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Leitsatz (amtlich)
Unternimmt ein Augenarzt eine vierw枚chige Reise durch Indien, so k枚nnen die Reisekosten auch nicht teilweise deshalb als Betriebsausgaben anerkannt werden, weil er w盲hrend dieser Zeit an einem f眉nft盲gigen internationalen Augen盲rztekongre脽 teilnahm.
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Normenkette
EStG 搂听4 Abs. 4, 搂听12 Nr. 1
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Tatbestand
Zu entscheiden ist in der Einkommensteuersache 1962 des Revisionsbeklagten (Steuerpflichtigen), ob die Kosten der Reise zu einem internationalen Augen盲rztekongre脽 in Indien als Betriebsausgaben anzuerkennen sind.
Der Steuerpflichtige war Augenarzt. Vom 3. bis 7. Dezember 1962 besuchte er den in Neu-Delhi stattfindenden 19. Internationalen Kongre脽 f眉r Ophthalmologie und nahm im Anschlu脽 daran an der f眉r die deutschen Teilnehmer durchgef眉hrten dreiw枚chigen Studienreise durch Indien, einer sog. Kontaktreise, teil. Von seinen gesamten Aufwendungen f眉r die Reise von 眉ber 6 000 DM machte er 3 307 DM (n盲mlich Flugkosten von 2 722 DM, Anreise- und Nebenkosten von 113 DM, Reisespesen f眉r Hin- und R眉ckreise von 72 DM und Reisespesen f眉r f眉nf Kongre脽tage von zusammen 400 DM) abz眉glich der bereits im Jahre 1961 ber眉cksichtigten 400 DM, mithin 2 907 DM als Betriebsausgaben geltend.
Nachdem der Revisionskl盲ger (FA) diesen Betrag in einer nach 搂 100 Abs. 2 AO vorl盲ufigen Veranlagung zum Abzug als Betriebsausgaben zugelassen hatte, erkannte er ihn nach Durchf眉hrung einer Betriebspr眉fung nicht als Betriebsausgaben an. Der Einspruch des Steuerpflichtigen hatte insoweit Erfolg, als das FA f眉r f眉nf Kongre脽tage den Auslandspauschsatz von 80 DM t盲glich zum Abzug als Betriebsausgaben zulie脽.
Die Berufung des Steuerpflichtigen f眉hrte zur Aufhebung der Einspruchsentscheidung und des angefochtenen Steuerbescheids. Das FG erkannte die 2 907 DM in vollem Umfang als Betriebsausgaben an. Zur Begr眉ndung f眉hrte es im wesentlichen aus, der Steuerpflichtige habe eine berufliche Reise unternommen, die er aus privaten Gr眉nden und auf Privatkosten verl盲ngert habe. Es m眉sse dem Steuerpflichtigen 眉berlassen bleiben, in welcher Art und in welchem Umfang er sich beruflich fortbilde. Das FA h盲tte die gesamten Reisekosten als Betriebsausgaben anerkannt, wenn der Steuerpflichtige sofort nach Beendigung des Kongresses zur眉ckgeflogen w盲re. Die Verl盲ngerung des Aufenthalts in Indien um 21 Tage aus privaten Gr眉nden k枚nne diesen beruflichen Charakter der Teilnahme am Kongre脽 nicht beeinflussen. Es sei nicht ang盲ngig, lediglich aus dem Verh盲ltnis der Dauer des Kongresses (f眉nf Tage) zur Dauer der gesamten Reise (vier Wochen) den Schlu脽 zu ziehen, da脽 die Gr眉nde der Reise 眉berwiegend privater Natur gewesen seien. Die nicht als Betriebsausgaben abgezogenen Kosten f眉r den privaten Teil der Reise lie脽en sich leicht von denen des beruflichen Teils trennen.
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Aus den Gr眉nden:
Die vom FG wegen der grunds盲tzlichen Bedeutung der Rechtssache zugelassene Revision (搂 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO) des FA f眉hrt zur Aufhebung der Vorentscheidung und zur Abweisung der Klage.
Die Reisekosten sind entgegen der Ansicht des FG keine Aufwendungen, die durch den Betrieb veranla脽t sind (搂 4 Abs. 4 EStG), sondern Aufwendungen f眉r die Lebensf眉hrung im Sinn des 搂 12 Nr. 1 EStG. Kosten f眉r die Teilnahme an Fachtagungen sind nur dann Betriebsausgaben, wenn die Teilnahme ausschlie脽lich oder weitaus 眉berwiegend durch berufliche Erw盲gungen veranla脽t war (Urteil des Senats IV 269/64 U vom 22. Juli 1965, BFH 83, 401, BStBl III 1965, 644). Die Feststellung dieser Veranlassung kann nur durch W眉rdigung der Reise in ihrer Gesamtheit getroffen werden, so da脽 es entgegen der Auffassung des FG nicht darauf ankommt, wie eine Reise zu beurteilen w盲re, die nur f眉nf Tage zur Teilnahme an dem Kongre脽 gedauert h盲tte. Denn dieser Sachverhalt liegt nicht vor. Betrachtet man nun die Reise in ihrer Gesamtheit, so zeigt sich, da脽 eine aufwendige, weitf眉hrende Auslandsreise von l盲ngerer Dauer vorliegt, bei der die rein berufliche Veranlassung im Verh盲ltnis zu den mit der Reise verbundenen privaten Zwecken nicht nur zeitlich objektiv in den Hintergrund tritt (vgl. Urteil des Senats IV R 62/68 vom 8. August 1968, BFH 93, 88, BStBl II 1968, 680). Hier spielt die Tatsache, da脽 mit einer kurzen Berufsreise eine wesentlich l盲ngere Bildungs- und Erholungsreise verbunden wurde, eine so bedeutsame Rolle f眉r die Gesamtw眉rdigung des Charakters und des Zwecks der tats盲chlich durchgef眉hrten Reise und ihrer Einzelteile, da脽 die die Gesamtreise betreffenden reinen Reisekosten nicht als ganz 眉berwiegend durch den Betrieb veranla脽t angesehen werden k枚nnen.
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Fundstellen
亿兆体育-Index 68439 |
BStBl II 1969, 235 |
BFHE 1969, 484 |