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Entscheidungsstichwort (Thema)
Offenbare Unrichtigkeit
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Leitsatz (NV)
Da die Unrichtigkeit nicht aus dem Bescheid selbst erkennbar sein muss, ist 搂 129 AO auch dann anwendbar, wenn das Finanzamt offenbar fehlerhafte Angaben des Steuerpflichtigen als eigene 眉bernimmt.
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Normenkette
AO 搂搂听129, 177; EStG 搂 4 Abs. 3
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Verfahrensgang
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Tatbestand
I. Die Kl盲gerin und Revisionskl盲gerin (Kl盲gerin) erkl盲rte in der Anlage V zur Einkommensteuererkl盲rung f眉r 1999 Einnahmen aus der Vermietung des Objekts X-stra脽e 5 in P in H枚he von 12 240 DM. Ihre Eink眉nfte aus Gewerbebetrieb --Verm枚gensberatung-- betrugen 112 394 DM. In der Gewinnermittlung nach 搂 4 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes (EStG) gab sie u.a. Mieterl枚se in H枚he von 12 240 DM an. Diese erl盲uterte sie wie folgt:
"Mieterl枚se aus innerhalb der Etage vermieteten R盲umen, wobei eine Aufteilung wie nachstehend erl盲utert, vorgenommen wurde, da die eigengenutzten R盲ume von Frau A als notwendiges Betriebsverm枚gen behandelt wurden, w盲hrend alle 眉brigen R盲ume im Privatverm枚gen bleiben."
In der Anmerkung zur Gewinnermittlung teilte die Kl盲gerin zudem die Raumkosten in einen gewerblichen und einen privaten Teil auf.
Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) legte dem Einkommensteuerbescheid 1999 vom 25. September 2001 die Angaben der Kl盲gerin zugrunde und setzte die Steuer auf 22 109 DM fest.
In der Einkommensteuererkl盲rung f眉r 2000 erkl盲rte die Kl盲gerin Einnahmen aus der Vermietung des Objekts X-stra脽e 5 in P in H枚he von 12 900 DM sowie Eink眉nfte aus Gewerbebetrieb in H枚he von 79 782 DM. Aus der Gewinnermittlung nach 搂 4 Abs. 3 EStG ergibt sich, dass hierbei Mieterl枚se in H枚he von 12 900 DM ber眉cksichtigt wurden. Diese wurden wie im Jahr 1999 erl盲utert und die Raumkosten in einen gewerblichen und einen privaten Teil aufgeteilt. Das FA setzte mit Bescheid vom 1. Juli 2002 die Einkommensteuer 2000 erkl盲rungsgem盲脽 auf 2 274 DM fest.
Am 17. Dezember 2004 beantragte die Kl盲gerin die 脛nderung der Einkommensteuerbescheide 1999 und 2000 mit der Begr眉ndung, die Mieteinnahmen f眉r die X-stra脽e 5 seien versehentlich doppelt erfasst worden. Das FA lehnte diesen Antrag mit Bescheid vom 14. Januar 2005 ab.
Die nach erfolglosem Einspruchsverfahren erhobene Klage wies das Finanzgericht (FG) mit dem in Entscheidungen der Finanzgerichte 2008, 658 ver枚ffentlichten Urteil ab. Zwar liege eine Unrichtigkeit vor, weil die Mieteinnahmen sowohl in der Anlage V als auch in der Gewinnermittlung erkl盲rt worden seien. Dies sei f眉r das FA jedoch nicht offenbar gewesen. Es h盲tte weitere Pr眉fungen vornehmen m眉ssen, ob nicht Einnahmen aus der Vermietung der im Betriebsverm枚gen befindlichen R盲ume erzielt worden seien. Es handele sich nicht um ein sog. mechanisches Versehen der Kl盲gerin oder ihres steuerlichen Vertreters, sondern um einen Rechtsirrtum. Zumindest sei die theoretische M枚glichkeit eines solchen Irrtums nicht ausgeschlossen.
Mit der Revision r眉gt die Kl盲gerin sinngem盲脽 die Verletzung von 搂 129 der Abgabenordnung (AO). Bei der doppelten Erfassung der Mieteinnahmen handele es sich um ein rein mechanisches Versehen, dass das FA bei Erlass der Einkommensteuerbescheide 1999 und 2000 眉bernommen habe.
Die Kl盲gerin beantragt sinngem盲脽, das FA zu verpflichten, die Einkommensteuerbescheide 1999 vom 19. M盲rz 2002 und 2000 vom 1. Juli 2002 dahingehend zu berichtigen, dass die darin angesetzten Gewinne aus Gewerbebetrieb um die doppelt erfassten Mieteinnahmen in H枚he von 12 240 DM (1999) bzw. 12 900 DM (2000) gemindert werden.
Das FA beantragt, die Revision als unbegr眉ndet zur眉ckzuweisen. Ein mechanisches Versehen der Kl盲gerin liege nicht vor. Die Verbuchung der Mieteinnahmen und Gesamtkosten im Rahmen der Buchf眉hrung f眉r den Gewerbebetrieb stelle einen Rechtsanwendungsfehler dar; zumindest lasse sich ein solcher nicht ausschlie脽en.
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II. Die Revision ist begr眉ndet. Sie f眉hrt gem盲脽 搂 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zur眉ckverweisung der Sache an das FG. Dessen Feststellungen lassen eine abschlie脽ende Beurteilung der Rechtslage nicht zu.
1. Zu Unrecht ist das FG davon ausgegangen, dass das beklagte FA nicht dazu verpflichtet gewesen sei, die bestandskr盲ftigen Einkommensteuerbescheide 1999 und 2000 zu berichtigen.
a) Nach 搂 129 AO kann die Finanzbeh枚rde Schreibfehler, Rechenfehler und 盲hnliche offenbare Unrichtigkeiten, die beim Erlass eines Verwaltungsaktes unterlaufen sind, jederzeit (innerhalb der Verj盲hrungsfrist) berichtigen. Das setzt grunds盲tzlich voraus, dass der Fehler in der Sph盲re der den Verwaltungsakt erlassenden Finanzbeh枚rde entstanden ist (Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 31. Juli 1990 I R 116/88, BFHE 162, 115). Offenbar ist eine Unrichtigkeit, wenn der Fehler bei Offenlegung des Sachverhalts f眉r jeden unvoreingenommenen Dritten klar und deutlich als offenbare Unrichtigkeit erkennbar ist, der Fehler auf blo脽e mechanische Versehen zur眉ckzuf眉hren und die M枚glichkeit eines Rechtsirrtums ausgeschlossen ist (BFH-Urteil vom 17. Juni 2004 IV R 9/02, BFH/NV 2004, 1505, m.w.N.). Da die Unrichtigkeit nicht aus dem Bescheid selbst erkennbar sein muss (BFH-Urteil vom 17. November 1998 III R 2/97, BFHE 187, 148, BStBl II 1999, 62), ist 搂 129 AO auch dann anwendbar, wenn das Finanzamt offenbar fehlerhafte Angaben des Steuerpflichtigen als eigene 眉bernimmt (BFH-Urteil vom 3. Juni 1987 X R 61/81, BFH/NV 1988, 342).
b) Im Streitfall sind die Einkommensteuerbescheide 1999 und 2000 offenbar unrichtig i.S. von 搂 129 AO. Der damalige steuerliche Berater der Kl盲gerin hat Mieterl枚se sowohl als Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung als auch in der Gewinnermittlung nach 搂 4 Abs. 3 EStG als gewerbliche Einnahmen ber眉cksichtigt. In der Anlage zur Gewinnermittlung hat er darauf hingewiesen, dass die Mieterl枚se aus innerhalb der Etage vermieteten R盲umen resultieren und hat die Raumkosten in einen gewerblichen und einen privaten Anteil mit der Begr眉ndung aufgeschl眉sselt, die eigengenutzten R盲ume der Kl盲gerin seien notwendiges Betriebsverm枚gen. Ein die Berichtigung nach 搂 129 AO verhindernder Tatsachen- oder Rechtsirrtum ist insoweit ausgeschlossen. Diesen Fehler hat das FA bei der Pr眉fung der Steuererkl盲rungen der Kl盲gerin f眉r die Jahre 1999 und 2000 als eigenen 眉bernommen. Die doppelte Erfassung der Mieterl枚se war angesichts der identischen H枚he und der Erl盲uterung sowie der Aufteilung der Raumkosten f眉r das FA leicht als offensichtliches Versehen erkennbar. Entgegen der Auffassung des FG konnte das FA nicht davon ausgehen, dass die Kl盲gerin Einnahmen aus der Vermietung der im Betriebsverm枚gen gehaltenen R盲ume erzielt. Aus der Anmerkung zur Gewinnermittlung nach 搂 4 Abs. 3 EStG und der Aufteilung der Raumkosten ergibt sich eindeutig, dass nur die eigengenutzten R盲ume als Betriebsverm枚gen behandelt wurden.
2. Unter Beachtung der unter II.1. dargestellten Grunds盲tze wird das FG im zweiten Rechtsgang die Besteuerungsgrundlagen --insbesondere die H枚he der Eink眉nfte aus Gewerbebetrieb und Vermietung und Verpachtung-- in den Streitjahren 1999 und 2000 festzustellen haben. Materielle Fehler sind in diesem Zusammenhang --entgegen der Auffassung der Kl盲gerin im Schriftsatz vom 17. Dezember 2004 an das FA-- jedoch nicht nach 搂 177 AO zu berichtigen. Vielmehr sind die durch die 脛nderung der Einkommensteuerfestsetzungen 1999 und 2000 er枚ffneten Saldierungsm枚glichkeiten im Rahmen des 搂 129 AO im Wege pflichtgem盲脽er Ermessensaus眉bung zu ber眉cksichtigen (Senatsurteil vom 8. M盲rz 1989 X R 116/87, BFHE 156, 59, BStBl II 1989, 531).
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Fundstellen
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BFH/NV 2008, 1801 |
HFR 2008, 1115 |