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Entscheidungsstichwort (Thema)
Dauernde Berufsunf盲higkeit bei Berufsverbot; Strafverteidigungskosten
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Leitsatz (NV)
Ein Steuerberater ist nicht dauernd berufsunf盲hig i.S. von 搂 16 Abs. 4 Satz 3 EStG, wenn gegen ihn ein nur zeitlich befristetes Berufsverbot verh盲ngt wird.
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Normenkette
EStG 搂听16 Abs. 4 S. 3, 搂听18
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骋谤眉苍诲别
Im Streitfall kann dahinstehen, ob bei einem Steuerberater eine dauernde Berufsunf盲higkeit (搂 16 Abs. 4 Satz 3, 搂 18 Abs. 3 EStG) nicht nur aus gesundheitlichen 骋谤眉苍诲别n, sondern auch aus rechtlichen 骋谤眉苍诲别n wegen Berufsverbots in Frage kommen kann. Der BFH hat dies im Urteil vom 19. Mai 1981 VIII R 143/78, BFHE 133, 396, BStBl II 1981, 665, 668, offen gelassen und im Anschlu脽 daran im Urteil vom 29. April 1982 IV R 116/79, BFHE 142, 429, BStBl II 1985, 204 zugunsten des Steuerpflichtigen lediglich unterstellt.
Diese Rechtsfrage ist im Streitfall nicht zu kl盲ren. Denn der verstorbene Kl盲ger war nicht auf Dauer unf盲hig, seinen erlernten Beruf als Steuerberater auszu眉ben. Das vom Landgericht am ... auf die Dauer von f眉nf Jahren verh盲ngte Berufsverbot, das erst nach der nur insoweit erfolgten Best盲tigung durch den Bundesgerichtshof wirksam wurde, f眉hrte lediglich zur zeitlich wirkenden Ausschlie脽ung des Kl盲gers aus dem Beruf des Steuerberaters (vgl. jetzt 搂 48 Abs. 1 Nr. 2 des Steuerberatungsgesetzes - StBerG 1975 i.d.F. des Vierten Gesetzes zur 脛nderung des Steuerberatungsgesetzes (BGBl I 1989, 1062, BStBl I 1989, 228 sowie Beschlu脽 des Bundesverfassungsgerichts vom 26. Februar 1986 - 1 BvL 12/85, StRK - Steuerrechtsprechung in Karteiform, StBerG 1975 R. 3 zur Nichtigkeit lebenslanger Berufsverbote).
Da脽 es bei einem nur zeitlich verh盲ngten Berufsverbot zur Aufdeckung der stillen Reserven kommen kann, zwingt nicht dazu, das nur vorl盲ufig wirkende Verbot, den Beruf auszu眉ben, als dauernde Berufsunf盲higkeit anzusehen und durch Gew盲hrung eines erh枚hten Freibetrages zu privilegieren. Entgegen dem Vortrag der Revision wird diese Auffassung auch nicht in der Literatur vertreten. Vielmehr 盲u脽ern sich Herrmann/Heuer/Raupach (Komm. zur Einkommensteuer und K枚rperschaftsteuer, 20. Aufl., 搂 16 EStG Anm. 478) und H枚rger (in Littmann, Bitz, Meincke, Das Einkommensteuerrecht, 15. Aufl., Anm. 247) nur zu der Frage der dauernden Berufsunf盲higkeit bei (dauerndem) Entzug der Approbation, nicht aber dem hier anstehenden Fall des nur zeitlich wirkenden Ausschlusses aus dem Beruf.
Die Revision kann sich f眉r die Auslegung des Begriffes der dauernden Berufsunf盲higkeit auch nicht auf den Begriff der nicht absehbaren Zeit im Sozialrecht st眉tzen. Denn der BFH hat im Urteil vom 18. April 1981 VIII R 25/79 (BFHE 134, 548, BStBl II 1982, 293) klargestellt, da脽 der Begriff der dauernden Berufsunf盲higkeit i.S. von 搂 16 Abs. 4 Satz 3 EStG we-gen seiner unterschiedlichen Zielsetzung grunds盲tzlich unabh盲ngig von 搂 1246 Abs. 2 RVO auszulegen ist. Weiter hat er dort erkannt, da脽 eine dauernde Berufsunf盲higkeit vor allem bei Eintritt einer k枚rperlichen oder geistigen Beeintr盲chtigung, also eines Invalidit盲tsgrundes, anzunehmen ist. Wie sich aber in diesem Urteil wiedergebenen Entstehungsgeschichte des 搂 16 Abs. 4 EStG (vgl. dazu BFH-Urteil a.a.O. und Bundestags-Drucksache VI/ 1901, S. 9) ergibt, ging es dabei aber unabh盲ngig von der Verwendung des urspr眉nglich beabsichtigten Begriffes wegen dauernder v枚lliger Erwerbsunf盲higkeit oder des dann tats盲chlich ins Gesetz 眉bernommenen Begriffes der dauernden Berufsunf盲higkeit um eine Erh枚hung des Freibetrages aus sozialen 骋谤眉苍诲别n (Bl眉mich/ Stuhrmann, EStG, KStG, GewSt, Komm., 13. Aufl., 搂 16 Anm. 305). Diese vom Gesetzgeber nicht aufgegebene soziale Zielsetzung w盲re indes nach der Auffassung des erkennenden Senats jedenfalls verfehlt, wollte man das im Streitfall verh盲ngte, nur zeitlich wirkende Berufsverbot als eine dauernde Berufsunf盲higkeit i.S. des 搂 16 Abs. 4 EStG ansehen (ebenso Schmidt, EStG, Komm., 11. Aufl., 搂 16 Anm. 112).
Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, da脽 der verstorbene Kl盲ger aufgrund des vorl盲ufigen Berufsverbots - voraussichtlich - vor Vollendung des 55. Lebensjahres nicht mehr in der Lage sein w眉rde, seinen Beruf auszu眉ben. F眉r eine entsprechende Anwendung des 搂 16 Abs. 4 Satz 3 1. Alternative EStG ist kein Raum, da der verstorbene Kl盲ger im Streitjahr dieses Alter noch nicht erreicht hatte.
2. Auch fehlt es an dem erforderlichen einwandfreien Ma脽stab f眉r eine vern眉nftige Zuordnung der Strafverteidigungskosten zu den einzelnen Anklagepunkten (vgl. BFH-Urteil vom 20. September 1989 X R 43/86, BFHE 158, 356, BStBl II 1990, 20). Im 眉brigen ergeht die Entscheidung gem盲脽 Art. 1 Nr. 7 BFHEntlG. Der Senat h盲lt einstimmig die Revision f眉r unbegr眉ndet und eine m眉ndliche Verhandlung nicht f眉r erforderlich. Die Beteiligten sind davon unterrichtet worden und hatten Gelegenheit zur Stellungnahme.
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Fundstellen
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BFH/NV 1994, 614 |