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Entscheidungsstichwort (Thema)
Abziehbarkeit von Schuldzinsen beider (oder eines) Ehegatten f眉r ein vermietetes Haus, das einem (dem anderen) Ehegatten geh枚rt
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Leitsatz (amtlich)
1. Nehmen Eheleute gemeinsam ein gesamtschuldnerisches Darlehen zur Finanzierung eines vermieteten Geb盲udes auf, das einem von ihnen geh枚rt, sind die Schuldzinsen in vollem Umfang als Werbungskosten bei den Eink眉nften aus Vermietung und Verpachtung des Eigent眉merehegatten abziehbar.
2. Nimmt eine Ehegatte allein ein Darlehen zur Finanzierung eines vermieteten Geb盲udes auf, das dem anderen Ehegatten geh枚rt, sind die Schuldzinsen nicht abziehbar, es sei denn, der Eigent眉merehegatte hat sie aus eigenen Mitteln bezahlt (Anschluss an die Beschl眉sse des Gro脽en Senats des BFH vom 23. August 1999 GrS 1/97, BFHE 189, 151, BStBl II 1999, 778, und vom 23. August 1999 GrS 2/97, BFHE 189, 160, BStBl II 1999, 782).
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Normenkette
EStG 搂 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 1
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Verfahrensgang
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Tatbestand
Die Kl盲ger und Revisionsbeklagten (Kl盲ger) werden als Eheleute zur Einkommensteuer zusammen veranlagt. Die Kl盲gerin errichtete auf einem ihr geh枚renden Grundst眉ck ein Zweifamilienhaus, das sie nach Fertigstellung vermietete. Zur Finanzierung der Baukosten nahmen die Kl盲ger gemeinsam ein Darlehen auf. Au脽erdem belieh der Kl盲ger eine auf seinen Namen lautende Lebensversicherung. Die Zinsen f眉r das Darlehen (24 275 DM) und f眉r die beliehene Lebensversicherung (4 350 DM) machten die Kl盲ger als Werbungskosten der Ehefrau bei den Eink眉nften aus Vermietung und Verpachtung geltend. Der Beklagte und Revisionskl盲ger (das Finanzamt 鈥旻A鈥) erkannte die Zinsen f眉r die beliehene Lebensversicherung nicht und die Darlehenszinsen nur zur H盲lfte als Werbungskosten an.
Das Finanzgericht (FG) gab der nach erfolglosem Einspruch erhobenen Klage statt. F眉r den Werbungskostenabzug seien die Herkunft der Mittel, die tats盲chliche finanzielle Belastung und die Kostentragung irrelevant. Die Zahlung der Zinsen durch den Kl盲ger stelle eine Zuwendung der entsprechenden finanziellen Mittel an die Kl盲gerin dar. Bei wirtschaftlicher Betrachtung bestehe kein Unterschied, ob die Kl盲gerin die Zinsen aus eigenen Mitteln aufgebracht, oder ob der Kl盲ger ihr im Rahmen der ehelichen Wirtschaftsgemeinschaft die erforderlichen Mittel zur Verf眉gung gestellt habe.
Mit der Revision r眉gt das FA die Verletzung von 搂 9 des Einkommensteuergesetzes (EStG).
Das FA beantragt, das angefochtene Urteil des FG aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Die Kl盲ger haben keinen Antrag gestellt, sie halten die Vorentscheidung im Ergebnis f眉r zutreffend.
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Die Revision ist begr眉ndet. Nach 搂 126 Abs. 3 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) ist die Vorentscheidung aufzuheben und die Steuer anderweitig festzusetzen. Das FG hat zwar zu Recht die Schuldzinsen f眉r das von den Kl盲gern gemeinsam aufgenommene Darlehen gem盲脽 搂 9 EStG als Werbungskosten der Kl盲gerin bei den Eink眉nften aus Vermietung und Verpachtung abgezogen. Hingegen bilden die Zahlungen f眉r die allein vom Kl盲ger beliehene Lebensversicherung keine Werbungskosten der Kl盲gerin.
1. Nach 搂 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 EStG sind Schuldzinsen als Werbungskosten abziehbar, soweit sie mit einer Einkunftsart in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen.
a) Das Vorliegen eines solchen wirtschaftlichen Zusammenhangs setzt zun盲chst voraus, dass die Schuldzinsen f眉r eine Verbindlichkeit geleistet worden sind, die durch die Einkunftserzielung veranlasst ist. Ma脽geblich hierf眉r ist, ob das Darlehen zur Erzielung von Eink眉nften 鈥昳m vorliegenden Falle aus Vermietung und Verpachtung鈥 aufgenommen und tats盲chlich verwendet worden ist (Senatsurteil vom 29. Juli 1997 IX R 89/94, BFHE 184, 80, BStBl II 1997, 772).
Im Streitfall sind das gemeinsam aufgenommene Darlehen und die vom Kl盲ger beliehene Lebensversicherung zur Finanzierung der Errichtung des Hauses der Kl盲gerin verwendet worden, aus der diese Mieteink眉nfte erzielt hat. Dies allein reicht aber noch nicht aus, um einen wirtschaftlichen Zusammenhang der Zinsen mit ihren Eink眉nften aus Vermietung und Verpachtung zu begr眉nden. Ein solcher Zusammenhang mit den Eink眉nften der Kl盲gerin besteht nur, soweit sie die Zinsaufwendungen selbst getragen hat.
b) Aus dem Grundsatz der pers枚nlichen Leistungsf盲higkeit ergibt sich, dass der Steuerpflichtige die Aufwendungen i.S. des 搂 9 Abs. 1 EStG pers枚nlich tragen muss. Steuersubjekt ist der einzelne Steuerpflichtige, und zwar auch im Falle der Zusammenveranlagung von Eheleuten nach 搂 26b EStG. Wie dem Steuerpflichtigen gem盲脽 搂 2 Abs. 2 Nr. 2 und 搂 8 EStG nur solche Einnahmen zuzurechnen sind, die seine pers枚nliche Leistungsf盲higkeit erh枚hen, so sind entsprechend nur solche Aufwendungen als Werbungskosten zu ber眉cksichtigen, die seine pers枚nliche Leistungsf盲higkeit mindern (Beschluss des Gro脽en Senats des Bundesfinanzhofs 鈥旴FH鈥 vom 23. August 1999 GrS 2/97, BFHE 189, 160, BStBl II 1999, 782, unter C. IV. 1. b).
c) Tr盲gt ein Dritter Kosten, die durch die Einkunftserzielung des Steuerpflichtigen veranlasst sind (Drittaufwand), so k枚nnen die Aufwendungen des Dritten im Falle der Abk眉rzung des Zahlungsweges als Aufwendungen des Steuerpflichtigen zu werten sein. Abk眉rzung des Zahlungsweges bedeutet die Zuwendung eines Geldbetrags an den Steuerpflichtigen in der Weise, dass der Zuwendende im Einvernehmen mit dem Steuerpflichtigen dessen Schuld tilgt, statt ihm den Geldbetrag unmittelbar zu geben, d.h., dass der Dritte f眉r Rechnung des Steuerpflichtigen an dessen Gl盲ubiger leistet (Beschluss des Gro脽en Senats in BFHE 189, 160, BStBl II 1999, 782, unter C. IV. 1. c aa).
d) F眉r den Fall, dass Eheleute aus gemeinsamen Mitteln laufende Aufwendungen f眉r eine vermietete Immobilie tragen, die einem von ihnen geh枚rt, hat der Gro脽e Senat entschieden (Beschluss in BFHE 189, 160, BStBl II 1999, 782, unter C. V. 1.): Grunds盲tzlich gilt: Sofern keine besonderen Vereinbarungen getroffen sind, wird eine Zahlung jeweils f眉r Rechnung desjenigen geleistet, der den Betrag schuldet. Sind z.B. vom gemeinsamen Konto der Eheleute laufende Aufwendungen, die mit dem Eigentum eines Ehegatten oder dessen Erwerb in Zusammenhang stehen, z.B. Schuldzinsen auf den Anschaffungskredit, Grundsteuern, allgemeine Reparaturkosten, Versicherungspr盲mien und 盲hnliche Kosten gezahlt worden, dann sind dies Werbungskosten dieses Ehegatten gem盲脽 搂 9 Abs. 1 Satz 1 und Satz 3 Nr. 1 und 2 EStG, gleichg眉ltig, aus wessen Mitteln das Guthaben auf dem Konto stammte. Insofern besteht kein Unterschied zu den Anschaffungs- oder Herstellungsaufwendungen.
Zur Zurechnung von Anschaffungs- und Herstellungskosten beim Eigent眉mer-Ehegatten hat der Gro脽e Senat entschieden: Beteiligt sich ein Ehegatte finanziell an den Anschaffungs- oder Herstellungskosten eines Hauses, das dem anderen Ehegatten geh枚rt, ist der Eigent眉mer-Ehegatte grunds盲tzlich so zu behandeln, als habe er selbst die gesamten Anschaffungs- oder Herstellungskosten aufgewendet (Beschluss des Gro脽en Senats vom 23. August 1999 GrS 1/97, BFHE 189, 151, BStBl II 1999, 778, unter C. I. 4. a). Nach dem Beschluss des Gro脽en Senats in BFHE 189, 160, BStBl II 1999, 782, unter C. I. 1. gilt f眉r Aufwendungen, die "aus einem Topf" gezahlt werden, d.h. aus Guthaben, zu denen beide Eheleute beigetragen haben, oder aus Darlehensmitteln, die zu Lasten beider Eheleute aufgenommen worden sind (搂 421 des B眉rgerlichen Gesetzbuchs 鈥旴GB鈥), folgendes: Sind solche Aufwendungen der Immobilie eines Ehegatten zugeordnet, so sind sie in vollem Umfang als f眉r Rechnung des Eigent眉mers aufgewendet anzusehen. Gleichg眉ltig ist, aus wessen Mitteln die Zahlung im Einzelfall stammt. Dies gilt auch f眉r Zins- und Tilgungsleistungen auf die Darlehensschuld (搂 426 Abs. 1 BGB).
e) Die vorstehenden Rechtss盲tze des Gro脽en Senats betreffen indessen ausdr眉cklich nur Schuldzinsen f眉r ein zu Lasten beider Eheleute aufgenommenes gesamtschuldnerisches Darlehen. Sie sind auf Schuldzinsen f眉r ein Darlehen, das ein Ehegatte allein zur Finanzierung der Immobilie des anderen Ehegatten aufgenommen hat, nicht 眉bertragbar. Denn dann leistet der Nichteigent眉mer-Ehegatte als alleiniger Schuldner der Zinsverpflichtung die Zahlungen f眉r eine b眉rgerlich-rechtlich allein ihn treffende Verbindlichkeit. Die Immobilie des anderen Ehegatten wird nicht von beiden Eheleuten aus gemeinsamen Mitteln (aus "einem Topf") finanziert, sondern aus Darlehensmitteln, die der Nichteigent眉mer-Ehegatte allein auf seine Rechnung beschafft und dem Eigent眉mer-Ehegatten zur Verf眉gung gestellt hat (vgl. BFH-Urteil vom 10. November 1992 VIII R 98/90, BFH/NV 1993, 468, unter 2. b).
Danach sind Zinsen, die ein Ehegatte f眉r ein von ihm allein aufgenommenes Darlehen zahlt, auch dann keine Werbungskosten des anderen Ehegatten, wenn das Darlehen zur Finanzierung einer vermieteten Immobilie des anderen Ehegatten aufgenommen und verwendet worden ist. Bezahlt hingegen der Eigent眉mer-Ehegatte die Zinsen aus eigenen Mitteln, bilden sie bei ihm abziehbare Werbungskosten, auch wenn der Nichteigent眉mer-Ehegatte alleiniger Schuldner des Darlehens ist. Denn dann hat der Eigent眉mer-Ehegatte die Zinsen f眉r das zur Finanzierung seiner Immobilie aufgenommene und verwendete Darlehen tats盲chlich selbst getragen.
2. Nach diesen Ma脽st盲ben hat das FG zu Recht die Schuldzinsen f眉r das von den Kl盲gern gemeinsam aufgenommene Darlehen in vollem Umfang als Werbungskosten der Kl盲gerin bei ihren Eink眉nften aus Vermietung und Verpachtung abgezogen. Diese Schuldzinsen sind in vollem Umfang als f眉r Rechnung der Kl盲gerin als Eigent眉merin aufgewendet anzusehen, gleichg眉ltig, aus wessen Mitteln sie tats盲chlich geleistet worden sind.
Die Vorentscheidung verst枚脽t jedoch gegen 搂 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 EStG und ist aufzuheben, weil das FG zu Unrecht auch die Zahlungen f眉r die allein vom Kl盲ger beliehene Lebensversicherung als Werbungskosten der Kl盲gerin ber眉cksichtigt hat. Diese Zahlungen sind allein als f眉r Rechnung des Kl盲gers geleistet anzusehen, weil er insoweit der alleinige Schuldner war. Aus den Feststellungen des FG und dem Vorbringen der Kl盲ger ergeben sich keinerlei Anhaltspunkte, dass die Kl盲gerin selbst diese Zahlungen aus eigenen Mitteln bestritten hat. Nur unter dieser Voraussetzung w盲ren diese Zahlungen, die eine Schuld ihres Ehemannes betrafen, bei ihr als Werbungskosten abziehbar, weil sie sie dann tats盲chlich selbst getragen h盲tte.
3. Die Sache ist spruchreif. Die Steuer ist wie folgt festzusetzen: 鈥
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Fundstellen
亿兆体育-Index 425132 |
BFH/NV 2000, 905 |
BStBl II 2000, 310 |
BFHE 191, 24 |
BFHE 2001, 24 |
BB 2000, 1079 |
DB 2000, 1052 |
DStR 2000, 870 |
DStRE 2000, 561 |
DStZ 2000, 493 |
HFR 2000, 494 |
StE 2000, 302 |