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Entscheidungsstichwort (Thema)
Treu und Glauben bei der Geltendmachung eines Anspruchs aus 搂 14 Abs. 3 Satz 2 UStG 1980
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Leitsatz (NV)
1. Die entsprechende Anwendung des 搂 14 Abs. 2 UStG 1980 auf die F盲lle des gesonderten Steuerausweises durch Nichtunternehmer, die sich irrt眉mlich f眉r Unternehmer halten, ist ausgeschlossen.
2. Hat das FA es unterlassen, den Gesch盲ftsf眉hrer einer GmbH auf seine fehlende Unternehmereigenschaft aufmerksam zu machen, und weist der Gesch盲ftsf眉hrer deshalb weiterhin in Rechnungen 眉ber seine Verg眉tung Umsatzsteuer gesondert aus, ist das FA gegebenenfalls mangels einer nachteiligen Vertrauensfolge beim Steuerpflichtigen/Gesch盲ftsf眉hrer nicht nach dem Grundsatz von Treu und Glauben gehindert, die ausgewiesenen Steuern gem盲脽 搂 14 Abs. 3 Satz 2 UStG 1980 geltend zu machen.
3. Im Verfahren wegen Rechtm盲脽igkeit einer Steuerfestsetzung kann eine Aussetzung der Vollziehung nicht unter Berufung auf eine gem. 搂搂 163, 227 AO 1977 gebotenen Billigkeitsma脽nahme verlangt werden.
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Normenkette
AO 1977 搂搂听4, 163, 227; UStG 1980 搂 14 Abs. 3 S. 2; FGO 搂 69 Abs. 3
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Tatbestand
Der Antragsteller und Beschwerdef眉hrer (Antragsteller) war von 1981 bis April 1989 Gesch盲ftsf眉hrer einer GmbH. Da er seine Arbeitsleistung f眉r die GmbH als selbst盲ndige T盲tigkeit ansah, stellte er der GmbH Rechnungen 眉ber seine Verg眉tung aus, in denen er Umsatzsteuer gesondert auswies. Die Umsatzsteuer f眉hrte er ab. Der Antragsgegner und Beschwerdegegner (das Finanzamt - FA -) setzte mit Umsatzsteuerbescheiden f眉r die Jahre 1983 bis 1985 und 1987 gem盲脽 搂 14 Abs. 3 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) 1980 Umsatzsteuer gegen den Antragsteller fest. F眉r 1986 ergab sich eine Erstattung. 脺ber den Einspruch gegen diese Bescheide hat das FA noch nicht entschieden.
Nach Ablehnung der Aussetzung der Vollziehung durch das FA beantragte der Antragsteller gem盲脽 搂 69 Abs. 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) beim Finanzgericht (FG) Aussetzung der Vollziehung der Umsatzsteuerbescheide f眉r 1983 bis 1987. Das FG lehnte den Antrag ab, weil keine ernstlichen Zweifel an der Rechtm盲脽igkeit der angefochtenen Verwaltungsakte best眉nden und die Vollziehung keine unbillige H盲rte zur Folge h盲tte. Der Antragsteller sei als Gesch盲ftsf眉hrer der GmbH nicht Unternehmer gewesen. Er habe den Steuerausweis in den Rechnungen nicht berichtigen k枚nnen, weil die GmbH in Konkurs gefallen sei, bevor die Folgen des unrichtigen Steuerausweises h盲tten ausger盲umt werden k枚nnen. Obwohl das FA durch sein Verhalten den Antragsteller in der fehlerhaften Beurteilung seiner Unselbst盲ndigkeit best盲tigt habe, sei es nicht nach dem Grundsatz von Treu und Glauben an der Festsetzung der Steuer gehindert. Eine die Aussetzung der Vollziehung rechtfertigende unbillige H盲rte sei nicht erkennbar, weil die Zusammenfassung der Steuerfestsetzungen (nach Abrechnung der Vorauszahlungen) zu einer Erstattung f眉hre.
Mit der vom FG zugelassenen Beschwerde verfolgt der Antragsteller sein Aussetzungsbegehren weiter. Er macht die Rechtswidrigkeit der Steuerfestsetzung geltend. Das FA handle rechtsmi脽br盲uchlich; denn vor Konkurser枚ffnung 眉ber das Verm枚gen der GmbH h盲tte das FA bei zwei Betriebspr眉fungen und bei dem gegen ihn - den Antragsteller - durchgef眉hrten Strafverfahren der beh枚rdlichen Verpflichtung nachkommen m眉ssen, auf seine Arbeitnehmereigenschaft hinzuweisen. Aus diesem Grunde sei auch eine Billigkeitsma脽nahme gem盲脽 搂搂 163, 227 der Abgabenordnung (AO 1977) geboten gewesen.
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Die Beschwerde ist unbegr眉ndet und wird zur眉ckgewiesen. Die Rechtm盲脽igkeit der angefochtenen Steuerfestsetzungen ist nicht ernstlich zweifelhaft i.S. des 搂 69 Abs. 3 i.V.m. Abs. 2 Satz 2 FGO.
1. Das FA hat die Steuerfestsetzungen darauf gest眉tzt, da脽 der Antragsteller nicht Unternehmer und somit auch nicht berechtigt war, Steuer gesondert auszuweisen (搂 14 Abs. 3 i.V.m. Abs. 1 UStG 1980). Ernstliche Zweifel am Vorliegen dieser Tatbestandsvoraussetzungen hat das FG zutreffend verneint.
Nach der Rechtsprechung des Senats (Urteil vom 8. Dezember 1988 V R 28/84, BFHE 155, 427, BStBl II 1989, 250) bestand f眉r den Antragsteller keine Berichtigungsm枚glichkeit, da eine entsprechende Anwendung des 搂 14 Abs. 2 UStG 1980 auf die F盲lle des gesonderten Steuerausweises durch Nichtunternehmer, die sich irrt眉mlich f眉r Unternehmer halten, ausgeschlossen ist.
2. Das FA ist nicht nach dem Grundsatz von Treu und Glauben gehindert, den Steueranspruch geltend zu machen. Der Antragsteller beruft sich insoweit darauf, das FA habe durch sein Verhalten in den beiden Betriebspr眉fungen und in dem Steuerstrafverfahren einen Vertrauenstatbestand geschaffen, der den Steueranspruch hindere. Der Senat l盲脽t dahinstehen, ob ein Vertrauenstatbestand schon deshalb nicht angenommen werden kann, weil der Antragsteller dem FA nicht alle f眉r die steuerliche Beurteilung ma脽geblichen Umst盲nde dargelegt hat. Jedenfalls scheitert die Anwendung des Grundsatzes von Treu und Glauben im Streitfall am Fehlen einer dem Antragsteller nachteiligen Vertrauensfolge des beh枚rdlichen Verhaltens. Denn der Antragsteller hat nicht vorgetragen, nachteilige Dispositionen getroffen oder vorteilhafte Dispositionen unterlassen zu haben. Hierzu h盲tte er darlegen m眉ssen, sein Verg眉tungsanspruch gegen die GmbH w盲re bei Unterlassen des Steuerausweises nicht um den Betrag der Umsatzsteuer gemindert worden bzw. bei einer Berichtigung der Rechnungen, die ggf. vom FA im Billigkeitswege anerkannt worden w盲re, h盲tte er nicht einen Betrag in H枚he der ausgewiesenen Umsatzsteuer an die GmbH zur眉ckzahlen m眉ssen. Nur unter diesen genannten Voraussetzungen, die nicht dem Regelfall entsprechen, h盲tte der Antragsteller einen Vorteil ziehen k枚nnen, wenn das FA ihn auf seine Nichtunternehmerschaft hingewiesen h盲tte.
3. Aussetzung der Vollziehung wegen unbilliger, nicht durch 枚ffentliche Interessen gebotener H盲rte i.S. des 搂 69 Abs. 2 Satz 2 FGO setzt voraus, da脽 dem Steuerpflichtigen durch die Zahlung Nachteile drohen, die 眉ber die eigentliche Zahlung hinausgehen und die nicht oder schwer wiedergutzumachen w盲ren, oder da脽 die wirtschaftliche Existenz durch die Zahlung gef盲hrdet w眉rde (Beschlu脽 des Bundesfinanzhofs vom 19. April 1968 IV B 3/66, BFHE 92, 314, BStBl II 1968, 538, unter B. V.). Derartige Umst盲nde sind im Streitfall nicht vorgetragen worden.
4. Aussetzung der Vollziehung gem盲脽 搂 69 Abs. 3 FGO kann nicht unter Berufung auf eine gem盲脽 搂搂 163, 227 AO 1977 gebotene Billigkeitsma脽nahme verlangt werden. Denn vorl盲ufiger Rechtsschutz kommt nur aus den Gr眉nden in Betracht, auf die das Rechtsschutzbegehren in der Hauptsache gest眉tzt werden kann. Im Verfahren wegen Rechtm盲脽igkeit der Umsatzsteuerfestsetzungen kann jedoch nicht 眉ber Billigkeitsma脽nahmen gem盲脽 搂搂 163, 227 AO 1977 befunden werden.
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Fundstellen
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BFH/NV 1994, 422 |