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Entscheidungsstichwort (Thema)
Zur Selbst盲ndigkeit von Prostituierten
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Leitsatz (NV)
1. Die Grunds盲tze, nach denen zu beurteilen ist, ob eine Leistung dem unmittelbar Handelnden oder dem Unternehmer, in dessen Unternehmen er eingegliedert ist, zuzurechnen ist, sind gekl盲rt.
2. Diese Grunds盲tze gelten auch f眉r das Verh盲ltnis zwischen Prostituierten und den Betreibern von Bordellen, in denen sie ihre T盲tigkeit aus眉ben.
3. Eine Entscheidung ist erst willk眉rlich, wenn die Rechtslage in krasser Weise verkannt wird. Das ist erst der Fall, wenn der Richterspruch unter keinem denkbaren Aspekt rechtlich vertretbar ist und sich der Schluss aufdr盲ngt, er beruhe auf sachfremden Erw盲gungen.
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Normenkette
FGO 搂 115 Abs. 2 Nrn.听1-3; UStG 搂搂听1-2
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Verfahrensgang
FG M眉nchen (Urteil vom 15.09.2005; Aktenzeichen 14 K 3254/03) |
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Tatbestand
I. Die Kl盲gerin und Beschwerdef眉hrerin (Kl盲gerin) betrieb in den Jahren 1998 bis Ende Mai 2000 ein Bordell. Aufgrund einer Pr眉fung durch die Steuerfahndung kam der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) zu der Auffassung, dass die Kl盲gerin im Streitjahr 2000 Kreditkarten- und Barums盲tze nicht erkl盲rt hatte. Da die Kl盲gerin keine Umsatzsteuererkl盲rung f眉r 2000 abgegeben hatte, sch盲tzte das FA die Besteuerungsgrundlagen und setzte die Umsatzsteuer entsprechend fest.
Die hiergegen gerichtete Klage blieb ohne Erfolg. Zur Begr眉ndung f眉hrte das Finanzgericht (FG) im Wesentlichen aus, das FA habe auch die Leistungen aus der Prostitution zu Recht der Kl盲gerin und nicht den einzelnen Prostituierten zugerechnet. Die Kl盲gerin sei gegen眉ber den Freiern im eigenen Namen und auf eigene Rechnung aufgetreten. Die Kl盲gerin habe auch f眉r den reibungslosen Ablauf im Club gesorgt und das erforderliche Personal einschlie脽lich der in den einzelnen R盲umen t盲tigen Prostituierten organisiert. Die Kl盲gerin habe die Zimmer bereitgehalten und durch einen Wirtschafter und einen Hausmeister f眉r einen st枚rungsfreien Betriebsablauf gesorgt. Um Kreditkartenzahlungen zu erm枚glichen habe sie ein entsprechendes Leseger盲t bereitgehalten. Die Prostituierten h盲tten 眉ber kein eigenes Telefon verf眉gt und in der Presse und 脰ffentlichkeit sei ausschlie脽lich die Kl盲gerin in Erscheinung getreten. Unter diesen Umst盲nden seien die Prostitutionsums盲tze der Kl盲gerin auch dann zuzurechnen, wenn die Zahlung --wie die Kl盲gerin vorgetragen habe-- unmittelbar an die Prostituierten erfolgt sei.
Mit der Beschwerde begehrt die Kl盲gerin die Zulassung der Revision aus den in 搂 115 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) genannten Zulassungsgr眉nden.
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II. Die Beschwerde hat keinen Erfolg.
Nach 搂 115 Abs. 2 FGO ist die Revision zuzulassen, wenn die Rechtssache grunds盲tzliche Bedeutung hat (搂 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO), die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) erfordert (搂 115听 Abs. 2 Nr. 2 FGO) oder ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann (搂 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO). Die Nichtzulassung kann mit der Beschwerde angefochten werden (搂 116 Abs. 1 FGO). In der Beschwerdebegr眉ndung m眉ssen die Voraussetzungen des 搂 115 Abs. 2 FGO dargelegt werden (搂 116 Abs. 3 Satz 3 FGO).
1. Die Kl盲gerin hat keine grunds盲tzliche Bedeutung der Sache, insbesondere nicht deren Entscheidungserheblichkeit und Bedeutung f眉r die Allgemeinheit dargelegt. Grunds盲tzliche Bedeutung i.S. von 搂 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO kommt einer Rechtssache nach st盲ndiger Rechtsprechung des BFH zu, wenn die f眉r die Beurteilung des Streitfalls ma脽gebliche Rechtsfrage das abstrakte Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts ber眉hrt (BFH-Beschluss vom 7. August 2002 I B 151/01, BFH/NV 2003, 60, mit Nachweisen). Die grunds盲tzliche Bedeutung muss im Hinblick auf eine kl盲rungsbed眉rftige Rechtsfrage, deren Beantwortung zu Zweifeln Anlass gibt, gegeben sein. Daran fehlt es im Streitfall. Es ist keine kl盲rungsbed眉rftige Rechtsfrage ersichtlich. Die Grunds盲tze, nach denen zu beurteilen ist, ob eine Leistung dem unmittelbar Handelndem oder dem Unternehmer, in dessen Unternehmen er eingegliedert ist, zuzurechnen ist, sind gekl盲rt (vgl. BFH-Urteil vom 21. Mai 1992 V R 41/87, BFH/NV 1993, 282; BFH-Beschl眉sse vom 20. Februar 2001 V B 191/00, BFH/NV 2001, 1152; vom 31. Januar 2002 V B 108/01, BFHE 198, 208, BStBl II 2004, 622; vom 17. Oktober 2003 V B 111/02, BFH/NV 2004, 235). Diese Grunds盲tze gelten allgemein, also auch f眉r das Verh盲ltnis zwischen Prostituierten und den Betreibern von Bordellen, in denen sie ihre T盲tigkeit aus眉ben (vgl. Beschluss des Bundesgerichtshofs --BGH-- vom 6. Oktober 1989听 3 StR 80/89, H枚chstrichterliche Finanzrechtsprechung --HFR-- 1990, 582; BFH-Urteil vom 21. Februar 1991, V R 11/91, BFH/NV 1991, 844).
2. Die Kl盲gerin r眉gt zu Unrecht eine Abweichung der Entscheidung des FG vom Urteil des BFH vom 2. Dezember 1998 X R 83/96 (BFHE 188, 01, BStBl II 1999, 534) zur Unternehmereigenschaft eines sog. Rundfunkermittlers. Denn im Streitfall h盲tten die Prostituierten ein Verlustrisiko getragen, wenn Kunden ausblieben, die Zimmermiete aber gleichwohl zu zahlen gewesen sei. Auf eine --von der Kl盲gerin geltend gemachte-- abweichende Beurteilung eines "Verlustrisikos" der Prostituierten "in Form bezahlter Eintrittsgelder bzw. Zimmermieten, 鈥 wenn keine Kundschaft kam", kommt es im Streitfall nicht an; denn das FG kam nach W眉rdigung der Gesamtumst盲nde des Falles zum Ergebnis, dass s盲mtliche Leistungen im Bordell im Namen und f眉r Rechnung der Kl盲gerin ausgef眉hrt wurden. Soweit sie geltend macht, das FG habe den Sachverhalt unzutreffend gew眉rdigt, rechtfertigt das nicht die Zulassung der Revision, weil eine Divergenz in der W眉rdigung von Tatsachen hierf眉r nicht ausreicht (BFH-Beschluss vom 4. August 1993 II B 175/92, BFH/NV 1994, 718).
3. Die Kl盲gerin r眉gt auch zu Unrecht eine Verletzung der Sachaufkl盲rungspflicht seitens des FG (搂 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO). Die Kl盲gerin h盲tte nicht nur vortragen m眉ssen, was das FG noch h盲tte ermitteln m眉ssen, sondern auch, weshalb das angefochtene Urteil auf dem behaupteten Verfahrensmangel beruhen kann (BFH-Beschl眉sse vom 28. Juli 1994 IV S 2/93, BFH/NV 1995, 118; vom 29. November 2000 I B 8/00, BFH/NV 2001, 624). Das ist nicht geschehen.
4. Die Entscheidung des FG ist auch nicht willk眉rlich. Willk眉r liegt nur vor, wenn die Rechtslage in krasser Weise verkannt wird. Das ist erst der Fall, wenn der Richterspruch unter keinem denkbaren Aspekt rechtlich vertretbar ist und sich der Schluss aufdr盲ngt, er beruhe auf sachfremden Erw盲gungen (Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 15. Mai 1984听 1 BvR 967/83, BVerfGE 67, 90). Hierf眉r bieten weder der Vortrag der Kl盲gerin noch die Akten einen Anhaltspunkt.
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Fundstellen
亿兆体育-Index 1573000 |
BFH/NV 2006, 2138 |
BFH/NV 2006, 2139 |