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Leitsatz (amtlich)
1. Die F眉hrung der Gesch盲fte eines Unternehmensverbandes durch einen Rechtsanwalt ist keine berufstypische T盲tigkeit und unterliegt dem allgemeinen Steuersatz.
2. Ist mit der F眉hrung der Verbandsgesch盲fte eine rechtsberatende und rechsbesorgende T盲tigkeit verbunden, kann der Rechtsanwalt insoweit unter bestimmten Voraussetzungen die Steuererm盲脽igung nach 搂 12 Abs. 2 Nr. 5 UStG 1967 in Anspruch nehmen.
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Normenkette
UStG 1967 搂 12 Abs. 2 Nr. 5; BRAO 搂搂听1-3; RBerG Art. 1 搂搂听6-7
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Tatbestand
Die Kl盲ger und Revisionskl盲ger (Kl盲ger) sind Rechtsanw盲lte in Anwaltsoziet盲t. Sie schlossen im Jahre 1969 mit zwei in der Rechtsform eines eingetragenen Vereins gef眉hrten Unternehmensverb盲nden Vertr盲ge, denen zufolge die Soziet盲t ab 1. Juli 1969 bzw. ab 1. Januar 1971 die Gesch盲ftsf眉hrung des jeweiligen Vertragspartners 眉bernahm, welche jeweils durch einen namentlich benannten Angeh枚rigen der Soziet盲t ausge眉bt werden sollte. Die Soziet盲t hatte den Unternehmensverb盲nden dazu auch ihre B眉ror盲ume und -einrichtungen sowie Hilfskr盲fte zur Vornahme der Schreibarbeiten und der Finanz- und Beitragsbuchhaltung zur Verf眉gung zu stellen. Im Rahmen der 眉bernommenen Verpflichtungen hat sie auch Aufgaben der Werbung und der public relations erf眉llt sowie Organisationsaufgaben abgewickelt. F眉r die gegen眉ber den Verb盲nden erbrachte T盲tigkeit erhielt die Soziet盲t jeweils eine Monatspauschale.
Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt - FA -) versagte den Kl盲gern die f眉r diese T盲tigkeit beanspruchte Steuererm盲脽igung nach 搂 12 Abs. 2 Nr. 5 des Umsatzsteuergesetzes (UStG 1967). Das Finanzgericht (FG) hat die Klage, mit der die Kl盲ger ihr Begehren weiterverfolgen, mit der Begr眉ndung abgewiesen, die Soziet盲t habe keine f眉r einen Rechtsanwalt berufstypische T盲tigkeit entfaltet (vgl. Entscheidungen der Finanzgerichte 1980 S. 47 - EFG 1980, 47 -; Umsatzsteuer-Rundschau 1981 S. 11 - UStR 1981, 11 -).
Mit der Revision machen die Kl盲ger geltend, von der Steuererm盲脽igung des 搂 12 Abs. 2 Nr. 5 UStG 1967 w眉rden alle Leistungen erfa脽t, die ein Freiberufler als solcher erbringe. Es komme nach dem Wortlaut der Vorschrift nicht darauf an, ob sie f眉r den ausge眉bten freien Beruf charakteristisch seien. Der Rechtsanwalt sei demgem盲脽 nicht nur mit seinen typischen anwaltschaftlichen Leistungen beg眉nstigt, sondern mit allen Leistungen, die er in standesrechtlich zul盲ssiger Weise als Angeh枚riger der Rechtsanwaltschaft erbringe. Entscheidend sei demnach allein, da脽 die anwaltliche T盲tigkeit vom Auftragnehmer als Anwalt ausgef眉hrt werden oder aufgrund eines Auftrages, der wegen der Qualifikation des Auftragnehmers als Anwalt erteilt worden sei.
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Die Revision der Kl盲ger f眉hrt zur Aufhebung des finanzgerichtlichen Urteils.
1. Die zum Kreis der nach 搂 18 Abs. 1 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) zahlenden Angeh枚rigen freier Berufe k枚nnen nur f眉r ihre berufstypischen Ums盲tze die Steuererm盲脽igung des 搂 12 Abs. 2 Nr. 5 UStG 1967 in Anspruch nehmen (vgl. zuletzt BFH-Beschlu脽 vom 19. Februar 1980 V B 50/79, BFHE 132, 351). Der Rechtsanwalt ist Organ der Rechtspflege, 眉bt einen freien Beruf aus, betreibt kein Gewerbe und ist der berufene Berater und Vertreter der Rechtsuchenden in allen Rechtsangelegenheiten (搂搂 1 bis 3 der Bundesrechtsanwaltsordnung - BRAO -). Das Berufsbild des Rechtsanwalts wird somit ma脽geblich gepr盲gt von der ihm zugewiesenen Aufgabe, in allen Rechtsangelegenheiten eigenverantwortlich Rechtsrat zu erteilen und f眉r Rechtsuchende deren Rechtsangelegenheiten zu besorgen (vgl. zuletzt Beschlu脽 des Bundesgerichtshofs - BGH - vom 17. Januar 1977 AnwZ (B) 23/76, BGHZ 68, 62).
2. Neben dieser das Berufsbild des Rechtsanwalts pr盲genden Berufsaufgabe stehen andere T盲tigkeiten, mit denen Rechtsanw盲lte am Erwerbsleben teilnehmen. Hier stellt sich jeweils die berufs- und standesrechtliche Frage, ob diese T盲tigkeiten mit dem durch das vorbezeichnete Berufsbild gepr盲gten Verst盲ndnis vom Beruf eines Rechtsanwalts und dem Ansehen der Anwaltschaft vereinbar sind. Nach den vom BGH entwickelten Grunds盲tzen ist zwar nicht jede au脽erjuristische, auch nicht jede kaufm盲nnische (insbesondere auch nicht jede verwaltende) T盲tigkeit mit dem Berufsbild eines Rechtsanwalts unvereinbar, wohl aber eine solche kaufm盲nnische T盲tigkeit, durch welche der Betreffende erwerbswirtschaftlich mit dem Streben nach Gewinnerzielung nach au脽en hin in Erscheinung tritt (vgl. zuletzt Beschlu脽 des BGH vom 16. Oktober 1978 AnwZ (B) 18/78, BGHZ 72, 282 mit Nachweis der Rechtsprechung).
3. Berufsst盲ndische Vereinigungen von der Art der Wirtschafts- und Unternehmensverb盲nde, f眉r welche die Kl盲ger t盲tig geworden sind, ben枚tigen zur Verfolgung und F枚rderung der berufsst盲ndischen Interessen ihrer Mitglieder durchweg einen Verwaltungsapparat, der die laufenden Verbandsgesch盲fte erledigt. Sie besch盲ftigen daher in erster Linie einen Verbandsgesch盲ftsf眉hrer. An ihn werden je nach Gr枚脽e und Aufgabenstellung des Verbandes bestimmte berufliche Anforderungen gestellt. Aus diesem Grunde werden vorzugsweise Volljuristen (in leitender oder untergeordneter Position zur Unterst眉tzung des Gesch盲ftsf眉hrers) besch盲ftigt, da die Wahrnehmung der Verbandsaufgaben durchweg die Erledigung von Rechtsangelegenheiten mehr oder minder gro脽en Umfanges einschlie脽t und oft auch spezielle Rechtskenntnisse auf Teilgebieten des Rechts erfordert. Diese Erledigung von Rechtsangelegenheiten f眉r den Verband (auch im Auftreten nach au脽en in dessen Namen) ist, sofern die von dem Gesch盲ftsf眉hrer oder einem anderen Angestellten des Verbandes erledigt wird, von den einschr盲nkenden Regelungen des Rechtsberatungsgesetzes (RBerG) vom 13. Dezember 1935 (RGBl I 1945, 1478, BGBl III 303, 12) nicht betroffen, mithin nicht erlaubnisbed眉rftig (Art. 1 搂 6 RBerG). Auch k枚nnen die vorgenannten Personen nach Art. 1 搂 7 RBerG den Mitgliedern des Verbandes erlaubnisfrei Rat und Hilfe in Rechtsangelegenheiten gew盲hren, soweit diese im Aufgabenbereich des Verbandes liegen.
4. Will ein Rechtsanwalt in der beschriebenen Weise f眉r einen Verband und seine Mitglieder t盲tig werden, st枚脽t er auf Grenzen, die vom Berufsrecht gezogen sind. Da der Rechtsanwalt seine T盲tigkeit in einem freien Beruf auszu眉ben hat (搂 2 Abs. 1 BRAO), kann er eine rechtsberatende und rechtsbesorgende T盲tigkeit f眉r den Verband nicht in abh盲ngiger Stellung als Angestellter des Verbandes aus眉ben. Es ist mit dem Beruf eines Rechtsanwalts weiterhin unvereinbar da脽 er in abh盲ngiger Stellung den Mitgliedern des Verbandes Rechtsrat erteilt, da der Verband nicht den anwaltschaftlichen Standespflichten unterworfen ist und das berufsbildpr盲gende Erfordernis der Eigenverantwortlichkeit im Verh盲ltnis zum Ratsuchenden nicht gewahrt ist (vgl. Beschl眉sse des BGH vom 20. Januar 1975 AnwZ (B) 6/74, BGHZ 63, 377 und vom 10. November 1975 AnwZ (B) 14/75, BGHZ 65, 241). Diese strengen Anforderungen gelten auch f眉r die mittelbare Rechtsberatung (Erteilung von Rechtsrat f眉r den Mandanten eines Dritten), und zwar unabh盲ngig davon, ob der Erteilende des Rechtsrats dem Dritten in abh盲ngiger Stellung verbunden ist oder dem Dritten aufgrund eines Werkvertrages (Beratungsvertrages) zuarbeitet. Entscheidend ist dabei, da脽 der Rechtsraterteilende hier nicht eigenverantwortlich dem Ratsuchenden gegen眉bertritt, sondern als Ausf眉hrender eines anderen fungiert (vgl. BGHZ 63, 377). Soweit es 搂 47 Abs. 3 der Standesrichtlinien f眉r die Aus眉bung des Anwaltsberufes (Stand: 21. Juni 1973) f眉r standesrechtlich zul盲ssig erachtet, da脽 Rechtsanw盲lte mit einem Verband f眉r die Beratung der Mitglieder eine Pauschalverg眉tung vereinbaren d眉rfen, setzt dies nach der Rechtsprechung des BGH voraus, da脽 in F盲llen dieser Art ein Mandatsverh盲ltnis zwischen Rechtsanwalt und Verbandsmitglied begr眉ndet und damit die Eigenverantwortlichkeit des Rechtsanwalts gewahrt ist. Es wird in diesen F盲llen f眉r standesrechtlich zul盲ssig erachtet, da脽 diese T盲tigkeit durch einen Anteil des vom Verband gezahlten Beratungspauschalhonorars verg眉tet wird.
Sofern sich der Rechtsanwalt in ein standesrechtlich nicht erlaubtes Abh盲ngigkeitsverh盲ltnis begibt oder er dem Erfordernis der eigenverantwortlichen anwaltlichen T盲tigkeit nicht gen眉gt, fehlen seinem T盲tigwerden die wesentlichen Merkmale, die f眉r das Berufsbild eines Rechtsanwalts bestimmend sind. Mag auch seine T盲tigkeit in diesen F盲llen dem Inhalt nach Erteilung von Rechtsrat oder Rechtsbesorgung sein, mu脽 ihr jedoch aus vorbezeichneten Gr眉nden die Einordnung als berufstypische Leistung versagt bleiben.
5. a) Die T盲tigkeit eines Rechtsanwaltes als Gesch盲ftsf眉hrer eines Verbandes ist unter Ber眉cksichtigung dieser standesrechtlichen Gegebenheiten zu w眉rdigen. Die eigentliche Gesch盲ftsf眉hrert盲tigkeit (Erledigung der anfallenden Verwaltungsarbeiten) ist - auch wenn sie nicht im (standeswidrigen) Angestelltenverh盲ltnis, sondern auf der Basis eines werkvertrags盲hnlichen Verh盲ltnisses ausge眉bt wird - keine berufstypische T盲tigkeit eines Rechtsanwalts. Dies gilt auch bez眉glich der Vorhaltung eines Verwaltungsapparates mit sachlichen und personellen Mitteln. Es gilt ferner f眉r die im Rahmen der Verwaltungst盲tigkeit anfallende Bearbeitung von Rechtsfragen, die mit der Aus眉bung der Gesch盲ftsf眉hrerfunktion untrennbar verbunden ist (z. B. arbeitsrechtliche Auseinandersetzungen mit einem Verbandsangestellten sowie schuldrechtliche Streitigkeiten aus Gesch盲ftsbeziehungen des Verbandes). Ausnahmen hiervon ergeben sich aus Abschnitt c. Insoweit ist die T盲tigkeit des Rechtsanwaltes (als Verbandsgesch盲ftsf眉hrer) nicht durch die Erteilung von Rechtsrat und Rechtsbesorgung gepr盲gt. Die Wahrnehmung der Gesch盲ftsf眉hrung ist als T盲tigkeit sui generis f眉r den Beruf des Rechtsanwaltes untypisch.
b) Der Rechtsanwalt kann aber neben seiner Verwaltungst盲tigkeit als Gesch盲ftsf眉hrer des Verbandes diesem auch Rechtsrat erteilen oder f眉r ihn eine rechtsbesorgende T盲tigkeit entfalten. Dieser Fall ist in erster Linie gegeben, wenn der Rechtsanwalt f眉r den Verband (mit entsprechender Vollmacht versehen) in einem Anwaltsproze脽 auftritt oder gegen眉ber Beh枚rden und Dritten - falls er seine Vertretungsbefugnis aus seiner Eigenschaft als Rechtsanwalt ableitet (und wegen Erteilung eines besonderen Auftrags auch ableiten kann) - als solcher auftritt und dies nachweisbar (auch gegen眉ber dem Finanzamt) durch den Besitz einer besonderen Vollmacht ausweist. Daraus folgt zugleich, da脽 das Auftreten gegen眉ber Beh枚rden und Dritten in der Eigenschaft als Verbandsgesch盲ftsf眉hrer die Voraussetzungen einer frei beruflichen Rechtsanwaltst盲tigkeit nicht erf眉llt, denn der Rechtsanwalt will hier nicht als solcher (mit den sich daraus f眉r ihn ergebenden haftungsrechtlichen Konsequenzen) auftreten.
c) Soweit der Rechtsanwalt im Rahmen des ihm vom Verband erteilten "Mandats Gesch盲ftsf眉hrung" rechtsberatend und rechtsbesorgend f眉r den Verband t盲tig wird, kommt es darauf an, ob die Erledigung von Rechtsangelegenheiten untrennbar mit der ihm zugewiesenen Aufgabe als Verbandsgesch盲ftsf眉hrer verbunden ist (vgl. dazu oben Abschnitt a). Das ist zu verneinen, soweit der Rechtsanwalt f眉r sein T盲tigwerden mit dem Verband ein besonderes Mandatsverh盲ltnis begr眉ndet, also diese T盲tigkeit einvernehmlich gezielt aus der Gesch盲ftsf眉hrert盲tigkeit herausgel枚st wird. Ein solches besonderes Mandatsverh盲ltnis kommt jedoch nur f眉r solche rechtliche Angelegenheiten in Betracht, die nach Umfang oder Gewicht aus der Gesch盲ftsf眉hrungst盲tigkeit herausfallen. F眉r den Nachweis dieser Voraussetzung gen眉gt die blo脽e Vorlage einer Vollmacht nicht.
6. Die dargestellte Abtrennung des nichtbeg眉nstigten Bereichs der Gesch盲ftsf眉hrert盲tigkeit von der beg眉nstigten freiberuflichen T盲tigkeit als Rechtsanwalt schlie脽t nicht aus, da脽 beide T盲tigkeiten im Wege einer Pauschalverg眉tung abgegolten werden. Es ist insoweit zu fordern, da脽 das Pauschalhonorar f眉r die beg眉nstigte Beratungst盲tigkeit (gegen眉ber dem Verband und ggf. auch den Mitgliedern) in 脺bereinstimmung mit 搂 53 der Richtlinien f眉r die Aus眉bung des Anwaltsberufs gesondert ausgewiesen wird und der Anforderung gen眉gt, in einem angemessenen Verh盲ltnis zur Leistung des Rechtsanwalts zu stehen. Wegen der Regelung f眉r F盲lle der Proze脽f眉hrung und Zwangsvollstreckung ist auf den Absatz 2 des vorbezeichneten 搂 53 der Standesrichtlinien hinzuweisen.
7. Die Sache ist nicht spruchreif, da die tats盲chlichen Feststellungen des FG den Inhalt der von den Kl盲gern in Soziet盲t ausge眉bten Gesch盲ftsf眉hrungst盲tigkeit nicht n盲her kennzeichnen und daher nicht die Entscheidung erm枚glichen, ob die Kl盲ger unter den oben genannten Voraussetzungen teilweise eine beg眉nstigte, rechtsberatende und rechtsbesorgende T盲tigkeit als Rechtsanwalt unter Beachtung des Standesrechts ausge眉bt haben (搂 126 Abs. 3 Nr. 2 der Finanzgerichtsordnung - FGO -). Inwieweit im vorliegenden Falle eine nachtr盲gliche Aufteilung in beg眉nstigte und nichtbeg眉nstigte Ums盲tze noch m枚glich ist, vermag der Senat angesichts des Fehlens jeglicher tats盲chlicher Feststellungen nicht zu entscheiden.
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Fundstellen
亿兆体育-Index 413629 |
BStBl II 1981, 545 |
BFHE 1981, 234 |