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Entscheidungsstichwort (Thema)
Gesch盲ftsverteilung im FG anhand des jeweils beteiligten Finanzamts
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Leitsatz (NV)
1. Das Gebot des gesetzlichen Richters ist nicht verletzt, wenn sich nach dem Gesch盲ftsverteilungsplan eines FG die Zust盲ndigkeit der Senate au脽erhalb der Spezialmaterien nach den jeweils beteiligten Finanz盲mtern richtet.
2. Das FG kann anstelle von 贰苍迟蝉肠丑别颈诲耻苍驳蝉驳谤眉苍诲别n auf die Begr眉ndung eines dem Urteil vorangegangenen Beschlusses 眉ber die Ablehnung eines AdV-Antrags in gleicher Sache verweisen.
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Normenkette
FGO 搂听105 Abs. 2 Nr. 5, 搂听115 Abs. 2 Nr. 3; GVG 搂 21e S. 1; GG Art. 101 Abs. 1 S. 2
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Verfahrensgang
FG Berlin-Brandenburg (Urteil vom 06.08.2012; Aktenzeichen 12 K 12115/11) |
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Tatbestand
Rz. 1
I. Der 12. Senat des Finanzgerichts (FG) Berlin-Brandenburg hat mit Urteil vom 6. August 2012听 12 K 12115/11 eine Klage der Kl盲gerin und Beschwerdef眉hrerin (Kl盲gerin) --einer GmbH-- betreffend die K枚rperschaftsteuer und den Gewerbesteuermessbetrag 2008 als unbegr眉ndet abgewiesen, ohne die Revision zuzulassen.
Rz. 2
Die Kl盲gerin beantragt die Zulassung der Revision gegen das FG-Urteil und st眉tzt ihr Begehren auf Verfahrensm盲ngel.
Rz. 3
Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) beantragt, die Nichtzulassungsbeschwerde zur眉ckzuweisen.
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贰苍迟蝉肠丑别颈诲耻苍驳蝉驳谤眉苍诲别
Rz. 4
II. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unbegr眉ndet. Die geltend gemachten Verfahrensm盲ngel (Zulassungsgrund gem盲脽 搂 115 Abs. 2 Nr. 3 der Finanzgerichtsordnung --FGO--) liegen nicht vor.
Rz. 5
1. Die Kl盲gerin r眉gt die Besetzung des erstinstanzlichen Gerichts. Der Gesch盲ftsverteilungsplan des FG Berlin-Brandenburg f眉r 2012 (Gesch盲ftsverteilungsplan 2012) entspreche nicht dem Grundgesetz (GG) und dem Gerichtsverfassungsgesetz (GVG), weil die Verteilung der Streitsachen auf die einzelnen Senate sich --abgesehen von den Spezialmaterien-- nach den jeweils beteiligten Finanz盲mtern richte.
Rz. 6
Die R眉ge ist unbegr眉ndet. Nach 搂 21e Abs. 1 Satz 1 GVG verteilt das jeweilige Pr盲sidium des Gerichts die Gesch盲fte auf die einzelnen Senate. Aus dem Gebot des gesetzlichen Richters (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG) folgt, dass die Verteilung der Gesch盲fte nach generell-abstrakten Merkmalen erfolgen muss, die die steuernde Auswahl und Manipulation bei der Zuteilung der zu erledigenden Aufgaben nach M枚glichkeit vermeiden; die Zuweisung des Rechtsstreits zu einem bestimmten Spruchk枚rper oder Richter muss aus Sicht des Gerichts nach zuf盲lligen Kriterien und "blindlings" erfolgen (Plenumsbeschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 8. April 1997听 1 PBvU 1/95, BVerfGE 95, 322, BStBl II 1997, 672).
Rz. 7
Die nach dem jeweils beteiligten FA unterscheidende Verteilung der allgemeinen, nicht in die Spezialzust盲ndigkeit eines bestimmten Senats fallenden Streitsachen durch den Gesch盲ftsverteilungsplan 2012 wird diesem Abstraktheitsgebot gerecht. Die Auffassung der Kl盲gerin, es m眉sse sich f眉r die Kl盲gerseite zwangsl盲ufig der "b枚se Schein der Befangenheit" ergeben, wenn das beklagte FA immer wieder auf den gleichen Richter treffe, ist nicht nachvollziehbar. Insbesondere besteht kein erkennbarer Zusammenhang zwischen der H盲ufigkeit der Befassung eines Spruchk枚rpers mit Rechtsstreitigkeiten einer bestimmten Beh枚rde und dem Grad der Unvoreingenommenheit der Mitglieder des Spruchk枚rpers. Die Annahme der Kl盲gerin, diese Zust盲ndigkeitsverteilung beg眉nstige das beklagte FA zulasten des jeweiligen Kl盲gers ist deshalb ohne jede objektiv fassbare Grundlage, zumal sie dazu f眉hrt, dass auch f眉r den jeweiligen Kl盲ger stets der gleiche FG-Senat zust盲ndig ist, solange er im 枚rtlichen Zust盲ndigkeitsbereich des betreffenden FA ans盲ssig bleibt.
Rz. 8
2. Des Weiteren bem盲ngelt die Kl盲gerin, dass das FG sich in den Urteilsgr眉nden in Bezug auf die zu entscheidende materiell-rechtliche Streitfrage --es geht um eine verdeckte Gewinnaussch眉ttung-- auf die Begr眉ndung eines dem Urteil vorangegangenen Beschlusses des FG 眉ber die Ablehnung eines Antrags der Kl盲gerin auf Aussetzung der Vollziehung der angefochtenen Bescheide bezogen hat.
Rz. 9
Auch diese R眉ge bleibt ohne Erfolg. Mit Blick auf das Erfordernis der Urteilsbegr眉ndung gem盲脽 搂 105 Abs. 2 Nr. 5 FGO ist es grunds盲tzlich nicht zu beanstanden, wenn anstelle von 贰苍迟蝉肠丑别颈诲耻苍驳蝉驳谤眉苍诲别n auf eine zwischen den Beteiligten ergangene andere Entscheidung des FG verwiesen wird, die die gleichen Sachverhalte und Rechtsfragen betrifft (Senatsbeschluss vom 17. Dezember 1998 I R 56/98, BFH/NV 1999, 808).
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Fundstellen
亿兆体育-Index 3530111 |
BFH/NV 2013, 226 |