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Entscheidungsstichwort (Thema)
Energetische Ma脽nahme 驳别尘盲脽 搂 35c EStG und Ratenzahlung
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Leitsatz (amtlich)
Der Abschluss einer energetischen Ma脽nahme im Sinne des 搂 35c des Einkommensteuergesetzes liegt nicht bereits mit deren Fertigstellung, sondern erst mit der vollst盲ndigen Zahlung des Rechnungsbetrags auf das Konto des Erbringers der Leistung vor.
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Normenkette
EStG 搂听11 Abs. 2, 搂搂听35a, 35c
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Verfahrensgang
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Tenor
Auf die Revision der Kl盲ger wird das Urteil des Finanzgerichts M眉nchen vom 08.12.2023 - 8 K 1534/23 aufgehoben.
Die Sache wird an das Finanzgericht M眉nchen zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zur眉ckverwiesen.
Diesem wird die Entscheidung 眉ber die Kosten des Verfahrens 眉bertragen.
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Tatbestand
I.
Rz. 1
Strittig ist im Wesentlichen die Ber眉cksichtigung einer Steuererm盲脽igung f眉r energetische Ma脽nahmen bei zu eigenen Wohnzwecken genutzten Geb盲uden 驳别尘盲脽 搂听35c des Einkommensteuergesetzes (EStG).
Rz. 2
Die zusammenveranlagten Kl盲ger und Revisionskl盲ger (Kl盲ger) beantragten in ihrer Einkommensteuererkl盲rung f眉r 2021 die Steuererm盲脽igung nach 搂听35c EStG f眉r Aufwendungen f眉r energetische Ma脽nahmen bei dem am 01.01.2001 mit der Herstellung begonnenen und von ihnen bewohnten Einfamilienhaus. Diese Aufwendungen betrafen den Einbau eines neuen Gasbrennwertheizkessels bei einer Heizung, die nach der Best盲tigung des Installationsunternehmens 盲lter als zwei Jahre war. Die Kosten f眉r die Lieferung und Montage des neuen Gasbrennwertheizkessels im Februar 2021 beliefen sich laut der Rechnung auf 8.118,10听鈧. Darin enthalten waren auch Kosten f眉r Monteurstunden und Fachhelferstunden. Seit M盲rz 2021 zahlten die Kl盲ger gleichbleibende monatliche Raten in H枚he von 200听鈧. Im Streitjahr 2021 wurden infolgedessen 2.000听鈧 bezahlt.
Rz. 3
Das Installationsunternehmen best盲tigte den Einbau des Gasbrennwertheizkessels, jedoch nicht den hydraulischen Abgleich. Deshalb wurde im Einkommensteuerbescheid f眉r 2021 vom 10.03.2023 die Steuererm盲脽igung nach 搂听35c EStG nicht ber眉cksichtigt.
Rz. 4
Auch nachdem die Kl盲ger im Einspruchsverfahren die von dem ausf眉hrenden Heizungsbauunternehmen unterzeichnete "Best盲tigung des hydraulischen Abgleichs unter anderem f眉r die BEG F枚rderung" vorgelegt hatten, lehnte der Beklagte und Revisionsbeklagte (Finanzamt --FA--) mit Einspruchsentscheidung vom 12.07.2023 die Ber眉cksichtigung der Steuererm盲脽igung nach 搂听35c EStG unter Verweis auf das Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen (BMF) vom 14.01.2021 (BStBl I 2021, 103) ab. Die energetische Ma脽nahme sei erst dann abgeschlossen, wenn die Leistung tats盲chlich erbracht worden sei, die steuerpflichtige Person eine Rechnung erhalten und den Rechnungsbetrag auf ein Konto des Leistungserbringers eingezahlt habe. An dieser Zahlung fehle es im Jahr 2021. Erst mit Begleichung der letzten Rate im Jahr 2024 komme eine Steuererm盲脽igung nach 搂听35c EStG in Betracht.
Rz. 5
Die Klage hatte keinen Erfolg. Das Finanzgericht (FG) urteilte, dass zwar alle Voraussetzungen bis auf die vollst盲ndige Bezahlung der Handwerkerleistung vorl盲gen. Eine energetische Ma脽nahme gelte jedoch erst dann im Sinne des 搂听35c Abs.听1 Satz听1 EStG als abgeschlossen, wenn nicht nur die Leistung vollst盲ndig erbracht sei, sondern der Steuerpflichtige auch eine Rechnung (Schlussrechnung, keine Rechnung 眉ber Teilleistungen) erhalten und den gesamten Rechnungsbetrag auf das Konto des Leistungserbringers gezahlt habe. Eine Novation durch Abschluss der Ratenzahlungsvereinbarung verneinte das FG. Demzufolge liege f眉r die Raten, die in 2021 noch nicht gezahlt worden seien, auch kein Abfluss nach 搂听11 Abs.听2 EStG vor.
Rz. 6
Hiergegen richtet sich die vom FG zugelassene Revision. Die Kl盲ger sind der Ansicht, dass im Streitjahr 2021 die Steuererm盲脽igung nach 搂听35c EStG zumindest auf den tats盲chlich gezahlten Betrag in H枚he von 2.000听鈧 anzuerkennen sei. Dem Gesetzeswortlaut "Abschlusses der Ma脽nahme" sei nicht zu entnehmen, dass die Steuererm盲脽igung erst zu gew盲hren sei, wenn der Rechnungsbetrag vollst盲ndig gezahlt sei. Das vom Gesetzgeber verfolgte Klimaschutzziel werde verfehlt oder zumindest erheblich verz枚gert, wenn die steuerliche F枚rderung erst mit der Zahlung der letzten Rate einsetzen w眉rde. Zudem sei der Steuerpflichtige mit dem Abschluss der Ratenzahlungsvereinbarung --wie im Falle einer Bankfinanzierung-- belastet. Dass eine Rechnung erstellt worden sei und der Steuerpflichtige sie unbar bezahlt habe, sei zwar Voraussetzung f眉r die Steuererm盲脽igung (搂听35c Abs.听4 Nr.听1 und 2 EStG). Aus dem Gesetz ergebe sich allerdings nicht, dass dies im Jahr der bautechnischen Umsetzung erfolgen m眉sse.
Rz. 7
Erstmals im Revisionsverfahren tragen die Kl盲ger vor, dass die Aufwendungen hilfsweise nach 搂听35a Abs.听3 EStG zu ber眉cksichtigen seien. Ausweislich der Rechnung vom 13.03.2021 sei Arbeitslohn in H枚he von 1.681,47听鈧 in Rechnung gestellt worden, der im Streitjahr 2021 unbar bezahlt worden sei.
Rz. 8
Die Kl盲ger beantragen,
das Urteil des FG M眉nchen vom 08.12.2023听- 8听K听1534/23 und die Einspruchsentscheidung vom 12.07.2023 aufzuheben und unter Ab盲nderung des Bescheides vom 10.03.2023 die Einkommensteuer 2021 um 569听鈧 (=听7听% von 8.119听鈧) zu erm盲脽igen,
hilfsweise, die streitigen Aufwendungen im Rahmen des 搂听35a EStG abzuziehen.
Rz. 9
Das FA beantragt,
die Revision als unbegr眉ndet zur眉ckzuweisen.
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II.
Rz. 10
Die Revision ist begr眉ndet. Sie f眉hrt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zur眉ckverweisung der Sache an das FG zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung (搂听126 Abs.听3 Satz听1 Nr.听2 der Finanzgerichtsordnung --FGO--).
Rz. 11
Das FG hat zwar zu Recht entschieden, dass die Steuererm盲脽igung nach 搂听35c EStG nicht in Anspruch genommen werden kann, bevor der Steuerpflichtige eine Rechnung 眉ber die f枚rderungsf盲hige energetische Ma脽nahme erhalten und den ausgewiesenen Betrag vollst盲ndig auf das Konto des Leistungserbringers gezahlt hat. Jedoch konnte das FG 眉ber den erstmals im Revisionsverfahren hilfsweise gestellten Antrag nach 搂听35a EStG bislang nicht entscheiden.
Rz. 12
1. Nach den Feststellungen des FG liegen im Streitjahr 2021 bis auf die vollst盲ndige Zahlung auf das Konto des Erbringers der Leistung alle Voraussetzungen f眉r die Steuererm盲脽igung nach 搂听35c EStG vor.
Rz. 13
a) F眉r energetische Ma脽nahmen an einem in der Europ盲ischen Union oder dem Europ盲ischen Wirtschaftsraum belegenen, zu eigenen Wohnzwecken genutzten eigenen Geb盲ude (beg眉nstigtes Objekt) erm盲脽igt sich 驳别尘盲脽 搂听35c Abs.听1 Satz听1 und 2 EStG auf Antrag die tarifliche Einkommensteuer, vermindert um die sonstigen Steuererm盲脽igungen, im Kalenderjahr des Abschlusses der energetischen Ma脽nahme und im n盲chsten Kalenderjahr um je 7听Prozent der Aufwendungen des Steuerpflichtigen, h枚chstens jedoch um je 14.000听鈧 und im 眉bern盲chsten Kalenderjahr um 6听Prozent der Aufwendungen des Steuerpflichtigen, h枚chstens jedoch um 12.000听鈧. Voraussetzung ist, dass das beg眉nstigte Objekt bei der Durchf眉hrung der energetischen Ma脽nahme 盲lter als zehn Jahre ist; ma脽gebend hierf眉r ist der Beginn der Herstellung. Zu den energetischen Ma脽nahmen geh枚ren 驳别尘盲脽 搂听35c Abs.听1 Satz听3 EStG auch die Optimierungen bestehender Heizungsanlagen, sofern diese 盲lter als zwei Jahre sind. Weiter ist Voraussetzung, dass der Steuerpflichtige das Geb盲ude im jeweiligen Kalenderjahr ausschlie脽lich zu eigenen Wohnzwecken nutzt (搂听35c Abs.听2 Satz听1 EStG). Ferner ist Bedingung f眉r die Inanspruchnahme der Steuererm盲脽igung f眉r energetische Ma脽nahmen, dass zum einen der Steuerpflichtige f眉r die Aufwendungen eine Rechnung in deutscher Sprache erhalten hat, die die f枚rderungsf盲hige energetische Ma脽nahme, die Arbeitsleistung des Fachunternehmens und die Adresse des beg眉nstigten Objekts ausweist und die Zahlung auf das Konto des Erbringers der Leistung erfolgt ist (搂听35c Abs.听4 Nr.听1 und Nr.听2 EStG).
Rz. 14
b) Ein Abschluss der energetischen Ma脽nahme im Sinne des 搂听35c Abs.听1 EStG liegt nicht vor, bevor die Zahlung des Steuerpflichtigen auf das Konto des Erbringers der Leistung erfolgt ist.
Rz. 15
aa) Wann der Abschluss der energetischen Ma脽nahme nach 搂听35c Abs.听1 Satz听1 EStG anzunehmen ist, hat der Gesetzgeber im Einkommensteuergesetz nicht definiert (anders als den Beginn der energetischen Ma脽nahme in 搂听52 Abs.听35a Satz听2 und 3 EStG, kritisch hierzu Urban, Finanz-Rundschau 2020, 354, 355).
Rz. 16
bb) Die Finanzverwaltung und Teile des Schrifttums vertreten die Ansicht, dass erst mit der Zahlung des Rechnungsbetrags die energetische Ma脽nahme abgeschlossen ist.
Rz. 17
(1) Nach dem BMF-Schreiben vom 14.01.2021 (BStBl I 2021, 103, Rz听43, 61) ist die Steuererm盲脽igung erstmalig in dem Veranlagungszeitraum zu gew盲hren, in dem die energetische Ma脽nahme abgeschlossen wurde. Die energetische (Einzel-)Ma脽nahme ist danach dann abgeschlossen, wenn die Leistung tats盲chlich erbracht (vollst盲ndig durchgef眉hrt), die steuerpflichtige Person eine Rechnung (Schlussrechnung) erhalten und den Rechnungsbetrag auf das Konto des Leistungserbringers eingezahlt hat.
Rz. 18
(2) Das Schrifttum verweist 眉berwiegend auf die Gesetzesbegr眉ndung (BTDrucks 19/14338, S.听22听f.) beziehungsweise auf das BMF-Schreiben vom 14.01.2021 (BStBl I 2021, 103) und fordert f眉r den Abschluss der energetischen Ma脽nahme die Zahlung des Rechnungsbetrags (Schmidt/Levedag, EStG, 42.听Aufl., 搂听35c Rz听13; Schulz in Herrmann/Heuer/Raupach --HHR--, 搂听35c EStG Rz听8; Strecker in Korn, 搂听35c EStG Rz听3, 16; Reddig, Neue Wirtschafts-Briefe 2022, 3282, 3297; Reddig in Kirchhof/Seer, EStG, 22.听Aufl., 搂听35c Rz听26; Maetz in Kirchhof/S枚hn/Mellinghoff --KSM--, EStG, 搂听35c Rz听A6; anderer Ansicht Seifert, Die Steuerberatung 2020, 103, 104 und Nacke, Gestaltende Steuerberatung 2020, 419, die jeweils auf die bautechnische Fertigstellung abstellen). Teilweise wird vertreten, dass eine Restzahlung (wegen einer Streitigkeit beziehungsweise aufgrund eines Gew盲hrleistungseinbehalts, regelm盲脽ig unter 10听%) unsch盲dlich sei (Urban in Bordewin/Brandt, 搂听35c EStG Rz听232). Sie soll dann r眉ckwirkend nach 搂听175 Abs.听1 Satz听1 Nr.听2 der Abgabenordnung f眉r den gesamten F枚rderzeitraum zu ber眉cksichtigen sein (Urban in Bordewin/Brandt, 搂听35c EStG Rz听96听ff.).
Rz. 19
cc) Ma脽gebend f眉r die Interpretation einer Norm ist der in ihr zum Ausdruck kommende objektivierte Wille des Gesetzgebers. Der Feststellung des zum Ausdruck gekommenen objektivierten Willens des Gesetzgebers dienen die Auslegung anhand des Wortlauts der Norm (grammatikalische Auslegung), anhand des Zwecks (teleologische Auslegung), aus dem Zusammenhang (systematische Auslegung) sowie aus den Gesetzesmaterialien und der Entstehungsgeschichte (historische Auslegung). Zur Erfassung des Inhalts einer Norm darf sich der Richter dieser verschiedenen Auslegungsmethoden gleichzeitig und nebeneinander bedienen. Ziel jeder Auslegung ist die Feststellung des Inhalts einer Norm, wie er sich aus dem Wortlaut und dem Sinnzusammenhang ergibt, in den sie hineingestellt ist (vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 05.04.2022听- VII听R听52/20, BFHE 276, 269, Rz听17, m.w.N.).
Rz. 20
(1) Die Wortlautauslegung steht der hier vertretenen Ansicht nicht entgegen. Denn 搂听35c Abs.听1 Satz听1 EStG spricht von "Abschluss" der energetischen Ma脽nahme und insbesondere nicht von "Herstellung" oder "Fertigstellung". Damit muss der Begriff "Abschluss" aber nicht allein auf die technische Durchf眉hrung der energetischen Ma脽nahme bezogen werden.
Rz. 21
(2) Historische Erw盲gungen st眉tzen dieses Auslegungsergebnis. Nach der Begr眉ndung des Entwurfs eines Gesetzes zur Umsetzung des Klimaschutzprogramms 2030 im Steuerrecht vom 22.10.2019 zu 搂听52 Abs.听35a EStG ist die f枚rderungsf盲hige Einzelma脽nahme abgeschlossen, wenn der Leistungserbringer eine Rechnung erstellt und der Steuerpflichtige die Leistung unbar beglichen hat (vgl. BTDrucks 19/14338, S.听23). Dabei betont der Gesetzgeber das Erfordernis der Rechnung und der Zahlung auf das Konto des Leistungserbringers. Die Erfordernisse der Rechnung und der unbaren Zahlung dienen ausweislich der Gesetzesbegr眉ndung --wie in 搂听35a EStG-- der Bek盲mpfung der Schwarzarbeit und der F枚rderung legaler Besch盲ftigungen im Baugewerbe. Diesem Ansatz widerspricht es, wenn man im Jahr听1 der F枚rderung bereits 100听% des Rechnungsbetrags ansetzen k枚nnte, obwohl gar nicht oder nur teilweise gezahlt wurde. Anhaltspunkte daf眉r, dass auch Teil- beziehungsweise Ratenzahlungen des Steuerpflichtigen zu einem Ma脽nahmenabschluss f眉hren sollen, finden sich in der Gesetzesbegr眉ndung nicht.
Rz. 22
(3) Auch aus systematischen Gr眉nden muss es neben der Fertigstellung der (Bau-)Ma脽nahme auf die Zahlung des Rechnungsbetrags ankommen. Anderenfalls ginge dem Steuerpflichtigen aufgrund des Abflussprinzips (搂听11 Abs.听2 EStG) mindestens einer der drei beg眉nstigen Veranlagungszeitr盲ume verloren, wenn die bauliche Fertigstellung und die tats盲chliche Zahlung des (Gesamt-)Rechnungsbetrags in unterschiedliche Veranlagungszeitr盲ume fallen (so auch HHR/Schulz, 搂听35c EStG Rz听8; BeckOK EStG/Bleschick, 17.听Ed. [01.10.2023], EStG 搂听35c Rz听32; Maetz in KSM, EStG, 搂听35c Rz听A6; Bleschick, Der Ertragsteuerberater --EStB-- 2020, 142, 143). Zudem m眉ssten bei einem Ansatz der geleisteten Ratenzahlungen in den jeweiligen Veranlagungszeitr盲umen mehrere F枚rderzeitr盲ume ber眉cksichtigt werden, damit dem Steuerpflichtigen nicht ein Teil der F枚rderung verloren geht. Damit w眉rde der F枚rderzeitraum entsprechend verl盲ngert und die Abwicklung verkompliziert.
Rz. 23
(4) Der Gesetzgeber hat sich nicht zu einer dauerhaften F枚rderung entschlossen, sondern die F枚rderung auf energetische Ma脽nahmen beschr盲nkt, die vor dem 01.01.2030 abgeschlossen sein werden (搂听52 Abs.听35a Satz听1 EStG). Auch wenn energetische Ma脽nahmen rechtzeitig durchgef眉hrt werden, kann eine F枚rderung mangels rechtzeitiger Zahlung entfallen. Dies widerspricht nicht dem Klimaschutzziel des Gesetzgebers, sondern ist eine Folge der gesetzgeberischen Entscheidung, die F枚rderung zeitlich zu begrenzen. Im 脺brigen handelt es sich bei der Steuererm盲脽igung in 搂听35c EStG um eine Subvention (zur Lenkungsfunktion vgl. Maetz in KSM, EStG, 搂听35c Rz听A24, A40: Klimaschutz, F枚rderung umweltfreundlichen Verhaltens und 枚kologische Nachhaltigkeit unter gleichzeitiger Bek盲mpfung der Schwarzarbeit und der F枚rderung legaler Besch盲ftigungen im Baugewerbe). Der Gesetzgeber ist grunds盲tzlich frei, Subventionen f眉r die Zukunft wieder zu streichen.
Rz. 24
(5) Ein Blick auf die Regelungen in 搂听10e EStG und in 搂听10f EStG f眉hrt zu keinem anderen Ergebnis, obwohl die Regelungen eine 盲hnliche Struktur aufweisen (dazu Maetz in KSM, EStG, 搂听35c Rz听A16).
Rz. 25
Nach 搂听10f Abs.听1 EStG kann der Steuerpflichtige --unter weiteren Voraussetzungen-- Aufwendungen an einem eigenen Geb盲ude im Kalenderjahr des Abschlusses der Bauma脽nahme und in den neun folgenden Kalenderjahren jeweils bis zu 9听Prozent wie Sonderausgaben abziehen. Nach 搂听10e Abs.听1 EStG konnte der Steuerpflichtige von den Herstellungskosten einer Wohnung in einem im Inland belegenen eigenen Haus oder einer im Inland belegenen eigenen Eigentumswohnung zuz眉glich der H盲lfte der Anschaffungskosten f眉r den dazugeh枚renden Grund und Boden (Bemessungsgrundlage) im Jahr der Fertigstellung und in den drei folgenden Jahren jeweils bis zu 6听Prozent, h枚chstens jeweils 10.124听鈧, und in den vier darauffolgenden Jahren jeweils bis zu 5听Prozent, h枚chstens jeweils 8.437听鈧, wie Sonderausgaben abziehen.
Rz. 26
Zwar 盲hnelt insbesondere 搂听10f EStG mit der Formulierung "Abschluss der Bauma脽nahme" der Formulierung in 搂听35c Abs.听1 EStG, jedoch fehlen in beiden Vorschriften die Erfordernisse der Rechnung und unbaren Zahlung.
Rz. 27
2. Nach den dargestellten Grunds盲tzen ist im Streitfall nicht von einem Abschluss der energetischen Ma脽nahme auszugehen, weil die Kl盲ger den Rechnungsbetrag im Streitjahr 2021 nach den Feststellungen des FG nicht vollst盲ndig auf das Konto des ausf眉hrenden Fachunternehmens gezahlt haben.
Rz. 28
a) Der Abschluss einer Ratenzahlungsvereinbarung kann der vollst盲ndigen Zahlung nicht gleichgestellt werden.
Rz. 29
Zwar kann ein Werklohnanspruch im Wege der Novation grunds盲tzlich auch durch den Abschluss eines Darlehensvertrages zwischen den Parteien des Werkvertrages und die Annahme der Anspr眉che aus dem Darlehensvertrag an Erf眉llungs statt (搂听364 Abs.听1 des B眉rgerlichen Gesetzbuchs) erf眉llt werden. Selbst wenn durch die Ratenzahlungsvereinbarung eine solche Novation eingetreten w盲re --was das FG verneint hat--, fehlt es an der erforderlichen unbaren Zahlung 驳别尘盲脽 搂听35c Abs.听4 Nr.听2 EStG. Denn die Steuererm盲脽igung kann nur in Anspruch genommen werden, wenn der Rechnungsbetrag auf einem Konto des Leistenden bei einem Kreditinstitut gutgeschrieben wird (vgl. zur gleichlautenden Regelung in 搂听35a Abs.听5 Satz听3 EStG: BFH-Beschluss vom 09.06.2022听- VI听R听23/20, BFHE 277, 328, BStBl II 2022, 666; zu 搂听35c EStG: Bleschick, EStB 2021, 262, 268). Daran fehlt es 眉ber die in 2021 gezahlten 2.000听鈧 hinaus.
Rz. 30
Die von den Kl盲gern gew盲hlte Gestaltung ist nicht mit dem Fall vergleichbar, in dem der Steuerpflichtige ein Darlehen aufnimmt und den Darlehensbetrag auf das Konto des Fachunternehmens 眉berweist oder die 脺berweisung im Wege eines abgek眉rzten Zahlungswegs direkt durch die Bank erfolgt. Denn im Fall einer Darlehensaufnahme stand dem Steuerpflichtigen der Betrag --anders als bei einer Ratenzahlung-- zur Verf眉gung und die 脺berweisung auf das Konto des Fachunternehmens hat ihn wirtschaftlich belastet.
Rz. 31
b) Schlie脽lich kann nach den oben dargestellten Grunds盲tzen auch die in 2021 erfolgte Teilzahlung nicht ber眉cksichtigt werden.
Rz. 32
F眉r die Ansicht der Kl盲ger spricht insbesondere nicht, dass der Gesetzgeber die steuerliche Beg眉nstigung unabh盲ngig von den individuellen Einkommensverh盲ltnissen des Steuerpflichtigen und somit sozial ausgewogen ausgestalten wollte, um m枚glichst viele Wohngeb盲udeeigent眉mer zu erreichen (BTDrucks 19/14338, S.听1, 21; vgl. auch Maetz in KSM, EStG, 搂听35c Rz听A4). Anhaltspunkte daf眉r, dass auch einkommensschwache Steuerpflichtige durch die Anerkennung einer Ratenzahlung beg眉nstigt werden sollten, sind mit Blick auf die weiteren Zwecke des Gesetzes (siehe oben) nicht erkennbar.
Rz. 33
3. Soweit die Kl盲ger erstmals im Revisionsverfahren (hilfsweise) einen Antrag nach 搂听35a EStG gestellt haben, konnte der Senat mangels Feststellungen in der Sache nicht selbst entscheiden. Aus diesem Grund wird die Sache an die Vorinstanz zur眉ckverwiesen.
Rz. 34
a) Nach 搂听35a Abs.听3 Satz听1 EStG erm盲脽igt sich auf Antrag die tarifliche Einkommensteuer, vermindert um die sonstigen Steuererm盲脽igungen, f眉r die Inanspruchnahme von Handwerkerleistungen f眉r Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsma脽nahmen um 20听% der Aufwendungen des Steuerpflichtigen, h枚chstens jedoch um 1.200听鈧. Der Abzug gilt nach 搂听35a Abs.听5 Satz听2 EStG nur f眉r die Arbeitskosten.
Rz. 35
Die Inanspruchnahme der Steuererm盲脽igung f眉r Handwerkerleistungen nach 搂听35a Abs.听3 EStG setzt 驳别尘盲脽 搂听35a Abs.听5 Satz听3 EStG des Weiteren voraus, dass der Steuerpflichtige f眉r die Aufwendungen eine Rechnung erhalten hat und die Zahlung auf das Konto des Erbringers der Leistung erfolgt ist.
Rz. 36
b) Der Senat versteht das Vorbringen der Kl盲ger in der m眉ndlichen Verhandlung dahingehend, dass nach Verneinung der Voraussetzungen der Steuererm盲脽igung 驳别尘盲脽 搂听35c EStG ein unbedingter Antrag auf Steuererm盲脽igung nach 搂听35a Abs.听3 EStG gestellt wird. Der Steuerpflichtige muss sich entscheiden, welche Steuererm盲脽igung er in Anspruch nimmt, weil die Steuererm盲脽igung nach 搂听35c EStG 驳别尘盲脽 搂听35c Abs.听3 Satz听2 EStG subsidi盲r gegen眉ber der Steuererm盲脽igung nach 搂听35a EStG ist. Der Antrag kann bis zur Bestandskraft des entsprechenden Einkommensteuerbescheids gestellt werden (Schmidt/Kr眉ger, EStG, 43.听Aufl., 搂听35a Rz听30; Kratzsch in Frotscher/Geurts, EStG, 搂听35a Rz听103).
Rz. 37
c) Bei dem Einbau eines neuen Gasbrennwertheizkessels bei einer Heizung handelte es sich um Handwerkerleistungen in dem vorgenannten Sinn. Da dies zwischen den Beteiligten zu Recht nicht in Streit steht, sieht der Senat diesbez眉glich von einer weiteren Begr眉ndung ab.
Rz. 38
d) Der Senat kann jedoch nicht abschlie脽end entscheiden, ob und in welcher H枚he den Kl盲gern die Steuererm盲脽igung nach 搂听35a Abs.听3 EStG zusteht. Das FG wird Feststellungen dazu treffen m眉ssen, in welcher H枚he Arbeitskosten tats盲chlich angefallen sind. Die Kl盲ger gehen von Arbeitskosten in H枚he von 1.681,47听鈧 aus und beziehen sich damit vermutlich auf die Positionen听019, 022, 023 und 024 der Rechnung vom 13.03.2021. Soweit 019 "Entsorgung des alten Heizkessels und Warmwasserspeicher mit Rohren und Isolierung" und 022 "Bef眉llung der gesamten Heizanlage mit F眉llwasser nach VDI2035" betroffen sein sollten, vermag der Senat mangels ausreichender Feststellungen hierzu nicht zu beurteilen, ob es sich hierbei um Arbeitskosten handelt.
Rz. 39
Allerdings d眉rfte ausgeschlossen sein, dass die Kl盲ger im Wege einer Tilgungsbestimmung beanspruchen k枚nnen, dass die tats盲chlich im Streitjahr gezahlten Betr盲ge in H枚he von 2.000听鈧 vollumf盲nglich --und nicht lediglich quotal-- auf die im Rahmen des 搂听35a Abs.听3 EStG geltend gemachten Kosten angerechnet werden, obwohl die Gesamtrechnung nicht in 2021 beglichen worden ist.
Rz. 40
4. Die Kostenentscheidung beruht auf 搂听143 Abs.听2 FGO. Vorsorglich weist der Senat darauf hin, dass die Kostenentscheidung auch bei einem erfolgreichen Hilfsantrag wegen 搂听137 Satz听1 FGO zulasten der Kl盲ger ausfallen d眉rfte, da sie den nach 搂听35a Abs.听3 EStG erforderlichen Antrag erst im Revisionsverfahren gestellt haben.
听
Fundstellen
亿兆体育-Index 16634925 |
BFH/NV 2024, 1467 |
BFH/PR 2025, 6 |
BStBl II 2024, 869 |
BB 2024, 2390 |
BB 2024, 2725 |
DB 2024, 2607 |
DStR 2024, 2368 |
DStR 2024, 8 |
DStRE 2024, 1398 |