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Entscheidungsstichwort (Thema)
Zur Liebhaberei bei der Vercharterung eines Motorseglers
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Leitsatz (NV)
1. Zu den Mindesterfordernissen, die an die Darlegung eines Verfahrensmangels in der Revisionsbegr眉ndung zu stellen sind.
2. Dauernde Verluste gestatten den Schlu脽 auf das Fehlen einer Gewinnerzielungsabsicht, wenn nach der Art der Aus眉bung der T盲tigkeit kein positives Totalergebnis erreicht werden kann und die T盲tigkeit allein darauf angelegt ist, Verluste zu erzielen, um sie mit anderen positiven Eink眉nften auszugleichen.
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Normenkette
FGO 搂 120 Abs. 2; EStG 搂 2 Abs. 1
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Verfahrensgang
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Tatbestand
Die Kl盲ger sind Eheleute. Der Kl盲ger ist im Hauptberuf Beamter. Im Jahre 1977 erwarb er einen Motorsegler zum Preis von rd. 140 000 DM. Mit dem Motorsegler unternahm er Wochenendfahrten und gelegentlich auch mehrw枚chige Segelt枚rns. Die Teilnehmer an diesen Fahrten hatten ein Entgelt zu zahlen. Urspr眉nglich warb der Kl盲ger f眉r die Teilnahme an seinen Fahrten in verschiedenen Tageszeitungen. Sp盲ter unterlie脽 er jede Werbung.
Der Kl盲ger erzielte in den Jahren 1977-1982 Ums盲tze bis zu 13 800 DM j盲hrlich und Verluste zwischen knapp 10 000 DM und knapp 35 000 DM j盲hrlich. Er setzte die Verluste als Eink眉nfte aus Gewerbebetrieb an. Nach einer Au脽enpr眉fung behandelte das FA sie als nicht steuerbare Liebhaberei. Der Einspruch, die Klage und die Revision blieben erfolglos.
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Die Revision ist unbegr眉ndet. Sie war deshalb zur眉ckzuweisen (搂 126 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung - FGO -).
1. Die Revisionsbegr眉ndung der Kl盲ger ist m枚glicherweise auch in dem Sinne zu verstehen, da脽 die mangelnde Sachverhaltsaufkl盲rung durch das FG als ein Verfahrensfehler ger眉gt wird. Ob eine solche Auslegung der Revisionsbegr眉ndung geboten ist, kann letztlich dahinstehen, weil die entsprechende Verfahrensr眉ge jedenfalls nicht formgerecht geltend gemacht worden w盲re. Als m枚glicherweise ger眉gter Verfahrensfehler kommt nur die Verletzung der Amtsermittlungspflicht des FG (搂 76 FGO) durch Unterlassen einer Sachaufkl盲rung in Betracht, die sich dem FG ohne besonderen Antrag als notwendig h盲tte aufdr盲ngen m眉ssen. Ein solcher Verfahrensfehler w盲re nur dann formgerecht ger眉gt, wenn dargelegt w盲re,
a) welche Tatfrage aufkl盲rungsbed眉rftig war,
b) welche Beweismittel zu welchen Beweisthemen das FG nicht erhoben hat,
c) warum der Revisionskl盲ger nicht von sich aus einen entsprechenden Beweisantrag gestellt hat (Verzicht des R眉gerechts, 搂 155 FGO, 搂 295 der Zivilproze脽ordnung - ZPO -),
d) warum die Beweiserhebung sich jedoch dem FG auf der Grundlage seiner Rechtsauffassung als erforderlich h盲tte aufdr盲ngen m眉ssen,
e) inwieweit die als unterlassen ger眉gte Beweisaufnahme zu einer anderen Entscheidung durch das FG h盲tte f眉hren k枚nnen.
In der Revisionsbegr眉ndung der Kl盲ger fehlen Ausf眉hrungen zumindest zu den unter c) und d) genannten Voraussetzungen. Dabei ist zu ber眉cksichtigen, da脽 die Kl盲ger dem FG weniger eine unterlassene Beweiserhebung als vielmehr die Unkenntnis der der eigenen Prognoserechnung zugrunde liegenden Daten vorwerfen. Die Kl盲ger h盲tten aber diese Daten dem FG unmittelbar vortragen k枚nnen. Wenn sie es nicht taten, konnte das FG davon ausgehen, da脽 es die Gewinnerzielungsabsicht des Kl盲gers aufgrund des wechselseitig vorgetragenen Sachverhalts und des Inhalts der Akten zu beurteilen hatte. Jedenfalls ist weder geltend gemacht noch ersichtlich, weshalb sich dem FG eine weitere Sachverhaltsaufkl盲rung in Richtung der von den Kl盲gern erstmalig im Revisionsverfahren vorgetragenen Daten h盲tte aufdr盲ngen m眉ssen.
Ist aber eine mangelnde Sachverhaltsaufkl盲rung als Verfahrensfehler nicht formgerecht ger眉gt worden, so ist dem Revisionsgericht die Entscheidung dar眉ber, ob das FG den Sachverhalt h盲tte weiter aufkl盲ren m眉ssen, verwehrt, solange die tats盲chlichen Feststellungen des FG dessen Rechtsauffassung tragen.
2. Das FG hat die Chartert盲tigkeit des Kl盲gers auf der Grundlage der getroffenen tats盲chlichen Feststellungen (搂 118 Abs. 2 FGO) zutreffend als Liebhaberei beurteilt.
a) Eine steuerbare T盲tigkeit i. S. des 搂 2 Abs. 1 Nrn. 1 bis 7 EStG setzt nach st盲ndiger Rechtsprechung (vgl. Beschlu脽 des Gro脽en Senats des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 25. Juni 1984 GrS 4/82, BFHE 141, 405, BStBl II 1984, 751) Gewinn- bzw. Einkunftserzielungsabsicht voraus. Deshalb sind nur solche T盲tigkeiten den sieben Einkunftsarten zuzuordnen, die insgesamt auf die Erzielung positiver Eink眉nfte gerichtet sind. Diese Voraussetzung ist erf眉llt, wenn eine steuerpflichtige Verm枚gensvermehrung in der Gestalt eines Totalgewinns angestrebt wird (vgl. BFH-Urteil vom 21. M盲rz 1985 IV R 25/82, BFHE 143, 361, BStBl II 1985, 399). Ob eine solche Absicht besteht, ist eine sog. innere Tatsache, auf die nur anhand objektiver Umst盲nde r眉ckgeschlossen werden kann. Beweiszeichen f眉r und gegen die Gewinn- bzw. Eink眉nfteerzielungsabsicht ergeben sich aus der Art der Wirtschaftsf眉hrung und den Ergebnissen der Vergangenheit. Entstehen aus einer wirtschaftlichen Bet盲tigung Verluste, so handelt es sich um negative Eink眉nfte, es sei denn, die T盲tigkeit wird nur aus im Bereich der Lebensf眉hrung liegenden pers枚nlichen Gr眉nden oder Neigungen ausge眉bt (vgl. Beschlu脽 des Gro脽en Sents in BFHE 141, 405, 436, BStBl II 1984, 751, 767). Zwar gestatten dauernde Verluste f眉r sich allein noch nicht den Schlu脽 auf das Fehlen einer Gewinnerzielungsabsicht (vgl. BFH-Urteil vom 13. Dezember 1984 VIII R 59/82, BFHE 143, 58, BStBl II 1985, 455). Jedoch gilt etwas anderes dann, wenn nach der Art der Aus眉bung der T盲tigkeit kein positives Totalergebnis erreicht werden kann und die T盲tigkeit allein darauf angelegt ist, Verluste zu erzielen, um sie mit anderen positiven Eink眉nften auszugleichen.
b) Das FG ist in der Vorentscheidung von diesen Rechtsgrunds盲tzen ausgegangen. Es hat angenommen, da脽 nach Art der Aus眉bung der Vercharterungst盲tigkeit durch den Kl盲ger diese kein positives Totalergebnis erwarten lie脽. Diese im Bereich des Tats盲chlichen liegende Beurteilung hat das FG darauf gest眉tzt, da脽 der Kl盲ger die Vercharterung wegen seines Berufs nur in Nebent盲tigkeit an den Wochenenden und in den Schulferien betreiben konnte. Der Kl盲ger 眉berlie脽 sein Boot nur in wenigen Ausnahmef盲llen einem anderen Bootsf眉hrer. Er betrieb keine Werbung in den Tageszeitungen. Er hatte sein angebliches Gewerbe nicht angemeldet und erteilte auch keine Rechnungen. Diese tats盲chlichen Feststellungen, an die der erkennende Senat als Revisionsgericht gem盲脽 搂 118 Abs. 2 FGO gebunden ist, erlauben den vom FG gezogenen Schlu脽, da脽 der Kl盲ger die Vercharterung aus pers枚nlicher Neigung betrieb und da脽 sie von der Absicht getragen war, sich von einem Teil der Kosten des eigenen Hobbys zu entlasten.
Das FG hat es auch bei der Art der Bet盲tigung des Kl盲gers f眉r ausgeschlossen gehalten, da脽 die Vercharterung der Yacht zu einem 脺berschu脽 der Betriebseinnahmen 眉ber die Betriebsausgaben f眉hren k枚nnte. Dabei ist es erkennbar von den vom Kl盲ger in den Jahren 1977 bis 1981 erzielten Ergebnissen ausgegangen. Es hat angenommen, da脽 diese Ergebnisse nur durch eine deutliche Umsatzsteigerung verbessert werden k枚nnten. Insoweit versto脽en die 脺berlegungen des FG weder gegen die Denkgesetze noch gegen Erfahrungss盲tze.
Das FG hat jedoch f眉r die von ihm f眉r erforderlich gehaltene Umsatzsteigerung keine Anhaltspunkte gesehen, weil die Ums盲tze seit 1979 nur noch in ganz unwesentlichem Umfang gestiegen seien. Den Grund daf眉r, da脽 eine wesentliche Umsatzsteigerung bei der Art der vom Kl盲ger betriebenen T盲tigkeit nicht in Betracht komme, hat das FG in dem nebenberuflichen Charakter der T盲tigkeit und der daraus resultierenden fehlenden Werbung gesehen. Auch diese Schlu脽folgerung ist in sich schl眉ssig. Soweit die Kl盲ger sie angreifen, tragen sie einen neuen Sachverhalt vor, der jedoch im Revisionsverfahren nicht ber眉cksichtigt werden kann (搂 118 Abs. 2 FGO). Neu in diesem Sinne ist das Vorbringen,
1) der Kl盲ger werde ab 1984 j盲hrlich um mehr als 8 000 DM h枚here Ums盲tze gegen眉ber 1983 erzielen,
2) der Kl盲ger habe die Yacht in allen Jahren zu 15 v. H. privat genutzt und
3) die Zinsen fielen ab 1984 als Betriebsausgaben weg.
Ber眉cksichtigt man dieses neue Vorbringen nicht, so ergibt die Prognoserechnung f眉r die Jahre 1977 bis 1988 ausschlie脽lich Verluste. Deshalb verst枚脽t die auf den tats盲chlichen Feststellungen des FG basierende Annahme, nach der Art der T盲tigkeit des Kl盲gers k枚nne kein positives Totalergebnis erreicht werden, nicht gegen die Denkgesetze. Damit ist auf der Grundlage der st盲ndigen h枚chstrichterlichen Rechtsprechung eine Liebhaberei anzunehmen. Die erzielten Verluste d眉rfen bei der Ermittlung des zu versteuernden Einkommens 1977 und 1978 nicht ber眉cksichtigt werden.
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Fundstellen
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BFH/NV 1988, 300 |