉cksicht auf die Wahrscheinlichkeit ihrer Verausgabung schlechthin nur deswegen nicht zum Abzug zuzulassen, weil der Steuerpflichtige den Empf盲nger nicht benennt. Der Steuerpflichtige soll nach seinen tats盲chlichen Eink眉nften herangezogen werden. Aufwendungen, die er auch nach der 眉berzeugung des Finanzamts tats盲chlich gehabt hat, m眉ssen grunds盲tzlich ber眉cksichtigt werden, auch wenn der Empf盲nger nicht benannt werden kann. Etwaige Zweifel k枚nnen nach 搂 217 AO eine Sch盲tzung durch das Finanzamt rechtfertigen, ohne jedoch dem Finanzamt das Recht zu geben, die tats盲chlichen Gegebenheiten au脽er acht zu lassen. Diese Grunds盲tze gelten aber ausnahmsweise dann nicht, wenn die geltend gemachten Aufwendungen Schmiergelder, OR-Gesch盲fte oder sonst Gesch盲fte betreffen, bei denen die Nichtbenennung des Partners nach der Lebenserfahrung dazu dient, diesem die Nichtversteuerung der empfangenen Gelder zu erm枚glichen. In F盲llen dieser Art greift die Sonderregelung des 搂 205 a Abs. 2 und 3 AO ein, die nach ihrem Sinn und Zweck dazu dient, gerade F盲lle von Schmiergeldern und OR-Gesch盲ften zu erfassen (vgl. hierzu auch das Urteil des Bundesfinanzhofs IV 378/55 U vom 8. November 1956, BStBl 1957 III S. 149, Slg. Bd. 64 S. 400).
Wenn das Finanzgericht im Hinblick auf die besonderen Umst盲nde des Falles es dem Bf. nicht geglaubt hat, da脽 er den Namen und die Anschrift des Empf盲ngers bei der Hingabe der geltend gemachten Aufwendungen nicht gekannt oder aber inzwischen vergessen hat, und zu der 眉berzeugung gekommen ist, da脽 die Erfahrung der Verwaltung, da脽 F盲lle der vorliegenden Art h盲ufig Vereinbarungen 眉ber Nichtverbuchung zugrunde liegen, auch hier nicht von der Hand zu weisen ist, so handelt es sich um Fragen der tats盲chlichen Beurteilung. Diese W眉rdigung ist Sache des Finanzgerichts; der Bundesfinanzhof ist daran gebunden. Diese l盲脽t weder einen Versto脽 gegen den Inhalt der Akten noch eine Verletzung der Denkgesetze erkennen. In der Tat spricht bei der H枚he des Aufwands und nicht zuletzt auch bei der Art der vergebenen Arbeiten alle Lebenserfahrung dagegen, da脽 der Bf. weder Namen noch Wohnung seiner Gesch盲ftspartners gekannt habe.
Ist danach der Verdacht eines OR-Gesch盲ftes nicht von der Hand zu weisen, so ist die Anwendung des 搂 205 a Abs. 2 und 3 AO und damit die Nichtber眉cksichtigung der geltend gemachten Aufwendungen, wie oben ausgef眉hrt, berechtigt. Nach der Auffassung des Senats w盲re dies 眉brigens auch dann der Fall, wenn der Bf. tats盲chlich mit einem ihm dem Namen und der Wohnung nach unbekannten Gesch盲ftspartner gehandelt haben sollte. Ein solches wider alle Gepflogenheiten versto脽endes Verhalten, mit dem sich der Bf. von vornherein die M枚glichkeit der Benennung des Empf盲ngers genommen h盲tte, k枚nnte in diesem Zusammenhang nicht anders als die Nichtbenennung des (ihm bekannten) Empf盲ngers gewertet werden.
Das Vorgehen des Finanzamts ist auch nicht unbillig. Liegen F盲lle, wie sie durch 搂 205 a Abs. 2 und 3 AO getroffen werden sollen, vor, so stellt es in der Regel keinen Fehlgebrauch des Ermessens dar, wenn das Finanzamt von 搂 205 a Abs. 2 und 3 AO Gebrauch macht (vgl. das bereits angef眉hrte Urteil I 106/56 U vom 5. Juni 1956). Wer sich in Gesch盲fte der von 搂 205 a Abs. 2 und 3 AO erfa脽ten Art einl盲脽t, mu脽 die damit verbundenen Nachteile in Kauf nehmen. Darin liegt jedenfalls dann nichts Unbilliges, wenn es sich wie im vorliegenden Fall um Gesch盲fte handelt, deren Abschlu脽 im Belieben des Steuerpflichtigen gestanden hat.
Unberechtigt ist auch der Hinweis des Bf., da脽 es gegen Treu und Glauben versto脽e, wenn das Finanzamt von ihm doch wieder die Benennung des Empf盲ngers gefordert habe, nachdem es sich nach l盲ngeren Er枚rterungen bereit erkl盲rt habe, lediglich den Nachweis dar眉ber zu verlangen, da脽 ihm die f眉r die Aufwendungen erforderlichen Mittel zur Verf眉gung gestanden h盲tten. Selbst wenn das Finanzamt auf entsprechende Vorstellungen des Bf. hin den Nachweis der verf眉gbaren Mittel verlangt und von der Benennung des Empf盲ngers abgesehen h盲tte, k枚nnte hierin, solange das Finanzamt 眉ber die Behandlung der geltend gemachten Aufwendungen nicht endg眉ltig entschieden hat, nicht die Zusage erblickt werden, auf die Benennung des Empf盲ngers schlechthin zu verzichten. Von einer Bindung des Finanzamts k枚nnte zudem deswegen keine Rede sein, weil der Bf. nicht zu irgendwelchen ihn im Hinblick auf die M枚glichkeit der Benennung des Empf盲ngers sch盲digenden Dispositionen veranla脽t worden ist. Das Finanzamt wollte dem Bf. lediglich entgegenkommen, weil es mit dem Nachweis hinreichende Unterlagen zu erhalten glaubte. Hat das Finanzamt dies geglaubt, so ist es daher, auch wenn der Nachweis der Verf眉gbarkeit entsprechender Mittel erbracht wird, nicht gehindert gewesen, seiner besseren Erkenntnis und W眉rdigung entsprechend doch auf Benennung des Empf盲ngers zu bestehen.
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Fundstellen
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BStBl III 1960, 167 |
BFHE 1960, 447 |
BFHE 70, 447 |