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Entscheidungsstichwort (Thema)
Aufwendungen f眉r das Anfrageverfahren nach 搂 7a SGB IV sind Werbungskosten
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Leitsatz (amtlich)
Aufwendungen im Zusammenhang mit dem Anfrageverfahren nach 搂 7a SGB IV (sog. Statusfeststellungsverfahren) sind durch das Arbeitsverh盲ltnis veranlasst und deshalb als Werbungskosten bei den Eink眉nften aus nichtselbst盲ndiger Arbeit zu ber眉cksichtigen.
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Normenkette
EStG 搂听9 Abs. 1 S. 1, 搂听10 Abs. 1 Nrn.听2-3; SGB IV 搂搂听7, 7a Abs. 1
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Verfahrensgang
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Tatbestand
Rz. 1
I. Streitig ist, ob Aufwendungen des Kl盲gers und Revisionskl盲gers (Kl盲ger) f眉r betriebswirtschaftliche Beratungsleistungen als Werbungskosten bei den Eink眉nften aus nichtselbst盲ndiger Arbeit zu ber眉cksichtigen sind.
Rz. 2
Der Kl盲ger erzielt Eink眉nfte aus nichtselbst盲ndiger Arbeit als Gesch盲ftsf眉hrer der H-GmbH. Er schloss im Oktober 2004 mit einem Beratungsunternehmen eine Vereinbarung 眉ber eine betriebswirtschaftliche Beratung. Gegenstand dieser Beratung war die Er枚rterung, ob f眉r die T盲tigkeit des Kl盲gers als Gesch盲ftsf眉hrer Beitr盲ge zu den Sozialversicherungen abgef眉hrt werden m眉ssen. Zudem schlossen der Kl盲ger und die von ihm beauftragte Unternehmerberatung eine Honorarvereinbarung, wonach der Kl盲ger ein Basishonorar in H枚he von 2.900 鈧 zuz眉glich Umsatzsteuer zahlen musste, wenn die Sozialversicherungspflicht des Kl盲gers verneint wird. Zudem wurde f眉r den Fall, dass Beitr盲ge aus der Vergangenheit erstattet werden, ein Erstattungshonorar in H枚he von 12 % der bei Arbeitnehmer und Arbeitgeber eingehenden Bruttoerstattungen zuz眉glich Umsatzsteuer vereinbart. Ende des Jahres 2004 teilte die angerufene Krankenkasse mit, dass der Kl盲ger nicht sozialversicherungspflichtig sei. Daraufhin stellte die von dem Kl盲ger beauftragte Unternehmerberatung dem Kl盲ger das Basishonorar in H枚he von 3.364 鈧 in Rechnung. Diesen Betrag 眉berwies der Kl盲ger noch im Dezember 2004. Im Laufe des Jahres 2005 erstattete die Landesversicherungsanstalt Rheinland-Pfalz dem Kl盲ger die entrichteten Pflichtbeitr盲ge zur Rentenversicherung in H枚he von 31.973,86 鈧 und die Agentur f眉r Arbeit die Beitr盲ge zur Arbeitslosenversicherung in H枚he von 9.158,82 鈧. Dem nachfolgend stellte die Unternehmerberatung ein Erstattungshonorar in H枚he von 8.901,52 鈧 und in H枚he von 2.549,81 鈧 in Rechnung. Die Rechnungen beglich der Kl盲ger im Veranlagungszeitraum 2005.
Rz. 3
In seiner Einkommensteuererkl盲rung f眉r den streitigen Veranlagungszeitraum 2005 gab der Kl盲ger die erstatteten Sozialversicherungsbeitr盲ge an und legte die beiden Rechnungen 眉ber die Erstattungshonorare in H枚he von insgesamt 11.451,33 鈧 vor. Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) 盲nderte daraufhin gem盲脽 搂 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 der Abgabenordnung (AO) die Einkommensteuerbescheide f眉r die Kalenderjahre 2002 und 2003 dergestalt, dass die erstatteten Versicherungsbeitr盲ge nicht mehr zum Sonderausgabenabzug zugelassen wurden. Im Einkommensteuerbescheid 2005 vom 26. Oktober 2006 wurden die Beraterkosten in H枚he von 11.451,33 鈧 weder als Werbungskosten noch als Sonderausgaben ber眉cksichtigt. Das Finanzgericht (FG) wies die Klage nach erfolglosem Einspruchsverfahren mit den in Entscheidungen der Finanzgerichte 2009, 994 ver枚ffentlichten Gr眉nden ab.
Rz. 4
Mit der Revision r眉gt der Kl盲ger die Verletzung materiellen Rechts.
Rz. 5
Der Kl盲ger beantragt,das Urteil des FG Rheinland-Pfalz vom 25. M盲rz 2009听 2 K 1478/07 aufzuheben und die Einkommensteuer unter Ab盲nderung des Bescheids vom 26. Oktober 2006 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 27. Februar 2007 unter Ber眉cksichtigung von Werbungskosten in H枚he von insgesamt 11.451,33 鈧 herabzusetzen, hilfsweise die Aufwendungen von den als negative Sonderausgaben ber眉cksichtigten erstatteten Versicherungsbeitr盲gen abzusetzen.
Rz. 6
Das FA beantragt sinngem盲脽,die Revision zur眉ckzuweisen.
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Rz. 7
II. Die Revision ist begr眉ndet. Das angefochtene Urteil ist aufzuheben und der Klage stattzugeben (搂 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--). Entgegen der Ansicht der Vorinstanz sind die streitbefangenen Beratungshonorare als Werbungskosten bei den Eink眉nften aus nichtselbst盲ndiger Arbeit zu ber眉cksichtigen.
Rz. 8
1. Werbungskosten sind Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen (搂 9 Abs. 1 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes --EStG--).
Rz. 9
a) Sie liegen nach st盲ndiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) vor, wenn zwischen den Aufwendungen und den Einnahmen ein objektiver Zusammenhang besteht. Dabei muss die Frage, ob der Steuerpflichtige Aufwendungen aus beruflichem Anlass erbringt oder ob es sich um Aufwendungen f眉r die Lebensf眉hrung i.S. von 搂 12 Nr. 1 Satz 2 EStG handelt, anhand einer W眉rdigung aller Umst盲nde des Einzelfalls entschieden werden (st盲ndige Rechtsprechung, vgl. beispielsweise BFH-Urteile vom 1. Februar 2007 VI R 25/03, BFHE 216, 522, BStBl II 2007, 459; vom 11. Januar 2007 VI R 52/03, BFHE 216, 320, BStBl II 2007, 317; vom 24. Mai 2007 VI R 78/04, BFHE 218, 177, BStBl II 2007, 721; vom 6. M盲rz 2008 VI R 68/06, BFH/NV 2008, 1316, und vom 22. Juli 2008 VI R 2/07, BFH/NV 2008, 1837). Die sogenannte Bedingungslehre begr眉ndet als logisch naturwissenschaftliches Prinzip allerdings noch keinen Zurechnungszusammenhang. Sie allein ist deshalb zur Abgrenzung von beruflicher und privater Sph盲re ungeeignet (vgl. BFH-Beschluss vom 10. Januar 2008 VI R 17/07, BFHE 219, 358, BStBl II 2008, 234). Ein lediglich abstrakter Kausalzusammenhang (Ursache-Folgeverh盲ltnis im Sinne einer conditio sine qua non) rechtfertigt allein die einkommensteuerliche Zuordnung von Aufwendungen zur Erwerbssph盲re noch nicht. Denn nach dem Einkommensteuergesetz sind Aufwendungen vielmehr nur dann als durch eine Einkunftsart veranlasst anzusehen, wenn sie hierzu in einem steuerrechtlich anzuerkennenden wirtschaftlichen Zusammenhang stehen. Ma脽gebend daf眉r, ob ein solcher Zusammenhang besteht, ist zum einen die wertende Beurteilung des die betreffenden Aufwendungen ausl枚senden Moments und zum anderen die Zuweisung dieses ma脽gebenden Besteuerungsgrundes zur einkommensteuerrechtlich relevanten Erwerbssph盲re (BFH-Urteil vom 17. September 2009 VI R 24/08, BFHE 226, 321, BStBl II 2010, 198). Ob sich der streitige Aufwand konkret auf die H枚he des Arbeitslohns auswirkt, ist dabei ohne Belang (BFH-Urteil in BFHE 216, 320, BStBl II 2007, 317).
Rz. 10
b) Auch Kosten der Rechtsverfolgung (Beratungs-, Vertretungs- und Prozesskosten) k枚nnen danach Werbungskosten sein, wenn der Gegenstand des Prozesses mit der Einkunftsart zusammenh盲ngt, in deren Rahmen die Aufwendungen geltend gemacht werden. Der Zusammenhang mit der Einkunftsart ist nach objektiven Gesichtspunkten, nicht nach den Vorstellungen des Steuerpflichtigen, zu entscheiden. Mit der Einkunftsart der nichtselbst盲ndigen Arbeit h盲ngen die das Arbeitsverh盲ltnis betreffenden b眉rgerlich-rechtlichen oder arbeitsrechtlichen Streitigkeiten zusammen (BFH-Urteil vom 6. Dezember 1983 VIII R 102/79, BFHE 140, 219, BStBl II 1984, 314).
Rz. 11
Aber auch die mit einer Besch盲ftigung (搂 7 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch --SGB IV--) einhergehenden 枚ffentlich-rechtlichen Streitigkeiten weisen den erforderlichen Veranlassungszusammenhang mit den Eink眉nften aus 搂 19 EStG auf. Denn die Besch盲ftigung ist gem盲脽 搂 7 Abs. 1 Satz 1 SGB IV regelm盲脽ig Ausfluss eines Arbeitsverh盲ltnisses (Beschluss des Bundesarbeitsgerichts vom 19. August 2008听 5 AZB 75/08, Urteilssammlung f眉r die gesetzliche Krankenversicherung --USK-- 2008, 50). Deshalb z盲hlen insbesondere Aufwendungen des Steuerpflichtigen im Zusammenhang mit dem Anfrageverfahren nach 搂 7a SGB IV (sog. Statusfeststellungsverfahren), das die Feststellung der Sozialversicherungspflicht einer Besch盲ftigung zum Gegenstand hat (Urteile des Bundessozialgerichts vom 11. M盲rz 2009 B 12 R 11/07 R, BSGE 103, 17, und vom 4. Juni 2009 B 12 R 6/08 R, USK 2009, 72), zu den Werbungskosten bei den Eink眉nften aus nichtselbst盲ndiger Arbeit.
Rz. 12
2. Die Entscheidung des FG, den streitbefangenen Honoraraufwand wegen des nur losen (mittelbaren) Zusammenhangs mit dem Eink眉nfteerzielungstatbestand nach 搂 19 EStG als steuerunerhebliche Aufwendungen der Lebensf眉hrung nicht zum Werbungskostenabzug zuzulassen, entspricht diesen Grunds盲tzen nicht. Sie verkennt den Veranlassungszusammenhang von honorierter Beratungsleistung und Arbeitsverh盲ltnis. Die Vorinstanz hat insoweit bindend festgestellt, dass die Beratung auf die Kl盲rung des sozialversicherungsrechtlichen Status des Kl盲gers (vgl. 搂 7a SGB IV) zielte. Diese Frage beantwortet sich nach der Art der Besch盲ftigung (搂 7 SGB IV) und steht damit in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Arbeitsverh盲ltnis. Der Umstand, dass das Steuerrecht den gesetzlich verwendungsgebundenen Teil des Arbeitseinkommens, den Arbeitnehmeranteil am Gesamtsozialversicherungsbeitrag, als Vorsorgeaufwendungen durch einen beschr盲nkten Sonderausgabenabzug nach 搂 10 Abs. 1 Nr. 2 und 3 EStG entlastet, l盲sst diesen Veranlassungszusammenhang entgegen der Auffassung des FG nicht entfallen. Insbesondere wird der Beratungsaufwand dadurch nicht zu einer Angelegenheit des Sonderausgabenabzugs. Ob der Steuerpflichtige sozialversicherungspflichtig besch盲ftigt ist, betrifft das Arbeitsverh盲ltnis als solches und damit die Ebene der Einkommenserzielung, insbesondere die H枚he des vom Arbeitgeber an den Arbeitnehmer auszuzahlenden Gehalts. Fragen der privaten Zukunftssicherung des Steuerpflichtigen waren hingegen nicht Gegenstand der Beratungsleistung. Auch dieser Umstand zeigt, dass die streitigen Aufwendungen nicht als Kosten der Lebensf眉hrung einzuordnen sind, sondern in einem einkommensteuerlich erheblichen Bezug zum Arbeitsverh盲ltnis stehen.
Rz. 13
Demnach hat die Vorinstanz den Werbungskostenabzug der geltend gemachten Beratungshonoraraufwendungen zu Unrecht versagt, so dass das angefochtene Urteil aufzuheben und der Klage stattzugeben ist.
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Fundstellen
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BFH/NV 2010, 1718 |
BFH/PR 2010, 418 |
BStBl II 2010, 851 |
BFHE 2010, 297 |
BB 2010, 1821 |
DB 2010, 1564 |
DStR 2010, 1471 |
DStRE 2010, 963 |
DStZ 2010, 663 |
HFR 2010, 931 |