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Entscheidungsstichwort (Thema)
Erweiterte K眉rzung des Gewerbeertrags f眉r grundst眉cksverwaltende Personengesellschaften, wenn der Grundbesitz dem Gewerbebetrieb eines Gesellschafters dient
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Leitsatz (amtlich)
Die erweiterte K眉rzung des Gewerbeertrags gem盲脽 搂 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG kann grundst眉cksverwaltenden Personengesellschaften bei Verpachtung von Grundbesitz an einen gewerblich t盲tigen pers枚nlich haftenden Gesellschafter nicht gew盲hrt werden, auch wenn dieser Gesellschafter weder am Verm枚gen noch am Gewinn und Verlust der Personengesellschaft beteiligt ist.
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Normenkette
GewStG 搂 9 Nr. 1 S盲tze听2, 5
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Verfahrensgang
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Tatbestand
I. Die Kl盲gerin und Revisionskl盲gerin (Kl盲gerin) ist Gesamtrechtsnachfolgerin der A-GmbH & Co. Besitz KG (Grundst眉cks KG). Gesellschafter der Grundst眉cks KG waren in den Streitjahren (1999 und 2000) die A-GmbH (GmbH) als Komplement盲rin und die A-Verm枚gensbeteiligungs GmbH & Co. KG (Beteiligungs KG) als Kommanditistin. Die GmbH war am Verm枚gen der Grundst眉cks KG nicht beteiligt. Das gesamte Verm枚gen der Grundst眉cks KG hielt die Beteiligungs KG, die auch am Gewinn und Verlust der Grundst眉cks KG zu 100 % beteiligt war. Die Beteiligungs KG war au脽erdem zu 100 % am Stammkapital der GmbH beteiligt. Die GmbH erhielt f眉r die 脺bernahme der pers枚nlichen Haftung und der Gesch盲ftsf眉hrung bei der Grundst眉cks KG eine Vorabverg眉tung und Aufwendungsersatz.
Die Grundst眉cks KG erwarb durch notariell beurkundeten Vertrag vom 18. Dezember 1998 Grundbesitz in X. Der Grundbesitz war an die GmbH zur Entnahme von Ton und zur R眉ckverf眉llung verpachtet. Die Grundst眉cks KG 眉bernahm den Pachtvertrag, so dass die GmbH den Grundbesitz nunmehr auf Grund eines Pachtverh盲ltnisses mit der Grundst眉cks KG nutzte.
Im Anschluss an eine Au脽enpr眉fung versagte der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) die f眉r die Streitjahre von der Grundst眉cks KG beanspruchte erweiterte K眉rzung des Gewerbeertrags f眉r Grundst眉cksunternehmen i.S. von 搂 9 Nr. 1 Satz 2 des Gewerbesteuergesetzes (GewStG). Der Einspruch hatte nur insoweit Erfolg, als das FA f眉r das Streitjahr 2000 die K眉rzung nach 搂 9 Nr. 1 Satz 1 GewStG 驳别飞盲丑谤迟别.
Das Finanzgericht (FG) wies die Klage ab. Die erweiterte K眉rzung sei nach 搂 9 Nr. 1 Satz 5 GewStG ausgeschlossen, wenn der Grundbesitz ganz oder zum Teil dem Gewerbebetrieb eines Gesellschafters des Grundst眉cksunternehmens diene. Dieser Ausschlusstatbestand sei im Streitfall erf眉llt. Denn der Grundbesitz habe in den Streitjahren der GmbH, also der Komplement盲rin der Grundst眉cks KG gedient. Ohne Bedeutung sei, dass die GmbH am Gesellschaftskapital der Grundst眉cks KG nicht beteiligt gewesen sei.
Mit der Revision r眉gt die Kl盲gerin die Verletzung materiellen Rechts.
Die Kl盲gerin beantragt sinngem盲脽,
das angefochtene Urteil aufzuheben und die Bescheide 眉ber den Gewerbesteuermessbetrag f眉r 1999 und 2000 jeweils vom 28. Juli 2003 sowie die Bescheide 眉ber die gesonderte Feststellung des vortragsf盲higen Gewerbeverlusts auf den 31. Dezember 1999 und den 31. Dezember 2000 jeweils vom 28. Juli 2003 in der Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 25. Oktober 2005 dahin abzu盲ndern, dass der Gewerbesteuermessbetrag f眉r 1999 und 2000 auf null DM festgesetzt und der vortragsf盲hige Gewerbeverlust auf den 31. Dezember 1999 und den 31. Dezember 2000 auf jeweils 25 108 DM festgestellt wird.
Das FA beantragt,
die Revision zur眉ckzuweisen.
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贰苍迟蝉肠丑别颈诲耻苍驳蝉驳谤眉苍诲别
II. Die Revision der Kl盲gerin ist unbegr眉ndet und nach 搂 126 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) zur眉ckzuweisen. Das FG hat im Ergebnis zutreffend entschieden, dass die Rechtsvorg盲ngerin der Kl盲gerin die erweiterte K眉rzung des Gewerbeertrags nach 搂 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG nicht in Anspruch nehmen konnte.
1. Es kann dahinstehen, ob die Rechtsvorg盲ngerin der Kl盲gerin, die Grundst眉cks KG, im Streitfall eine gewerbliche T盲tigkeit aus眉bte, insbesondere, ob eine Betriebsaufspaltung vorlag. Denn die Grundst眉cks KG unterlag nach 搂 2 Abs. 1 GewStG unabh盲ngig von der Art ihrer T盲tigkeit der Gewerbesteuer, da es sich bei ihr zumindest um eine gewerblich gepr盲gte Personengesellschaft i.S. von 搂 15 Abs. 3 Nr. 2 des Einkommensteuergesetzes --EStG-- handelte (vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 20. November 2003 IV R 5/02, BFHE 204, 471, BStBl II 2004, 464).
2. Gem盲脽 搂 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG k枚nnen Unternehmen, die ausschlie脽lich eigenen Grundbesitz verwalten, auf Antrag den Gewerbeertrag statt um einen bestimmten Hundertsatz des Einheitswerts des Grundbesitzes um den Teil des Gewerbeertrags k眉rzen, der auf die Verwaltung und Nutzung des eigenen Grundbesitzes entf盲llt. Zwar hat das FG keine Feststellungen dazu getroffen, ob es sich bei der Grundst眉cks KG um ein verm枚gensverwaltendes Grundst眉cksunternehmen im Sinne dieser Vorschrift handelte. Die Vorentscheidung ist deshalb aber nicht aufzuheben. Denn das FG hat im Ergebnis zu Recht erkannt, dass die erweiterte K眉rzung des Gewerbeertrags jedenfalls nach 搂 9 Nr. 1 Satz 5 GewStG ausgeschlossen war.
Die Inanspruchnahme der erweiterten K眉rzung ist gem盲脽 搂 9 Nr. 1 Satz 5 GewStG ausgeschlossen, wenn der Grundbesitz ganz oder zum Teil dem Gewerbebetrieb eines Gesellschafters oder Genossen dient. Der Gesetzgeber sieht in diesem Fall die Voraussetzungen f眉r eine Beg眉nstigung des Grundst眉cksunternehmens nicht mehr als gegeben an, weil bei einer Nutzung des Grundst眉cks im Gewerbebetrieb des Gesellschafters ohne Zwischenschaltung eines weiteren Rechtstr盲gers die Grundst眉cksertr盲ge in den Gewerbeertrag einflie脽en und damit der Gewerbesteuer unterliegen w眉rden (BFH-Urteil vom 26. Juni 2007 IV R 9/05, BFHE 219, 173, BStBl II 2007, 893, m.w.N.).
An dieser Einschr盲nkung scheitert das Begehren der Kl盲gerin. Denn der Grundbesitz der Grundst眉cks KG diente dem Gewerbebetrieb der GmbH, die Gesellschafterin der Grundst眉cks KG war.
a) Grundbesitz "dient" dem Gewerbebetrieb eines Gesellschafters u.a. dann, wenn er von diesem aufgrund eines Miet- oder Pachtvertrages genutzt wird (BFH-Urteil vom 17. Januar 2002 IV R 51/00, BFHE 198, 120, BStBl II 2002, 873, m.w.N.). Im Streitfall hatte die GmbH den fraglichen Grundbesitz von der Grundst眉cks KG gepachtet. Die GmbH nutzte den Grundbesitz zur Entnahme von Ton und zur R眉ckverf眉llung und damit --unabh盲ngig von ihrer Rechtsform (dazu BFH-Urteil vom 17. Januar 2006 VIII R 60/02, BFHE 213, 5, BStBl II 2006, 434, unter II.2.b bb (3) der Gr眉nde)-- gewerblich.
b) Den in 搂 9 Nr. 1 Satz 5 GewStG verwendeten Begriff "Gesellschafter" hat der BFH in st盲ndiger Rechtsprechung sowohl mit Blick auf den Gesetzeswortlaut als auch unter Ber眉cksichtigung der Entstehungsgeschichte und des Zwecks der Vorschrift ausgelegt (BFH-Urteile vom 24. September 1969 I 206/64, BFHE 97, 40, BStBl II 1969, 738; vom 18. Dezember 1974 I R 10/73, BFHE 114, 437, BStBl II 1975, 268; vom 15. Dezember 1998 VIII R 77/93, BFHE 187, 326, BStBl II 1999, 168; vom 7. April 2005 IV R 34/03, BFHE 209, 133, BStBl II 2005, 576, und in BFHE 219, 173, BStBl II 2007, 893).
Im vorliegenden Fall war die GmbH als Komplement盲rin nicht nur zivilrechtlich, sondern auch i.S. von 搂 9 Nr. 1 Satz 5 GewStG Gesellschafterin der Grundst眉cks KG.
Zwar entf盲llt die erweiterte K眉rzung --anders als das FG offenbar meint-- nicht schon dann, wenn der Grundbesitz einer Grundst眉cksgesellschaft ganz oder zum Teil einer Kapitalgesellschaft dient, an der ein Gesellschafter der Grundst眉cksgesellschaft beteiligt ist (vgl. BFH-Urteil vom 15. April 1999 IV R 11/98, BFHE 188, 412, BStBl II 1999, 532). Die erweiterte K眉rzung des Gewerbeertrags ist aber ausgeschlossen, wenn eine Kapitalgesellschaft --wie im Streitfall-- selbst Gesellschafterin der Grundst眉ckspersonengesellschaft ist und den Grundbesitz f眉r eigene Zwecke nutzt (Bl眉mich/Gosch, 搂 9 GewStG Rz 106). Dies gilt entgegen der Ansicht der Kl盲gerin jedenfalls f眉r einen das Grundst眉ck gewerblich nutzenden pers枚nlich haftenden Gesellschafter auch dann, wenn er am Verm枚gen der Grundst眉ckspersonengesellschaft nicht beteiligt ist und ihm auch kein Anteil am Gewinn und Verlust dieser Gesellschaft zusteht.
aa) Zwar l盲sst der Wortlaut des 搂 9 Nr. 1 Satz 5 GewStG auch eine Auslegung zu, derzufolge eine Bagatellbeteiligung nicht dazu f眉hrt, dass das Grundst眉ck "dem Gewerbebetrieb eines Gesellschafters oder Genossen" dient (BFH-Urteil in BFHE 219, 173, BStBl II 2007, 893). Insofern bel盲sst 搂 9 Nr. 1 Satz 5 GewStG anders als 搂 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG, der ausdr眉cklich die Ausschlie脽lichkeit der beg眉nstigten sowie der im Einzelnen aufgef眉hrten nicht beg眉nstigten, jedoch erlaubten T盲tigkeiten verlangt, noch einen gewissen Auslegungsspielraum (BFH-Urteil vom 11. August 2004 I R 89/03, BFHE 207, 40, BStBl II 2004, 1080).
F眉r die Auslegung des Begriffs "Gesellschafter" in 搂 9 Nr. 1 Satz 5 GewStG ist aber insbesondere der Zweck des Gesetzes ma脽gebend. Dieser w眉rde verfehlt, wenn es einem Grundst眉cksunternehmen m枚glich w盲re, die Beg眉nstigung des 搂 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG im Falle der Verpachtung des Grundbesitzes an einen Gesellschafter zu behalten.
Nach st盲ndiger Rechtsprechung des BFH sollen mit der erweiterten K眉rzung des Gewerbeertrags nach 搂 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG verm枚gensverwaltende Grundst眉cksunternehmen, deren Eink眉nfte nur kraft Rechtsform der Gewerbesteuer unterliegen, den verm枚gensverwaltenden Einzelpersonen und Personengesellschaften gleichgestellt werden (z.B. BFH-Urteile in BFHE 188, 412, BStBl II 1999, 532, und vom 26. Oktober 1995 IV R 35/94, BFHE 178, 572, BStBl II 1996, 76, m.w.N.). Durch die Vorschrift soll eine Gleichstellung der Gewerbebetriebe kraft Rechtsform mit den verm枚gensverwaltenden Einzelpersonen und Personengesellschaften hinsichtlich der Grundst眉cksverwaltung und 鈥恘utzung erreicht, nicht aber eine Bevorzugung der ersteren gegen眉ber der letzteren Gruppe geschaffen werden. 搂 9 Nr. 1 Satz 5 GewStG stellt deshalb eine folgerichtige Ausnahme von seinem Satz 2 dar (BFH-Urteil in BFHE 97, 40, BStBl II 1969, 738). Zweck der Regelung in 搂 9 Nr. 1 Satz 5 GewStG ist es dementsprechend, solche Ertr盲ge bei der Grundst眉cksgesellschaft nicht von der Gewerbesteuer auszunehmen, die in der Person des Gesellschafters der Gewerbesteuer unterliegen w眉rden, wenn er den Grundbesitz ohne Zwischenschaltung der Gesellschaft in gleicher Weise nutzte (BFH-Urteile in BFHE 198, 120, BStBl II 2002, 873, und in BFHE 114, 437, BStBl II 1975, 268). Das Gesetz stellt dabei nicht nur auf die Gesellschaft, sondern auch auf deren Gesellschafter ab, und zwar unabh盲ngig von der Rechtsform. W眉rden die Ertr盲ge in der Hand des Gesellschafters der Gewerbesteuer unterliegen, gibt es keinen Bedarf f眉r eine erweiterte K眉rzung bei der Gesellschaft (Wendt, Finanz-Rundschau 2006, 556, 557).
Dient der Grundbesitz also --wie im Streitfall-- dem Gewerbebetrieb eines Gesellschafters, entspricht die Versagung der erweiterten K眉rzung des Gewerbeertrags nicht nur dem Wortlaut des Gesetzes, sondern auch dem Gesetzeszweck. Dies gilt prinzipiell unabh盲ngig vom Umfang der Beteiligung des Mitunternehmers am Verm枚gen bzw. am Gewinn oder Verlust.
bb) Eine Schlechterstellung des sein Grundst眉ck nutzenden Einzelunternehmers gegen眉ber einem Gewerbetreibenden, der ein Grundst眉ck nutzt, das er einer zwischengeschalteten Gesellschaft 眉berlassen hat, tritt nur dann nicht ein, wenn das nutzende Unternehmen nicht der Gewerbesteuer unterliegt. Aus diesem Grunde hat der erkennende Senat 搂 9 Nr. 1 Satz 5 GewStG im Wege der teleologischen Reduktion in einer solchen Fallkonstellation f眉r nicht anwendbar gehalten (BFH-Urteil in BFHE 219, 173, BStBl II 2007, 893). F眉r die im Streitfall zu beurteilende Gestaltung kommt dies jedoch nicht in Betracht.
cc) Der Senat hat au脽erdem erwogen, ob nicht der Grundsatz der Verh盲ltnism盲脽igkeit daf眉r sprechen k枚nnte, die erweiterte K眉rzung des Gewerbeertrags dann zu gew盲hren, wenn die Beteiligung --wie im vorliegenden Fall-- eine Bagatellgrenze von 1 % nicht erreicht. Er ist allerdings der Auffassung, dass diese Frage jedenfalls f眉r die Beteiligung eines pers枚nlich haftenden Gesellschafters letztlich zu verneinen ist (im Ergebnis ebenso Bl眉mich/Gosch, 搂 9 GewStG Rz 69 und 107; Heuermann, Die steuerliche Betriebspr眉fung 2005, 210, 211; a.A. Nieders盲chsisches FG, Urteil vom 2. M盲rz 2006听 10 K 574/02, Entscheidungen der Finanzgerichte 2006, 1691; Roser in Lenski/Steinberg, Gewerbesteuergesetz, 搂 9 Nr. 1 Rz 195; offengelassen in dem BFH-Urteil in BFHE 209, 133, BStBl II 2005, 576).
(1) Der Grundsatz der Verh盲ltnism盲脽igkeit, der sich aus dem Rechtsstaatsprinzip (Urteil des Bundesverfassungsgerichts --BVerfG-- vom 24. April 1985听 2 BvF 2-4/83, 2/84, BVerfGE 69, 1, unter B.III.4. der Gr眉nde, m.w.N.) und dem Wesen der Grundrechte ergibt, gilt f眉r alle grundrechtseinschr盲nkenden Gesetze, also auch f眉r die Steuergesetze (BFH-Urteil vom 11. August 1999 XI R 12/98, BFHE 189, 419, BStBl II 2000, 229, m.w.N.). Er verlangt, dass der Staat mit dem Grundrechtseingriff einen legitimen Zweck mit geeigneten, erforderlichen und angemessenen Mitteln verfolgt (BVerfG-Urteil vom 11. M盲rz 2008听 1 BvR 2074/05, 1254/07, Neue Juristische Wochenschrift 2008, 1505, unter C.II.3. der Gr眉nde, m.w.N.).
(2) Der vom Gesetzgeber mit 搂 9 Nr. 1 Satz 5 GewStG verfolgte Zweck ist legitim. Der Ausschluss der erweiterten K眉rzung des Gewerbeertrags f眉r den Fall, dass der Grundbesitz dem Gewerbebetrieb eines Gesellschafters dient, ist zur Erreichung dieses Gesetzeszwecks geeignet. Der Ausschluss der erweiterten K眉rzung ist auch erforderlich. Ein milderes aber gleich wirksames Mittel steht nicht zur Verf眉gung.
Das Gebot der Verh盲ltnism盲脽igkeit im engeren Sinne (Angemessenheit, Proportionalit盲t) ist ebenfalls nicht verletzt. Es verlangt, dass die Schwere des Eingriffs bei einer Gesamtabw盲gung nicht au脽er Verh盲ltnis zu dem Gewicht der sie rechtfertigenden Gr眉nde steht.
Dabei ist hier zun盲chst darauf hinzuweisen, dass die durch 搂 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG gew盲hrte Beg眉nstigung --in verfassungsrechtlich grunds盲tzlich unbedenklicher Weise (BFH-Urteil vom 1. Februar 1973 I R 87/71, BFHE 108, 366, BStBl II 1973, 410, m.w.N.; kritisch aber G眉roff in Glanegger/G眉roff, GewStG, 6. Aufl., 搂 9 Nr. 1 Rz 17, und Roser in Lenski/Steinberg, a.a.O., 搂 9 Nr. 1 Rz 96)-- nur einer verh盲ltnism盲脽ig geringen Zahl von Unternehmen zugutekommt. Der Ausschluss der erweiterten K眉rzung stellt damit f眉r Gewerbebetriebe, die kraft ihrer Rechtsform der Gewerbesteuer unterliegen, (nur) den gesetzlichen Regelfall wieder her.
Der Gesetzgeber war von Verfassungs wegen auch nicht verpflichtet, den Umfang der Beteiligung des (pers枚nlich haftenden) Gesellschafters, dessen Gewerbebetrieb der Grundbesitz dient, zu ber眉cksichtigen. Er hat den ihm insoweit zustehenden weitreichenden Entscheidungsspielraum (BVerfG-Urteil vom 27. Juni 1991听 2 BvR 1493/89, BVerfGE 84, 239, 271, und BVerfG-Beschluss vom 4. Dezember 2002听 2 BvR 400/98, 2 BvR 1735/00, BVerfGE 107, 27, 47) und die ihm im Steuerrecht bei der Ordnung von Massenerscheinungen einger盲umte Befugnis zur Typisierung (vgl. BVerfG-Urteil vom 6. M盲rz 2002 2 BvL 17/99, BVerfGE 105, 73, 127; BVerfG-Beschl眉sse vom 31. Mai 1988 1 BvR 520/83, BVerfGE 78, 214, 226 f., und vom 11. Januar 2005听 2 BvR 167/02, BVerfGE 112, 164, 180 f., jeweils m.w.N.) nicht 眉berschritten.
Der Gesetzgeber ist grunds盲tzlich darin frei, tatbestandliche Voraussetzungen zu normieren, die erf眉llt sein m眉ssen, um in den Genuss einer steuerlichen Verg眉nstigung wie der erweiterten K眉rzung zu gelangen (BFH-Urteil in BFHE 207, 40, BStBl II 2004, 1080). Deshalb kann der Gesetzgeber grunds盲tzlich auch verlangen, dass der das Grundst眉ck in seinem Gewerbebetrieb Nutzende nicht Gesellschafter der Grundst眉cksgesellschaft ist, wenn die erweiterte K眉rzung des Gewerbeertrags von der Grundst眉cksgesellschaft in Anspruch genommen werden soll. Hat der Gesetzgeber insoweit nicht auf den Umfang der Beteiligung abgestellt, hat er seine Gestaltungsfreiheit dazu genutzt, eine typisierende Regelung zu treffen. Dem Gesetzgeber kann nicht verborgen geblieben sein, dass von der Versagung der erweiterten K眉rzung auch Gesellschaften betroffen sind, an denen der das Grundst眉ck nutzende Unternehmer nur einen geringen Anteil h盲lt. Er hat dies aber --offenbar zur Vermeidung von Abgrenzungsschwierigkeiten-- in Kauf genommen (BFH-Urteile in BFHE 209, 133, BStBl II 2005, 576, und in BFHE 219, 173, BStBl II 2007, 893; Bl眉mich/Gosch, 搂 9 GewStG Rz 107).
Eine solche Typisierung ist --jedenfalls soweit sie pers枚nlich haftende Gesellschafter betrifft-- nicht zu beanstanden. Sie vermeidet insbesondere Abgrenzungsschwierigkeiten, die auftreten k枚nnten, wenn die Anwendbarkeit des 搂 9 Nr. 1 Satz 5 GewStG von der Beteiligungsh枚he abh盲ngen w眉rde. Insoweit ist zu ber眉cksichtigen, dass der Betrag, mit dem ein Gesellschafter einer Personengesellschaft im Verh盲ltnis zu seinen Mitgesellschaftern am Gesellschaftsverm枚gen beteiligt ist, nicht stets leicht zu ermitteln ist. Kein Gesellschaftsvertrag einer im Au脽enverh盲ltnis existenten Personengesellschaft kann verhindern, dass deren Gesellschaftsverm枚gen "gemeinschaftliches Verm枚gen" aller Gesellschafter ist (搂 718 Abs. 1 des B眉rgerlichen Gesetzbuchs --BGB--, 搂 105 Abs. 3 des Handelsgesetzbuchs --HGB--, 搂 161 Abs. 2 HGB). Die im Gesellschaftsvertrag getroffene Vereinbarung, ein Gesellschafter solle --ebenso wie an den Gewinnen-- am Gesellschaftsverm枚gen nicht beteiligt sein, kann folglich nur bedeuten, dass ihm bei seinem Ausscheiden und bei Aufl枚sung der Gesellschaft kein Auseinandersetzungsguthaben zustehen soll (BFH-Urteil vom 12. April 1978 II R 149/73, BFHE 125, 81, BStBl II 1978, 422, 423 f.). Im 脺brigen besteht f眉r die Innenverh盲ltnisse von Personengesellschaften weitgehende Vertragsfreiheit. Insbesondere die Vorschriften 眉ber die Ma脽geblichkeit des Kapitalanteils und die Gewinnverteilung sind nachgiebiges Recht (BFH-Urteil vom 31. Mai 1972 II R 9/66, BFHE 106, 360, BStBl II 1972, 833, 835). Zwar k枚nnen die Gesellschafter hiernach --abweichend von der gesetzlichen Regelung-- die Beteiligungsverh盲ltnisse durch unver盲nderliche "feste" Kapitalanteilsbetr盲ge oder auch durch feste Bruchteils- oder Anteilsquoten festlegen. Eine Verpflichtung hierzu besteht aber nicht. Zudem kann sich selbst bei Vorliegen einer solchen Vereinbarung nicht nur das Kapitalanteilsverh盲ltnis und das Verm枚gensanteilsverh盲ltnis zueinander verschieben. Auch die fest vereinbarte Verm枚gensbeteiligung muss und wird h盲ufig nicht mit dem "wirklichen" Verm枚gensanteil des Gesellschafters 眉bereinstimmen. Es kommt hinzu, dass angesichts der im Innenverh盲ltnis bestehenden Vertragsfreiheit die Beteiligung am Gesellschaftsverm枚gen f眉r die Gewinnverteilung unter den Gesellschaftern nicht ma脽geblich zu sein braucht und nach der gesetzlichen Regelung auch nicht (allein) ma脽geblich ist (搂 722 BGB, 搂 121 HGB). Dies alles zeigt, dass die Ankn眉pfung an eine bestimmte Beteiligungsh枚he bei Personengesellschaften nicht nur erhebliche rechtliche, sondern auch praktische Probleme aufwerfen w眉rde, die der Gesetzgeber durch die von ihm vorgenommene Typisierung vermeidet.
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Fundstellen
亿兆体育-Index 2077986 |
BFH/NV 2009, 85 |
BFH/PR 2009, 59 |
BStBl II 2010, 988 |
BFHE 2008, 251 |
BFHE 223, 251 |
BB 2009, 940 |
DStR 2008, 2361 |
DStRE 2008, 1535 |
HFR 2009, 148 |