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Entscheidungsstichwort (Thema)
Abgrenzung der Testamentsvollstreckung zur berufstypischen T盲tigkeit als Wirtschaftspr眉fer, Steuerberater und Rechtsbeistand
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Leitsatz (NV)
脺bernimmt ein Wirtschaftspr眉fer, Steuerberater und Rechtsbeistand Testamentsvollstreckungen, ist im Hinblick auf 搂 12 Abs. 2 Nr. 5 UStG 1973 zu pr眉fen, ob die T盲tigkeit als Testamentsvollstrecker wenigstens zum Teil einem der Berufsbilder zugeordnet werden kann oder ob die Testamentsvollstreckung zu unterschiedlichen, auf die verschiedenen Berufe zugeschnittenen T盲tigkeiten f眉hrte, die ggf. nach deren Geb眉hrenordnungen abrechenbar sind (BFHE 149, 313, BStBl II 1987, 524), oder schlie脽lich, ob sie als ausschlie脽liche Verm枚gensverwaltung, die von keinem der Berufsbilder erfa脽t ist, betrieben wurde.
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Normenkette
UStG 1973 搂 12 Abs. 2 Nr. 5
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Verfahrensgang
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Tatbestand
Der Kl盲ger und Revisionsbeklagte (Kl盲ger) - ein Wirtschaftspr眉fer, Steuerberater und Rechtsbeistand - erzielte im Streitjahr 1977 aus seiner T盲tigkeit als Testamentsvollstrecker Einnahmen in H枚he von . . . DM, die er in der Umsatzsteuererkl盲rung 1977 als Entgelt f眉r Leistungen zum erm盲脽igten Steuersatz nach 搂 12 Abs. 2 Nr. 5 des Umsatzsteuergesetzes (UStG 1973) angab. Der Beklagte und Revisionskl盲ger (das Finanzamt - FA -) setzte hingegen die Umsatzsteuer unter Anwendung des Regelsteuersatzes von 11 v. H. fest.
Mit der ohne Vorverfahren (搂 45 der Finanzgerichtsordnung - FGO -) erhobenen Klage machte der Kl盲ger u. a. geltend, bei der T盲tigkeit als Testamentsvollstrecker handle es sich nicht um eine Nebent盲tigkeit, sondern um die Fortsetzung der Haupt盲tigkeit als Wirtschaftspr眉fer und Steuerberater. Bei allen bisher vorgenommenen Testamentsvollstreckungen habe es sich ausschlie脽lich um Mandanten gehandelt, die er zu deren Lebzeiten betreut habe und bei denen er aufgrund seiner langj盲hrigen Beratert盲tigkeit und in seiner Eigenschaft als Wirtschaftspr眉fer eingesetzt worden sei.
Das Finanzgericht (FG) gab der Klage statt. Das Urteil ist in den ,,Entscheidungen der Finanzgerichte" - EFG - 1984, 581 ver枚ffentlicht. Es hat im wesentlichen folgende Begr眉ndung: Der Kl盲ger 眉be als Rechtsbeistand einen dem Rechtsanwalt 盲hnlichen freien Beruf aus. Ein Rechtsanwalt und damit ein ihm vergleichbarer Rechtsbeistand, der wegen seiner juristischen Kenntnisse zum Testamentsvollstrecker bestellt worden sei, 眉be insoweit eine nach 搂 12 Abs. 2 Nr. 5 UStG 1973 beg眉nstigte berufstypische T盲tigkeit aus.
Das FA r眉gt mit der Revision Verletzung materiellen und formellen Rechts. Es f眉hrt dazu aus: Zum einen seien die Entscheidungen des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 19. Februar 1981 V B 50/88 (BFHE 132, 351, BStBl II 1981, 412) und vom 4. Dezember 1980 V R 120/73 (BFHE 132, 129, BStBl II 1981, 189) einschl盲gig; nach deren Grunds盲tzen scheide die Anwendung des erm盲脽igten Steuersatzes auf die T盲tigkeit des Kl盲gers als Testamentsvollstrecker aus. Aus dem BFH-Urteil vom 4. Dezember 1980 V R 27/76 (BFHE 132, 136, BStBl II 1981, 193) ergebe sich nichts anderes. Der BFH habe in diesem Fall auf die T盲tigkeit eines Rechtsanwalts als Vormund den erm盲脽igten Steuersatz nach 搂 12 Abs. 2 Nr. 5 UStG 1973 nur aufgrund des Umstandes angewendet, da脽 der Anwalt wegen seiner beruflichen Stellung und seiner Rechtskenntnisse vom Amtsgericht zum Vormund ausgew盲hlt worden sei. W盲re es nicht um die Wahrnehmung rechtlicher Interessen gegangen, h盲tte die Entscheidung anders gelautet. Der Kl盲ger sei hingegen nicht wegen seiner beruflichen Stellung als Rechtsbeistand und seiner Rechtskenntnisse zum Testamentsvollstrecker bestellt worden, zumal er als Testamentsvollstrecker rein verwaltend t盲tig geworden sei und f眉r rechtliche Fragen gleichzeitig einen Rechtsanwalt beauftragt habe; wie der Kl盲ger selbst vorgetragen habe, sei er von Mandanten, die er zu deren Lebzeiten 眉ber Jahrzehnte hinweg als Wirtschaftspr眉fer und Steuerberater betreut habe, wegen der langj盲hrigen Beratert盲tigkeit und in seiner Eigenschaft als Wirtschaftspr眉fer zum Testamentsvollstrecker eingesetzt worden.
Das FG habe 眉berdies einen Verfahrensfehler begangen, weil es sich 眉ber den dargestellten Sachvortrag des Kl盲gers hinweggesetzt habe. Das FG habe die Frage, ob der differenzierten Betrachtung des BFH zu folgen sei, da脽 zwischen pers枚nlichem und beruflichem Anla脽 der Betreuung eines Rechtsanwalts mit den Aufgaben eines Testamentsvollstreckers zu unterscheiden sei, nicht mit der Begr眉ndung dahinstehen lassen d眉rfen, f眉r eine 脺bertragung der Testamentsvollstreckung auf den Kl盲ger aus rein in seiner Person liegenden Gr眉nden mit der Folge des Regelsteuersatzes f眉r seine Ums盲tze sei das FA beweispflichtig (S. 14 des FG-Urteils). Aufgrund des Sachvortrags des Kl盲gers h盲tte sich dem FG in Anbetracht des gesamten Sachverhalts die Notwendigkeit einer weiteren Aufkl盲rung, insbesondere auch einer weiteren Beweisaufnahme (z. B. Urkundenbeweis hinsichtlich der vom Kl盲ger erw盲hnten notariellen Urkunden) aufdr盲ngen m眉ssen. Da der Kl盲ger f眉r rechtliche Fragen einen Rechtsanwalt beauftragt habe, h盲tte dessen Zeugenvernehmung die notwendige Sachaufkl盲rung gebracht.
Das FA beantragt, das Urteil des FG aufzuheben und die Klage abzuweisen, hilfsweise die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das FG zur眉ckzuverweisen.
Der Kl盲ger h盲lt das Urteil des FG im Ergebnis jedenfalls f眉r zutreffend. Er geht in erster Linie davon aus, da脽 er als Wirtschaftspr眉fer t盲tig geworden sei. Die Wahrnehmung fremder Verm枚gensangelegenheiten, insbesondere die Durchf眉hrung von Testamentsvollstreckungen in schwierigen F盲llen, sei eine Hauptaufgabe des Wirtschaftspr眉ferberufs schlechthin. Er bezieht sich im wesentlichen auf ein Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 11. M盲rz 1987 IVa ZR 290/85 (Neue Juristische Wochenschrift - NJW - 1987, 3135) zum Berufsbild des Wirtschaftspr眉fers und zur Verj盲hrung von Schadensersatzanspr眉chen aus treuh盲nderischer T盲tigkeit.
Der Kl盲ger hat auf m眉ndliche Verhandlung nicht verzichtet.
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Die Revision des FA ist begr眉ndet. Sie f眉hrt zur Aufhebung des Urteils und zur Zur眉ckverweisung der Sache an das FG (搂 126 Abs. 3 Nr. 2 FGO).
1. Nach 搂 12 Abs. 2 Nr. 5 UStG 1973 erm盲脽igt sich die Steuer auf die H盲lfte des allgemeinen Steuersatzes f眉r die Lieferungen und die sonstigen Leistungen sowie den Eigenverbrauch aus der T盲tigkeit als Angeh枚riger eines freien Berufes i. S. des 搂 18 Abs. 1 Ziff. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG).
Nach st盲ndiger Rechtsprechung des Senats setzt die Vorschrift zum einen die Zugeh枚rigkeit zu einem freien Beruf voraus (liegt hier vor) und zum anderen, da脽 die Ums盲tze des Berufsangeh枚rigen aus einer sog. berufstypischen T盲tigkeit herr眉hren. Im Urteil vom 13. M盲rz 1987 V R 33/79 (BFHE 149, 313, BStBl II 1987, 524 - unter 2. b -) hat der Senat ausgef眉hrt, da脽 die Testamentsvollstreckung keine dem Rechtsanwaltsberuf vorbehaltene oder ihn in besonderer Weise charakterisierende T盲tigkeit ist und da脽 aus der Ankn眉pfung des 搂 12 Abs. 2 Nr. 5 UStG 1973 an 搂 18 Abs. 1 Ziff. 1 EStG folgt, da脽 nur solche Leistungen eines Rechtsanwalts im Rahmen seiner Amtsf眉hrung als Testamentsvollstrecker mit dem erm盲脽igten Steuersatz zu erfassen sind, die berufstypische Besorgung von Rechtsangelegenheiten sind. Dazu geh枚ren alle T盲tigkeiten eines Rechtsanwalts im Rahmen von Testamentsvollstreckungen, die nach der Bundesgeb眉hrenordnung f眉r Rechtsanw盲lte (BRAGO) abrechenbar sind. Auf die Gr眉nde der Entscheidung wird Bezug genommen, ebenso auf das Urteil des Senats vom 2. Oktober 1986 V R 99/78 (BFHE 148, 184, BStBl II 1987, 147) zur berufstypischen freiberuflichen T盲tigkeit eines Rechtsanwalts, Wirtschaftspr眉fers und Steuerberaters.
Das Urteil des FG beruht auf anderen rechtlichen Erw盲gungen. Es war aufzuheben, weil es sich auch nicht aus anderen Gr眉nden als richtig darstellt (搂 126 Abs. 4 FGO).
Das Urteil kann insbesondere nicht aufgrund der Auffassung des Kl盲gers best盲tigt werden, seine Testamentsvollstreckert盲tigkeit rechne zu den berufstypischen T盲tigkeiten als Wirtschaftspr眉fer. Diese Beurteilung wird nicht durch das Urteil des BGH in NJW 1987, 3135 gedeckt. Nach der vorbezeichneten Entscheidung kann eine treuh盲nderische Verwaltungst盲tigkeit zum Berufsbild des Wirtschaftspr眉fers geh枚ren. Der BGH hat dies f眉r die Treuhandt盲tigkeit einer Wirtschaftspr眉fungsgesellschaft bei einer Publikums-KG, die ein Ferienzentrum errichten wollte, mit der Begr眉ndung bejaht, eine solche T盲tigkeit werde 眉blicherweise einem Wirtschaftspr眉fer gerade mit R眉cksicht auf die berufsspezifische Fachkunde und Erfahrung auf betriebswirtschaftlichem Gebiet 眉bertragen.
Der Senat braucht der Frage nicht weiter nachzugehen, ob diese Rechtsprechung zur Treuhandt盲tigkeit von Wirtschaftspr眉fern im Zusammenhang mit der Beteiligung an Bauherrenmodellen auch f眉r die hier ma脽gebliche steuerrechtliche Frage gilt. Im Urteil in BFHE 132, 129, BStBl II 1981, 189 ist der Senat 眉bereinstimmend mit der vorbezeichneten BGH-Entscheidung davon ausgegangen, da脽 treuh盲nderische T盲tigkeiten zu den berufstypischen T盲tigkeiten eines Wirtschaftspr眉fers geh枚ren k枚nnen, da脽 aber eine von der Wirtschaftsberatung unabh盲ngige Verm枚gensverwaltung sich nicht mehr im Rahmen einer berufstypischen, d. h. das Bild des Wirtschaftspr眉ferberufs pr盲genden Bet盲tigung h盲lt. Da die Feststellungen des FG nicht erkennen lie脽en, ob der Wirtschaftspr眉fer aufgrund seiner Generalvollmacht und in seiner Eigenschaft als Testamentsvollstrecker ganz oder teilweise eine wirtschaftsberatende T盲tigkeit entfaltet hatte, wurde in diesem Urteilsfall die Sache an das FG zur眉ckverwiesen.
2. Auch im Streitfall kann der Senat die Sache nicht selbst entscheiden. Aufgrund seiner Rechtsauffassung, da脽 die Testamentsvollstreckert盲tigkeit des Kl盲gers zur freiberuflichen T盲tigkeit als Rechtsbeistand geh枚re, hat das FG die Frage der Zuordnung der Testamentsvollstreckert盲tigkeit zur Wirtschaftspr眉fert盲tigkeit im wesentlichen offengelassen. Die Sache war daher zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung nach Ma脽gabe der wiedergegebenen, einschl盲gigen Rechtsprechung zur眉ckzuverweisen. Da der Kl盲ger als Wirtschaftspr眉fer, Steuerberater und Rechtsbeistand mehreren Berufen mit zum Teil voneinander abweichenden, zum Teil sich 眉berschneidenden Berufsbildern angeh枚rt, ist zu pr眉fen, ob die T盲tigkeit als Testamentsvollstrecker wenigstens zum Teil einem der Berufsbilder zugeordnet werden kann oder ob die Testamentsvollstreckung zu unterschiedlichen, auf die verschiedenen Berufe zugeschnittenen T盲tigkeiten f眉hrte, die ggf. nach deren Geb眉hrenordnungen abrechenbar sind, oder schlie脽lich, ob sie vom Kl盲ger als ausschlie脽liche Verm枚gensverwaltung, die von keinem der Berufsbilder erfa脽t ist, betrieben wurde.
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Fundstellen
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BFH/NV 1989, 674 |