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Entscheidungsstichwort (Thema)
Voraussetzungen f眉r den Ansatz eines niedrigeren Bodenrichtwerts; Abschlag auf den Bodenrichtwert wegen der Grundst眉cksgr枚脽e
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Leitsatz (amtlich)
1. Ein niedrigerer Wert als der vom Gutachterausschuss angegebene Bodenrichtwert kann der Feststellung eines Grundst眉ckswerts jedenfalls dann nicht zu Grunde gelegt werden, wenn lediglich geltend gemacht wird, die H枚he des Bodenrichtwerts an sich sei unzutreffend.
2. Ein Abschlag auf den Bodenrichtwert wegen der Gr枚脽e des zu bewertenden Grundst眉cks ist nur vorzunehmen, wenn der Gutachterausschuss Umrechnungskoeffizienten f眉r die Grundst眉ckgr枚脽en vorgegeben hat (vgl. R 161 Abs. 3 ErbStR).
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Normenkette
BewG 搂听146 Abs. 6, 搂听145 Abs. 3
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Verfahrensgang
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Tatbestand
I. Die Kl盲gerin und Revisionsbeklagte (Kl盲gerin) erbte am 10. Februar 1996 ein Grundst眉ck in R. Das Grundst眉ck war 5 790 qm gro脽 und mit einem Wohnhaus bebaut. R besteht aus einem gr枚脽eren Neubaugebiet sowie einer kleineren alten Ortslage, in der das streitbefangene Grundst眉ck liegt.
Der Beklagte und Revisionskl盲ger (das Finanzamt 鈥旻A鈥) stellte in seiner Eigenschaft als Lagefinanzamt mit Bescheid vom 14. Januar 1998 den Grundst眉ckswert (Mindestwert gem盲脽 搂 146 Abs. 6 i.V.m. 搂 145 Abs. 3 Satz 1 des Bewertungsgesetzes 鈥旴ewG鈥) auf 787 000 DM fest. Das FA legte hierbei den vom zust盲ndigen Gutachterausschuss auf den 31. Dezember 1995 festgestellten Bodenrichtwert von 170 DM/qm zu Grunde. Dieser Bodenrichtwert galt f眉r Bauland, f眉r das Erschlie脽ungsbeitr盲ge nicht mehr zu entrichten waren; eine weitere Wertedifferenzierung erfolgte nicht. Das typische Richtwertgrundst眉ck war maximal 1 000 qm gro脽. F眉r die Folgejahre unterschied die Bodenrichtwertkarte in Neubaugebiet und alte Ortslage; der Bodenrichtwert auf den 31. Dezember 1996 betrug 190 DM/qm (Neubaugebiet) bzw. 140 DM/qm (alte Ortslage).
Die nach erfolglosem Einspruch erhobene Klage mit der Begr眉ndung, der Feststellung des Mindestwerts sei ein anderer 鈥昻iedrigerer鈥 Bodenrichtwert zu Grunde zu legen und der Gr枚脽e des Grundst眉cks sei durch einen entsprechenden Abschlag Rechnung zu tragen, hatte Erfolg. Das Finanzgericht (FG) legte in seinem in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2002, 1572 ver枚ffentlichten Urteil unter Berufung auf 搂 145 Abs. 3 Satz 3 BewG einen niedrigeren Bodenrichtwert (140 DM/qm) zu Grunde und kam unter Ber眉cksichtigung eines Abschlages von 30 v.H. wegen 脺bergr枚脽e zu einem Mindestwert, der unter dem Ertragswert nach 搂 146 Abs. 2 bis 5 BewG in H枚he von 481 000 DM lag, und stellte diesen Ertragswert als Grundst眉ckswert fest.
Hiergegen wendet sich die Revision des FA mit dem Antrag, das Urteil des FG aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Die Kl盲gerin beantragt, die Revision zur眉ckzuweisen.
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II. Die Revision ist begr眉ndet; sie f眉hrt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zur眉ckverweisung der Sache an das FG zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung (搂 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 der Finanzgerichtsordnung 鈥旻GO鈥).
Das FG hat im Rahmen der nach 搂 146 Abs. 6 BewG vorzunehmenden Vergleichsrechnung den Wert, mit dem der Grund und Boden allein als fiktiv unbebautes Grundst眉ck nach 搂 145 Abs. 3 BewG zu bewerten w盲re, fehlerhaft ermittelt und deswegen seiner Entscheidung zu Unrecht den nach seiner Ansicht h枚heren (Ertrags-)Wert nach 搂 146 Abs. 2 bis 5 BewG zu Grunde gelegt. Das FG durfte bei der Ermittlung des Werts des fiktiv unbebauten Grundst眉cks weder anstelle des vom zust盲ndigen Gutachterausschuss ermittelten und dem FA mitgeteilten (um 20 v.H. erm盲脽igten) Bodenrichtwerts einen von ihm selbst abgeleiteten (und um 20 v.H. erm盲脽igten) Bodenrichtwert verwenden, noch einen Abschlag von 30 v.H. wegen der Grundst眉cksgr枚脽e vornehmen.
1. Das FG hat nicht beachtet, dass die von den Gutachteraussch眉ssen ermittelten und dem Finanzamt mitgeteilten Bodenrichtwerte f眉r die Beteiligten verbindlich und einer gerichtlichen 脺berpr眉fung jedenfalls im Regelfall nicht zug盲nglich sind.
a) Bodenrichtwerte (搂 145 Abs. 3 Satz 1 BewG) werden in einem besonderen Verfahren (搂 196 des Baugesetzbuchs 鈥旴auGB鈥) durch 枚ffentlich-rechtlich eingerichtete Gutachteraussch眉sse (搂 192 BauGB) ermittelt und 枚ffentlich bekannt gemacht sowie dem Finanzamt mitgeteilt; jedermann kann Auskunft 眉ber die Bodenrichtwerte verlangen (搂 196 Abs. 3 BauGB).
Die 脺bertragung der Ermittlung von Bodenrichtwerten auf eine au脽erhalb der Steuerverwaltung eingerichtete Stelle beruht darauf, dass den Gutachteraussch眉ssen auf Grund ihrer besonderen Sach- und Fachkenntnis und ihrer gr枚脽eren Ortsn盲he sowie der in hohem Ma脽e von Beurteilungs- und Ermessenserw盲gungen abh盲ngigen Wertfindung eine vorgreifliche Kompetenz bei der Feststellung eines Bodenrichtwerts f眉r die Bedarfsbewertung zukommt.
Bodenrichtwerte sind auf Grund dieser gesetzlichen Regelung der Zust盲ndigkeit und im Rahmen der vom Gesetzgeber damit beabsichtigten Typisierung 鈥晄o 搂 138 Abs. 3 Satz 1 BewG鈥 und Vereinfachung der Bedarfsbewertung f眉r die Beteiligten im Steuerrechtsverh盲ltnis verbindlich und einer gerichtlichen 脺berpr眉fung regelm盲脽ig nicht zug盲nglich. Der mittels der Typisierung vom Gesetzgeber angestrebte Vereinfachungseffekt w眉rde verloren gehen, wenn bei der Rechts眉berpr眉fung einer solcherma脽en vorgenommenen Bewertung 眉ber die richtige H枚he der Bodenrichtwerte gestritten w眉rde. Der Steuerpflichtige hat nur Anspruch auf eine Wertermittlung, die dem typisierenden Verfahren entspricht, nicht jedoch auf den Ansatz eines anderen, von ihm f眉r richtiger gehaltenen Bodenrichtwerts, der dem des 枚ffentlich bekannt gemachten nicht entspricht. Ihm bleibt nur der Nachweis eines tats盲chlich niedrigeren gemeinen Werts des Grundst眉cks nach 搂 145 Abs. 3 Satz 3 BewG. Vor dem Hintergrund der jeder Grundst眉cksbewertung innewohnenden Unsicherheiten und der Tatsache, dass mit den Bodenrichtwerten auf der Basis von Verkaufsf盲llen eine anerkannt objektive Bewertungsgrundlage vorgegeben wird, ist es im Rahmen eines typisierenden Bewertungsverfahrens nicht zu beanstanden, dass dem Steuerpflichtigen die Nachweislast f眉r einen niedrigeren gemeinen Wert des Grundst眉cks insgesamt aufgeb眉rdet wird (Beschluss des Bundesfinanzhofs 鈥旴FH鈥 vom 27. Oktober 2004 II B 129/03, BFH/NV 2005, 507 sowie BFH-Urteil vom 10. November 2004 II R 69/01, BFHE 207, 352, BStBl II 2005, 259) und blo脽e Einwendungen gegen den Bodenrichtwert nicht ausreichen. Er hat keinen Anspruch auf Feststellung eines unter dem gemeinen Wert des Grundst眉cks liegenden Grundst眉ckswerts.
b) Der Ansatz eines niedrigeren Bodenrichtwerts kann auch nicht auf 搂 145 Abs. 3 Satz 3 BewG gest眉tzt werden.
Der Wert unbebauter Grundst眉cke bestimmt sich nach ihrer Fl盲che und den um 20 v.H. erm盲脽igten Bodenrichtwerten (搂 145 Abs. 3 Satz 1 BewG, 搂 196 BauGB). Weist der Steuerpflichtige nach, dass der gemeine Wert des unbebauten Grundst眉cks niedriger ist als der nach 搂 145 Abs. 3 Satz 1 BewG ermittelte Wert, ist als Grundst眉ckswert der gemeine Wert festzustellen (搂 145 Abs. 3 Satz 3 BewG).
搂 145 Abs. 3 Satz 3 BewG erm枚glicht nicht den Nachweis eines niedrigeren Bodenrichtwerts, sondern eines niedrigeren gemeinen Werts des fiktiv unbebauten Grundst眉cks. Die Nachweislast hierf眉r obliegt gem盲脽 搂 145 Abs. 3 Satz 3 BewG dem Steuerpflichtigen (BFH-Urteil in BFHE 207, 352, BStBl II 2005, 259). F眉hrt der Steuerpflichtige diesen Nachweis nicht, kann das FG der Wertfeststellung nicht von sich aus einen wie auch immer ermittelten niedrigeren gemeinen Wert zu Grunde legen.
c) Die Vorentscheidung entspricht nicht den vorgenannten Rechtsgrunds盲tzen.
2. Das FG hat auch zu Unrecht wegen der Grundst眉cksgr枚脽e einen Abschlag vorgenommen.
a) Nach 搂 145 Abs. 3 Satz 1 BewG bestimmt sich der Wert unbebauter Grundst眉cke nach ihrer Fl盲che und den um 20 v.H. erm盲脽igten Bodenrichtwerten. Danach wird der Grundst眉ckswert durch die Fl盲che und den erm盲脽igten Bodenrichtwert festgelegt. Dies schlie脽t es aus, die (脺ber-)Gr枚脽e einer Grundst眉cksfl盲che zum Anlass f眉r eine Anpassung des Bodenrichtwerts zu nehmen. Hiervon ging auch der Gesetzgeber aus. In der Gesetzesbegr眉ndung hei脽t es: "Die Bodenrichtwerte sollen so abgeleitet werden, dass der Bodenwert des einzelnen Grundst眉cks nicht erheblich vom Bodenrichtwert der zugeordneten Bodenrichtwertzone abweicht. 鈥 Bei der Bewertung des einzelnen Grundst眉cks soll der Bodenrichtwert, falls erforderlich, nur noch an eine abweichende bauliche Nutzung angepasst werden 鈥 . Weitere wertbeeinflussende Merkmale, wie z.B. Ecklage, Grundst眉cksgr枚脽e, Zuschnitt, Oberfl盲chenbeschaffenheit und Beschaffenheit des Baugrundes sollen abweichend von der bisherigen Grundst眉cksbewertung au脽er Ansatz bleiben bzw. durch den Abschlag 鈥 abgegolten sein" (Begr眉ndung zum Regierungsentwurf eines Jahressteuergesetzes 1997, BRDrucks 390/96, 50). Selbst bei erheblich abweichender Gr枚脽e des zu bewertenden Grundst眉cks vom Richtwertgrundst眉ck soll danach ein Abschlag nicht vorgenommen werden. Vielmehr sind im Rahmen der gesetzlichen Typisierung Gr枚脽enabweichungen durch den pauschalen Wertabschlag von 20 v.H. ausgeglichen. Ein Abschlag wegen abweichender Gr枚脽e des Grundst眉cks kommt allerdings (nur) dann in Betracht, wenn der Gutachterausschuss Umrechnungskoeffizienten f眉r die Grundst眉cksgr枚脽e vorgegeben hat (vgl. R 161 Abs. 3 der Erbschaftsteuer-Richtlinien). Denn in diesem Fall f眉hrt erst der vorzunehmende Abschlag zu dem vom Gutachterausschuss ermittelten und f眉r die steuerliche Wertermittlung ma脽gebenden Bodenrichtwert.
b) Dies hat das FG verkannt. Es hat rechtsfehlerhaft einen Abschlag wegen 脺bergr枚脽e vorgenommen, ohne dass der vom Gutachterausschuss ermittelte Bodenrichtwert einen Umrechnungskoeffizienten f眉r die Grundst眉cksgr枚脽e vorsieht.
3. Die Sache ist nicht spruchreif. Der Senat kann aus Gr眉nden des rechtlichen Geh枚rs abschlie脽end nicht dar眉ber entscheiden, ob die Voraussetzungen des 搂 146 Abs. 6 BewG vorliegen. Die Sache war deshalb zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das FG zur眉ckzuverweisen (搂 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 FGO). F眉r die Kl盲gerin bestand auf Grund der Rechtsauffassung des FG bislang keine Veranlassung, einen niedrigeren gemeinen Wert des Grundst眉cks gem盲脽 搂 146 Abs. 6 i.V.m. 搂 145 Abs. 3 Satz 3 BewG nachzuweisen (vgl. BFH-Urteil in BFHE 207, 352, BStBl II 2005, 259). Hierzu wird ihr das FG unter Zugrundelegung der Rechtsauffassung des Senats nunmehr Gelegenheit zu geben haben.
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Fundstellen
亿兆体育-Index 1410701 |
BFH/NV 2005, 1908 |
BStBl II 2005, 686 |
BFHE 2006, 48 |
BFHE 210, 48 |
BB 2005, 2061 |
DB 2005, 2170 |
DStRE 2005, 1176 |
DStZ 2005, 655 |
HFR 2005, 1061 |