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Entscheidungsstichwort (Thema)
H枚he des Streitwerts bei Streitigkeiten um die Rechtm盲脽igkeit einer Pr眉fungsanordnung
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Leitsatz (NV)
Bei Streitigkeiten um die Rechtm盲脽igkeit einer Pr眉fungsanordnung ist der Streitwert regelm盲脽ig mit 50 v. H. der mutma脽lich zu erwartenden Mehrsteuern anzusetzen.
Ist die Au脽enpr眉fung bis zur Entscheidung 眉ber den Rechtsstreit durchgef眉hrt worden, ergeben sich die mutma脽lich zu erwartenden Mehrsteuern aus den aufgrund der Au脽enpr眉fung ge盲nderten Steuerfestsetzungen.
Wird aufgrund der Pr眉fungsanordnung keine Au脽enpr眉fung, sondern statt dessen eine Fahndungspr眉fung durchgef眉hrt, sind die Mehrsteuern aus den aufgrund der Fahndungspr眉fung ge盲nderten Steuerfestsetzungen ma脽gebend, wenn die Kostenschuldner mit der Feststellung der Rechtswidrigkeit der Pr眉fungsanordnung ein Verwertungsverbot der Ergebnisse der Fahndungspr眉fung erstrebten.
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Normenkette
GKG 搂搂听11, 13
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Tatbestand
Die Kostenschuldner und Erinnerungsf眉hrer (Kostenschuldner) wohnten im Bezirk des Finanzamts (FA) O (Bayern) und vermieteten dort in den Streitjahren Wohnungen. Nach den Steuererkl盲rungen der Kostenschuldner handelte es sich um gewerbliche Zwischenvermietung. Im Bezirk des FA L (Hessen) betrieb der Kostenschuldner eine B盲ckerei.
Am 6. Dezember 1985 begann das FA L mit einer Au脽enpr眉fung bei dem Betrieb des Kostenschuldners. Im Zusammenhang mit der Pr眉fung der Betriebssteuern sollte auch das gewerbliche Zwischenmietverh盲ltnis der Kostenschuldner gepr眉ft werden. Das FA O ordnete daher eine Au脽enpr眉fung f眉r die Einkommensteuer 1982 bis 1984, Verm枚gensteuer 1. Januar 1982 bis 1. Januar 1985, Umsatzsteuer (Vermietung) 1982 bis 1984 sowie Lohnsteuer 1982 bis 1984 an und beauftragte das FA L mit der Pr眉fung.
In der Pr眉fungsanordnung vom 8. April 1986 wurden die Kostenschuldner aufgefordert, ,,s盲mtliche Unterlagen" dem FA L ,,zu 眉berstellen".
Da der Bevollm盲chtigte der Kostenschuldner die Vorlage verweigerte, leitete die Steuerfahndungsstelle des FA D ein Strafverfahren ein und stellte die betreffenden Unterlagen aufgrund richterlichen Durchsuchungsbeschlusses des Amtsgerichts D sicher.
Die Ermittlungen im Rahmen der Fahndungspr眉fung f眉hrte im Auftrag und unter Verantwortung der Steuerfahndungsstelle des FA D die Betriebspr眉fungsstelle des FA L durch.
Mit Schreiben vom 2. November 1986 legten die Kostenschuldner erfolglos Beschwerde gegen die Pr眉fungsanordnung vom 8. April 1986 ein. Die dagegen erhobene Klage, mit der sie beantragten, die Rechtswidrigkeit der Pr眉fungsanordnung festzustellen, wies das Finanzgericht (FG) als unzul盲ssig ab. Es f眉hrte aus, der Klage fehle das Rechtsschutzbed眉rfnis. Die angeordnete Au脽enpr眉fung sei zwar noch nicht durchgef眉hrt worden. Sie habe sich jedoch durch die anschlie脽ende Steuerfahndungspr眉fung erledigt. Ein rechtliches Interesse an der Feststellung der Rechtswidrigkeit bestehe nicht, weil mangels Durchf眉hrung der Au脽enpr眉fung keine Pr眉fungsergebnisse vorhanden seien, deren Verwertung verboten werden k枚nne. Soweit die Kostenschuldner im anh盲ngigen Verfahren ein Verwertungsverbot der Pr眉fungsfeststellungen der Steuerfahndung im Rahmen des Steuerstrafverfahrens begehrten, sei die Klage unzul盲ssig, weil der Rechtsweg zu den FG nicht gegeben sei.
Der Bundesfinanzhof (BFH) verwarf die Nichtzulassungsbeschwerde als unzul盲ssig.
Die Kostenstelle des BFH setzte f眉r das Beschwerdeverfahren Gerichtskosten in H枚he von 495 DM fest. Auf Anfrage hatte das FA O mitgeteilt, ,,das Mehrergebnis f眉r die in der Pr眉fungsanordnung angegebenen Steuern" betrage 77 078 DM. Die Kostenstelle legte der Berechnung der Gerichtskosten einen Streitwert von 50 v. H. dieser Mehrsteuern (= 38 539 DM) zugrunde.Mit der Erinnerung wenden sich die Kostenschuldner gegen die H枚he des angenommenen Streitwerts. Sie tragen im wesentlichen vor, sie h盲tten mit der Klage vor dem FG und der anschlie脽enden Nichtzulassungsbeschwerde die Feststellung der Rechtswidrigkeit der Pr眉fungsanordnung begehrt, um Schadensersatzanspr眉che gegen das FA geltend machen zu k枚nnen. Denn wenn das FG die Rechtswidrigkeit der Pr眉fungsanordnung festgestellt h盲tte, w盲re das FA schadensersatzpflichtig hinsichtlich der Papier- und Portokosten gewesen, die durch den im Zusammenhang mit der Pr眉fungsanordnung erforderlichen Schriftwechsel entstanden seien. Diese Kosten beliefen sich aber auf nicht mehr als 100 DM. Im 眉brigen seien aufgrund der Pr眉fungsanordnung vom 8. April 1986 keine Mehrsteuern festgestellt worden. Die im Pr眉fungsbericht getroffenen Feststellungen beruhten nicht auf der Steuerfahndungspr眉fung, sondern auf den Feststellungen einer Au脽enpr眉fung, die vom 6. Dezember 1985 bis zum 13. Oktober 1986 aufgrund der Pr眉fungsanordnungen des FA L vom 22. Juli 1985 und vom 27. November 1985 durchgef眉hrt worden sei. Der Pr眉fungsbericht sei von der Betriebspr眉fungsstelle des FA L und nicht von der Steuerfahndung erstellt worden. Durch die Steuerfahndung h盲tten lediglich Unterlagen beschlagnahmt werden sollen, weil sie - die Kostenschuldner - mitgeteilt h盲tten, diese Unterlagen seien nicht vorhanden und h盲tten auch nicht aufbewahrt werden m眉ssen. In den ge盲nderten Steuerbescheiden seien also die Feststellungen aufgrund der durch die Pr眉fungsanordnungen vom 22. Juli 1985 und vom 27. November 1985 durchgef眉hrten Au脽enpr眉fungen enthalten.
Die Kostenschuldner beantragen sinngem盲脽, die Gerichtskosten auf der Grundlage eines Streitwerts von h枚chstens 100 DM festzusetzen.
Auf Anfrage teilte das FA O mit, das angegebene Mehrergebnis beruhe auf der Steuerfahndungspr眉fung. Da diese die Jahre 1973 bis 1984 umfa脽t habe, die Pr眉fungsanordnung vom 8. April 1986 sich jedoch nur auf die Jahre 1982 bis 1984 bezogen habe, sei nur das Mehrergebnis f眉r die Einkommensteuer 1982 bis 1984 und die das Zwischenmietverh盲ltnis betreffende Umsatzsteuer 1982 bis 1984 mitgeteilt worden. Dieses Mehrergebnis beruhe nicht auf der Pr眉fungsanordnung vom 22. Juli 1985.
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Die Erinnerung ist unbegr眉ndet.
Die Gerichtskosten werden nach dem Kostenverzeichnis der Anlage 1 des Gerichtskostengesetzes (GKG) erhoben (搂 11 Abs. 1 GKG). Die Geb眉hren richten sich nach dem Wert des Streitgegenstandes - Streitwert - (搂 11 Abs. 2 GKG). Nach 搂 13 GKG ist der Streitwert grunds盲tzlich nach der sich aus dem Antrag des Kl盲gers f眉r ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
Nach st盲ndiger Rechtsprechung des BFH ist bei Streitigkeiten um die Rechtm盲脽igkeit einer Pr眉fungsanordnung der Streitwert regelm盲脽ig mit 50 v. H. der mutma脽lich zu erwartenden Mehrsteuern anzusetzen (z. B. Beschl眉sse vom 17. September 1974 VII B 122/73, BFHE 113, 411, BStBl II 1975, 197, und vom 4. Oktober 1984 VIII R 111/84, BFHE 142, 542, BStBl II 1985, 257). Ist die Au脽enpr眉fung bis zur Entscheidung des Rechtsstreits durchgef眉hrt worden, ergeben sich die mutma脽lich zu erwartenden Mehrsteuern aus den aufgrund der Au脽enpr眉fung ge盲nderten Steuerfestsetzungen.
Im Streitfall ist zwar aufgrund der angefochtenen Pr眉fungsanordnung vom 8. April 1986 keine Au脽enpr眉fung durchgef眉hrt worden, so da脽 sich hieraus keine Mehrsteuern ergeben k枚nnen. Jedoch wollten die Kostenschuldner mit der Feststellung der Rechtswidrigkeit der Pr眉fungsanordnung erreichen, da脽 die Ergebnisse der Steuerfahndungspr眉fung, die - wegen der Weigerung, die angeforderten Unterlagen herauszugeben - anstelle der Au脽enpr眉fung durchgef眉hrt wurde, nicht verwertet werden d眉rfen. Sie wollten damit also eine Festsetzung der sich aus der Fahndungspr眉fung ergebenden Mehrsteuern verhindern. Der Streitwert ist daher nach den gleichen Grunds盲tzen zu bemessen wie in F盲llen, in denen aufgrund der angefochtenen Pr眉fungsanordnung eine Au脽enpr眉fung durchgef眉hrt worden ist. Zu Recht hat daher die Kostenstelle des BFH der Berechnung der Gerichtskosten einen Streitwert von 38 539 DM zugrunde gelegt.
Unzutreffend ist der Vortrag der Kostenschuldner, der Rechtsstreit sei nur gef眉hrt worden, um Schadensersatzanspr眉che gegen das FA wegen der entstandenen Papier- und Portokosten geltend machen zu k枚nnen. Die Kostenschuldner haben mehrfach in Schrifts盲tzen an das FG erkl盲rt, da脽 sie mit der Feststellung der Rechtswidrigkeit der Pr眉fungsanordnung ein Verwertungsverbot hinsichtlich der Feststellungen der Steuerfahndung erstrebten.
Unrichtig ist auch die Behauptung der Kostenschuldner, die vom FA mitgeteilten Mehrsteuern beruhten auf den Ergebnissen einer Au脽enpr眉fung, der Pr眉fungsanordnungen vom 22. Juli 1985 und vom 27. November 1985 zugrunde gelegen h盲tten. Die von den Kostenschuldnern angef眉hrte Au脽enpr眉fung des FA L betraf nur die Betriebssteuern des Betriebs. Nur hierf眉hr war das FA L 枚rtlich zust盲ndig. Die Feststellungen hinsichtlich der Einkommensteuer und der Umsatzsteuer (Zwischenvermietung) traf die Betriebspr眉fungsstelle des FA L im Auftrag und unter Verantwortung der Steuerfahndungsstelle des FA D, also aufgrund eines Steuerfahndungsverfahrens und nicht aufgrund einer Au脽enpr眉fungsanordnung.
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Fundstellen
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BFH/NV 1990, 387 |