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Entscheidungsstichwort (Thema)
Fehlende Beschwer f眉r Antrag auf m眉ndliche Verhandlung
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Leitsatz (NV)
1. Gegen einen Gerichtsbescheid kann nur derjenige Beteiligte einen Antrag auf m眉ndliche Verhandlung stellen, der durch den Gerichtsbescheid beschwert ist. An einer solchen Beschwer fehlt es, wenn dem Begehren des Beteiligten aus anderen als von diesem vorgebrachten Gr眉nden entsprochen worden ist.
2. Ein wegen fehlender Beschwer unzul盲ssiger Antrag auf m眉ndliche Verhandlung ist durch Beschluss abzulehnen.
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Normenkette
FGO 搂听90a Abs. 2 S. 1, 搂听126 Abs. 1
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Verfahrensgang
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Tatbestand
Rz. 1
I. Mit Gerichtsbescheid vom 13. Dezember 2012 hat der Senat die Revision des Beklagten und Revisionskl盲gers (Finanzamt --FA--) gegen das Urteil des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz vom 20. November 2009听 5 K 1593/08 (Entscheidungen der Finanzgerichte 2011, 791) als unbegr眉ndet zur眉ckgewiesen und dem FA die Kosten des Verfahrens auferlegt. Der Bevollm盲chtigten des Kl盲gers und Revisionsbeklagten (Kl盲ger) wurde der Gerichtsbescheid am 24. Januar 2013 zugestellt. Durch seine Bevollm盲chtigte stellte der Kl盲ger am 22. Februar 2013 einen Antrag auf m眉ndliche Verhandlung, ohne diesen zu begr眉nden. Mit Schreiben vom 5. M盲rz 2013 wurden die Beteiligten des Rechtsstreits zur m眉ndlichen Verhandlung am 11. April 2013 geladen. Zugleich wurde der Kl盲ger aufgefordert, seine Einwendungen gegen die im Gerichtsbescheid vertretene Rechtsauffassung des Senats bis zum 22. M盲rz 2013 schriftlich mitzuteilen. Bis zum Ablauf der Frist ist eine Stellungnahme des Kl盲gers nicht eingegangen.
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Rz. 2
II. Der Antrag auf m眉ndliche Verhandlung ist unzul盲ssig und war daher durch Beschluss abzulehnen.
Rz. 3
1. Gegen einen Gerichtsbescheid kann nur derjenige Beteiligte einen Antrag auf m眉ndliche Verhandlung nach 搂 90a Abs. 2 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) stellen, der durch den Gerichtsbescheid beschwert ist. Denn der Antrag setzt wie jeder Rechtsbehelf ein Rechtsschutzinteresse voraus. Ist dem Antrag des Beteiligten durch den Gerichtsbescheid in vollem Umfang entsprochen worden und macht der Beteiligte nicht ein besonderes Rechtsschutzinteresse geltend, ist der Antrag unzul盲ssig (Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 1. Juli 2009 VII R 3/08, juris; Brandis in Tipke/Kruse, Abgabenordnung, Finanzgerichtsordnung, 搂 90a FGO Rz 9, m.w.N.; Gr盲ber/ Koch, Finanzgerichtsordnung, 7. Aufl., 搂 90a Rz 20; Schallmoser in H眉bschmann/Hepp/Spitaler, 搂 90a FGO Rz 60). Er ist in entsprechender Anwendung des 搂 126 Abs. 1 FGO ohne m眉ndliche Verhandlung durch Beschluss abzulehnen (BFH-Beschluss vom 1. Juli 2009 VII R 3/08, juris).
Rz. 4
2. Der Kl盲ger hat trotz ausdr眉cklicher Aufforderung durch den Senat keine Begr眉ndung f眉r den Antrag auf m眉ndliche Verhandlung gegeben. Ein Rechtsschutzinteresse ist nicht ersichtlich, weil dem Begehren des Kl盲gers mit dem Gerichtsbescheid durch die Zur眉ckweisung der Revision als unbegr眉ndet in vollem Umfang entsprochen worden ist. Dass der Senat dem Begehren des Kl盲gers aus anderen als von diesem vorgebrachten Gr眉nden entsprochen hat, vermittelt dem Kl盲ger kein ausreichendes Rechtsschutzinteresse. Denn die Beschwer aus einer Entscheidung ergibt sich aus deren Entscheidungssatz (Tenor) und nicht aus der daf眉r gegebenen Begr眉ndung (BFH-Beschluss vom 1. Februar 1983 VIII R 30/80, BFHE 138, 4, BStBl II 1983, 534). Eine Beschwer des Kl盲gers ergibt sich auch nicht im Hinblick auf eine Bindungswirkung der Entscheidung f眉r sp盲tere Besteuerungszeitr盲ume. Nach dem Grundsatz der Abschnittsbesteuerung sind die Voraussetzungen f眉r die Anwendung des 搂 13a des Einkommensteuergesetzes (EStG) in jedem Jahr eigenst盲ndig zu pr眉fen. Eine Besonderheit ist nicht in der Bindungsfrist des 搂 13a Abs. 2 EStG zu sehen. Diese k枚nnte den Kl盲ger nur betreffen, wenn die Ermittlung des Gewinns durch Einnahmen-脺berschussrechnung Folge eines Antrags nach 搂 13a Abs. 2 Satz 1 EStG w盲re. Dies ist aber nach dem Gerichtsbescheid nicht der Fall, weil der Senat die Voraussetzungen f眉r einen solchen Antrag als nicht gegeben angesehen hat.
Rz. 5
3. Der Antrag auf m眉ndliche Verhandlung war danach abzulehnen. Demgem盲脽 wirkt der Gerichtsbescheid nach 搂搂 121, 90a Abs. 3 FGO als Urteil.
Rz. 6
4. Die Entscheidung ergeht gerichtsgeb眉hrenfrei.
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Fundstellen
亿兆体育-Index 3726128 |
BFH/NV 2013, 1110 |