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Entscheidungsstichwort (Thema)
搂听145 Abs. 3 Satz 3 BewG mit Rechtsweggarantie vereinbar
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Leitsatz (NV)
1. Es verst枚脽t nicht gegen die Rechtsweggarantie des Art. 19 Abs. 4 GG, dass gegen die gem盲脽 搂 145 Abs. 3 Satz 3 BewG auf der Basis der Bodenrichtwerte festgestellten Grundst眉ckswerte nur durch Nachweis eines niedrigeren gemeinen Werts vorgegangen werden kann.
2. Dass dem Steuerpflichtigen die Beweislast f眉r den niedrigeren gemeinen Wert aufgeb眉rdet wird, ist im Rahmen eines typisierenden Bewertungsverfahrens vor dem Hintergrund der jeder Grundst眉cksbewertung innewohnenden Unsicherheiten und der Tatsache, dass mit den Bodenrichtwerten eine anerkannt objektive Bewertungsgrundlage vorgegeben wird, nicht zu beanstanden.
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Normenkette
GG Art. 19 Abs. 4; BewG 搂听138 Abs. 3 S. 1, 搂听145 Abs. 3 S. 3
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Verfahrensgang
FG N眉rnberg (Urteil vom 07.08.2003; Aktenzeichen IV 174/02) |
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Tatbestand
I. Der im April 2001 verstorbene Erblasser ist von seinen beiden T枚chtern A und B beerbt worden. Im Nachlass befand sich ein zusammenh盲ngender gr枚脽erer und mit zehn Mehrfamilienh盲usern bebauter Grundbesitz. Der Grundbesitz bestand aus drei Flurst眉cken, von denen eines mit dem frei stehenden Haus Nr. 7 und den durch Brandmauern untereinander verbundenen H盲usern Nrn. 28, 30 und 32 bebaut war. S盲mtliche zehn H盲user bestanden aus sechs Wohnungen, die zum Teil noch einer Mietpreisbindung unterlagen. Der gesamte Grundbesitz ist mittlerweile f眉r 3 550 000 DM im gew枚hnlichen Gesch盲ftsverkehr an einen einzigen Erwerber verkauft worden.
Bei der Einheitsbewertung des Grundverm枚gens war angenommen worden, dieser zerfalle entsprechend der Anzahl der H盲user in zehn wirtschaftliche Einheiten mit allerdings unterschiedlich gro脽em Umgriff. Demgem盲脽 ging der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) auch bei der f眉r die Erbschaftsteuer erforderlichen Bedarfsbewertung gem盲脽 den 搂搂 138 ff. des Bewertungsgesetzes (BewG) von zehn wirtschaftlichen Einheiten aus, von denen er mit Bescheiden vom 7. November 2001 acht bei einem Bodenrichtwert von 650 DM/qm mit dem Mindestwert nach 搂 146 Abs. 6 i.V.m. 搂 145 Abs. 3 BewG und zwei im Ertragswertverfahren nach 搂 146 Abs. 2 bis 5 des Gesetzes bewertete. Dabei ergaben sich Grundst眉ckswerte von zusammen 3 518 000 DM. F眉r das Mehrfamilienhaus Nr. 7 stellte das FA als Mindestwert nach 搂 146 Abs. 6 BewG den Grundst眉ckswert einheitlich und gesondert auf 356 000 DM fest. Den Bescheid gab es der A f眉r die Erbengemeinschaft A/B bekannt, nachdem B der A Empfangsvollmacht erteilt hatte.
Einspruch und Klage, mit denen beantragt worden war, die wirtschaftliche Einheit Nr. 7 mit dem Ertragswert gem盲脽 搂 146 Abs. 2 BewG in H枚he von 288 000 DM zu bewerten, blieben erfolglos. Begr眉ndet wurde dieses Begehren damit, dass ein Vergleich der Summe der Grundst眉ckswerte, von denen acht Werte solche f眉r fiktiv unbebaute Grundst眉cke darstellen, mit dem erzielten Verkaufserl枚s zeige, dass der gemeine Wert der fiktiv unbebauten Grundst眉cke wesentlich niedriger sein m眉sse, weil anderenfalls der erzielte Grundst眉ckskaufpreis rechnerisch bereits durch die Werte f眉r den Grund und Boden fast vollst盲ndig ausgesch枚pft werden w眉rde und nur ein kleiner Rest f眉r die zehn H盲user 眉brig bliebe. Damit sei der Nachweis eines niedrigeren gemeinen Werts nach 搂 146 Abs. 6 i.V.m. 搂 145 Abs. 3 Satz 3 BewG gef眉hrt, und zwar eines so niedrigen, dass es bei dem Ertragswert nach 搂 146 Abs. 2 BewG zu bleiben habe.
Das Finanzgericht (FG) erlie脽 das klageabweisende Urteil nur gegen眉ber A, weil es die unter der Angabe "Erbengemeinschaft A/B" erhobene Klage als eine solche lediglich der A in gesetzlicher Prozessstandschaft gem盲脽 搂 48 Abs. 1 Nr. 1 Alternative 2 i.V.m. Abs. 2 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) ansah. In der Sache war das FG der Ansicht, ein niedrigerer Grundst眉ckswert sei weder gem盲脽 搂 146 Abs. 6 i.V.m. 搂 145 Abs. 3 Satz 3 BewG f眉r das fiktiv unbebaute Grundst眉ck nachgewiesen noch gem盲脽 搂 146 Abs. 7 des Gesetzes f眉r das bebaute Grundst眉ck.
W盲hrend des Klageverfahrens hatte die Kl盲gerseite ein Gutachten des Gutachterausschusses der Stadt vorgelegt, wonach der Bodenrichtwert von 650 DM/qm speziell f眉r den ererbten Grundbesitz wegen l盲rmemittierender Gewerbebetriebe in der Nachbarschaft, der Lage an einer verkehrsreichen Stra脽e sowie der Bebauung mit 40 Jahre alten Mietsh盲usern und der Mietpreisbindung um zweimal 15 v.H. zu mindern sei. Dies ergab einen Bodenrichtwert von 455 DM/qm.
Mit der Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision wird geltend gemacht, der Sache komme grunds盲tzliche Bedeutung zu wegen folgender Rechtsfragen:
1. Verst枚脽t es gegen die Rechtsweggarantie des Art. 19 Abs. 4 des Grundgesetzes (GG), dass gegen die gem盲脽 搂 145 Abs. 3 BewG auf der Basis der Bodenrichtwerte festgestellten Grundst眉ckswerte f眉r unbebaute Grundst眉cke nur durch den Nachweis eines niedrigeren gemeinen Werts vorgegangen werden kann?
2. Kann der gemeine Wert eines Teilgrundst眉cks mit einem Haus aus dem Vergleich mit dem Kaufpreis f眉r das Gesamtgrundst眉ck mit zehn H盲usern dergestalt abgeleitet werden, dass dieser Kaufpreis durch die Zahl der H盲user geteilt wird?
3. Kann aus dem Gesamtkaufpreis f眉r einen Grundbesitz mit mehreren H盲usern gefolgert werden, dass der Mindestwert des fiktiv unbebauten Grundbesitzes oder eines fiktiv unbebauten Teils dieses Grundbesitzes so weit hinter dem Gesamtkaufpreis zur眉ckbleiben muss, dass eine angemessene Differenz f眉r die tats盲chlich vorhandene Bebauung verbleibt?
4. Kann der Nachweis eines niedrigeren gemeinen Werts mit Hilfe des Kaufpreises aus dem zeitnahen Verkauf eines vergleichbaren Grundst眉cks auch gegen ein Gutachten des zust盲ndigen Gutachterausschusses gef眉hrt werden?
5. Kann das FA bei der Ermittlung eines Mindestwerts nach 搂 145 Abs. 3 BewG aufgrund eigener fallbezogener 脺berlegungen 眉ber die dort vorgesehene Erm盲脽igung der Bodenrichtwerte um 20 v.H. hinausgehen?
6. Kann das FG bei der Bewertung eines fiktiv unbebauten Grundst眉cks einen Abschlag vom Bodenrichtwert, den der Gutachterausschuss wegen der Mietpreisbindung und des Alters der vorhandenen Bebauung vorgenommen hat, unber眉cksichtigt lassen?
Das FA ist der Beschwerde entgegengetreten.
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II. Die Beschwerde ist unbegr眉ndet. Es kann auf sich beruhen, ob die Ausf眉hrungen des FG zur gesetzlichen Prozessstandschaft der A gem盲脽 搂 48 Abs. 1 Nr. 1 FGO zutreffend sind, da insoweit keine Verfahrensr眉gen erhoben worden sind. Der Sache kommt jedenfalls keine grunds盲tzliche Bedeutung i.S. des 搂 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO zu, da die aufgeworfenen Rechtsfragen entweder nicht kl盲rungsbed眉rftig oder im Streitfall nicht kl盲rungsf盲hig sind.
1. Die erste Frage ist nicht kl盲rungsbed眉rftig, da sie ohne weiteres zu verneinen ist. Wird jemand durch die 枚ffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, muss ihm gem盲脽 Art. 19 Abs. 4 GG der Rechtsweg offen stehen. Der danach garantierte Rechtsschutz gegen Akte der 枚ffentlichen Gewalt muss so ausgestaltet sein, dass er eine tats盲chlich wirksame Kontrolle durch die Gerichte darstellt und f眉r den Rechtsuchenden zumutbar ist (vgl. Beschl眉sse des Bundesverfassungsgerichts --BVerfG-- vom 24. April 1974听 2 BvR 236, 245, 308/74, BVerfGE 37, 150, 153, sowie vom 2. Dezember 1987听 1 BvR 1291/85, BVerfGE 77, 275, 284). Gegen diese Rechtsschutzgarantie verst枚脽t 搂 145 Abs. 3 BewG offensichtlich nicht.
Belastet wird der Steuerpflichtige nicht durch die von den Gutachteraussch眉ssen gem盲脽 搂 196 des Baugesetzbuchs (BauGB) ermittelten Bodenrichtwerte, sondern durch die festgestellten Grundst眉ckswerte. Diese m眉ssen nach Art. 19 Abs. 4 GG einer wirksamen gerichtlichen Kontrolle zug盲nglich sein.
Dem Erfordernis ist gen眉gt. Gegen den gem盲脽 搂 145 Abs. 3 Satz 1 BewG auf der Grundlage des um 20 v.H. erm盲脽igten Bodenrichtwerts festgestellten Grundst眉ckswert kann der Betroffene vor Gericht geltend machen, sein Grundst眉ck weiche von den lagetypischen Merkmalen des Richtwertgrundst眉cks ab (vgl. dazu R 161 der Erbschaftsteuer-Richtlinien --ErbStR-- 2003). Dies ist im Streitfall auch geschehen. Der Einwand ist vom FG auch aufgegriffen worden. Er hat allerdings nur zu einer Wertminderung gef眉hrt, die innerhalb des ohnehin gesetzlich vorgeschriebenen Abschlags von 20 v.H. lag. Gem盲脽 搂 145 Abs. 3 Satz 3 BewG steht dem Betroffenen auch sonst die M枚glichkeit offen, einen niedrigeren gemeinen Wert des fiktiv unbebauten Grundst眉cks nachzuweisen. Dass ihm dabei die Beweislast f眉r den niedrigeren gemeinen Wert aufgeb眉rdet wird, ist vor dem Hintergrund der jeder Grundst眉cksbewertung innewohnenden Unsicherheiten und der Tatsache, dass mit den Bodenrichtwerten auf der Basis von Verkaufsf盲llen eine anerkannt objektive Bewertungsgrundlage vorgegeben wird, im Rahmen eines typisierenden Bewertungsverfahrens --so 搂 138 Abs. 3 Satz 1 BewG (vgl. zur gesetzlichen Typisierung: Tipke/Kruse, Abgabenordnung-Finanzgerichtsordnung, 搂 3 AO 1977 Anm. 51)-- nicht zu beanstanden.
Dass der Nachweis eines niedrigeren gemeinen Werts im Streitfall nach der Rechtsauffassung des FG nicht gelungen ist, ergibt sich aus den Besonderheiten des zu beurteilenden Sachverhalts. Der Nachweis sollte mit Hilfe eines einheitlichen Verkaufspreises f眉r einen gr枚脽eren Grundbesitz mit mehreren H盲usern gef眉hrt werden, die jedoch hinsichtlich der Mietpreisbindung und der ihnen jeweils zuzuordnenden Teilfl盲chen Unterschiede aufweisen. Unter diesen Umst盲nden sah sich das FG au脽erstande, den Gesamtkaufpreis f眉r den Grundbesitz so auf die einzelnen H盲user mit den zugeh枚rigen Teilfl盲chen aufzuteilen, dass sich der auf die streitbefangene wirtschaftliche Einheit entfallende Teilbetrag ermitteln lie脽. Ob diese Auffassung des FG zutrifft, ist aber keine Frage der Wahrung der Rechtsschutzgarantie des Art. 19 Abs. 4 GG durch 搂 145 Abs. 3 BewG im Allgemeinen, sondern eine Frage der Rechtsanwendung im konkreten Einzelfall.
2. Die zweite Frage rechtfertigt schon deshalb keine Zulassung der Revision gem盲脽 搂 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO, weil sie sich im Streitfall offensichtlich nicht stellt und daher nicht kl盲rungsf盲hig ist. Es liegt auf der Hand, dass eine Aufteilung des als Vergleichspreis herangezogenen Gesamtkaufpreises nach der Anzahl der aufstehenden H盲user nur dann in Betracht kommen kann, wenn sich diese H盲user bez眉glich ihrer wertbildenden Faktoren einschlie脽lich der ihnen zuzuordnenden Anteile am Grund und Boden gleichen. Diese Voraussetzung ist im Streitfall jedoch nicht gegeben.
3. Die dritte Frage kann im Streitfall von vornherein nur insoweit rechtserheblich und damit kl盲rungsf盲hig sein, als sie den Mindestwert eines fiktiv unbebauten Teils des insgesamt verkauften Grundbesitzes betrifft. Aber auch mit dieser Einschr盲nkung stellte sie sich im Streitfall nur dann, wenn zur 脺berzeugung des FG festst眉nde, welcher Teilbetrag des Gesamtkaufpreises auf die tats盲chlich bebaute Teilfl盲che entf盲llt. Da es daran jedoch fehlt, kommt der Frage f眉r den Streitfall insgesamt keine Bedeutung zu.
4. Auch die vierte Frage ist im Streitfall nicht kl盲rungsf盲hig, da der Verkauf des gesamten Grundbesitzes aus den mehrfach genannten Gr眉nden keinen Verkauf eines mit der streitbefangenen Teilfl盲che vergleichbaren Grundst眉cks darstellt.
5. Die f眉nfte Frage ist deshalb nicht von grunds盲tzlicher Bedeutung, weil sie ohne weiteres zu verneinen und daher nicht kl盲rungsbed眉rftig ist (vgl. R枚ssler/Troll, Bewertungsgesetz, Kommentar, 搂 145 Anm. 22; Knobel in Viskorf/Glier/H眉bner/ Knobel/Schuck, Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz, Bewertungsgesetz, Kommentar, 2. Aufl. 2004, 搂 145 BewG Anm. 19).
6. Die sechste Frage ist ohne weiteres zu bejahen. Ein derartiger Abschlag w盲re unzul盲ssig. Bei der Ermittlung des gemeinen Werts des fiktiv unbebauten Grundst眉cks gem盲脽 搂 146 Abs. 6 i.V.m. 搂 145 Abs. 3 BewG scheidet eine Ber眉cksichtigung der tats盲chlich vorhandenen Bebauung, in welcher Form auch immer, jedenfalls 眉ber die in R 176 Abs. 2 ErbStR 2003 vorgesehenen Ausnahmen hinaus, von vornherein aus (vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 8. Oktober 2003 II R 27/02, BFHE 204, 306, BStBl II 2004, 179, unter II.2.). Angesichts der in 搂 146 Abs. 7 BewG geregelten M枚glichkeit, einen niedrigeren gemeinen Wert des bebauten Grundst眉cks auch in den F盲llen eines Mindestwerts gem盲脽 搂 146 Abs. 6 BewG nachzuweisen, besteht keine Notwendigkeit, diesen Mindestwert entgegen der Fiktion eines unbebauten Grundst眉cks 眉ber die in R 176 Abs. 2 ErbStR 2003 vorgesehenen Ausnahmen hinaus, deren Berechtigung im Streitfall dahingestellt bleiben kann, von der tats盲chlich vorhandenen Bebauung wertmindernd beeinflussen zu lassen (vgl. BFH-Beschluss vom 29. Juli 2004 II B 45/03, juris Dok STRE200451130).
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Fundstellen
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BFH/NV 2005, 507 |