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Entscheidungsstichwort (Thema)
Uneinbringlichkeit im insolvenzrechtlichen Er枚ffnungsverfahren
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Leitsatz (amtlich)
Der Vorsteuerberichtigungsanspruch gem盲脽 搂 17 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 UStG entsteht mit der Bestellung des vorl盲ufigen Insolvenzverwalters mit Zustimmungsvorbehalt i.S. von 搂 21 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 InsO (Best盲tigung des BFH-Urteils vom 8. August 2013 V R 18/13, BFHE 242, 433, BFH/NV 2013, 1747).
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Normenkette
UStG 搂 17 Abs. 2 Nr. 1; InsO 搂 21 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2; FGO 搂搂听68, 121, 127
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Verfahrensgang
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Tatbestand
Rz. 1
I. Der Kl盲ger und Revisionskl盲ger (Kl盲ger) war als Einzelunternehmer gem盲脽 搂 2 Abs. 2 Nr. 2 des Umsatzsteuergesetzes in der f眉r das Streitjahr geltenden Fassung (UStG) Organtr盲ger einer GmbH. Die GmbH beantragte die Er枚ffnung des Insolvenzverfahrens 眉ber ihr Verm枚gen. Das Insolvenzgericht bestellte mit Beschluss vom 25. Februar 2009 einen vorl盲ufigen Insolvenzverwalter und ordnete an, dass Verf眉gungen nur noch mit seiner Zustimmung wirksam sind. Mit einem Erg盲nzungsbeschluss vom 9. M盲rz 2009 ordnete das Insolvenzgericht weitere Beschr盲nkungen beim Abschluss von Vertr盲gen an. Mit Beschluss vom 30. April 2009 er枚ffnete das Insolvenzgericht das Insolvenzverfahren 眉ber das Verm枚gen der GmbH.
Rz. 2
Im Anschluss an eine Umsatzsteuer-Sonderpr眉fung ging der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) davon aus, dass der Kl盲ger als Organtr盲ger aufgrund der Zahlungsunf盲higkeit und der Er枚ffnung des Insolvenzverfahrens bei der GmbH den Vorsteuerabzug aus den unbezahlt gebliebenen Leistungsbez眉gen der GmbH nach 搂 17 Abs. 2 Nr. 1 UStG zu berichtigen habe. Hieraus ergab sich ein Berichtigungsbetrag von 86.372,43 鈧, den das FA bei der Festsetzung der Umsatzsteuer 2009 durch Bescheid vom 2. Juni 2010 gegen眉ber dem Kl盲ger gem盲脽 搂 164 der Abgabenordnung (AO) ber眉cksichtigte. Hiergegen wurde kein Einspruch eingelegt. Ein 脛nderungsantrag wurde vom FA bestandskr盲ftig zur眉ckgewiesen.
Rz. 3
Das FA "盲nderte" den Bescheid vom 2. Juni 2010 gem盲脽 搂 164 Abs. 2 AO durch Bescheid vom 31. M盲rz 2011, ohne dass dabei betragsm盲脽ige 脛nderungen vorgenommen wurden. Der Vorbehalt der Nachpr眉fung blieb bestehen. Der hiergegen eingelegte Einspruch hatte ebenso wie die Klage zum Finanzgericht (FG) keinen Erfolg.
Rz. 4
Nach dem in Entscheidungen der Finanzgerichte 2013, 1894 ver枚ffentlichten Urteil des FG bestand die Organschaft bis zur Er枚ffnung des Insolvenzverfahrens fort, so dass der Kl盲ger als Organtr盲ger Schuldner des Berichtigungsbetrags gewesen sei.
Rz. 5
Hiergegen wendet sich der Kl盲ger mit seiner Revision. Die Organschaft habe nach der neueren Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) bereits mit der Bestellung des vorl盲ufigen Insolvenzverwalters mit Zustimmungsvorbehalt geendet.
Rz. 6
W盲hrend des Revisionsverfahrens erging der Umsatzsteuerjahresbescheid 2009 vom 25. April 2014.
Rz. 7
Der Kl盲ger beantragt sinngem盲脽,das FG-Urteil aufzuheben und den Umsatzsteuerjahresbescheid 2009 vom 25. April 2014 dahingehend zu 盲ndern, dass die Vorsteuerkorrektur von 86.372,34 鈧 nicht vorgenommen wird.
Rz. 8
Das FA regt an, den Fall an das FG zur眉ckzugeben.
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Rz. 9
II. Das Urteil des FG ist aus verfahrensrechtlichen Gr眉nden aufzuheben. Die Revision des Kl盲gers ist aber in der Sache unbegr眉ndet und die Klage abzuweisen. Das FG hat zu Recht entschieden, dass sich der Vorsteuerberichtigungsanspruch gegen den Kl盲ger richtet.
Rz. 10
1. Das Urteil des FG ist aus verfahrensrechtlichen Gr眉nden aufzuheben. Da dem FG-Urteil ein nicht mehr existierender Verwaltungsakt zugrunde liegt, konnte es keinen Bestand haben (vgl. BFH-Urteile vom 30. Mai 2001 VI R 85/00, BFH/NV 2001, 1291; vom 3. November 2005 V R 63/02, BFHE 212, 161, BStBl II 2006, 337; vom 10. November 2010 XI R 79/07, BFHE 231, 373, BStBl II 2011, 311).
Rz. 11
Der im Revisionsverfahren ergangene Umsatzsteuerjahresbescheid f眉r 2009 vom 25. April 2014 hat den Umsatzsteuer-Vorauszahlungsbescheid April 2009, der Gegenstand des finanzgerichtlichen Verfahrens war, i.S. der 搂搂 68 Satz 1, 121 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) ersetzt. Wird der angefochtene Verwaltungsakt nach Klageerhebung durch einen anderen Verwaltungsakt ge盲ndert oder ersetzt, wird gem盲脽 der auch im Revisionsverfahren (搂 121 FGO) geltenden Vorschrift des 搂 68 FGO der neue Verwaltungsakt Gegenstand des Verfahrens. Das gilt auch f眉r den Umsatzsteuerjahresbescheid im Verh盲ltnis zum Umsatzsteuer-Vorauszahlungsbescheid (vgl. z.B. BFH-Urteile vom 21. Februar 1991 V R 130/86, BFHE 163, 408, BStBl II 1991, 465; vom 4. November 1999 V R 35/98, BFHE 190, 67, BStBl II 2000, 454, unter II.1.; in BFHE 212, 161, BStBl II 2006, 337, unter II.1.; in BFHE 231, 373, BStBl II 2011, 311, unter II.1.; vom 24. April 2013 XI R 3/11, BFHE 242, 410, BStBl II 2014, 86, unter II.1.). Gegenstand der revisionsrechtlichen Pr眉fung ist deshalb nunmehr die Rechtm盲脽igkeit des Umsatzsteuerjahresbescheids 2009 vom 25. April 2014.
Rz. 12
2. Die Sache ist spruchreif, da der vom FG festgestellte Sachverhalt ausreicht, um abschlie脽end pr眉fen und beurteilen zu k枚nnen, ob der Umsatzsteuerjahresbescheid 2009 vom 25. April 2014 rechtm盲脽ig ist.
Rz. 13
Denn hinsichtlich der zwischen den Beteiligten allein streitigen Frage, ob der Kl盲ger Schuldner des Vorsteuerberichtigungsanspruchs ist, hat sich durch Erlass des Umsatzsteuerjahresbescheids f眉r 2009 vom 25. April 2014 nichts ge盲ndert. Auf Nachfrage durch die Gesch盲ftsstelle des Senats hat der Kl盲ger nicht mitgeteilt, dass sich der Streitstoff durch den Erlass des Umsatzsteuerjahresbescheids ge盲ndert hat. Aus der Anlage zu diesem Bescheid und dem mit ihm geltend gemachten Nachforderungsbetrag ergibt sich vielmehr, dass Streitgegenstand weiterhin nur die Vorsteuerberichtigung ist.
Rz. 14
Der Senat sieht deshalb von einer Zur眉ckverweisung der Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das FG nach 搂 127 FGO ab.
Rz. 15
3. Das FG hat im Ergebnis zu Recht entschieden, dass der Kl盲ger Schuldner des Vorsteuerberichtigungsanspruchs ist. Der Senat kann dabei offenlassen, ob die Klage bereits im Hinblick auf eine Unzul盲ssigkeit des Einspruchs unbegr眉ndet war. Unabh盲ngig hiervon erweist sich die Klageabweisung durch das FG deshalb als im Ergebnis zutreffend, da der Berichtigungsanspruch bereits mit der Bestellung des vorl盲ufigen Insolvenzverwalters mit Zustimmungsvorbehalt und damit noch vor Beendigung der Organschaft entstanden ist.
Rz. 16
a) Der erkennende Senat hat mit Urteil vom 8. August 2013 V R 18/13 (BFHE 242, 433, BFH/NV 2013, 1747, Leitsatz 1 und 2) entschieden, dass die organisatorische Eingliederung endet, wenn das Insolvenzgericht f眉r die Organgesellschaft einen vorl盲ufigen Insolvenzverwalter bestellt und zugleich gem盲脽 搂 21 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 der Insolvenzordnung anordnet, dass Verf眉gungen nur noch mit Zustimmung des vorl盲ufigen Insolvenzverwalters wirksam sind und dass der Vorsteuerberichtigungsanspruch nach 搂 17 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 UStG mit der Bestellung des vorl盲ufigen Insolvenzverwalters mit Zustimmungsvorbehalt entsteht. Endet zugleich die Organschaft, richtet sich der Vorsteuerberichtigungsanspruch f眉r Leistungsbez眉ge der Organgesellschaft, die unbezahlt geblieben sind, gegen den bisherigen Organtr盲ger.
Rz. 17
b) Danach kommt es auf die im bisherigen Verfahren bestehende Streitfrage, ob die Organschaft erst mit der Er枚ffnung des Insolvenzverfahrens oder bereits mit der Bestellung des vorl盲ufigen Insolvenzverwalters mit allgemeinen Zustimmungsvorbehalt endete, nicht an. Denn auch im zuletzt genannten Fall richtet sich der Vorsteuerberichtigungsanspruch gegen den Kl盲ger als bisherigen Organtr盲ger. Im Gegensatz zu der Fallgestaltung 眉ber die der Senat in seinem Urteil in BFHE 242, 433, BFH/NV 2013, 1747 zu entscheiden hatte, hat das FA im Streitfall nicht geltend gemacht, dass der Kl盲ger auch die Ums盲tze der GmbH im Zeitraum nach der Bestellung des vorl盲ufigen Insolvenzverwalters mit Zustimmungsvorbehalt zu versteuern hat. Nur hierf眉r w盲re die Frage, zu welchem Zeitpunkt die Organschaft geendet hat, von Bedeutung.
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Fundstellen
亿兆体育-Index 7284175 |
BFH/NV 2014, 1867 |
BFH/PR 2014, 435 |
BStBl II 2017, 666 |
BFHE 2014, 264 |
BFHE 246, 264 |
BB 2014, 2518 |
DB 2014, 2512 |
DB 2014, 6 |
DStR 2014, 2020 |
DStRE 2014, 1340 |
HFR 2015, 405 |
UR 2014, 986 |