听
Entscheidungsstichwort (Thema)
Freibetrag bei Ver盲u脽erung des Gewerbebetriebs durch Erben
听
Leitsatz (NV)
Ver盲u脽ert ein (Allein-)Erbe (hier: die Witwe) nach dem Tode des Betriebsinhabers den Gewerbebetrieb, steht ihm der erh枚hte Freibetrag des 搂 16 Abs. 4 Satz 3 EStG nur dann zu, wenn die Tatbestandsvoraussetzungen dieser Vorschrift in seiner Person erf眉llt sind.
听
Normenkette
EStG 搂 16 Abs. 3 S. 3
听
Tatbestand
Die Kl盲gerin und Revisionskl盲gerin (Kl盲gerin) ist Alleinerbin ihres im Januar 1986 verstorbenen Ehemannes Z. Dieser betrieb bis zu seinem Tode auf dem ihm geh枚renden gemischt-genutzten Grundst眉ck einen Gewerbebetrieb. Z hatte im Zeitpunkt seines Todes das 55. Lebensjahr vollendet. Nach dem Tode ihres Ehemannes schlo脽 die Kl盲gerin den Betrieb. Mit Vertrag vom 4. M盲rz 1986 ver盲u脽erte sie den Betrieb nebst Grundst眉ck und Inventar zu einem Gesamtkaufpreis von . . . DM.
Aus diesem Ver盲u脽erungsvorgang ermittelte der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt - FA -) einen steuerpflichtigen Ver盲u脽erungsgewinn in H枚he von . . . DM. Das FA versagte die Anwendung des erh枚hten Freibetrages gem盲脽 搂 16 Abs. 4 Satz 3 des Einkommensteuergesetzes (EStG) mit der Begr眉ndung, dessen Voraussetzungen l盲gen in der Person der Kl盲gerin nicht vor. Der Einspruch gegen den Einkommensteuerbescheid f眉r das Streitjahr 1986 blieb ohne Erfolg. Das Finanzgericht (FG) hat die hiergegen gerichtete Klage abgewiesen.
Mit der Revision r眉gt die Kl盲gerin Verletzung des 搂 16 Abs. 4 Satz 3 EStG. Das FG habe sein Urteil ausschlie脽lich auf den Gesetzeswortlaut gest眉tzt. Zu ber眉cksichtigen seien aber auch Sinn und Zweck der Vorschrift. Vorliegend sei zu ber眉cksichtigen, da脽 - anders als im Falle des Urteils des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 29. April 1982 IV R 116/79 (BFHE 142, 429, BStBl II 1985, 204) - der Betrieb nach dem Erbfall nicht fortgef眉hrt worden sei. Der Entschlu脽 zur Ver盲u脽erung des Betriebes sei sofort nach der Beisetzung gefa脽t worden. Auch d眉rfe nicht 眉bersehen werden, da脽 f眉r das Streitjahr 1986 eine Zusammenveranlagung stattfinde und deren s盲mtliche Vorteile zu gew盲hren seien. Unter diesen Voraussetzungen sei f眉r die Gew盲hrung des erh枚hten Freibetrages auf die Person des Erblassers abzustellen. Dem Gesetz liege der Gedanke zugrunde, da脽 der Ver盲u脽erungserl枚s der Altersversorgung des Steuerpflichtigen diene und daher steuerlich st盲rker geschont werden solle. Dieser Gesichtspunkt sei gerade in ihrem Falle von besonderer Bedeutung, weil ihr Ehemann keinerlei Versicherungen abgeschlossen habe, um die Versorgung der Familie sicherzustellen.
Gegenstand des Verfahrens ist der ge盲nderte Steuerbescheid vom 13. M盲rz 1991.
听
贰苍迟蝉肠丑别颈诲耻苍驳蝉驳谤眉苍诲别
Die Revision ist unbegr眉ndet.
Nach 搂 16 Abs. 4 Satz 3 EStG wird bei der Versteuerung eines Ver盲u脽erungsgewinns ein erh枚hter Freibetrag gew盲hrt, ,,wenn der Steuerpflichtige nach Vollendung seines 55. Lebensjahres oder wegen dauernder Berufsunf盲higkeit seinen Gewerbebetrieb ver盲u脽ert oder aufgibt". Das FG hat zutreffend entschieden, da脽 diese Voraussetzungen im Streitfall nicht vorliegen.
1. Wird ein Betrieb nach dem Tode des Inhabers von der Witwe zun盲chst weitergef眉hrt und zu einem sp盲teren Zeitpunkt ver盲u脽ert, steht nach dem BFH-Urteil vom 19. Mai 1981 VIII R 143/78 (BFHE 133, 396, BStBl II 1981, 665) der Witwe der erh枚hte Freibetrag nur dann zu, wenn die Voraussetzungen des 搂 16 Abs. 4 Satz 3 EStG in ihrer Person vorliegen. F眉r einen dem Streitfall vergleichbaren Sachverhalt hat es der BFH mit Urteil in BFHE 142, 429, BStBl II 1985, 204 dahingestellt sein lassen, ob der Ver盲u脽erungsgewinn in der Person der Kl盲gerin als Erbin entstanden ist, weil erst diese den Betrieb ver盲u脽ert hat, oder ob der Ver盲u脽erungsgewinn noch dem Erblasser zuzurechnen ist: Wird eine freiberufliche Praxis wegen Todes des Praxisinhabers ver盲u脽ert, so ist dies jedenfalls keine Ver盲u脽erung ,,wegen dauernder Berufsunf盲higkeit" im Sinne der genannten Vorschrift. Dem liegt die Auffassung zugrunde, da脽 die Voraussetzungen f眉r eine Beg眉nstigung nach 搂 16 Abs. 4 Satz 3 EStG in der Person des (verstorbenen) Betriebsinhabers selbst vorliegen m眉ssen; rechtlich unerheblich ist, da脽 die Witwe aus rechtlichen oder tats盲chlichen Gr眉nden nicht in der Lage ist, den Betrieb selbst weiterzuf眉hren. Der erkennende Senat schlie脽t sich dieser Rechtsauffassung f眉r den hier gegebenen Fall der Ver盲u脽erung eines Gewerbebetriebs an.
Zwar hat das Urteil in BFHE 133, 396, BStBl II 1981, 665 ausgef眉hrt, die (gewerbliche) T盲tigkeit der Witwe k枚nne ,,nicht etwa als Teil der Abwicklung im Rahmen einer Ver盲u脽erung des der bisherigen selbst盲ndigen T盲tigkeit dienenden Verm枚gens angesehen werden"; im entschiedenen Fall wurde ein Zusammenhang zwischen der Beendigung der freiberuflichen T盲tigkeit und dem Ver盲u脽erungsvorgang verneint. Vor allem hierauf hat die Kl盲gerin ihre Revisionsbegr眉ndung gest眉tzt. Sollte dieser beil盲ufigen Bemerkung zu entnehmen sein, auch bei Abwicklung eines Betriebes durch die Witwe stehe dieser der erh枚hte Freibetrag zu, k枚nnte sich der Senat dem nicht anschlie脽en.
Mit dem Tode des Gewerbetreibenden geht dessen Betrieb - d. h. die Wirtschaftsg眉ter des dem Gewerbebetrieb dienenden Verm枚gens - auf seine Erben als Rechtsnachfolger 眉ber. Tr盲ger des Unternehmens ist bzw. sind nach dem Erbfall der Erbe bzw. die Erben (BFH-Beschlu脽 vom 5. Juli 1990 GrS 2/89, BFHE 161, 332, BStBl II 1990, 837, unter C. I. 2.). Unter dieser Voraussetzung scheitert die Anwendung der Beg眉nstigungsnorm daran, da脽 die Kl盲gerin selbst den Betrieb weder nach Vollendung des 55. Lebensjahres noch ,,wegen dauernder Berufsunf盲higkeit" ver盲u脽ert hat (ebenso Abschn. 139 Abs. 15 Satz 1 der Einkommensteuer-Richtlinien - EStR - 1990; L. Schmidt, Einkommensteuergesetz, Kommentar, 10. Aufl. 1991, 搂 16 Anm. 112; H枚rger in Littmann / Bitz / Meincke, Das Einkommensteuerrecht, 搂 16 EStG Rdnr. 247; anderer Ansicht App in Dankmeyer / Giloy, Einkommensteuer, 搂 16 Rdnr. 159).
2. Die hiergegen gerichteten Angriffe der Revision greifen nicht durch.
Der erkennende Senat sieht keine M枚glichkeit, die Kl盲gerin im Hinblick auf den Sinn und Zweck der Norm 眉ber den Gesetzeswortlaut hinaus zu beg眉nstigen. Mit der Verdoppelung des Freibetrages will der Gesetzgeber bei solchen Steuerpflichtigen H盲rten mildern, die aus Altersgr眉nden oder infolge dauernder Berufsunf盲higkeit ihren Betrieb, Teilbetrieb oder Mitunternehmeranteil ver盲u脽ern (Regierungsentwurf BTDrucks VI/1901 S. 12). Es sprechen keine Anhaltspunkte daf眉r, da脽 andere Personen als der Steuerpflichtige selbst - z. B. ein unter 55 Jahre alter oder nicht berufsunf盲higer Erbe - beg眉nstigt werden sollen.
Auch aus dem Prinzip der Zusammenveranlagung (搂 26 b EStG) l盲脽t sich f眉r den Rechtsstandpunkt der Kl盲gerin nichts herleiten. 搂 26 b EStG regelt die Zusammenrechnung der von den Ehegatten erzielten Eink眉nfte, nicht aber die Frage, in welcher H枚he der einem Ehegatten zuzurechnende Ver盲u脽erungsgewinn zur Einkommensteuer herangezogen wird.
Es ist nicht ersichtlich, da脽 搂 16 Abs. 4 Satz 3 EStG nicht nur den Betriebsinhaber pers枚nlich, sondern dar眉ber hinaus die Haushalts- und Wirtschaftsgemeinschaft der Eheleute beg眉nstigen wollte. Ein bei typisierender Betrachtung gesteigerter Versorgungsbedarf k枚nnte bei fortbestehender Ehe auch dann angenommen werden, wenn der nicht unternehmerisch t盲tige Ehegatte die Voraussetzungen des 搂 16 Abs. 4 Satz 3 EStG erf眉llt. Auch f眉r diesen Fall sieht das Gesetz keine Beg眉nstigung vor.
听
Fundstellen
亿兆体育-Index 417890 |
BFH/NV 1991, 813 |