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Entscheidungsstichwort (Thema)
PKH bei Klageverfahren gegen Sch盲tzungsbescheide
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Leitsatz (NV)
1. Hinreichende Erfolgsaussicht i. S. von 搂142 Abs. 1 FGO i. V. m. 搂114 Satz 1 ZPO ist im allgemeinen gegeben, wenn das Gericht den Rechtsstandpunkt des Antragstellers aufgrund von dessen Sachdarstellung und der vorhandenen Unterlagen f眉r richtig, zumindest aber f眉r vertretbar h盲lt.
2. Bei Klageverfahren, die sich gegen Sch盲tzungen richten, kann das Gericht die M枚glichkeit einer Beweisf眉hrung dann f眉r v枚llig unwahrscheinlich halten, wenn der Antragsteller den der Sch盲tzung zugrundeliegenden konkreten Tatsachen und Schlu脽folgerungen lediglich pauschal entgegentritt oder keinen Versuch unternimmt, in Erf眉llung der ihm obliegenden Mitwirkungspflicht zur Aufkl盲rung des Sachverhalts beizutragen.
3. 搂117 Abs. 1 Satz 2 ZPO ist zu entnehmen, da脽 der Antragsteller die hinreichende Erfolgsaussicht als Voraussetzung der Bewilligung einer PKH zumindest schl眉ssig, ggf. mit Beweisantritten, darlegen mu脽.
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Normenkette
FGO 搂 142 Abs. 1; ZPO 搂听114 S. 1, 搂听117 Abs. 1 S. 2; AO 1977 搂搂听162, 158; UStG 1991 搂 18 Abs. 3 S. 3
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Verfahrensgang
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Tatbestand
Der Antragsteller und Beschwerdef眉hrer (Antragsteller) betrieb von 1991 bis Ende 1993 eine Fahrschule. F眉r das Jahr 1991 meldete er auf nicht eigenh盲ndig unterschriebenem Vordruck steuerpflichtige Ums盲tze in H枚he von 331 779 DM und abziehbare Vorsteuerbetr盲ge in H枚he von 14 109 DM an. Er berechnete die Umsatzsteuer mit 32 339,58 DM. F眉r 1992 gab der Antragsteller keine Steueranmeldung ab.
Bei einer Au脽enpr眉fung legte der Antragsteller trotz mehrmaliger Aufforderung keine pr眉fbaren Unterlagen vor. Der Pr眉fer sch盲tzte daher die steuerpflichtigen Ums盲tze des Antragstellers auf 400 000 DM (1991) und 200 000 DM (1992), wobei er annahm, da脽 der Antragsteller 1991 drei und 1992 einen angestellten Fahrlehrer besch盲ftigt habe. Der Beklagte (das Finanzamt -- FA --) folgte der Sch盲tzung des Pr眉fers und setzte die Umsatzsteuer des Antragstellers f眉r 1991 auf 56 000 DM und f眉r 1992 auf 28 000 DM, jeweils mit Bescheid vom 6. Februar 1995, fest. Vorsteuerbetr盲ge ber眉cksichtigte das FA zun盲chst nicht. Mit ge盲nderten Bescheiden, jeweils vom 24. M盲rz 1995, setzte das FA die Umsatzsteuer 1991 unter Ber眉cksichtigung abziehbarer Vorsteuerbetr盲ge in H枚he von 14 109,58 DM auf 41 890 DM, die Umsatzsteuer 1992 unter Ber眉cksichtigung abziehbarer Vorsteuerbetr盲ge in H枚he von 9 266,71 DM auf 18 733 DM herab. Der Einspruch des Antragstellers blieb erfolglos.
Nach Klageerhebung 盲nderte das FA die Umsatzsteuerfestsetzungen 1991 und 1992 erneut. Es begr眉ndete die 脛nderungen damit, da脽 es die Umsatzsteuerschuld auf der Grundlage der Bruttoums盲tze irrt眉mlich zu hoch festgesetzt habe. Das FA setzte, jeweils mit Bescheid vom 19. April 1996, die Umsatzsteuer 1991 auf 35 013 DM und die Umsatzsteuer 1992 auf 15 294 DM herab. Der Antragsteller hat die ge盲nderten Bescheide gem盲脽 搂68 der Finanzgerichtsordnung (FGO) zum Gegenstand des Klageverfahrens gemacht. Das Klageverfahren ist noch nicht abgeschlossen.
Der Antragsteller hat seine Klage bislang damit begr眉ndet, die Sch盲tzungen seien "utopisch hoch". Er trug vor, eine ausf眉hrliche Stellungnahme sei ihm erst nach Einsicht der von ihm im Verlauf des Klageverfahrens dem Finanzgericht (FG) vorgelegten Unterlagen m枚glich. Die Unterlagen wurden auf Wunsch des Antragstellers am 15. Juli 1996 an das Finanzamt R gesandt. Der Antragsteller hat von der M枚glichkeit der Akteneinsicht keinen Gebrauch gemacht. Er hat ohne n盲here Erl盲uterung am 30. September 1996 eine Steueranmeldung f眉r 1992 beim FA eingereicht, in der er steuerpflichtige Ums盲tze in H枚he von 133 405 DM und abziehbare Vorsteuerbetr盲ge in H枚he von 9 266,71 DM erkl盲rt und eine Umsatzsteuer von 9 409,54 DM berechnet hat.
Den Antrag des Antragstellers auf Bewilligung von Proze脽kostenhilfe (PKH) hat das FG abgelehnt. Das FG war der Ansicht, die Klage des Antragstellers biete keine ausreichende Aussicht auf Erfolg. Es hat zur Begr眉ndung ausgef眉hrt, aus den vom Antragsteller im Verlauf des Klageverfahrens vorgelegten Unterlagen ergebe sich, da脽 seine Ums盲tze f眉r 1991 eher zu niedrig gesch盲tzt worden seien. Der Antragsteller habe 1991 sieben Fahrlehrer im Durchschnitt jeweils neun Monate besch盲ftigt. Dies w眉rde einen Jahresbruttoumsatz von 583 300 DM ergeben. Das FA habe dagegen nur einen Jahresbruttoumsatz von 400 000 DM angenommen. Das FG hat weiter ausgef眉hrt, auch die Sch盲tzung f眉r 1992 sei nicht zu beanstanden. Aus den vom Antragsteller eingereichten Unterlagen ergebe sich, da脽 er 1992 f眉nf Fahrlehrer im Durchschnitt jeweils drei bis vier Monate besch盲ftigt habe. Dies w眉rde bei Zugrundelegung eines Jahresbruttoumsatzes von 100 000 DM pro Fahrlehrer einen gesch盲tzten Jahresbruttoumsatz des Antragstellers von 183 200 DM ergeben. Wegen der L眉ckenhaftigkeit der vom Antragsteller zur Verf眉gung gestellten Unterlagen sei ein Sicherheitszuschlag gerechtfertigt. Der in der nachtr盲glich eingereichten Umsatzsteuererkl盲rung f眉r 1992 angemeldete Umsatz in H枚he von 133 405 DM sei vom Antragsteller nicht erl盲utert worden. Es sei daher unklar, auf welcher Grundlage die Erkl盲rung erstellt worden sei.
Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Antragstellers, der das FG nicht abgeholfen hat.
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1. Das Verfahren in Sachen gesonderte Feststellung des vortragsf盲higen Gewerbeverlustes auf den 31. Dezember 1991 (Bewilligung von PKH) war abzutrennen, da nach Abschnitt A Sachliche Zust盲ndigkeit des X. Senats Nr. 5 des Gesch盲ftsverteilungsplans des Bundesfinanzhofs f眉r 1997 (BStBl II 1997, 104) hierf眉r die Zust盲ndigkeit des X. Senats gegeben ist.
Im Streitfall sind nicht nur solche Rechtsfragen streitig, die einheitlich zu entscheiden sind (Abschnitt A Erg盲nzende Regelungen I. 脺bergreifende Zust盲ndigkeiten Nr. 3 des Gesch盲ftsverteilungsplans des Bundesfinanzhofs f眉r 1997, BStBl II 1997, 104). Denn die Erfolgsaussicht der Klage gegen die Aufhebung der gesonderten Feststellung des vortragsf盲higen Gewerbeverlustes auf den 31. Dezember 1991 ist nach anderen Kriterien zu beurteilen als diejenige der Klage gegen die Umsatzsteuerfestsetzungen 1991 und 1992.
2. Die Beschwerde gegen die Versagung der PKH durch das FG in Sachen Umsatzsteuer 1991 und 1992 ist zul盲ssig, aber unbegr眉ndet.
a) Sie ist nicht schon allein deshalb zur眉ckzuweisen, weil der Antragsteller sie nicht begr眉ndet und auch nicht erneut eine Erkl盲rung 眉ber seine pers枚nlichen und wirtschaftlichen Verh盲ltnisse nach 搂117 Abs. 2 der Zivilproze脽ordnung (ZPO) i. V. m. 搂142 Abs. 1 FGO vorgelegt hat.
Aus der Beschwerdeschrift wird das Begehren des Antragstellers hinreichend erkennbar, die Ablehnung von PKH durch das FG 眉berpr眉fen zu lassen. Der Antragsteller brauchte deshalb weder sein Vorbringen zu den Erfolgsaussichten zu wiederholen noch mu脽te er erneut eine Erkl盲rung 眉ber seine pers枚nlichen und wirtschaftlichen Verh盲ltnisse abgeben (vgl. Beschlu脽 des Bundesfinanzhofs -- BFH -- vom 8. Mai 1996 V B 32/95, BFH/NV 1996, 941).
b) Die Beschwerde ist unbegr眉ndet.
Nach 搂142 Abs. 1 FGO i. V. m. 搂114 Satz 1 ZPO erh盲lt eine Partei, die nach ihren pers枚nlichen und wirtschaftlichen Verh盲ltnissen die Kosten der Proze脽f眉hrung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag PKH, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Hinreichende Erfolgsaussicht i. S. des 搂114 Satz 1 ZPO ist im allgemeinen gegeben, wenn das Gericht den Rechtsstandpunkt des Antragstellers aufgrund von dessen Sachdarstellung und der vorhandenen Unterlagen f眉r richtig, zumindest aber f眉r vertretbar h盲lt (BFH-Beschlu脽 vom 23. Juni 1994 XI B 74/93, BFH/NV 1995, 151, m. w. N.). Bei Klageverfahren, die sich gegen Sch盲tzungen richten, ist zwar ausreichend, wenn nach den vorgetragenen rechterheblichen Tatsachen der angestrebte Erfolg m枚glich erscheint. Dies schlie脽t jedoch nicht aus, da脽 das Gericht die M枚glichkeit einer Beweisf眉hrung dann f眉r v枚llig unwahrscheinlich h盲lt, wenn der Antragsteller den der Sch盲tzung zugrundeliegenden konkreten Tatsachen und Schlu脽folgerungen lediglich pauschal entgegentritt oder er keinen Versuch unternimmt, in Erf眉llung der ihm obliegenden Mitwirkungspflicht zur Aufkl盲rung des Sachverhalts beizutragen (BFH-Beschlu脽 vom 5. Februar 1993 VIII B 103/92, BFH/NV 1993, 351). 搂117 Abs. 1 Satz 2 ZPO ist zu entnehmen, da脽 der Antragsteller die hinreichende Erfolgsaussicht als Voraussetzung der Bewilligung einer PKH zumindest schl眉ssig, ggf. mit Beweisantritten, darlegen mu脽 (BFH-Beschlu脽 vom 26. April 1993 VI B 162/92, BFH/NV 1993, 682).
Die Klage gegen die Umsatzsteuerbescheide 1991 und 1992 vom 19. April 1996 bietet bei der summarischen Pr眉fung im PKH- Verfahren keine hinreichende Aussicht auf Erfolg. Eine Verletzung der Sch盲tzungsgrunds盲tze durch das FA ist nicht ersichtlich.
Soweit die Finanzbeh枚rde die Besteuerungsgrundlagen nicht ermitteln oder berechnen kann, hat sie sie zu sch盲tzen. Dabei sind alle Umst盲nde zu ber眉cksichtigen, die f眉r die Sch盲tzung von Bedeutung sind (搂162 Abs. 1 der Abgabenordnung -- AO 1977 --). Zu sch盲tzen ist u. a. insbesondere dann, wenn der Steuerpflichtige B眉cher oder Aufzeichnungen, die er nach den Steuergesetzen zu f眉hren hat, nicht vorlegen kann oder wenn die Buchf眉hrung oder die Aufzeichnungen des Steuerpflichtigen wegen fehlender sachlicher Richtigkeit der Besteuerung nicht zugrunde gelegt werden (搂162 Abs. 2 Satz 2 i. V. m. 搂158 AO 1977).
Anl盲脽lich der bei ihm erfolgten Au脽enpr眉fung hat der Antragsteller pr眉fbare Unterlagen nicht vorgelegt. Die durch das Steuerb眉ro des Antragstellers vorgelegten diversen Summen- und Saldenlisten, Journale und Umbuchungslisten f眉r die Jahre 1991 und 1992 reichten nach Darstellung des Pr眉fers nicht aus, um die steuerlichen Verh盲ltnisse des Antragstellers ermitteln zu k枚nnen. Die am 11. Juni 1993 beim FA eingereichte Steueranmeldung f眉r das Jahr 1991 wurde vom Antragsteller nicht eigenh盲ndig unterschrieben (vgl. 搂18 Abs. 3 Satz 3 des Umsatzsteuergesetzes 1991). F眉r das Jahr 1992 hat der Antragsteller keine Steueranmeldung abgegeben.
Das FA ist zutreffend davon ausgegangen, da脽 von den beiden Besteuerungsgrundlagen der Umsatzsteuer grunds盲tzlich nur die Ums盲tze, nicht aber die Vorsteuerbetr盲ge gesch盲tzt werden d眉rfen. Der Vorsteuerabzug ist an den formellen Nachweis durch eine Rechnung gebunden (vgl. BFH-Urteil vom 12. Juni 1986 V R 75/78, BFHE 146, 569, BStBl II 1986, 721). Die 脺bernahme der Angaben des Steuerpflichtigen durch das FA ist aber zul盲ssig, wenn vom Vorliegen der Rechnungen mit Steuerausweis ausgegangen werden kann (vgl. auch Umsatzsteuer-Richtlinien, Abschn. 202 Abs. 6). Das hat das FA beachtet. Es hat die Umsatzsteuer aus den gesch盲tzten Bruttoeinnahmen herausgerechnet, und es hat die Vorsteuerbetr盲ge ber眉cksichtigt, die der Antragsteller in den Steueranmeldungen f眉r 1991 und 1992 erkl盲rt hat.
Die vom FA angenommenen Ums盲tze stehen zu den Angaben, die sich aus den vom Antragsteller im Verlauf des Klageverfahrens eingereichten Unterlagen entnehmen lassen, nicht in Widerspruch. Das FG hat zu Recht darauf hingewiesen, da脽 die vom Antragsteller im Verlauf des Klageverfahrens eingereichten Unterlagen die Sch盲tzung f眉r 1991 eher zu niedrig erscheinen lassen.
Die Sch盲tzung der Ums盲tze f眉r 1992 ist ebenfalls nicht zu beanstanden. Zwar hat das FA f眉r 1992 steuerpflichtige Leistungen des Antragstellers in H枚he von 175 438 DM angenommen, wohingegen der Antragsteller die H枚he der steuerpflichtigen Ums盲tze in der im Verlauf des Klageverfahrens eingereichten Steueranmeldung mit 133 405 DM beziffert. Dieser Umstand reicht jedoch nicht aus, die Rechtm盲脽igkeit des angefochtenen Bescheids in Zweifel zu ziehen. Denn der Antragsteller ist mit seinen Ausf眉hrungen, die Forderungen des FA seien "utopisch hoch", der Sch盲tzung lediglich pauschal entgegengetreten. Er hat keine konkreten Umst盲nde vorgetragen, die gegen die Rechtm盲脽igkeit der Sch盲tzung sprechen. Der Antragsteller mu脽 sich in diesem Zusammenhang entgegenhalten lassen, da脽 er von der M枚glichkeit der Akteneinsicht beim Finanzamt R, wohin die Unterlagen auf seinen Wunsch am 15. Juli 1996 gesandt worden waren, keinen Gebrauch gemacht hat. Im 眉brigen hat er nicht dargelegt, wie er die H枚he der von ihm in der Steueranmeldung erkl盲rten Ums盲tze ermittelt hat. Belege oder andere Beweismittel, die f眉r eine Nachpr眉fung geeignet w盲ren, hat er weder vorgelegt noch angeboten.
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Fundstellen
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BFH/NV 1998, 563 |