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Entscheidungsstichwort (Thema)
Statthaftigkeit eines Teilurteils bei zusammenveranlagten Ehegatten
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Leitsatz (NV)
- Werden Ehegatten zur Einkommensteuer zusammenveranlagt und kann 眉ber die Werbungskosten des einen Ehegatten noch nicht entschieden werden, so ist der Rechtsstreit in Bezug auf den anderen Ehegatten aufgrund der materiell-rechtlichen Wirkung des 搂 26b EStG nicht entscheidungsreif; ein Teilurteil (搂 98 FGO) kann insoweit nicht ergehen.
- Ein (nicht statthaftes) Teilurteil (搂 98 FGO) kann nicht in ein Zwischenurteil gem盲脽 搂 99 Abs. 2 FGO umgedeutet werden.
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Normenkette
FGO 搂搂听98, 99 Abs. 2; EStG 搂 26b
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Verfahrensgang
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Tatbestand
Die Kl盲ger und Revisionskl盲ger (Kl盲ger) sind Eheleute und werden zur Einkommensteuer zusammenveranlagt. Sie sind beide berufst盲tig. Mit der Einkommensteuererkl盲rung f眉r das Streitjahr 1996 machten sie u.a. Aufwendungen f眉r ein h盲usliches Arbeitszimmer in H枚he von 6 565 DM als Werbungskosten bei den Eink眉nften des Kl盲gers aus nichtselbst盲ndiger Arbeit geltend. Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt 鈥旻A鈥) erkannte diese Aufwendungen nur in H枚he von 2 400 DM an.
In dem dagegen gerichteten Klageverfahren beantragten die Kl盲ger erstmalig die Ber眉cksichtigung von Aufwendungen f眉r ein weiteres h盲usliches Arbeitszimmer in H枚he von 2 400 DM als Werbungskosten bei den Eink眉nften aus nichtselbst盲ndiger Arbeit der Kl盲gerin. Das Finanzgericht (FG) entschied nach 搂 98 der Finanzgerichtsordnung (FGO) durch Teilurteil 眉ber die vom Kl盲ger geltend gemachten Werbungskosten. Die Klage wurde "insoweit abgewiesen, als bei den Eink眉nften des Kl盲gers die Aufwendungen f眉r ein h盲usliches Arbeitszimmer, die 眉ber DM 2 400 hinaus gehen, nicht steuermindernd zu ber眉cksichtigen sind". Hinsichtlich des weiteren Verfahrens hei脽t es in den Gr眉nden, die Frage, ob auch die Aufwendungen der Kl盲gerin f眉r ein h盲usliches Arbeitszimmer abzugsf盲hig seien, sei noch nicht entscheidungsreif. Das Urteil ist in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2002, 808 abgedruckt.
Mit der Revision machen die Kl盲ger geltend, das FG habe 搂 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 b des Einkommensteuergesetzes (EStG) unzutreffend ausgelegt.
Sie beantragen, das vorinstanzliche Teilurteil aufzuheben und das Verfahren an das FG zur眉ckzuverweisen.
Das FA tritt der Revision entgegen.
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Die Revision ist begr眉ndet. Das vorinstanzliche Urteil war aufzuheben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zur眉ckzuverweisen (搂 126 Abs. 3 Nr. 2 FGO).
Im Streitfall sind die Voraussetzungen f眉r den Erlass eines Teilurteils nicht erf眉llt. Eine Umdeutung in ein Zwischenurteil kommt nicht in Betracht.
1. Das Vorliegen der Sachurteilsvoraussetzungen hat der Bundesfinanzhof (BFH) in jeder Lage des Verfahrens zu pr眉fen (vgl. Seer in Tipke/Kruse, Abgabenordnung-Finanzgerichtsordnung, 搂 118 FGO Tz. 92, m.w.N.).
2. Nach 搂 98 FGO kann das Gericht ein Teilurteil erlassen, wenn nur ein Teil des Streitgegenstandes zur Entscheidung reif ist.
a) Ein Teilurteil setzt zum einen die Teilbarkeit des Streitgegenstands bzw. die Zusammenfassung mehrerer Streitgegenst盲nde voraus. Zum andern muss sich das Urteil mit einem abgeschlossenen Teil des Streitgegenstands befassen, der mit der Entscheidung durch das Gericht endg眉ltig erledigt werden kann (BFH-Urteil vom 30. November 1993 IX R 92/91, BFHE 173, 204, BStBl II 1994, 403; BFH-Beschluss vom 7. Februar 1992 III B 24, 25/91, BFHE 166, 418, BStBl II 1992, 408; Gr盲ber/von Groll, Finanzgerichtsordnung, 5. Aufl., 搂 98 Anm. 1; Lange in H眉bschmann/ Hepp/Spitaler 鈥旽HSp鈥, Abgabenordnung-Finanzgerichtsordnung, 10. Aufl., 搂 98 FGO Rn. 8, 21 f.). Eine Entscheidung 眉ber unselbst盲ndige Besteuerungsgrundlagen l盲sst 搂 98 FGO hingegen nicht zu (Tipke/Kruse, a.a.O., 搂 98 FGO Tz. 2).
b) Nach diesen Grunds盲tzen durfte das FG im Streitfall kein Teilurteil erlassen.
Soweit mit dem Urteil allein 眉ber den Werbungskostenabzug f眉r das h盲usliche Arbeitszimmer des Kl盲gers entschieden werden sollte, betrifft die Entscheidung eine unselbst盲ndige Besteuerungsgrundlage. Soweit 眉ber die Klage des Ehemannes als solche entschieden werden sollte, fehlt es an der Entscheidungsreife des Streitgegenstands; denn aufgrund der materiell-rechtlichen Wirkung des 搂 26b EStG ist bei zusammen veranlagten Ehegatten der Rechtsstreit in Bezug auf den einen Ehegatten nicht entscheidungsreif, solange 眉ber die Werbungskosten des anderen Ehegatten noch nicht entschieden werden kann (vgl. hierzu auch Bl眉mich/Heuermann, Einkommensteuergesetz, 搂 26b Rn. 20 ff.; Schmidt/Seeger, Einkommensteuergesetz, 搂 26b Rz. 8, beide m.w.N.). Ob es sich im Fall zusammenveranlagter Ehegatten 眉berhaupt um einen 鈥昳.S. des 搂 98 FGO鈥 teilbaren Streitgegenstand handelt, kann dahingestellt bleiben.
3. Die Umdeutung des vorinstanzlichen Urteils in ein Zwischenurteil i.S. des 搂 99 Abs. 2 FGO ist nicht m枚glich, und zwar ungeachtet der Frage, ob dies angesichts des eindeutigen Tenors 眉berhaupt in Betracht k盲me; denn bei Ergehen eines Zwischenurteils steht den Beteiligten 鈥昦nders als bei einem Teilurteil鈥 ein Widerspruchsrecht zu, auf das sie vom Gericht hingewiesen werden m眉ssen. Die M枚glichkeit, dieses Recht wahrzunehmen, w眉rde eingeschr盲nkt, wenn das Gericht ein Teilurteil erlie脽e, das wahlweise als Zwischenurteil aufgefasst werden k枚nnte (vgl. hierzu BFH-Urteil vom 11. Februar 1998 I R 67/97, BFH/NV 1998, 1197, m.w.N.; zur Hinweispflicht des Gerichts s. auch Tipke/ Kruse, a.a.O., 搂 99 FGO Tz. 18, und Lange in HHSp, 搂 99 FGO Rn. 35).
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Fundstellen
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BFH/NV 2004, 527 |