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Entscheidungsstichwort (Thema)
Steuerentstehung bei Vermittlungsleistungen
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Leitsatz (amtlich)
1. Die Vereinbarung einer Ratenzahlung begr眉ndet keine Uneinbringlichkeit i.S. von 搂 17 Abs. 2 Nr. 1 UStG.
2. Die Steuerentstehung gem盲脽 搂 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a Satz 1 UStG ist nicht auf bereits f盲llige Entgeltanspr眉che beschr盲nkt.
3. Eine Teilleistung i.S. von 搂 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a Satz 3 UStG, bei der f眉r bestimmte Teile einer wirtschaftlich teilbaren Leistung das Entgelt gesondert vereinbart wird, erfordert eine Leistung mit kontinuierlichem oder wiederkehrendem Charakter.
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Normenkette
UStG 搂听13 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a S盲tze听1-3, 搂听17 Abs. 2 Nr. 1; EGRL 112/2006 Art.听63-64, 90
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Verfahrensgang
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Tenor
Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz vom 26.03.2019 - 3 K 1816/18 aufgehoben.
Die Sache wird an das Finanzgericht Rheinland-Pfalz zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zur眉ckverwiesen.
Diesem wird die Entscheidung 眉ber die Kosten des Verfahrens 眉bertragen.
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Tatbestand
Rz. 1
I. Die Kl盲gerin und Revisionsbeklagte (Kl盲gerin) versteuerte im Jahr 2012 (Streitjahr) ihre Ums盲tze nach vereinbarten Entgelten gem盲脽 搂听13 Abs.听1 Nr.听1 Buchst.听a des Umsatzsteuergesetzes (UStG). Sie war in diesem Jahr als Vermittlerin f眉r die T-GmbH (GmbH) auf der Grundlage einer Honorarvereinbarung vom 07.11.2012 t盲tig. Danach hatte die GmbH (Auftraggeber) die Kl盲gerin als Auftragnehmer beauftragt, im Rahmen eines Grundst眉ckskaufvertrages 眉ber ein Grundst眉ck in M vermittelnd t盲tig zu werden. Nach der Pr盲ambel zu dieser Vereinbarung war der Grundst眉ckskaufvertrag bereits beurkundet worden. Es wurde festgestellt, dass der Auftragnehmer seine aus diesem Auftrag resultierenden Verpflichtungen umfassend erf眉llt habe. Als Gegenleistung war vereinbart, dass der Auftragnehmer vom Auftraggeber ein Honorar in H枚he von 1.000.000听鈧 zuz眉glich Umsatzsteuer erh盲lt. Das vereinbarte Honorar sollte in f眉nf Teilbetr盲gen von jeweils 200.000听鈧 zuz眉glich Umsatzsteuer gezahlt werden. Die Teilbetr盲ge waren in einem Abstand von jeweils einem Jahr f盲llig und der erste Teilbetrag war am 30.06.2013 zu zahlen. Der Auftraggeber hatte dem Auftragnehmer zur Erf眉llung der Honorarzahlungen eine Sicherheit zu leisten. In den Folgejahren erstellte die Kl盲gerin Rechnungen mit Steuerausweis 眉ber die jeweiligen Teilbetr盲ge zum jeweiligen F盲lligkeitszeitpunkt, vereinnahmte und versteuerte dementsprechend.
Rz. 2
Im Anschluss an eine Umsatzsteuer-Sonderpr眉fung ging der Beklagte und Revisionskl盲ger (Finanzamt --FA--) davon aus, dass die Kl盲gerin aufgrund der bereits im Streitjahr steuerpflichtig erbrachten Vermittlungsleistung das gesamte Vermittlungshonorar zu versteuern habe. Dem Einwand der Kl盲gerin, dass sie in den Jahren 2013 bis 2018 noch weitere Vermarktungsleistungen zu erbringen hatte und dass eine j盲hrliche Zahlung von 200.000听鈧 unter der Bedingung geschuldet sei, dass das Projekt eine entsprechende Entwicklung nehme, folgte das FA ebenso wenig wie einer Erg盲nzungsvereinbarung vom 15.03.2016, nach der ein sog. Leadmakler-Vermarktungsauftrag mit Erfolgshonorar zustande gekommen sei, nach dem der Auftragnehmer das vertragsgegenst盲ndliche Grundst眉ck an den Auftraggeber vermittelt und das hierf眉r vom Auftraggeber entwickelte Gesamtprojekt durch aktive Begleitung der weiteren Vermarktung unterst眉tzt habe. Daher 盲nderte das FA die Umsatzsteuerfestsetzung 2012 durch Steuerbescheid vom 22.12.2016. Der Einspruch hatte keinen Erfolg.
Rz. 3
Demgegen眉ber gab das Finanzgericht (FG) der Klage mit seinem in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2019, 835 ver枚ffentlichten Urteil 眉berwiegend statt. Die Kl盲gerin habe ihre Vermittlungsleistung bereits im Streitjahr erbracht, wie sich aus der Honorarvereinbarung ergebe. Entgegen der Auffassung der Kl盲gerin komme eine abweichende Auslegung entsprechend der Erg盲nzungsvereinbarung nicht in Betracht. Aus dieser ergebe sich nicht, dass die darin getroffenen Vereinbarungen bereits zum Zeitpunkt der urspr眉nglichen Honorarvereinbarung bestanden h盲tten. Unter Ber眉cksichtigung der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) sei jedoch mit Ausnahme des ersten im Folgejahr 2013 vereinnahmten Betrags von einer Uneinbringlichkeit nach 搂听17 Abs.听2 Nr.听1 und Abs.听1 Satz听1 UStG auszugehen. Hiergegen wendet sich das FA mit seiner Revision.
Rz. 4
Im Revisionsverfahren hat der Senat mit Beschluss vom 07.05.2020听- V听R听16/19 (BFHE 270, 158, BStBl II 2021, 884) das Verfahren gem盲脽 搂听74 der Finanzgerichtsordnung (FGO) ausgesetzt und den Gerichtshof der Europ盲ischen Union (EuGH) um Vorabentscheidung zur Kl盲rung folgender Fragen zur Auslegung der Richtlinie des Rates vom 28.11.2006 眉ber das gemeinsame Mehrwertsteuersystem 2006/112/EG (MwStSystRL) ersucht:
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"1. Ergibt sich bei einer einmalig und daher nicht zeitraumbezogen erbrachten Dienstleistung der Anlass zu aufeinander folgenden Abrechnungen oder Zahlungen i.S. von Art.听64 Abs.听1 MwStSystRL bereits aus der Vereinbarung einer Ratenzahlung? |
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2. Hilfsweise bei Verneinung der ersten Frage: Ist von einer Nichtbezahlung i.S. von Art.听90 Abs.听1 MwStSystRL auszugehen, wenn der Steuerpflichtige bei der Erbringung seiner Leistung vereinbart, dass diese in f眉nf Jahresraten zu verg眉ten ist und das nationale Recht f眉r den Fall der sp盲teren Zahlung eine Berichtigung vorsieht, durch die die vorherige Minderung der Steuerbemessungsgrundlage nach dieser Bestimmung wieder r眉ckg盲ngig gemacht wird?" |
Rz. 5
Hierauf hat der EuGH seinem Urteil X-Beteiligungsgesellschaft vom 28.10.2021听- C-324/20 (EU:C:2021:880) wie folgt geantwortet:
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"1. Art.听64 Abs.听1 der Richtlinie 2006/112/EG (...) ist dahin auszulegen, dass eine in Raten verg眉tete einmalige Dienstleistung nicht in den Anwendungsbereich dieser Bestimmung f盲llt. |
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2. Art.听90 Abs.听1 der Richtlinie 2006/112 ist dahin auszulegen, dass bei Vorliegen einer Ratenzahlungsvereinbarung die Nichtbezahlung eines Teilbetrags der Verg眉tung vor seiner F盲lligkeit nicht als Nichtbezahlung des Preises im Sinne dieser Bestimmung eingestuft werden und deshalb nicht zu einer Verminderung der Steuerbemessungsgrundlage f眉hren kann." |
Rz. 6
Das FA sieht sich durch das Urteil des EuGH best盲tigt.
Rz. 7
Es beantragt, das Urteil des FG insoweit aufzuheben, als das FG der Klage stattgegeben hat und die Klage insgesamt abzuweisen.
Rz. 8
Die Kl盲gerin beantragt, die Revision zur眉ckzuweisen.
Rz. 9
Das FG habe den Sachverhalt fehlerhaft gew眉rdigt. Auf die vom EuGH entschiedene Frage komme es nicht an. Es bestehe keine Bindung nach 搂听118 Abs.听2 FGO. Sie sei als Revisionsbeklagte zur Gegenr眉ge berechtigt, zumal sie die unzutreffenden Tatsachenfeststellungen bereits im Verfahren vor dem FG ger眉gt habe. Die Erg盲nzungsvereinbarung vom 15.03.2016 sei keine Vertrags盲nderung, sondern eine Erl盲uterung des Inhalts der Ursprungsvereinbarung. Sie habe Leistungen 眉ber einen mehrj盲hrigen Zeitraum erbracht. Ein Ertragsteuersenat des FG Rheinland-Pfalz sei mit Urteil vom 17.03.2021听- 1听K听1997/18 zum selben Sachverhalt in Bezug auf dessen k枚rperschaftsteuerrechtliche W眉rdigung aufgrund einer Beweiserhebung davon ausgegangen, dass 眉ber mehrere Jahre erbrachte Teilleistungen vorl盲gen. Als Leistung sei auch die aktive Unterst眉tzung bei der Vermarktung vereinbart worden. Es sei f眉r die Begleitung w盲hrend des gesamten Projekts gezahlt worden.
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Rz. 10
II. Die Revision des FA ist begr眉ndet. Das Urteil des FG ist aufzuheben und die Sache an das FG zur眉ckzuverweisen (搂听126 Abs.听3 Satz听1 Nr.听2 FGO). Das FG ist zu Unrecht von einer Uneinbringlichkeit nach 搂听17 Abs.听2 Nr.听1 Satz听1 UStG ausgegangen. Im zweiten Rechtsgang sind weitere Feststellungen zur Steuerentstehung bei Teilleistungen zu treffen.
Rz. 11
1. Die Ratenzahlung begr眉ndet keine Uneinbringlichkeit.
Rz. 12
a) Ist das vereinbarte Entgelt f眉r eine steuerpflichtige Lieferung, sonstige Leistung oder einen steuerpflichtigen innergemeinschaftlichen Erwerb uneinbringlich geworden, kommt es gem盲脽 搂听17 Abs.听2 Nr.听1 UStG zu einer sinngem盲脽en Anwendung von 搂听17 Abs.听1 UStG. Nach dessen Satz听1 hat der Unternehmer, der einen steuerpflichtigen Umsatz i.S. von 搂听1 Abs.听1 Nr.听1 UStG ausgef眉hrt hat, den daf眉r geschuldeten Steuerbetrag zu berichtigen.
Rz. 13
Unionsrechtliche Grundlage hierf眉r ist Art.听90 Abs.听1 MwStSystRL. Neben den F盲llen der Annullierung, der R眉ckg盲ngigmachung, der Aufl枚sung, wird danach auch bei einer vollst盲ndigen oder teilweisen Nichtbezahlung (oder einem Preisnachlass) nach der Bewirkung des Umsatzes die Steuerbemessungsgrundlage unter den von den Mitgliedstaaten festgelegten Bedingungen entsprechend vermindert.
Rz. 14
b) Hierzu hat der EuGH in seinem das Revisionsverfahren betreffenden Urteil X-Beteiligungsgesellschaft (EU:C:2021:880) entschieden, dass die Nichtbezahlung eines Teilbetrags der Verg眉tung vor seiner F盲lligkeit bei Vorliegen einer Ratenzahlungsvereinbarung nicht als Nichtbezahlung des Preises einzustufen ist und deshalb nicht die Steuerbemessungsgrundlage mindert. Nach Rz听61听ff. seines Urteils ist eine vor ihrem Zahlungstermin nicht f盲llige Honorarrate nicht dem gleichzusetzen, dass der Leistungsempf盲nger die gegen ihn bestehende Forderung nur teilweise erf眉llt. Zudem k枚nne ein Steuerpflichtiger in bestimmten F盲llen zur Vorfinanzierung der von ihm an die Steuerverwaltung zu entrichtenden Mehrwertsteuer gezwungen sein.
Rz. 15
c) Dem schlie脽t sich der Senat bei Auslegung des Begriffs der Uneinbringlichkeit in 搂听17 Abs.听2 Nr.听1 UStG an, so dass diese nicht bereits aufgrund der Vereinbarung einer Ratenzahlung vorliegt. Damit erweist sich das Urteil des FG, wonach bei einer hinausgeschobenen F盲lligkeit 眉ber mehr als zwei Besteuerungszeitr盲ume gem盲脽 搂听17 Abs.听2 Nr.听1 UStG Uneinbringlichkeit anzunehmen ist, als unzutreffend.
Rz. 16
Welche Folgen sich hieraus f眉r sog. Sicherungseinbehalte bei Gew盲hrleistungsanspr眉chen ergeben, f眉r die der Senat die Anwendung dieser Vorschrift bejaht hat (BFH-Urteil vom 24.10.2013听- V听R听31/12, BFHE 243, 451, BStBl II 2015, 674), ist vorliegend nicht zu entscheiden.
Rz. 17
2. Hat das FG somit zu 搂听17 UStG unzutreffend entschieden, erweist sich sein Urteil auch nicht aus anderen Gr眉nden als richtig. So kann die (眉berwiegende) Klagestattgabe durch das FG nicht mit einer Einschr盲nkung der Sollbesteuerung auf f盲llige Entgeltanspr眉che begr眉ndet werden.
Rz. 18
a) Nach 搂听13 Abs.听1 Nr.听1 Buchst.听a Satz听1 UStG entsteht die Steuer f眉r Lieferungen und sonstige Leistungen bei der Berechnung der Steuer nach vereinbarten Entgelten (Sollbesteuerung) mit Ablauf des Voranmeldungszeitraums, in dem die Leistungen ausgef眉hrt worden sind.
Rz. 19
Unionsrechtlich beruht dies auf Art.听63 MwStSystRL, wonach Steuertatbestand und Steueranspruch zu dem Zeitpunkt eintreten, zu dem die Lieferung von Gegenst盲nden bewirkt oder die Dienstleistung erbracht wird.
Rz. 20
b) Hierzu hat der EuGH entschieden, dass der Steueranspruch gem盲脽 Art.听63 MwStSystRL zum Zeitpunkt der Ausf眉hrung des jeweiligen Umsatzes unabh盲ngig davon entsteht, ob die f眉r diesen Umsatz geschuldete Gegenleistung bereits entrichtet wurde. Daher schuldet der Lieferer oder der Dienstleistungserbringer dem Fiskus die Mehrwertsteuer, selbst wenn er von seinem Kunden noch keine Zahlung f眉r den bewirkten Umsatz erhalten hat (EuGH-Urteil X-Beteiligungsgesellschaft, EU:C:2021:880, Rz听54). Dementsprechend kommt eine Einschr盲nkung der Sollbesteuerung dergestalt, dass der Unternehmer nur bereits f盲llige Entgeltanspr眉che zu versteuern hat, nicht in Betracht. Der EuGH sieht insoweit den Umstand, dass die Steuerpflichtigen die Mehrwertsteuer, die sie an den Staat zu entrichten haben, vorfinanzieren m眉ssen, wenn sie einmalige Leistungen erbringen, deren Verg眉tung ratenweise erfolgt, als unbeachtlich an (EuGH-Urteil X-Beteiligungsgesellschaft, EU:C:2021:880, Rz听51).
Rz. 21
c) Dies ist der Auslegung von 搂听13 Abs.听1 Nr.听1 Buchst.听a Satz听1 UStG zugrunde zu legen, so dass die Sollbesteuerung nicht auf bereits f盲llige Entgeltanspr眉che beschr盲nkt ist. Der an dieser EuGH-Rechtsprechung ge盲u脽erten Kritik (Stadie, Umsatzsteuer-Rundschau --UR-- 2022, 1) schlie脽t sich der Senat im Hinblick auf die durch das Unionsrecht in Art.听66 Buchst.听b MwStSystRL einger盲umte und durch 搂听13 Abs.听1 Nr.听1 Buchst.听b i.V.m. 搂听20 UStG nur eingeschr盲nkt ausge眉bte M枚glichkeit, die Steuer erst mit der Entgeltvereinnahmung entstehen zu lassen, nicht an. Es obliegt dem nationalen Gesetzgeber, die Voraussetzungen f眉r diese Istbesteuerung, die auf die Kl盲gerin nach der Ausgestaltung der im Streitjahr bestehenden Rechtslage nicht anzuwenden ist, festzulegen. Bei seiner unter Wahrung des Verh盲ltnism盲脽igkeitsgrundsatzes zu treffenden Entscheidung kann sich der nationale Gesetzgeber davon leiten lassen, dass die Richtlinie eine Steuerentstehung nach dem Sollprinzip als allgemeine Regel vorschreibt (vgl. zur Verh盲ltnism盲脽igkeit des Sollprinzips als Regelfall auch Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 20.03.2013听- 1听BvR听3063/10, UR 2013, 468, Rz听32, zumal der EuGH dies nicht als Versto脽 gegen allgemeine Rechtsgrunds盲tze, wie den unionsrechtlichen Verh盲ltnism盲脽igkeitsgrundsatz, beanstandet.
Rz. 22
3. Danach ist das Urteil des FG aufzuheben. Die Sache ist nicht spruchreif. Der Senat kann nicht selbst entscheiden, ob im Streitfall von einer Steuerentstehung nach Teilleistungen gem盲脽 搂听13 Abs.听1 Nr.听1 Buchst.听a S盲tze听2 und 3 UStG auszugehen ist.
Rz. 23
a) 搂听13 Abs.听1 Nr.听1 Buchst.听a Satz听2 UStG ordnet eine Steuerentstehung mit Leistungsausf眉hrung auch f眉r Teilleistungen an. Teilleistungen liegen nach 搂听13 Abs.听1 Nr.听1 Buchst.听a Satz听3 UStG vor, wenn f眉r bestimmte Teile einer wirtschaftlich teilbaren Leistung das Entgelt gesondert vereinbart wird. Die nationale Regelung f眉r Teilleistungen beruht auf Art.听64 Abs.听1 MwStSystRL. Geben Lieferungen von Gegenst盲nden, die nicht die Vermietung eines Gegenstands oder den Ratenverkauf eines Gegenstands i.S. des Art.听14 Abs.听2 Buchst.听b MwStSystRL betreffen, und Dienstleistungen zu aufeinander folgenden Abrechnungen oder Zahlungen Anlass, gelten sie jeweils als mit Ablauf des Zeitraums bewirkt, auf den sich diese Abrechnungen oder Zahlungen beziehen.
Rz. 24
Hierzu hat der EuGH entschieden, dass eine in Raten verg眉tete einmalige Dienstleistung nicht in den Anwendungsbereich dieser Bestimmung f盲llt. Der EuGH begr眉ndet dies damit, dass Art.听64 Abs.听1 MwStSystRL nur Leistungen mit "kontinuierlichem oder wiederkehrendem Charakter" (EuGH-Urteil X-Beteiligungsgesellschaft, EU:C:2021:880, Rz听45) erfasst, die in den Zeitr盲umen erbracht werden, auf die sich die hierf眉r erfolgenden Zahlungen beziehen (EuGH-Urteil X-Beteiligungsgesellschaft, EU:C:2021:880, Rz听38). Die Regelung erkl盲re sich daraus, dass die Zeitpunkte der tats盲chlichen Erbringung der Leistungen nicht eindeutig seien und zu unterschiedlichen Beurteilungen Anlass geben k枚nnten (EuGH-Urteil X-Beteiligungsgesellschaft, EU:C:2021:880, Rz听45). Die Bestimmung gelte daher nicht f眉r eine einmalige Leistung, selbst wenn diese in Raten verg眉tet werden solle (EuGH-Urteil X-Beteiligungsgesellschaft, EU:C:2021:880, Rz听39), da ihr Beendigungszeitpunkt anhand des Vertragsverh盲ltnisses zwischen den Umsatzbeteiligten exakt bestimmbar sei (EuGH-Urteil X-Beteiligungsgesellschaft, EU:C:2021:880, Rz听46).
Rz. 25
Dementsprechend geht der EuGH von einer Anwendung von Art.听64 Abs.听1 MwStSystRL auf Dauerschuldverh盲ltnisse aus, wie sie aus der Sicht des EuGH z.B. bei der Vermietung eines Fahrzeugs (Urteil Eon Aset Menidjmunt vom 16.02.2012听- C-118/11, EU:C:2012:97), oder bei der Rechts-, Wirtschafts- und Finanzberatung (Urteile Asparuhovo Lake Investment Company vom 03.09.2015听- C-463/14, EU:C:2015:542, und Barlis听06听- Investimentos Imobili谩rios e Tur铆sticos vom 15.09.2016听- C-516/14, EU:C:2016:690) vorliegen (EuGH-Urteil X-Beteiligungsgesellschaft, EU:C:2021:880, Rz听50).
Rz. 26
b) Auf dieser Grundlage entspricht der nationale Begriff der Teilleistung in 搂听13 Abs.听1 Nr.听1 Buchst.听a Satz听3 UStG zumindest im Regelfall den Begrifflichkeiten des Art.听64 Abs.听1 MwStSystRL, da es sich bei der wirtschaftlich teilbaren Leistung um eine Leistung mit einem "kontinuierlichen oder wiederkehrenden Charakter" handelt, wie die vom EuGH als Anwendungsf盲lle von Art.听64 Abs.听1 MwStSystRL angef眉hrten Beispiele der Fahrzeugvermietung oder der Erbringung von Rechts-, Wirtschafts- und Finanzberatungen im Rahmen von Dauerschuldverh盲ltnissen zeigen. Diese sind auch nach nationalem Recht als Teilleistungen anzusehen.
Rz. 27
Da das Erfordernis einer Leistung mit "kontinuierlichem oder wiederkehrendem Charakter", eine Anwendung von 搂听13 Abs.听1 Nr.听1 Buchst.听a Satz听3 UStG auf eine einmalige Leistung gegen blo脽e Ratenzahlung ausschlie脽t, entfallen somit die Zweifel an einer zutreffenden Umsetzung von Art.听64 Abs.听1 MwStSystRL durch den nationalen Teilleistungsbegriff, die zuvor aufgrund des EuGH-Urteils baumgarten sports & more vom 29.11.2018听- C-548/17 (EU:C:2018:970) entstanden waren (vgl. hierzu die zutreffende Umsetzung noch verneinend BFH-Urteil vom 26.06.2019听- V听R听8/19 (V听R听51/16), BFHE 265, 544, Rz听17听ff.). Nicht zu entscheiden ist vorliegend, ob sich aus einer W眉rdigung der EuGH-Rechtsprechung ergibt, dass es sich bei der "Vermittlung eines Spielers an einen Fu脽ballverein und dessen dortigen Verbleib" um eine Teilleistung handelt (verneinend BFH-Urteil in BFHE 265, 544, Rz听17听ff.) oder ob anstelle einer Anwendung von Art.听64 Abs.听1 MwStSystRL auf diese Fallgestaltung von einer nachtr盲glichen Entgelterh枚hung nach 搂听17 Abs.听1 Satz听1 UStG aufgrund eines von einem ungewissen Ereignis abh盲ngigen und nur im Erfolgsfall geschuldeten Verg眉tungsbestandteils auszugehen ist.
Rz. 28
c) Im Streitfall kann der Senat nicht entscheiden, ob danach die Voraussetzungen f眉r eine Teilleistung vorliegen.
Rz. 29
aa) Zwar ist das FG bei seinem Urteil von einer nur "einmaligen Leistung" ausgegangen, die der vorstehenden EuGH-Rechtsprechung entspricht. Das FG hat dies damit begr眉ndet, dass eine abweichende Auslegung der Honorarvereinbarung, wie die Kl盲gerin dies mit der nachtr盲glich gefertigten Erg盲nzungsvereinbarung erreichen m枚chte, nicht in Betracht komme, da sich aus dieser nicht ergebe, ob die darin getroffenen Vereinbarungen bereits zum Zeitpunkt der urspr眉nglichen Honorarvereinbarung bestanden haben, zumal die Erg盲nzungsvereinbarung etwas vollkommen Neues in den zwischen den Parteien der Honorarvereinbarung geschlossenen Vertrag einf眉hren und sich geradezu in Widerspruch zu dem klaren und eindeutigen Wortlaut der dort getroffenen Vereinbarungen setzen w眉rde. Damit k盲me es zur Steuerentstehung nach 搂听13 Abs.听1 Nr.听1 Buchst.听a Satz听1 UStG (s. oben II.2.c).
Rz. 30
bb) Diese W眉rdigung ist aber f眉r den Senat nicht bindend i.S. des 搂听118 Abs.听2 FGO, da die Kl盲gerin als Revisionsbeklagte hierzu eine zul盲ssige und begr眉ndete Verfahrensgegenr眉ge erhoben hat. Die Gegenr眉ge erm枚glicht es einem Revisionsbeklagten, der aufgrund seines Obsiegens in der Vorinstanz dazu bislang keinen Anlass und keine M枚glichkeit hatte, Tatsachenfeststellungen der Vorinstanz anzugreifen, um zu verhindern, dass die Revisionsinstanz bei einer f眉r ihn ung眉nstigen rechtlichen Beurteilung des Streitfalls auf der Grundlage der von der Vorinstanz getroffenen, aus seiner Sicht aber unzutreffenden Tatsachenfeststellungen eine ihm nachteilige Revisionsentscheidung trifft. Sie kann unbefristet bis zum Schluss der Revisionsinstanz erhoben werden (BFH-Urteil vom 05.02.2015听- III听R听30/14, BFH/NV 2015, 980, Rz听19).
Rz. 31
Somit ist im Streitfall zu ber眉cksichtigen, dass im Gegensatz zu dem vorliegend angefochtenen und ohne Beweiserhebung ergangenen FG-Urteil zur Umsatzsteuer ein Ertragsteuersenat aufgrund einer Beweiserhebung durch Zeugeneinvernahme zur dortigen Beurteilung der Leistung desselben Sachverhalts entschieden hat, dass den Begleitumst盲nden der Honorarvereinbarung besondere Bedeutung zukomme und davon auszugehen sei, dass die Kl盲gerin "lediglich selbst盲ndige Teilleistungen" erbracht habe. Daf眉r spreche die Aussage des Zeugen B, der als Gesch盲ftsf眉hrer dem Auftraggeber der Kl盲gerin erl盲utert habe, dass der Gesamtbetrag von 1.000.000听鈧 nicht ausschlie脽lich f眉r die Grundst眉cksvermittlung gezahlt wurde, sondern auch f眉r die "Begleitung" w盲hrend des gesamten Projekts. Aufgrund dieser R眉ge, die so im Verfahren vor dem FG noch nicht erhoben werden konnte, kann es auch in der hier vorliegenden Umsatzsteuersache in Betracht kommen, Teilleistungen zu bejahen, die 眉ber einen Zeitraum von mehreren Jahren erbracht wurden (s.听oben II.3.b).
Rz. 32
Ohne dass dabei f眉r das vorliegende Verfahren eine Bindung an die W眉rdigung der tats盲chlichen Umst盲nde in einem anderen Verfahren zu einer anderen Steuerart besteht, ist es im Hinblick hierauf erforderlich, dass das FG in einem zweiten Rechtsgang neben der bereits vorgenommenen Auslegung der schriftlich abgeschlossenen Vereinbarungen auch zus盲tzliche Erkenntnisse aus einer weitergehenden Beweiserhebung ber眉cksichtigt. Dabei wird das FG unter Beachtung des Grundsatzes der Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme (搂听81 FGO) B als Zeugen grunds盲tzlich selbst vernehmen m眉ssen (vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 27.11.2018听- V听B听72/18, BFH/NV 2019, 202, sowie Krumm in Tipke/Kruse, 搂听81 FGO Rz听23 und 27a).
Rz. 33
4. Die 脺bertragung der Kostenentscheidung beruht auf 搂听143 Abs.听2 FGO.
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Fundstellen
亿兆体育-Index 15168847 |
BFH/NV 2022, 875 |
BStBl II 2022, 860 |