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Entscheidungsstichwort (Thema)
Darlegungserfordernisse nach 搂听116 Abs. 3 Satz 3 FGO
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Leitsatz (NV)
- Die grunds盲tzliche Bedeutung einer Rechtssache ist nicht hinreichend dargelegt, wenn der Beschwerdef眉hrer zwar eine abstrakte Rechtsfrage formuliert, jedoch zu deren Bedeutung f眉r die Allgemeinheit keine Stellung nimmt.
- Verfahrensfehler, auf deren Beachtung wirksam verzichtet werden kann (搂 155 FGO i.V. mit 搂 295 ZPO), sind nur dann hinreichend dargelegt, wenn vorgetragen wird, dass sie in der Vorinstanz ordnungsgem盲脽 ger眉gt wurden.
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Normenkette
FGO 搂听115 Abs. 2 Nrn.听1, 3, 搂听116 Abs. 3 S. 3, 搂听155; ZPO 搂 295
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Tatbestand
I. Streitig ist, ob eine nach dem Steuerbilanzgewinn zu bemessende Gewinntantieme an den in einer berichtigten Bilanz ausgewiesenen Gewinn anzupassen ist.
Die Kl盲gerin und Beschwerdef眉hrerin (Kl盲gerin) ist eine GmbH. Ihr alleiniger Gesellschafter-Gesch盲ftsf眉hrer war im Jahr 1993 (Streitjahr) V. Mit Vertrag vom 28. M盲rz 1994 眉bertrug er seine Anteile auf seinen Sohn S, der gleichzeitig auch zum Gesch盲ftsf眉hrer bestellt wurde. Bereits zuvor war S als leitender Angestellter f眉r die Kl盲gerin t盲tig gewesen. Nach seinem Anstellungsvertrag hatte S im Streitjahr einen Anspruch auf eine Gewinntantieme in H枚he von 30 %. Bemessungsgrundlage der Tantieme war "der Jahresgewinn lt. Steuerbilanz unter Einbeziehung steuerfreier Ertr盲ge und vor Abzug der Steuern vom Einkommen und Ertrag und vor Verrechnung mit Verlustvortr盲gen".
In ihrer handelsrechtlichen Gewinn- und Verlustrechnung (GuV-Rechnung) wies die Kl盲gerin f眉r das Streitjahr einen Jahres眉berschuss von ca. 113 000 DM aus. Auf dieser Basis errechnete sie die Gewinntantieme des S mit 79 000 DM und ber眉cksichtigte sie als Aufwand (davon nach Abzug einer im Streitjahr geleisteten éaconto Zahlung von 15 600 DM als R眉ckstellung 63 400 DM). Bei einer 脺berpr眉fung der Bilanz des Streitjahres gelangte die Kl盲gerin zu der Auffassung, in der Bilanz seien schwebende Gesch盲fte fehlerhaft ausgewiesen und Anzahlungen als Ertr盲ge gebucht worden, die Bilanz sei daher nichtig. Die Kl盲gerin erstellte einen "berichtigten Jahresabschluss", nach dem sich ein Jahresfehlbetrag in H枚he von ca. 41 000 DM ergab. Sie reichte beim Beklagten und Beschwerdegegner (Finanzamt 鈥旻A鈥) eine berichtigte K枚rperschaftsteuererkl盲rung f眉r das Streitjahr ein, in der sie jedoch die Gewinntantieme von 79 000 DM unver盲ndert gewinnmindernd ber眉cksichtigte. Das FA folgte der Erkl盲rung, sah aber f眉r die Ermittlung der Tantieme die berichtigte Bilanz als ma脽geblich an und ber眉cksichtigte deshalb die Tantieme nicht gewinnmindernd.
Einspruch und Klage waren erfolglos. Die Revision lie脽 das Finanzgericht (FG) nicht zu. Mit ihrer Beschwerde beantragt die Kl盲gerin sinngem盲脽, die Revision gegen das Urteil des FG wegen grunds盲tzlicher Bedeutung der Rechtssache und eines Verfahrensmangels zuzulassen.
Das FA beantragt, die Beschwerde zur眉ckzuweisen.
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II. Die Beschwerde war zu verwerfen. Sie ist unzul盲ssig. Die Kl盲gerin hat die Voraussetzungen des 搂 115 Abs. 2 Nr. 1 und 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) nicht gem盲脽 搂 116 Abs. 3 Satz 3 FGO hinreichend dargelegt.
1. F眉r die Darlegung der grunds盲tzlichen Bedeutung der Rechtssache i.S. des 搂 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO muss der Beschwerdef眉hrer eine Rechtsfrage formulieren und deren Entscheidungserheblichkeit und Bedeutung f眉r die Allgemeinheit darlegen (vgl. zur st盲ndigen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs 鈥旴FH鈥 die Nachweise bei Gr盲ber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 5. Aufl., 搂 116 Rz. 32). Hieran fehlt es im Streitfall schon deshalb, weil die Kl盲gerin zwar eine abstrakte Rechtsfrage formuliert, jedoch zu deren Bedeutung f眉r die Allgemeinheit keine Stellung genommen hat.
Die Kl盲gerin m枚chte in einem Revisionsverfahren gekl盲rt haben, ob eine verdeckte Gewinnaussch眉ttung (vGA) vorliegt, wenn eine Tantieme f眉r einen leitenden Mitarbeiter, der zugleich der Sohn des Gesellschafter-Gesch盲ftsf眉hrers ist, entsprechend dem Jahres眉berschuss der Steuerbilanz berechnet wird, diese aber nichtig ist, weil der Jahresabschluss zutreffenderweise einen Fehlbetrag ausweisen m眉sste. Die Beteiligten streiten jedoch ausschlie脽lich dar眉ber, wie der zwischen der Kl盲gerin und S abgeschlossene Vertrag 眉ber die Zahlung einer Gewinntantieme auszulegen ist. Gerade weil die Beteiligten nur 眉ber die Auslegung eines individuell abgeschlossenen Vertrages streiten, h盲tte die Kl盲gerin darlegen m眉ssen, weshalb die Auslegungsfrage Bedeutung f眉r die Allgemeinheit hat. Dazu sind Darlegungen erforderlich, weshalb die angestrebte Entscheidung aus Gr眉nden der Rechtssicherheit, der Rechtseinheitlichkeit und/oder der Rechtsentwicklung im allgemeinen Interesse liegt. Daran fehlt es, wenn die Kl盲gerin sich auf den Hinweis beschr盲nkt, es handele sich nicht um ein "singul盲res Problem", wenn der Bundesgerichtshof die Nichtigkeit einer "眉berbewerteten Bilanz" angenommen habe. Denn damit ist nichts dar眉ber ausgesagt, wie der im Streitfall abgeschlossene Vertrag auszulegen ist und ob eine unterstellte Nichtigkeit der Erstbilanz auch Auswirkung auf den Tantiemenanspruch hat. Erst recht ist nichts dar眉ber gesagt, weshalb die Auslegungsfrage von allgemeinem Interesse ist.
2. Den geltend gemachten Verfahrensmangel der Verletzung rechtlichen Geh枚rs hinsichtlich der Ausf眉hrungen des FG zur vGA hat die Kl盲gerin schon deshalb nicht i.S. des 搂 116 Abs. 3 Satz 3 FGO dargelegt, weil sie nicht vorgetragen hat, den Verfahrensfehler in der Vorinstanz ordnungsgem盲脽 ger眉gt zu haben.
Soweit auf die Beachtung verfahrensrechtlicher Vorschriften wirksam verzichtet werden kann (搂 155 FGO i.V.m. 搂 295 der Zivilprozessordnung), geh枚rt nach st盲ndiger Rechtsprechung zur ordnungsgem盲脽en R眉ge des Verfahrensmangels auch der Vortrag, dass die Verletzung der Verfahrensvorschrift in der Vorinstanz ordnungsgem盲脽 ger眉gt wurde. Dieses Vortrags bedarf es ausnahmsweise nur dann nicht, wenn sich die R眉ge schon aus dem angegriffenen Urteil oder den in Bezug genommenen Unterlagen (wie der Sitzungsniederschrift) ergibt (vgl. z.B. BFH-Urteil vom 20. April 1989 IV R 299/83, BFHE 157, 106, BStBl II 1989, 727, sowie BFH-Beschl眉sse vom 17. November 1997 VIII B 16/97, BFH/NV 1998, 608; vom 10. Februar 2000 VIII B 14/99, BFH/NV 2000, 971; vom 17. M盲rz 2000 VII B 1/00, BFH/NV 2000, 1125; auch Ruban, a.a.O., 搂 116 FGO Rz. 49). Um eine Pr盲klusion im Revisionsverfahren zu vermeiden, ist demnach bereits in der Vorinstanz auch eine Verletzung des rechtlichen Geh枚rs zu r眉gen (vgl. z.B. Seer in Tipke/Kruse, Abgabenordnung-Finanzgerichtsordnung, 搂 115 FGO Tz. 94). Ausweislich der FG-Akten hat die Kl盲gerin dies vers盲umt, obwohl das FG in der m眉ndlichen Verhandlung die Beteiligten ausdr眉cklich darauf hingewiesen hat, dass der Streitfall auch unter dem Gesichtspunkt einer m枚glichen vGA zu w眉rdigen sei (s. die Niederschrift 眉ber die m眉ndliche Verhandlung vor dem FG am 26. September 2001).
3. Von einer weiteren Begr眉ndung wird gem盲脽 搂 116 Abs. 5 Satz 2 FGO abgesehen.
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Fundstellen
亿兆体育-Index 856062 |
BFH/NV 2003, 60 |