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Leitsatz (amtlich)
H盲ngt ein Zivilproze脽 mit einer Einkunftsart zusammen und entsteht daraus ein weiterer Proze脽 mit dem Rechtsanwalt 眉ber die aus diesem Rechtsstreit herr眉hrenden Anwaltskosten, sind die Aufwendungen Folgekosten, die das rechtliche Schicksal der Hauptsachekosten teilen.
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Normenkette
EStG 搂 9 Abs. 1
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Verfahrensgang
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Tatbestand
Der Kl盲ger und Revisionskl盲ger (Kl盲ger) - mit Wohnsitzen in A und O - war Vorstandsmitglied der Firma M AG (im folgenden: AG).
Als Folge fristloser Entlassung f眉hrte der Kl盲ger eine Reihe von Prozessen.
In einem Proze脽 verlangten die Rechtsanw盲lte vom Kl盲ger die Zahlung offener Anwaltsgeb眉hren in H枚he von 4 754,32 DM zuz眉glich Zinsen. Der Klage wurde stattgegeben.
Der Kl盲ger machte die Kosten der Proze脽f眉hrung (Gerichts- und Anwaltsgeb眉hren, Nebenkosten) in den Einkommensteuererkl盲rungen als Werbungskosten geltend. Proze脽kostenerstattungen hat er It. unbestrittener Angabe in den Streitjahren nicht erhalten.
Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt - FA -) erkannte den Abzug der Aufwendungen nicht als Werbungskosten an.
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Die Revision f眉hrt zur Aufhebung der Vorentscheidung und Zur眉ckverweisung der Sache an die Vorinstanz zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung.
Der Senat vermag mangels tats盲chlicher Feststellungen nicht nachzupr眉fen, ob das FG zu Recht die Kosten des Honorarprozesses nicht als Werbungskosten bei den Eink眉nften aus nichtselbst盲ndiger Arbeit ber眉cksichtigt hat, weil der Proze脽 Geb眉hren im Zusammenhang mit anderen Prozessen betraf, die nicht eink眉nftebezogen waren, oder ob es die Aufwendungen h盲tte ganz oder zum Teil anerkennen m眉ssen, weil der Rechtsstreit um Geb眉hren gef眉hrt wurde, die durch das Arbeitsverh盲ltnis des Kl盲gers veranla脽te Prozesse betrafen.
Das FG ist zwar zutreffend davon ausgegangen, da脽 die Beratungs-, Vertretungs- und Proze脽kosten f眉r die Verfolgung von Anspr眉chen aus Einnahmen aus nichtselbst盲ndiger Arbeit und die etwa gegen den Kl盲ger erhobenen Anspr眉che aus dem Arbeitsverh盲ltnis zu Werbungskosten bei den Eink眉nften aus nichtselbst盲ndiger Arbeit geh枚ren.
Die Kosten eines Zivilprozesses wegen der aus einem solchen Rechtsstreit herr眉hrenden Anwaltskosten sind Folgekosten, die das Schicksal der Hauptsachekosten teilen (vgl. Heinicke in Schmidt, Einkommensteuergesetz, 2. Aufl., 1983, 搂 4 Anm. 99, Stichwort: Rechtsverfolgungskosten unter a) Beispiele).
Das FG hat hierzu ausgef眉hrt, der Honorarproze脽 habe sich zwischen dem Kl盲ger und seinen Anw盲lten abgespielt und w盲re ohne unmittelbaren Bezug zu den Prozessen des Kl盲gers mit der AG in dem Sinne gewesen, da脽 seine Gehaltsanspr眉che ber眉hrt worden w盲ren; es sei auch nicht die H枚he der Eink眉nfte beeinflu脽t worden. Dabei l盲脽t das FG unber眉cksichtigt, da脽 die Anwaltskosten in einem Proze脽 um die H枚he der Anspr眉che aus dem Arbeitsverh盲ltnis immer die H枚he der Eink眉nfte aus nichtselbst盲ndiger Arbeit beeinflussen, und zwar unabh盲ngig davon, ob der Arbeitnehmer obsiegt und die Aufwendungen erstattet erh盲lt, ob er obsiegt, die Aufwendungen aber aus irgendwelchen Gr眉nden nicht erstattet erh盲lt - sei es, weil der Arbeitgeber die Anspr眉che sofort anerkennt, sei es, weil der Arbeitgeber zahlungsunf盲hig ist oder andere Gr眉nde vorliegen -, ob der Arbeitnehmer unterliegt und die Aufwendungen selbst tragen mu脽 oder welche Sachgestaltung sonst vorliegen mag. Die Anwaltskosten - wie z. B. auch die Gerichtskosten - weisen den mit den Eink眉nften aus nichtselbst盲ndiger Arbeit erforderlichen Zusammenhang immer dann auf, wenn der Proze脽 Anspr眉che aus dem Arbeitsverh盲ltnis betrifft. Die Kosten eines Prozesses des Mandanten mit seinem Anwalt um Geb眉hren sind Anwaltskosten in diesem Sinne.
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Fundstellen
亿兆体育-Index 74932 |
BStBl II 1984, 314 |
BFHE 1984, 219 |