听
Entscheidungsstichwort (Thema)
Einkommensteuer, Lohnsteuer, Kirchensteuer
听
Leitsatz (amtlich)
Die Herrichtung einer gr枚脽eren Familienwohnung durch Umbau aus zwei kleineren nutzungsf盲higen Wohnungen ist kein steuerbeg眉nstigter Umbau im Sinne des 搂 7 b Abs. 2 EStG 1960.
Fallen f眉r ein nach 搂 7 b Abs. 1 EStG steuerbeg眉nstigtes Wohngeb盲ude nachtr盲glich Herstellungskosten an, so sind sie den urspr眉nglichen Herstellungskosten zuzurechnen und im Rahmen des 搂 7 b EStG mit demselben AfA-Satz abzuschreiben wie die urspr眉nglichen Herstellungskosten.
听
Normenkette
EStG 搂 7b
听
Tatbestand
Der Bf. bewohnte mit seiner Ehefrau und seinen drei minderj盲hrigen Kindern in einem von seinem Vater im Jahre 1955 erbauten und nach 搂 7 b EStG 1955 beg眉nstigten Haus eine Wohnung von etwa 70 qm. Nach dem Tode des Vaters, den er beerbte, verschaffte der Bf. dem Mieter der 50 qm gro脽en Nachbarwohnung im gleichen Stockwerk des Hauses eine andere Wohnung und vereinte im Streitjahr 1960 mit einem Kostenaufwand von 9.890 DM beide Wohnungen zur einer Wohnung f眉r sich von etwa 120 qm Gr枚脽e. Das Finanzamt gew盲hrte dem Bf. eine Absetzung f眉r Abnutzung (AfA) von (3 v. H. von 9.890 DM =) 297 DM gem盲脽 搂 7 b Abs. 1 EStG 1955, w盲hrend der Bf. f眉r die Umbaukosten eine AfA nach 搂 7 b Abs. 2 EStG 1960 von (7,5 v. H. von 9.890 DM =) 741 DM verlangte.
Das Finanzgericht wies die Berufung als unbegr眉ndet zur眉ck. Es h盲lt die Voraussetzungen f眉r eine erh枚hte AfA von 7,5 v. H. gem盲脽 搂 7 b Abs. 2 EStG 1960 f眉r nicht gegeben, weil durch den Umbau kein zus盲tzlicher neuer Wohnraum geschaffen worden ist.
Der Bf. r眉gt unrichtige Anwendung von 搂 7 b EStG und verlangt, weiterhin die erh枚hte AfA gem盲脽 搂 7 b Abs. 2 EStG 1960. Nach seiner Ansicht sind auch bauliche Ver盲nderungen nach 搂 7 b Abs. 2 EStG beg眉nstigt, sofern der Umbau wie in seinem Falle der Anpassung an ver盲nderte Wohngewohnheiten diene (脽 17 Abs. 1 Satz 2 des Zweiten Wohnungsbaugesetzes - II. WoBauG -). Die Schaffung ausreichenden Wohnraums f眉r seine Familie m眉sse mindestens ebenso beg眉nstigt werden wie eine nachtr盲gliche Errichtung von Garagen.
听
贰苍迟蝉肠丑别颈诲耻苍驳蝉驳谤眉苍诲别
Die Rb. ist nicht begr眉ndet.
Nach 搂 7 b Abs. 2 EStG 1960 kann von den Aufwendungen f眉r Zubauten, Ausbauten oder Umbauten an bestehenden Geb盲uden eine AfA von 7,5 v. H. abgesetzt werden, wenn die neu hergestellten Geb盲udeteile zu mehr als 80 v. H. Wohnzwecken dienen. Zutreffend geht das Finanzgericht davon aus, da脽 die streitigen Umbaukosten Herstellungskosten waren und da脽 sie als nachtr盲gliche Herstellungskosten im Wege der AfA gem盲脽 搂 7 b Abs. 1 EStG steuerlich verrechnet werden k枚nnen.
Voraussetzung f眉r die vom Bf. begehrte h枚here AfA von 7,5 v. H. gem盲脽 搂 7 b Abs. 2 EStG 1960 w眉rde sein, da脽 im Jahre 1960 neuer Wohnraum geschaffen worden w盲re (Urteil des Bundesfinanzhofs IV 349/52 U vom 6. November 1952, BStBl 1953 III S. 9, Slg. Bd. 57 S. 20; IV 2/53 U vom 25. Juni 1953, BStBl 1953 III S. 241, Slg. Bd. 57 S. 629; IV 39/53 U vom 25. Juni 1953, BStBl 1953 III S. 242, Slg. Bd. 57 S. 631). Diese Voraussetzung gilt auch f眉r Umbauten. Denn das Gesetz fordert, da脽 die "neu" hergestellten Geb盲udeteile Wohnzwecken dienen. Durch den Umbau zweier kleinerer getrennter und selbst盲ndig nutzungsf盲higer Wohnungen zu einer Gro脽wohnung werden aber keine Geb盲udeteile neu geschaffen oder zus盲tzliche Wohnr盲ume bereitgestellt.
Zu Unrecht beruft sich der Bf. f眉r seine gegenteilige Rechtsauffassung auf 搂 17 des II. WoBauG. Nach 搂 100 des II. WoBauG vom 27. Juni 1956 (BGBl 1956 I S. 523, BStBl 1956 I S. 388) und vom 1. August 1961 (BGBl 1961 I S. 1121, BStBl 1961 I S. 548) sind zwar bestimmte Begriffe des II. WoBauG - darunter der in 搂 17 des II. WoBauG festgelegte Begriff "Umbau" -, den Rechtsvorschriften au脽erhalb des WoBauG zugrunde zu legen, sofern nicht in Sondervorschriften ausdr眉cklich etwas anderes bestimmt ist. Der Bf. verkennt aber, da脽 搂 7 b Abs. 2 EStG 1960 eine solche Sondervorschrift ist. Nach 搂 17 Abs. 1 Satz 2 des II. WoBauG gilt als Wohnungsbau durch Ausbau eines bestehenden Geb盲udes auch ein unter wesentlichem Bauaufwand durchgef眉hrter Umbau von Wohnr盲umen, die infolge 盲nderung der Wohngewohnheiten nicht mehr f眉r Wohnzwecke geeignet sind. 搂 7 b Abs. 2 EStG 1960 setzt demgegen眉ber voraus, da脽 "neuer " Wohnraum geschaffen worden ist. Der Senat braucht im Streitfall nicht zu pr眉fen, ob man wirklich, wie der Bf. meint, von einem "Ausbau" im Sinne des 搂 17 Abs. 1 Satz 2 des II. WoBauG sprechen kann, wenn zwei verh盲ltnism盲脽ig neue und dem modernen Wohnbed眉rfnis entsprechende Kleinwohnungen zu einer Gro脽wohnung vereinigt werden. Das Finanzgericht konnte f眉r den Streitfall jedenfalls ohne Rechts- und Verfahrensversto脽 feststellen, da脽 die in den Umbau einbezogene Nachbarwohnung und die eigene Wohnung des Bf. f眉r Wohnzwecke geeignet waren und deshalb nicht durch einen Umbau oder Ausbau "neuer" Wohnraum geschaffen worden sei. An diese Feststellung ist der Senat gebunden (搂搂 288, 296 AO). Auf Grund dieser Feststellung konnte das Finanzgericht auch ohne Rechtsirrtum die vom Bf. begehrte erh枚hte AfA des 搂 7 b Abs. 2 EStG 1960 von 7,5 v. H. versagen.
Mit Recht hat das Finanzgericht dem Bf. auch nicht den AfA-Satz von 4. v. H., wie er in 搂 7 b Abs. 1 Satz 2 EStG 1960 vorgesehen ist, gew盲hrt. Die Neufassung des 搂 7 b Abs. 1 EStG 1960 gilt erst f眉r Geb盲ude, bei denen der Antrag auf Baugenehmigung nach dem 8. M盲rz 1960 gestellt worden ist (脽 52 Abs. 5 EStG 1960). Entstehen nachtr盲gliche Herstellungskosten im Sinne des 搂 7 b Abs. 1 EStG bei bereits bezogenen Geb盲uden, so sind sie den urspr眉nglichen Herstellungskosten zuzuschlagen und einheitlich mit ihnen zu dem AfA-Satz abzuschreiben, der f眉r die urspr眉nglichen Herstellungskosten des Geb盲udes gilt. Demgem盲脽 hat der Senat in der Entscheidung VI 189/60 U vom 23. Juni 1961 (BStBl 1961 III S. 404, Slg. Bd. 73 S. 378) bereits ausgesprochen, da脽 Herstellungskosten, die infolge Umbaus einer noch gebrauchsf盲higen Zentralheizung von Koksfeuerung auf 枚lfeuerung im Jahre 1956 entstanden waren, mit dem AfA-Satz von 3 v. H. abgeschrieben werden k枚nnten, der f眉r das im Jahr 1953 errichtete Geb盲ude nach 搂 7 b Abs. 1 EStG ma脽gebend war. Im Streitfall hat demgem盲脽 das Finanzgericht der AfA auf die nachtr盲glichen Herstellungskosten zutreffend den 搂 7 b Abs. 1 EStG 1955 zugrunde gelegt.
听
Fundstellen
亿兆体育-Index 410682 |
BStBl III 1963, 122 |
BFHE 1963, 335 |
BFHE 76, 335 |